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Beschluss

1 BvR 2912/11

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Versagung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG kann in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreifen. • Bei Auslegung und Anwendung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG sind die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der erforderlichen Einzelfallprüfung besonders zu berücksichtigen. • Eine bloße abstrakte Gefährdung beruflicher Pflichten ohne hinreichende Feststellungen zur konkreten Tätigkeit, zur Überschneidung der Klientel oder zu möglichen Interessenkollisionen genügt nicht, um die Versagung der Ausnahmegenehmigung zu rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Berufsfreiheit: Versagung von Ausnahmegenehmigung bei gewerblicher Tätigkeit nur nach hinreichender Einzelfallprüfung • Die Versagung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG kann in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreifen. • Bei Auslegung und Anwendung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG sind die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der erforderlichen Einzelfallprüfung besonders zu berücksichtigen. • Eine bloße abstrakte Gefährdung beruflicher Pflichten ohne hinreichende Feststellungen zur konkreten Tätigkeit, zur Überschneidung der Klientel oder zu möglichen Interessenkollisionen genügt nicht, um die Versagung der Ausnahmegenehmigung zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer, gelernter Versicherungskaufmann, ist seit längerem in leitenden Funktionen gewerblicher Gesellschaften tätig und Prokurist einer Steuerberatungsgesellschaft, ohne dort steuerberatend tätig zu sein. Er beantragte aufgrund der 2008 reformierten Regelung eine Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG, um als Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft tätig zu werden, ohne steuerberatende Aufgaben zu übernehmen. Die Steuerberaterkammer lehnte ab; ein früher erteilter Ausnahmetatbestand war bereits widerrufen worden. Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof bestätigten die Versagung mit der Begründung, abstrakte Gefahren für die Unabhängigkeit und die Verwertung von Mandantendaten bestünden. Der Beschwerdeführer rügte Verletzung mehrerer Grundrechte, insbesondere Art. 12 Abs. 1 GG; daraufhin nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde an. • Eingriff und Zulässigkeit: Die Verweigerung der Ausnahmegenehmigung greift in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ein, weil ohne die Genehmigung die Wahrnehmung der Geschäftsführerstellung ausgeschlossen ist. • Rechtliche Maßstäbe: § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wurde 2008 geöffnet; damit besteht verfassungsrechtlich die Pflicht, bei Anwendung der Inkompatibilitätsregel besondere Rücksicht auf Verhältnismäßigkeit und Einzelfallprüfung zu nehmen (§ 12 Abs. 1 GG-Grundsätze). • Fehler der Fachgerichte: Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof haben die Anforderungen an die Auslegung nicht erfüllt, weil sie auf allgemeine Erwägungen und abstrakte Gefährdungsannahmen abstellten und keine ausreichenden Feststellungen zur konkreten Tätigkeit, zur Überschneidung der Klientel oder zu realen Interessenkollisionen trafen. • Beurteilung konkreter Risiken: Die bloße Möglichkeit, dass der Geschäftsführer Zugang zu nützlichen Mandantendaten haben könnte, reicht nicht aus; schon bestehende berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten und andere Berufsregeln können geeignete Gegenmaßnahmen darstellen. • Verhältnismäßigkeit und Typisierung: Die Grundsätze, die für Anwaltsinkompatibilitäten gelten, sind auch hier anzuwenden; eine generelle Zugangssperre für gewerbliche Tätigkeiten wäre unverhältnismäßig, eine differenzierte Einzelfallprüfung ist erforderlich. • Rechtliche Konsequenz: Mangels hinreichender tatsächlicher Abklärung ist die Entscheidung verfassungswidrig; es ist nicht auszuschließen, dass das Ergebnis bei gebührender Beachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe anders lauten würde. • Verweisung: Die Sache ist zur ergänzenden tatsächlichen Aufklärung und erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen; dabei sind Aufgaben in der Steuerberatung gegenüber den gewerblichen Tätigkeiten zu gegenüberzustellen und mögliche Interessenkollisionen sowie wirksame Gegenmaßnahmen zu prüfen. Die Verfassungsbeschwerde war stattgebend: Das Bundesverfassungsgericht hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach und den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück, weil die Fachgerichte die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt haben. Die bisherigen Entscheidungen beruhten auf unzureichenden Feststellungen zur konkreten Tätigkeit und zu möglichen Interessenkollisionen; eine bloße abstrakte Gefährdung genügt nicht. Es ist nunmehr vom Verwaltungsgericht zu klären, inwieweit die konkreten Aufgaben des Beschwerdeführers in der Steuerberatungsgesellschaft von seinen gewerblichen Tätigkeiten zu trennen sind und ob durch konkrete berufsausübungsrechtliche Maßnahmen Gefahren wirksam gebannt werden können. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten; der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit wird auf 20.000 € festgesetzt.