Beschluss
13 W 40/20
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2021:0216.13W40.20.00
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Tenor
Die Gegenvorstellung der Gläubigerin vom 22.12.2020 gegen den Beschluss des Senats vom 02.12.2020 (13 W 40/20) sowie der Antrag der Gläubigerin nach § 321a ZPO werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Gegenvorstellung der Gläubigerin vom 22.12.2020 gegen den Beschluss des Senats vom 02.12.2020 (13 W 40/20) sowie der Antrag der Gläubigerin nach § 321a ZPO werden zurückgewiesen. G r ü n d e Die Einwände der Gläubigerin gegen die Beschwerdeentscheidung des Senats rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. 1) Die Gläubigerin kann sich nicht mit Erfolg mit dem gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelf der Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senates vom 22.12.2020 wenden. Die Gegenvorstellung stellt eine Anregung an das Gericht dar, eine für die Partei unanfechtbare Entscheidung zu ändern. Deshalb kommt sie nur dann in Betracht, wenn das Gericht zu einer nachträglichen Änderung seiner Entscheidung befugt ist und diese auch von Amts wegen vornehmen darf (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 6/18, Rn. 9 mwN, juris). Unzulässig ist die Gegenvorstellung, sofern das Gericht nach den Bestimmungen der jeweiligen Prozessordnung nicht befugt ist, seine getroffene Entscheidung zu ändern (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – IX ZB 31/18 –, BGHZ 220, 90-100, Rn. 13). Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Gericht gemäß § 318 ZPO an die von ihm getroffenen Entscheidungen gebunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018, aaO Rn. 9 f). Unanfechtbare Entscheidungen können nicht über den Umweg der Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZA 41/06, Rn. 1, juris). So spricht das Gebot der Rechtsmittelklarheit gegen eine erweiternde Zulassung der Gegenvorstellung auf Fälle einer groben Fehlerhaftigkeit der anzugreifenden Entscheidung. Es bleibt insoweit allenfalls ein Rückgriff auf die Regelung in § 321a ZPO (vgl. BeckOK ZPO/Wulf, 39. Ed. 1.12.2020, ZPO § 567 Rn. 21). Die Gegenvorstellung kommt nur in Fällen in Betracht, in denen nicht der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidungen angegriffen werden. Bindungswirkung haben hingegen Beschlüsse, die nur im Rahmen eines besonderen Verfahrens nach bestimmten Regeln oder aufgrund eines besonderen befristeten Rechtsbehelfs angefochten werden können, das eine Abhilfemöglichkeit nicht vorsieht, wie etwa die einstweilige Verfügung oder der Vollstreckungsbescheid (MüKoZPO, ZPO vor § 567 Rn. 17, 18, beck-online). Arrest und einstweiliger Verfügung in Beschlussform ist eine urteilsvertretende Bedeutung beizumessen (BGH, Urteil vom 09. Dezember 2004 – III ZR 200/04 –, BGHZ 161, 298-304, Rn. 13, juris). Das Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ist in Deutschland in den §§ 946 ff ZPO ähnlich dem Arrestverfahren ausgestaltet. Der ausdrückliche Verweis in § 950 ZPO auf § 930 Abs. 1 S. 2 ZPO stellt klar, dass eine vorläufige Kontenpfändung in Wirkung und Rang einem Arrestpfandrecht entspricht (BT-Drs. 18/7560, 43). Art. 37 EuKoPfVO schreibt vor, dass gegen die Rechtsbehelfsentscheidung ein Rechtsmittel vorgesehen werden muss, einen weiteren Instanzenzug gebietet die EuKoPfVO nicht. § 957 ZPO stellt demensprechend klar, dass nach der sofortigen Beschwerde kein weiterer ordentlicher Rechtsbehelf im Verfahren zur vorläufigen Kontenpfändung gegeben ist. Die Rechtsbeschwerde ist wegen des provisorischen Charakters und der zeitlich begrenzten Wirkung ausgeschlossen (Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, ZPO § 957 Rn. 1 Rn. 1, beck-online). Das harmoniert mit dem 2-stufigen Instanzenzug, der im deutschen Verfahrensrecht für den Arrest vorgesehen ist, vgl. §§ 542 Abs. 2 S. 1, 574 Abs. 1 S. 2 ZPO. Die Entscheidungen im Arrestverfahren erwachsen nicht nur in formelle Rechtskraft, sondern es ist auch eine beschränkte materielle Rechtskraft der ablehnenden Entscheidung zu bejahen (G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, Vorbemerkungen zu §§ 916-945b, Rn. 13). Auch insoweit besteht eine Parallele zwischen dem Arrestverfahren und dem Verfahren zur vorläufigen Kontenpfändung. Bei unverändertem Sachverhalt ist in Verfahren zur vorläufigen Kontenpfändung ebenso wie im deutschen Arrestverfahren eine Antragswiederholung unzulässig (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 947 ZPO, Rn. 3). Es ist dementsprechend nicht davon auszugehen, dass der Senat bei unverändertem Sachvortrag zu einer nachträglichen Abänderung seiner Entscheidung befugt ist. 2) Auch das in Bezug genommene Verfahren nach § 321a ZPO verhilft der Gläubigerin nicht zum Erfolg. Die Anhörungsrüge räumt dem Gericht keine umfassende Abhilfemöglichkeit ein, sondern dient allein der Behebung von Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGH, Urteil vom 12.10.2018 – V ZR 291/17-, Rn. 8, juris). Art. 103 Abs. 1 GG soll sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die auf mangelnder Kenntnisnahme oder Erwägung des Sachvortrags der Prozessbeteiligten beruhen. Sein Schutzbereich ist auf das von dem Gericht einzuhaltende Verfahren, nicht aber auf die Kontrolle der Entscheidung in der Sache gerichtet. Allein der Umstand, dass ein Gericht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht, bewirkt daher keine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Soweit der Senat die Frage, ob der Begriff der Forderung im Sinne von Art. 4 Nr. 5 EuKoPfVO ein Zwangsgeld erfasse, abweichend von der Auffassung der Gläubigerin beurteilt hat, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da der Vortrag der Gläubigerin zur Kenntnis genommen wurde und nur die rechtliche Beurteilung abweicht. Art. 103 Abs. 1 GG bietet keinen Schutz davor, dass das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (BVerfG, Beschluss vom 05. Juli 2013 – 1 BvR 1018/13 –, Rn. 14, juris; BGH, Beschluss vom 4.6.2014 – IV ZB 2/14, Rn. 9, juris). 3) Schließlich ist entgegen der Auffassung der Gläubigerin eine Vorlage nach Art. 267 AEUV nicht veranlasst. Zum einen bedurfte es keiner Vorlage, da es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes handelt (vgl. Grabitz/Hilf/Nettesheim/Karpenstein, 71. EL August 2020, Art. 267AEUV, Rn. 59). Auch nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein nationales Gericht in einem Verfahren wegen einstweiligen Rechtschutzes zur Vorlage einer Auslegungs- oder Gültigkeitsfrage an den Gerichtshof auch dann nicht verpflichtet, wenn die im Verfügungsverfahren ergehende Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden kann, sofern es jeder Partei unbenommen ist, ein Hauptverfahren, in dem die im summarischen Verfahren vorläufig entschiedene Frage erneut geprüft werden und den Gegenstand einer Vorlage bilden kann, entweder selbst einzuleiten oder dessen Einleitung zu verlangen (vgl. OLG Düsseldorf Beschl. v. 7.5.2018 – VI-W (Kart) 2/18, Rn. 24 sowie EuGH, Urteil vom 24. Mai 1977, 107/76 – Hoffmann La Roche/Centrafarm, Rn. 6, juris). Abgesehen davon kann hier im Ergebnis dahinstehen, ob der Begriff der Forderung im Sinne von Art. 4 Nr. 5 EuKoPfVO ein Zwangsgeld wie im vorliegenden Fall erfasst, wofür die seitens der Gläubigerin in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dem Beschluss vom 25.03.2010 (I ZB116/08) sprechen könnte. Der Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung kam nach Aktenlage auch abgesehen von dieser Frage nicht in Betracht, weil die Gläubigerin im vorliegenden Fall die Dringlichkeit des Erlasses eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nicht hinreichend dargelegt hat. Nach Art. 7 Abs. 1 EuKoPfVO muss der Beschluss zur vorläufigen Pfändung „dringend erforderlich“ sein. Es muss überwiegend wahrscheinlich sein, dass ohne diese Maßnahme die spätere Vollstreckung der Forderung unmöglich oder sehr erschwert wird. Erwägungsgrund 14 bejaht eine solche Gefahr beispielsweise, wenn der Schuldner seine Vermögenswerte aufbraucht, verschleiert oder vernichtet oder aber unter Wert oder in einem unüblichen Ausmaß oder durch unübliche Handlungen veräußert, noch bevor der Gläubiger die Vollstreckung der bestehenden oder einer künftigen gerichtlichen Entscheidung erwirken kann. Nicht hingegen vermögen Umstände wie Gläubigerkonkurrenz, Liquiditätsschwierigkeiten des Schuldners oder Ähnliches eine derartige Gefahr zu begründen (Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, EuKoPfVO Art. 7 Rn. 13, beck-online). Es ist im konkreten Fall seitens der Gläubigerin nicht überwiegend wahrscheinlich dargetan und festgestellt, dass ohne die vorläufige Kontenpfändung im Ausland die spätere Vollstreckung der Forderung unmöglich oder sehr erschwert wird. Die Gläubigerin begründet die Notwendigkeit des Erlasses eines Beschlusses damit, dass die versuchte Kontenpfändung auf der Grundlage eines nationalen Pfändungsbeschlusses erfolglos war, weil die Schuldnerin in keiner Geschäftsbeziehung mehr zur Sparkasse Aachen steht. Die Gläubigerin geht aufgrund ihrer Recherchen davon aus, dass die Schuldnerin ihren Geschäftssitz ganz an den Sitz der bisherigen Zweigniederlassung in W. verlegt hat. Der Gläubigerin ist bekannt, dass die Schuldnerin über ein Konto bei der A. Bank W. verfügt. Die Gläubigerin hält es für möglich, dass die Schuldnerin noch weitere Konten in W. unterhält, wenn sie dort ihre Geschäftstätigkeit entfaltet. Es bestehe die Gefahr, dass sich die Schuldnerin ihren Verpflichtungen aus dem Zwangsmittelbeschluss des LG Aachen in W. entziehe. Es sei damit zu rechnen, dass die Schuldnerin die im Vergleich vom 21.05.2019 enthaltenen Beträge nach W. verschoben habe und dort auf weitere Konten verteile. Der Geschäftsführer der Schuldnerin könne das Vermögen nun in W. verschleiern und dem Zugriff der Gläubiger entziehen. Es sei damit zu rechnen, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin beziehungsweise der Komplementärin das Vermögen der Schuldnerin in W. aufbrauche, da durch die Entfaltung der Geschäftstätigkeit am Sitz in W. zumindest die üblichen Kosten für den Geschäftsbetrieb entstünden. Es reicht zur Begründung der Dringlichkeit jedoch nicht aus, dass der Schuldner sein Kontoguthaben von einem Mitgliedstaat in einen anderen transferiert (OLG Hamm, Beschluss vom 14. Januar 2019 – I-8 W 51/18 –, Rn. 13, juris; MK/Hilbig-Lugani, Art 7 EuKoPfVO, Rn. 8). Konkrete Anhaltspunkte für eine Vernichtung oder Verschleierung des Vermögens in W. liegen nicht vor. Der bloße Umstand, dass die Kosten der Geschäftstätigkeit aus dem Vermögen bestritten werden könnten, rechtfertigt nicht die Annahme einer Gefahr der Vollstreckungserschwerung.