Leitsatz: 1. Nach § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG i. V. m. § 11 Abs. 3 BOStB kann die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer auf Antrag eines Steuerberaters eine Ausnahme von dem Erfordernis, jeweils einen anderen Steuerberater als Leiter einer weiteren Beratungsstelle einzusetzen, insbesondere zulassen, wenn dies aufgrund der persönlichen Anwesenheit des Praxisinhabers sowohl in seiner beruflichen Niederlassung als auch in der weiteren Beratungsstelle, des tatsächlichen Geschäftsumfangs, der Art und des Umfangs des Mandantenstammes, der Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter, der räumlichen Entfernung und Verkehrsanbindung, der technischen Verknüpfung zwischen beruflicher Niederlassung und weiterer Beratungsstelle zur Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten nicht erforderlich ist. 2. Das Leitererfordernis nach § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, dass die gleichzeitige Leitung einer Hauptniederlassung und einer auswärtigen Beratungsstelle grundsätzlich im Sinne einer abstrakten Gefahr die gewissenhafte Berufsausübung eines Steuerberaters gefährde. Die Bundessteuerberaterkammer hat in Wahrnehmung ihrer Regelungsautonomie (vgl. § 86 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 12 StBerG) in § 11 Abs. 3 BOStB Bewertungskriterien bestimmt, die bei der Beurteilung heranzuziehen sind, ob die Gefahr für die Verletzung von Berufspflichten im Einzelfall ausgeschlossen ist. 3. Ergibt die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG erforderliche Einzelfallprüfung nach den in § 11 Abs. 3 BOStB festgelegten Bewertungskriterien, dass eine konkrete Gefährdung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist, besteht ein Anspruch auf die Zulassung der Ausnahme. Insofern ist der zuständigen Steuerberaterkammer kein Ermessensspielraum mehr eröffnet. Auf die Berufung des Klägers wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7.6.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 8.5.2017 verpflichtet, dem Kläger die begehrte Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für die weitere Beratungsstelle in 00000 J. , V. Straße 0, für zwei Jahre zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der im Jahr 2005 als Steuerberater bestellte und seitdem als solcher tätige Kläger begehrt von der Beklagten, der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe, eine Ausnahme von dem Erfordernis der Bestellung eines anderen Leiters für eine weitere Beratungsstelle in J. . Ab dem 1.1.2010 hatte der Kläger seine berufliche Niederlassung in Form einer Beteiligung an einer Steuerberatersozietät in F. und war hierdurch Mitglied bei der Steuerberaterkammer Düsseldorf. Diese erteilte bzw. verlängerte dem Kläger in den Jahren 2010, 2012 und 2014 eine Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für weitere Beratungsstellen an seinen jeweiligen Privatwohnsitzen im Zuständigkeitsbereich der Beklagten (zunächst 2010 und 2012 in I. , 2014 sodann in X. /S. ). Im Vorfeld der Erteilung bzw. der Verlängerung der Ausnahmegenehmigung hörte die Steuerberaterkammer Düsseldorf die Beklagte jeweils an. Zu der letzten Verlängerung im Jahr 2014 äußerte die Beklagte mit Schreiben vom 16.6.2014, dass sie keine Bedenken habe, sofern die Verlängerung mit der Auflage verbunden werde, dass die weitere Beratungsstelle als solche kenntlich gemacht werde. Die letzte Verlängerung durch die Steuerberaterkammer Düsseldorf erfolgte unter dem 29.7.2014 und enthielt den Hinweis, die Ausnahmegenehmigung könne erneut verlängert werden, wenn ihre Voraussetzungen vor Ablauf der Befristung erneut nachgewiesen würden. Ab dem 1.1.2015 war der Kläger in Einzelkanzlei mit beruflicher Niederlassung in I1. tätig und wurde Mitglied bei der Beklagten. Bei dieser beantragte er die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für eine weitere Beratungsstelle in J. . Die Beklagte erteilte ihm die Ausnahme mit Bescheid vom 11.3.2015 befristet bis zum 11.3.2017. Zur Begründung führte sie aus, die Einsetzung eines anderen Steuerberaters als Leiter der weiteren Beratungsstelle in J. sei derzeit zur Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten nicht erforderlich. Aufgrund der beabsichtigten engeren Zusammenarbeit mit dem bisherigen Kooperationspartner des Klägers, einer Rechtsanwaltskanzlei, im Rahmen einer Bürogemeinschaft nach der Verlegung seiner beruflichen Niederlassung von F. nach I1. liege eine Ausnahmesituation i. S. d. § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG vor. Zunächst sei lediglich beabsichtigt, den Mandanten die Gelegenheit zu geben, ihre Unterlagen in der weiteren Beratungsstelle abzugeben. Die Mandatsbearbeitung erfolge ausschließlich in der beruflichen Niederlassung in I1. . Die Einstellung eines anderen Steuerberaters als Leiter sei offenbar derzeit aus finanziellen Gründen nicht möglich. Die weitere Beratungsstelle sei nur etwa 45 km von der beruflichen Niederlassung entfernt, was eine Anwesenheit in beiden Büros kurzfristig möglich mache. Die weitere Beratungsstelle sei mit der beruflichen Niederlassung verknüpft, sodass von beiden Büros aus ein Zugriff auf die EDV-Programme und Mandantendaten möglich sei. Am 6.3.2017 beantragte der Kläger die Verlängerung der Ausnahmegenehmigung. Die Struktur seiner weiteren Beratungsstelle habe sich nicht geändert. Die Anzahl der von ihm dort betreuten Mandate habe sich um etwa drei gewerbliche Mandate vermindert. Die weitere Beratungsstelle bestehe weiterhin in Bürogemeinschaft mit der Rechtsanwaltskanzlei. Sämtliche Auftragsarbeiten für die dortigen Kunden erfolgten in seiner beruflichen Niederlassung. Dieser Umstand werde mit den Kunden der weiteren Beratungsstelle offen kommuniziert. Bei der Zweigstelle handele es sich nach wie vor um einen Ort zur Durchführung von Besprechungen mit Mandanten sowie um eine Poststelle zum Empfang von Mandantenunterlagen. Besprechungen würden telefonisch vereinbart und eingehende Telefonate direkt an die berufliche Niederlassung oder sein, des Klägers, Mobiltelefon weitergeleitet. Nach wie vor würden keine Mitarbeiter beschäftigt. Die räumliche Entfernung zwischen beruflicher Niederlassung und der weiteren Beratungsstelle betrage weiterhin etwa 40 km. Eine technische Verknüpfung zwischen beruflicher Niederlassung und Zweigstelle bestehe in Form eines permanent in der weiteren Beratungsstelle bereitliegenden Notebooks, mit welchem er eine sichere Datenverbindung zu seinem Servernetzwerk in der beruflichen Niederlassung aufbauen könne. Zur Sicherstellung der Erfüllung seiner Berufspflichten sei es daher weiterhin nicht erforderlich, einen Steuerberater als Leiter dort einzusetzen. Mit Schreiben vom 9.3.2017 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass bei der Erteilung einer längstens für zwei Jahre zu erteilenden Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG i. V. m. § 11 Abs. 3 und 4 Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten – Berufsordnung (BOStB) – das vom Gesetzgeber vorgegebene Regel-Ausnahme-Verhältnis zu beachten sei. Eine Verfestigung des vom Gesetzgeber nicht gewollten Ausnahmezustandes sei grundsätzlich zu verhindern. Unveränderte Zustände seien gerade nicht geeignet, eine fortlaufende Verlängerung eines atypischen Ausnahmezustandes zu begründen. Ferner wurde der Kläger darum gebeten anzugeben, ob mittel- oder langfristig geplant sei, die Ausnahmesituation durch Benennung eines Leiters bzw. Umstrukturierung aufzuheben, und darzustellen, inwiefern eine weitere Ausnahmegenehmigung geeignet wäre, eine Ausnahmesituation zu überbrücken. Mit dem Schreiben wurde dem Kläger ein Fragebogen zur Ergänzung seiner Angaben übersandt. Hierauf erwiderte der Kläger, die Ausführungen der Beklagten gäben die Gesetzeslage nur unzureichend wieder. Zwar sehe § 11 Abs. 4 Satz 1 BOStB vor, dass die Ausnahmegenehmigung für die Dauer von längstens zwei Jahren erteilt werden solle. Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 BOStB könne die bislang erteilte Ausnahmegenehmigung aber verlängert werden, wenn die Voraussetzungen vor Ablauf der Befristung durch den Antragsteller erneut nachgewiesen würden. Die Annahme, eine Verfestigung des vom Gesetzgeber nicht gewollten Ausnahmezustands sei grundsätzlich zu vermeiden, sei den rechtlichen Vorgaben nicht zu entnehmen. Eine weitere Beratungsstelle könne unterhalten werden, soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt werde. Da sich der auf die weitere Beratungsstelle entfallende Jahreshonorarumsatz auf lediglich rund 32.000,00 Euro belaufe, sei die Einstellung eines Steuerberaters als Leiter wirtschaftlich zurzeit nicht realisierbar. Zur Steigerung des Geschäftsumfangs seien von ihm unter anderem hochpreisige Werbemaßnahmen in Auftrag gegeben worden, um den Standort nachhaltig wachsen zu lassen. In dem ausgefüllten Fragebogen machte der Kläger unter anderem die folgenden Angaben: Tatsächlicher Geschäftsumfang (Umsatz) in der beruflichen Niederlassung (2016): 235.246,00 Euro. Tatsächlicher Geschäftsumfang (Umsatz) in der weiteren Beratungsstelle (2016): 32.332,00 Euro. Art und Umfang des Mandantenstammes in der beruflichen Niederlassung (Fibu, Lohn, Abschluss, ESt): 85 Mandate. Art und Umfang des Mandantenstammes in der weiteren Beratungsstelle (Fibu, Lohn, Abschluss, ESt): 19 Mandate. Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter in der beruflichen Niederlassung: drei – zwei Steuerfachangestellte, eine Buchhalterin. Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter in der weiteren Beratungsstelle: keine. Räumliche Entfernung und Verkehrsanbindung: 40 km, Fahrzeit 30 Minuten. Technische Verknüpfung zwischen beruflicher Niederlassung und weiterer Beratungsstelle: elektronische Daten liegen auf Server der beruflichen Niederlassung in I1. ; Vernetzung über VPN-Verbindung; Notebook. Persönliche Anwesenheit in der beruflichen Niederlassung pro Woche: 50 Stunden. Persönliche Anwesenheit in der weiteren Beratungsstelle pro Woche: 3 Stunden. Mit Bescheid vom 8.5.2017 lehnte die Beklagte, einem Beschluss ihres Vorstands vom 27.4.2017 folgend, den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für die weitere Beratungsstelle ab. Sie führte im Wesentlichen aus, eine Ausnahmegenehmigung könne erteilt bzw. verlängert werden, wenn die in § 11 Abs. 3 BOStB geregelten Voraussetzungen für die Erteilung vorlägen. Im Hinblick auf die räumliche Nähe (§ 11 Abs. 3 Spstr. 5 BOStB) und die technische Verknüpfung von betrieblicher Niederlassung und weiterer Beratungsstelle (§ 11 Abs. 3, Spstr. 6 BOStB) seien diese Voraussetzungen erfüllt. Jedoch sei die Voraussetzung, dass durch die persönliche Anwesenheit sowohl in der beruflichen Niederlassung als auch in der weiteren Beratungsstelle die Einhaltung der Berufspflichten auch ohne die Einsetzung eines anderen Steuerberaters als Leiter gewährleistet sei (§ 11 Abs. 3, Spstr. 1 BOStB), nicht erfüllt. Gegenüber dem Erstantrag habe sich die persönliche Anwesenheit in der weiteren Beratungsstelle von fünf auf drei Stunden reduziert. Bei einer solchen reduzierten persönlichen Anwesenheit ohne eigene Mitarbeiter vor Ort könne von einer persönlichen Betreuung der Mandanten zu regelmäßigen Bürozeiten in der weiteren Beratungsstelle nicht gesprochen werden. Der Kläger habe selbst in seinem Verlängerungsantrag hervorgehoben, dass sämtliche Mandatsarbeiten in der beruflichen Niederlassung erfolgten, die weitere Niederlassung im Wesentlichen als Poststelle zum Empfang von Mandantenunterlagen diene und dies gegenüber den Mandanten klar kommuniziert werde. Hierdurch sei der in dieser Form beschränkte Geschäftsbetrieb in der weiteren Beratungsstelle zur Grundlage der Mandatsverhältnisse geworden. Selbst unterstellt, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in § 11 Abs. 3 BOStB lägen vor, folge hieraus nicht, dass eine einmal erteilte Ausnahmegenehmigung uneingeschränkt zu verlängern sei. Voraussetzung für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sei daneben – wie vom Bundesverwaltungsgericht zu der vergleichbaren Regelung in § 47 WPO entschieden (Urteil vom 22.8.2000 – 1 C 9.00 –) – das Vorliegen atypischer Umstände, die das Abweichen vom Regelfall rechtfertigten. Müsste eine weitere Beratungsstelle immer dann genehmigt werden, wenn lediglich die Erfüllung der Berufspflichten nicht gefährdet sei, bliebe kein Ermessensspielraum für die Kammern mehr übrig und die Regelungen verlören ihren Ausnahmecharakter. Dieses Verständnis entspreche weder dem Wortlaut des Gesetzes („kann“, „Ausnahme“) noch der Intention des Gesetzgebers, die in der Begründung zur Neufassung von § 34 Abs. 2 StBerG zum Ausdruck komme („in begründeten Fällen“, BT-Drs. 14/2667 S. 30). Die erste Ausnahmegenehmigung vom 11.3.2015 begründe für die Entscheidung über die Verlängerung keine Ermessensreduzierung auf Null. Sie, die Beklagte, habe durch die erfolgte Befristung auf zwei Jahre zu erkennen gegeben, dass sie sich nicht mit Wirkung für alle Zukunft dahingehend habe binden wollen, weitere Ausnahmegenehmigungen zu erteilen. Während dem Erstantrag des Klägers eine atypische Situation in Form des Wechsels seiner Steuerberaterkammer sowie der damit einhergehenden Neueinrichtung der weiteren Beratungsstelle zugrunde gelegen habe, sei eine solche Ausnahmesituation für den Verlängerungsantrag nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Klägers hierzu beschränkten sich im Wesentlichen darauf, dass ihm die Einstellung eines Leiters wirtschaftlich nicht zumutbar erscheine. Derartige wirtschaftliche Gründe seien jedoch zur Begründung einer atypischen Situation nicht ausreichend. Dass sich die Einstellung eines Steuerberaters als Leiter bei Neueinrichtung einer weiteren Beratungsstelle, deren Mandantenstamm erst aufgebaut werden müsse, erst später amortisiere, entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Zu berücksichtigen sei ferner, dass ihm durch Erteilung der ersten Genehmigung bereits zwei Jahre lang die Möglichkeit gegeben worden sei, die weitere Beratungsstelle ohne Anstellung eines Leiters aufzubauen. Angesichts des dargestellten Rückgangs der Mandantenzahl in der weiteren Beratungsstelle könne nicht davon ausgegangen werden, dass der leiterlose Zustand in absehbarer Zeit beendet werden könne. Die zu Werbezwecken von dem Kläger getätigten Investitionen begründeten nicht die Annahme einer atypischen Situation, weil ihm die zeitliche Befristung der ersten Ausnamegenehmigung bekannt gewesen sei. Angaben dazu, ob er sich überhaupt um einen Leiter bemüht habe oder künftig dahingehende Anstrengungen unternehmen werde, habe der Kläger nicht gemacht. Eine Versagung der Ausnahmegenehmigung könne zwar dazu führen, dass der Fortbestand der weiteren Beratungsstelle gefährdet sei. Auch lägen keine Mandantenbeschwerden gegen den Kläger vor und der Mandantenstamm in der weiteren Beratungsstelle sei gering. Gleichwohl werde eine Versagung der Ausnahmegenehmigung nicht den Fortbestand der Berufsausübung als solche gefährden, weil die weitere Beratungsstelle im Wesentlichen für Mandantengespräche und als Poststelle genutzt werde. Die Bearbeitung der verhältnismäßig geringen Anzahl an Mandaten könne zukünftig an der beruflichen Niederlassung erfolgen. An der weiteren Niederlassung seien keine Arbeitsplätze gefährdet. Demgegenüber bestehe ein Interesse der Allgemeinheit an einer höchstpersönlichen und eigenverantwortlichen Dienstleistung des freiberuflichen Steuerberaters sowohl in der beruflichen Niederlassung als auch in weiteren Beratungsstellen. Der Kläger hat im Wesentlichen mit der Begründung Klage erhoben, er habe einen Anspruch auf die beantragte Ausnahmegenehmigung. Die Beklagte habe sich selbst gebunden und einen Vertrauenstatbestand geschaffen, indem sie in den Jahren 2010, 2012 und 2014 den Ausnahmegenehmigungen der Steuerberaterkammer Düsseldorf zugestimmt habe. Auch sei zumindest aufgrund des Hinweises der Steuerberaterkammer Düsseldorf in der Ausnahmegenehmigung vom 29.7.2014 eine Selbstbindung der Verwaltung erfolgt. Insbesondere aber habe die Beklagte sodann unter dem 11.3.2015 bei gleichem Sachverhalt eine eigene Ausnahmegenehmigung erteilt. Von ihm sei erstmalig unter dem 13.2.2017 die Benennung eines Leiters verlangt worden. Er habe sodann, wie in der Vergangenheit, die notwendigen Unterlagen und Informationen bei der Beklagten eingereicht. In dem von der Beklagten am 9.3.2017 versandten Fragebogen seien richtigerweise nur die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 BOStB abgefragt worden. Er habe an keiner Stelle den Hinweis erhalten, dass die Ausnahmegenehmigung nur einmalig erteilt werde oder das Vorliegen atypischer Umstände voraussetze. An dieser Selbstbindung ändere sich auch dadurch nichts, dass die Beklagte im Bescheid vom 8.5.2017 nunmehr betone, bei der begehrten Genehmigung handele es sich um eine Ausnahmegenehmigung. Zwar sei richtig, dass der Gesetzgeber im Grundsatz von einem Leitererfordernis für eine weitere Beratungsstelle ausgehe. Genauso richtig sei aber, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Ausnahme von diesem Leitererfordernis vorgesehen und die hierfür gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 12 StBerG zuständige Bundessteuerberaterkammer in § 11 Abs. 3 BOStB Voraussetzungen für deren Erteilung geregelt habe. In diesen Regelungen sei gerade nicht in irgendeiner Form angelegt, dass eine Ausnahmegenehmigung nur beim Vorliegen atypischer Umstände verlängert werden dürfe. Hierdurch werde der Ausnahmecharakter der Genehmigung nicht in Frage gestellt. Dieser werde stattdessen dadurch verdeutlicht, dass eine zeitliche Begrenzung vorgesehen sei, sodass bei Verlängerungsanträgen eine erneute Prüfung der zuständigen Steuerberaterkammer ermöglicht werde. Ein Ausnahmefall liege in seinem Fall vor. Die nach § 3 Nr. 1 StBerG zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugten und mit ihm am Ort der weiteren Beratungsstelle in einer Bürogemeinschaft stehenden Rechtsanwälte könnten seine Mandanten mit deren Zustimmung notwendigenfalls beraten. Dies sei im Bescheid vom 11.3.2015 sogar noch positiv hervorgehoben worden. Überdies stehe der Beklagten bei der Entscheidung über die Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung überhaupt kein Ermessen zu. Zwar sehe § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG vor, dass die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer vom Leitererfordernis eine Ausnahme zulassen könne. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG (Urteil vom 20.12.2011 – 4 A 1940/10 –, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 26.9.2012 – 8 C 6.12 –), werde mit dem dortigen Wort „kann“ den Steuerberaterkammern aber kein Handlungsspielraum hinsichtlich des „Ob“ der Genehmigungserteilung, sondern lediglich eine Befugnis eingeräumt (sog. „Ermächtigungs-Kann“). Da Wortlaut und Normzweck der beiden Vorschriften gleich seien, müsse dasselbe für § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG gelten. Nichts anderes ergebe sich aus der von der Beklagten im Bescheid zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 47 WPO. Denn an anderer Stelle dieser Entscheidung stelle dieses ebenfalls fest, dass, sofern – wie in § 11 Abs. 3 BOStB geschehen – die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis tatbestandlich geregelt seien, mit einer „Kann-Bestimmung“ lediglich eine Befugnis und kein Ermessen eingeräumt werde. Ohne ein der Beklagten eingeräumtes Ermessen komme es auf die Frage an, ob durch die Erteilung der Ausnahmegenehmigung die Einhaltung der Berufspflichten gefährdet werde. Dies sei – wie die Beklagte in dem Bescheid vom 8.5.2017 selbst an mehreren Stellen einräume – nicht der Fall. Beanstandet werde lediglich, dass sich seine persönliche Anwesenheit in der weiteren Beratungsstelle von seinerzeit etwa fünf Wochenstunden auf rund drei Wochenstunden reduziert habe. Dieser Unterschied sei zum einen nicht sehr wesentlich. Zum anderen hätte die Beklagte, wenn sie eine Anwesenheit von fünf Stunden für erforderlich gehalten hätte, eine solche als Auflage vorsehen können. Er könne eine Anwesenheit in diesem Umfang schon jetzt zusichern. Bei der Angabe der Anwesenheit von drei bzw. fünf Stunden habe er die Besprechungen mit Mandanten in der weiteren Beratungsstelle gezählt. Er halte sich darüber hinaus erheblich länger für administrative Tätigkeiten in der weiteren Beratungsstelle auf. Wenn die Beklagte ihm zudem vorwerfe, die weitere Beratungsstelle lediglich als Poststelle anzusehen, übersehe sie, dass dort darüber hinaus auch permanent persönliche Besprechungen durchgeführt würden. Zudem sei das Leitererfordernis in § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG angesichts der heutigen modernen Kommunikationsmittel nicht mehr zeitgemäß und vor allem im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Richtig sei, dass der Inhaber einer Beratungsstelle in der Lage sein müsse, seine Berufspflichten zu erfüllen. Dies gelte gemäß § 18 BOStB generell bei Mehrfachfunktionen. Genau dieser Norm sei aber auch zu entnehmen, dass bei Erfüllung dieser Pflichten keine Bedenken gegen Mehrfachfunktionen bestünden. Hierzu passe das Leitererfordernis nicht. Darüber hinaus sei die Vorschrift in sich unschlüssig, weil nur ein anderer Steuerberater und nicht auch ein Rechtsanwalt, der ja zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sei, Leiter einer weiteren Beratungsstelle sein könne. Zum anderen würden durch das Leitererfordernis Steuerberater im Vergleich zu Rechtsanwälten, die Zweigniederlassungen ohne Leiter führen dürften (vgl. § 27 Abs. 2 BRAO), ungleich behandelt. Die Widersprüchlichkeit zeige sich auch darin, dass ein Steuerberater gemäß § 49 StBerG eine Ein-Mann-Steuerberatungsgesellschaft gründen und seine weitere Beratungsstelle unproblematisch mit dieser als Leiter besetzen könne. Die Interpretation der Beklagten sei mit den Wertungen des europäischen Rechts nicht vereinbar. Aufgrund der Niederlassungsfreiheit sei es einem aus dem EU-Ausland stammenden Steuerberater möglich, eine weitere Beratungsstelle im Inland – trotz erheblicher Entfernung und häufig fehlender sofortiger Einflussmöglichkeit – ohne Leiter zu unterhalten, wodurch der inländische Steuerberater diskriminiert werde. Die Beklagte verkenne schließlich, dass ein fremder Leiter der weiteren Beratungsstelle nur im Nahbereich, wozu grundsätzlich ein Umkreis von 50 km zu rechnen sei, ansässig sein müsse, während die Entfernung seiner beruflichen Niederlassung zur weiteren Beratungsstelle geringer sei. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 8.5.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für die weitere Beratungsstelle in 00000 J. , V. Straße 0, vom 11.3.2015 für weitere zwei Jahre, bis zum 10.3.2019, antragsgemäß zu verlängern, hilfsweise, über seinen Antrag auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Verlängerung der ihm bewilligten Ausnahmegenehmigung. Die Entscheidungen der Steuerberaterkammer Düsseldorf seien in mehrfacher Hinsicht für sie im hiesigen Verfahren nicht bindend gewesen. Die Steuerberaterkammer Düsseldorf sei eine eigenständige Behörde, deren Ermessensentscheidungen in eigener Zuständigkeit sie nicht bänden. Zudem habe sie, die Beklagte, im hiesigen Verfahren über einen wesentlich anderen Sachverhalt zu entscheiden gehabt, nachdem der Kläger sowohl seine berufliche Niederlassung als auch seine weitere Beratungsstelle verlegt habe. Aufgrund dieser Änderung sei der Verweis des Klägers auf das Schreiben der Steuerberaterkammer Düsseldorf vom 29.7.2014 nicht zielführend. Ihre im Bescheid vertretene Auffassung, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG in ihrem Ermessen stehe, werde durch das vom Kläger zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts zu § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG nicht in Frage gestellt. Hierin gehe es um die Ausnahmegenehmigung für eine gewerbliche Tätigkeit, die nicht mit der hiesigen Ausnahme vom Leitererfordernis vergleichbar sei. Das ihr zustehende Ermessen habe sie, die Beklagte, erkannt und fehlerfrei ausgeübt. Der Kläger habe einen eine Ausnahmegenehmigung rechtfertigenden atypischen Sachverhalt nicht vorgetragen. Sein Vortrag, der Sachverhalt sei identisch geblieben, spreche gerade dagegen. Sein Argument, durch die am Ort der weiteren Beratungsstelle anwesenden Rechtsanwälte sei eine kompetente fachliche Beratung gewährleistet, verfange nicht. § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG sehe nicht vor, dass die Leiterfunktion durch Rechtsanwälte ausgeübt werde. Es bestehe auch ein Unterschied darin, ob der Kläger eine weitere Beratungsstelle ohne Leiter führe oder ob er zusätzlich zu seiner Tätigkeit als niedergelassener Selbstständiger eine Ein-Mann-Steuerberatungsgesellschaft gründe, welche dann als Leiter der weiteren Beratungsstelle fungiere. Im zuletzt genannten Fall stünden den Mandanten mehrere Verantwortliche und Haftungsschuldner zur Verfügung. Die Überlegungen des Klägers zur Sinnhaftigkeit und Verfassungswidrigkeit des § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG überzeugten nicht. Das Bundesverfassungsgericht habe die Verfassungsmäßigkeit des Leitererfordernisses geklärt (Beschluss vom 17.12.2001 – 1 BvR 382/01 –). Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 8.5.2017 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Er habe weder einen Anspruch auf Verlängerung der ihm erteilten Ausnahmegenehmigung noch einen Anspruch auf Neubescheidung seines entsprechenden Antrags (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dabei könne dahinstehen, ob die Einhaltung der Berufspflichten eines Steuerberaters ohne die Einsetzung eines anderen Steuerberaters in der weiteren Beratungsstelle im vorliegenden Falle gewährleistet sei. Denn die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG sei in das Ermessen der Steuerberaterkammer gestellt. Auch wenn ein Steuerberater in der Lage sei, eine weitere Beratungsstelle ohne Verletzung der Berufspflichten selbst zu betreuen, werde der Gesetzeszweck nicht in vollem Umfang erreicht. Ausnahmen vom Leitererfordernis in § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG müssten vielmehr zusätzlich durch atypische Umstände im Einzelfall gerechtfertigt sein. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschrift. Die Kombination einer „Kann“-Bestimmung mit dem Begriff „Ausnahme“ deute in der Regel auf ein Befreiungsermessen der zuständigen Behörde in atypischen Fällen hin. Hätte der Gesetzgeber Steuerberatern generell das Recht einräumen wollen, eine weitere Beratungsstelle ohne Leiter zu unterhalten, wenn dadurch keine Berufspflichten verletzt würden, hätte es nahegelegen, dies im Tatbestand des § 34 Abs. 2 StBerG auszudrücken, was jedoch nicht geschehen sei. Diese Auslegung entspreche auch der Intention des Gesetzgebers, die in der Begründung der Gesetzesvorlage zur Neufassung von § 34 Abs. 2 StBerG zum Ausdruck komme. Die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts zu § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG sei nicht übertragbar, weil es in dieser Norm um eine Ausnahmegenehmigung für eine gewerbliche Tätigkeit gehe. Diese beschränke den Zugang zu einem Zweitberuf und damit die Freiheit der Berufswahl, während § 34 Abs. 2 StBerG lediglich die Berufsausübungsfreiheit betreffe. Die Ausübung des ihr zustehenden Ermessens durch die Beklagte sei rechtlich nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO). Es liege keine Ermessensreduzierung auf Null vor. Eine solche ergebe sich nicht aus den Vorgaben des europäischen Rechts. Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV sei nur bei grenzüberschreitenden Sachverhalten betroffen, woran es hier fehle. Auch liege kein Verstoß gegen Verfassungsrecht vor, weil kein ungerechtfertigter Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG gegeben sei. Das Ziel der höchstpersönlichen und eigenverantwortlichen Dienstleistung des freiberuflich tätigen Steuerberaters wäre – auch im Hinblick auf den inzwischen erreichten Stand der modernen Kommunikation – gefährdet, wenn Steuerberater Filialen ohne eigenen verantwortlichen Leiter unterhalten dürften. § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Durch die Vorschrift trete weder eine Ungleichbehandlung gegenüber ausländischen Steuerberatern ein, die im Inland eine weitere Beratungsstelle errichten wollten, noch gegenüber inländischen Steuerberatern, die im Ausland eine weitere Beratungsstelle errichten wollten. Eine Ermessensreduzierung auf Null ergebe sich auch nicht aus der dem Kläger bereits für die weitere Beratungsstelle erteilten Ausnahmegenehmigung vom 11.3.2015. Denn diese habe ersichtlich daran angeknüpft, dass der Kläger erst kurz zuvor sowohl seine berufliche Niederlassung als auch seine weitere Beratungsstelle verlegt habe. Auch die Befristung habe deutlich gemacht, dass sich die Beklagte nicht für alle Zukunft habe binden wollen. Eine Ermessensreduzierung ergebe sich schließlich nicht aus den zuvor erteilten Ausnahmegenehmigungen der Steuerberaterkammer Düsseldorf. Zum einen könnten die Ausnahmegenehmigungen durch einen anderen Rechtsträger, auch wenn diese im Einverständnis mit der Beklagten erteilt worden seien, die Beklagte nicht binden. Zum anderen hätten diesen Ausnahmegenehmigungen andere Sachverhalte zugrunde gelegen. Indem die Beklagte bei ihrer Entscheidung darauf abgestellt habe, dass die Ausnahmegenehmigung deswegen nicht verlängert werde, weil atypische Umstände nicht vorlägen, habe sie ihr Ermessen auch entsprechend dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage ausgeübt. Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens geltend: Er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG. Durch die Erteilung einer solchen werde die Erfüllung seiner Berufspflichten nicht beeinträchtigt. Dies habe die Beklagte mittelbar eingeräumt. Die Notwendigkeit eines atypischen Falls lasse sich dem Wortlaut von § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG nicht entnehmen. Nichts anderes folge aus den Vorgaben in § 11 Abs. 3 BOStB. Diese bezweckten ausschließlich zu gewährleisten, dass die Berufspflichten nicht beeinträchtigt würden. Selbst wenn man von dem Erfordernis des Vorliegens eines atypischen Falles ausginge, läge ein solcher bei ihm vor. Dies ergebe sich zum einen aus der geringen Distanz zwischen seiner Hauptniederlassung und der weiteren Beratungsstelle von etwa 45 km, zum anderen aber auch aus seiner Bürogemeinschaft mit einer Rechtsanwaltskanzlei am Ort der weiteren Beratungsstelle. Zudem liege seine aktuelle Privatwohnung in I. genau in der Mitte zwischen seiner beruflichen Niederlassung und seiner weiteren Beratungsstelle. Dass eine atypische Situation auch aus Sicht der Beklagten vorgelegen habe, werde dadurch deutlich, dass sie ihm die Ausnahmegenehmigung am 11.3.2015 zunächst erteilt habe, nachdem die vorher zuständige Steuerberaterkammer Düsseldorf bei absolut vergleichbarer Situation entsprechend verfahren sei. Er habe auch einen gebundenen Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung, weil der mit § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG vergleichbare § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG kein Ermessen einräume. Soweit das Verwaltungsgericht meine, der Unterschied zwischen § 34 Abs. 2 StBerG und § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG sei, dass erstere nur eine Berufsausübungsregelung sei, während letztere die Berufswahl betreffe, verkenne es, dass es auf die abstrakte Differenzierung zwischen Berufswahlregelung und Berufsausübungsregelung aufgrund der vergleichbaren Eingriffsintensität beider Regelungen nicht ankommen könne. Gehe man davon aus, dass § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG der Steuerberaterkammer ein Ermessen hinsichtlich der Erteilung der Ausnahmegenehmigung einräume, wäre es in seinem Fall jedenfalls auf Null reduziert. Die Ablehnung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in seine Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG dar. Die Entwicklung des mit der weiteren Beratungsstelle erzielten Umsatzes und Gewinnes zeigten sein massives Interesse an der freien Berufsausübung gerade auch durch die weitere Beratungsstelle auf. So betrage sein für das Jahr 2022 hochgerechneter Umsatz aus Mandaten, die ausschließlich über die weitere Beratungsstelle betreut würden, inzwischen über 60.000,00 Euro. Der Gewinn im Jahr 2022 werde voraussichtlich etwa 50.000,00 Euro betragen. Diese positive Umsatz-/Gewinnentwicklung lasse sich besonders gut daran nachvollziehen, dass der Gewinn vor Steuern 24.077,74 Euro im Jahr 2019, 24.389,25 Euro im Jahr 2020 und 34.138,97 Euro im Jahr 2021 betragen habe. Aufgrund dieser Entwicklung habe sich seine wöchentliche Anwesenheit in der weiteren Beratungsstelle zwischenzeitlich auf durchschnittlich etwa 15 Stunden erhöht. Auch ohne eine Ermessensreduzierung auf Null wäre die Entscheidung der Beklagten aufgrund der vorbezeichneten enormen wirtschaftlichen Bedeutung der weiteren Beratungsstelle für ihn sowie der geringen räumlichen Entfernung zwischen weiterer Beratungsstelle und der beruflichen Niederlassung ermessensfehlerhaft, weil unverhältnismäßig gewesen. Die Beklagte habe mit ihrer Annahme, eine Ausnahmegenehmigung sei nur in atypischen Fällen zu erteilen, das durch § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG geschützte öffentliche Interesse überbewertet, und sei vor diesem Hintergrund fehlerhaft davon ausgegangen, allein wirtschaftliche Interessen könnten die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht rechtfertigen. Der Kläger beantragt einer gerichtlichen Anregung folgend, das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7.6.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8.5.2017 zu verpflichten, ihm die begehrte Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für die weitere Beratungsstelle in 00000 J. , V. Straße 0, für zwei Jahre zu erteilen, hilfsweise das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7.6.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8.5.2017 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für die weitere Beratungsstelle in 00000 J. , V. Straße 0, für zwei Jahre unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens im Wesentlichen geltend: Ein Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG bestehe nicht. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung bzw. die Verlängerung der Ausnahmegenehmigung seien nicht erfüllt. Der in § 18 BOStB zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass keine Gefahr der Verletzung der Berufspflichten bestehe, präge das gesamte Berufsrecht, bedeute aber nicht, dass allein deshalb ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG bestehe. Das Vorliegen einer besonderen, atypischen Situation sei Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bzw. deren Verlängerung. Dieses Tatbestandsmerkmal ergebe sich zwar nicht aus dem Wortlaut von § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG. Die Kombination einer „Kann-Bestimmung“ mit dem Begriff der „Ausnahme“ deute jedoch auf ein Befreiungsermessen der zuständigen Behörde in atypischen Situationen hin. Es solle verhindert werden, dass Steuerberater ihre Niederlassungen vervielfältigten, ohne zugleich dem Steuerratsuchenden höchstpersönlich am Ort der Niederlassung zur Verfügung zu stehen. Dieser Auslegung könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die aus dem Jahr 2000 stammende Gesetzesbegründung nicht mehr zeitgemäß sei. Der Gesetzgeber habe im Zuge der letzten Novellierung des Steuerberatungsgesetzes zum 1.8.2022 offensichtlich keinen Anlass gesehen, die Regelung in § 34 Abs. 2 StBerG anzupassen. Zwar sehe § 11 Abs. 3 BOStB Kriterien für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vor. Auch fehle eine entsprechende Konkretisierung für § 47 WPO. Die in § 11 Abs. 4 BOStB vorgesehene zwingende Befristung der Ausnahmegenehmigung nach § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG zeige aber, dass für diese strengere Regeln gälten als für Ausnahmen nach § 47 WPO. Entgegen dem klägerischen Vortrag liege bei ihm kein atypischer Fall vor. Nach den vorliegenden Informationen werde in der weiteren Beratungsstelle kein so erheblicher Umsatzanteil erzielt, dass die Berufsausübung des Klägers durch Schließung der Beratungsstelle gefährdet werde. Die Ausführungen des Klägers, wonach der steigende Umsatz in der weiteren Beratungsstelle zu einer Ermessensreduzierung auf Null führe, seien insbesondere nicht nachvollziehbar, weil der Kläger die dargestellten Zahlen nicht in das Verhältnis zum Gesamtumsatz gesetzt habe. Die wirtschaftliche Bedeutung der weiteren Beratungsstelle sei berücksichtigt, aber hinter dem durch § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG geschützten öffentlichen Interesse zurückgestellt worden. Der Kläger hat auf gerichtliche Bitte hin den im Verwaltungsverfahren ihm übersandten Fragebogen auf der Grundlage der Kennzahlen zu seiner beruflichen Niederlassung und zu der weiteren Beratungsstelle aus dem Jahr 2021 erneut wie folgt ausgefüllt: Tatsächlicher Geschäftsumfang (Umsatz) in der beruflichen Niederlassung (2021): 473.541,00 Euro. Tatsächlicher Geschäftsumfang (Umsatz) in der weiteren Beratungsstelle (2021): 41.229,00 Euro. Art und Umfang des Mandantenstammes in der beruflichen Niederlassung (Fibu, Lohn, Abschluss, ESt, sonstige Beratung): 180 Mandate. Art und Umfang des Mandantenstammes in der weiteren Beratungsstelle (Fibu, Lohn, Abschluss, ESt, sonstige Beratung): 26 Mandate. Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter in der beruflichen Niederlassung: fünf – eine Bilanzbuchhalterin/Steuerfachangestellte, drei Steuerfachangestellte, eine Buchhalterin. Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter in der weiteren Beratungsstelle: keine. Räumliche Entfernung und Verkehrsanbindung: 40 km, Fahrzeit 30-40 Minuten. Technische Verknüpfung zwischen beruflicher Niederlassung und weiterer Beratungsstelle: Die elektronische Daten liegen auf Server der beruflichen Niederlassung in I1. (Vernetzung über VPN-Verbindung auf Notebook). Persönliche Anwesenheit in der beruflichen Niederlassung pro Woche: 60 Stunden. Persönliche Anwesenheit in der weiteren Beratungsstelle pro Woche: sechs bis acht Stunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (eine ab dem 1.11.2019 elektronisch fortgeführte Papierakte) und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (ein Ordner) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Die aufgrund des Hinweises des Senats vom 3.11.2022 erfolgte Umstellung der Klageanträge stellt keine Klageänderung dar, deren Zulässigkeit an den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO zu messen wäre. Es handelt sich bei einer verständigen Würdigung des Klagebegehrens (vgl. § 88 VwGO) lediglich um eine Umformulierung des seit Klageerhebung der Sache nach durchgehend verfolgten Begehrens, weiterhin eine Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für die weitere Beratungsstelle für die Dauer von zwei Jahren zu erhalten. Die mit diesen Anträgen verfolgte Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 8.5.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für die weitere Beratungsstelle in 00000 J. , V. Straße 0, für zwei Jahre (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 34 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StBerG können weitere Beratungsstellen von Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten unterhalten werden, soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Nach § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG i. V. m. dem nach § 86 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 12 StBerG zur Ausführung dieser Vorschrift von der Bundessteuerberaterkammer erlassenen § 11 Abs. 3 BOStB kann die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer auf Antrag eine Ausnahme von dem Erfordernis zulassen, wonach Leiter einer weiteren Beratungsstelle jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein muss, insbesondere wenn aufgrund der persönlichen Anwesenheit des Praxisinhabers sowohl in seiner beruflichen Niederlassung als auch in der weiteren Beratungsstelle, des tatsächlichen Geschäftsumfangs, der Art und des Umfangs des Mandantenstammes, der Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter, der räumlichen Entfernung und Verkehrsanbindung, der technischen Verknüpfung zwischen beruflicher Niederlassung und weiterer Beratungsstelle die Einsetzung eines anderen Steuerberaters als Leiter der weiteren Beratungsstelle zur Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten nicht erforderlich ist. Gemäß § 11 Abs. 4 BOStB soll die Ausnahmegenehmigung für die Dauer von längstens zwei Jahren erteilt werden; sie kann mit Auflagen verbunden werden. Die Ausnahmegenehmigung kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen vor Ablauf der Befristung durch den Antragsteller erneut nachgewiesen werden. Die Entscheidung über einen entsprechenden Antrag hat sich, soweit der Steuerberaterkammer hierbei Ermessen eingeräumt ist, gemäß § 40 VwVfG NRW am Zweck der Ermächtigung zu orientieren und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (1.). Danach ist dem Kläger die begehrte Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für die weitere Beratungsstelle für zwei Jahre zu erteilen. Bei einer am Zweck der gesetzlichen Ermächtigung orientierten Ermessensentscheidung besteht im Einzelfall weder Raum für die Ablehnung der begehrten Ausnahmegenehmigung noch für eine Erteilung unter Auflagen oder unter einer kürzeren Befristung als zwei Jahre (2.). 1. Das Erfordernis eines anderen Leiters der weiteren Beratungsstelle nach § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, dass die gleichzeitige Leitung einer Hauptniederlassung und einer auswärtigen Beratungsstelle grundsätzlich im Sinne einer abstrakten Gefahr die gewissenhafte Berufsausübung eines Steuerberaters gefährde. Insbesondere ist anerkannt, dass ein Steuerberater nicht gleichzeitig zwei auf eigene Rechnung betriebene Kanzleien leiten kann. In Abgrenzung hierzu ging der Gesetzgeber allerdings im Zusammenhang mit der Regelung von Steuerberatungsgesellschaften in § 50 Abs. 1 Satz 2 StBerG a. F. erkennbar davon aus, dass örtlich, rechtlich und organisatorisch getrennte Unternehmungen durch ein und dieselbe Person umfassend und pflichtbewusst geleitet werden können. Insofern folgt das Berufsrecht der Steuerberater nicht der strengen Betrachtungsweise, die für das Berufsrecht der Wirtschafts- und Buchprüfer vertreten wird. Insbesondere muss ein Steuerberater-Geschäftsführer während der Bürozeiten nicht ständig an der Beratungsstelle seiner Gesellschaft präsent sein. Die verantwortliche Führung erfordert es indessen doch, dass er während der Bürozeiten jederzeit innerhalb einer angemessenen und vernünftigen Zeitspanne für die Mandanten und für die Erledigung von Bürogeschäften erreichbar ist. Während letzteres, wenn es eilt, weitgehend durch moderne Telekommunikationsmittel bewerkstelligt werden kann, muss für das kurzfristig notwendig werdende persönliche Gespräch mit dem Mandanten sichergestellt sein, dass der Steuerberater in angemessener Zeit von der einen Beratungsstelle zur anderen Beratungsstelle gelangen kann. Vgl. BFH, Urteil vom 31.8.1995 – VII R 98/94 –, BFHE 178, 510 = juris, Rn. 23 f., bezogen auf § 34 Abs. 2 Satz 2 und § 50 Abs. 1 Satz 2 StBerG a. F.; BGH, Urteil vom 9.11.2000 – I ZR 185/98 –, juris, Rn. 32; BVerfG, Beschluss vom 17.12.2001 – 1 BvR 381/01 –, juris, Rn. 10 ff.; diese Rechtsprechung im Ausgangspunkt sachlich nachzeichnend die Änderung des § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG durch das 7. StBerÄndG vom 24.6.2000, BGBl. I 2000 S. 874, 879, siehe dazu BT-Drs. 14/2667, S. 30. Durch die Neuregelung in § 55e StBerG hat sich hieran bezogen auf die Auslegung von § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG inhaltlich nichts Wesentliches geändert. Nach § 55e StBerG muss eine Berufsausübungsgesellschaft an ihrem Sitz eine berufliche Niederlassung unterhalten, in der oder in deren Nahbereich zumindest ein geschäftsführender Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter tätig ist. Dies schließt wie nach § 50 Abs. 1 Satz 2 StBerG a. F. die Möglichkeit ein, dass ein geschäftsführender Steuerberater einer Steuerberatungsgesellschaft seine berufliche Niederlassung im Nahbereich des Sitzes der Gesellschaft hat. Danach kann weiterhin jedes Sozietätsmitglied alternativ eine der in der Hauptniederlassung oder in der Nebenstelle anfallenden Leitungsaufgaben übernehmen, wobei das Erfordernis der örtlichen Nähe den gesetzgeberischen Zweck ausreichend absichert. Dies hat das Bundesverfassungsgericht schon im Jahr 2001 klargestellt und dabei angedeutet, dass eine strengere Auslegung die berufliche Freiheit unverhältnismäßig beschränken würde. Das Gebot, dass der Leiter einer weiteren Beratungsstelle eines Berufsangehörigen ein anderer Berufsangehöriger ist, gilt nach dem Willen des Gesetzgebers nicht ausnahmslos, sondern ist „in begründeten Fällen“ (nicht: „atypischen Fällen“) Ausnahmen zugänglich. Vgl. BT-Drs. 14/2667, S. 30. Die Zulassung einer Ausnahme nach § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG kommt deshalb in Betracht, wenn die vom Gesetzgeber unterstellte abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung von Berufspflichten im konkreten Fall „begründet“ widerlegt ist. Ergibt die nach § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG am Zweck der Ermächtigung auszurichtende und insoweit gerichtlich überprüfbare (vgl. § 40 VwVfG NRW, § 114 Satz 1 VwGO) Einzelfallprüfung, dass eine konkrete Gefährdung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist, besteht ein Anspruch auf die Zulassung der Ausnahme. Insofern ist der zuständigen Steuerberaterkammer kein Ermessensspielraum mehr eröffnet. Die Formulierung in § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG („kann auf Antrag eine Ausnahme von Satz 2 zulassen“) beinhaltet dann eine Handlungsermächtigung, jedoch kein Entscheidungsermessen. Die Ausnahmegenehmigung ist hingegen zu versagen, wenn der Antragsteller die grundsätzlich bestehenden Zweifel, dass durch den Betrieb einer weiteren Beratungsstelle ohne anderen Leiter die Berufspflichten als Steuerberater gefährdet werden, in seinem Einzelfall nicht ausgeräumt hat. Ihn trifft die Darlegungs- und Beweislast. Vgl. zur vergleichbaren Regelungstechnik in § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 StBerG: BVerwG, Urteil vom 26.9.2012 – 8 C 6.12 –, juris, Rn. 19 ff., vorgehend: OVG NRW, Urteil vom 20.12.2011 – 4 A 1940/10 –, juris; ebenso BFH, Urteil vom 17.5.2011 – VII R 47/10 –, BFHE 234, 379 = juris, Rn. 18. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet Zurückhaltung bei der Entwicklung typisierender Unvereinbarkeitsregeln im Zusammenhang mit der Berufsausübung, auch soweit die Beschränkung der Berufswahlfreiheit nicht betroffen ist. Unvereinbarkeitsgrundsätze dürfen nicht starr gehandhabt werden. Hierbei ist der jeweiligen Intensität des Grundrechtseingriffs abgestuft Rechnung zu tragen. Bei der Entscheidung über eine Ausnahme von typisierten Unvereinbarkeitsregelungen ist zu berücksichtigen, dass die Konzeption des Berufsrechts der Steuerberater nicht auf der Annahme beruht, eine situationsgebundene Gelegenheit zur Pflichtverletzung führe im Regelfall zu einem pflichtwidrigen Handeln des Berufsrechtsunterworfenen, sondern darauf, dieser verhalte sich grundsätzlich rechtstreu. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.8.2013 ‒ 1 BvR 2912/11 ‒, juris, Rn. 25, 43, zu § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, siehe auch Beschluss vom 25.3.1992 – 1 BvR 298/86 –, BVerfGE 86, 28 = juris, Rn. 46. Vergleichbar zu § 16 BOStB bezogen auf § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG hat die Bundessteuerberaterkammer in Wahrnehmung ihrer Regelungsautonomie (vgl. § 86 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 12 StBerG) in § 11 Abs. 3 BOStB Bewertungskriterien bestimmt, die bei der Beurteilung heranzuziehen sind, ob die Gefahr für die Verletzung von Berufspflichten im Einzelfall ausgeschlossen ist. Deshalb genügt es, wenn der Steuerberater anhand dieser Kriterien darlegt, dass seine weitere Beratungsstelle ohne einen anderen Steuerberater als Leiter von ihm selbst neben seiner Niederlassung ebenso umfassend und pflichtbewusst geleitet werden kann wie eine ohne Weiteres zulässige Berufsausübungsgesellschaft. Es ist dann an der Steuerberaterkammer, eine etwa gleichwohl bestehende konkrete Gefahr für die Einhaltung der Berufspflichten ihrerseits darzutun und ggf. zu beweisen. Umgekehrt ist der Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG nicht auf diese Kriterien beschränkt. Dem Steuerberater ist unbenommen, aufgrund von nicht in § 11 Abs. 3 BOStB angesprochenen Kriterien gleichwohl eine Ausnahmegenehmigung zu verlangen; nur obliegt ihm dann der volle Nachweis, dass eine konkrete Gefahr für die Einhaltung seiner Berufspflichten als Steuerberater nicht besteht. Vgl. zur gewerblichen Tätigkeit: BVerwG, Urteil vom 26.9.2012 – 8 C 6.12 –, juris, Rn. 21. Eine solche – zu § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und § 16 BOStB parallele – Lesart von § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG und § 11 Abs. 3 BOStB ergibt sich nicht nur aus dem höchstrichterlich geklärten Regelungszweck des Leitererfordernisses, der grundsätzlich vom Gesetzgeber angenommenen abstrakten Gefahr für die gewissenhafte Berufsausübung eines Steuerberaters zu begegnen, der bei fehlender Gefährdung in besonderen Fällen ein Festhalten hieran nicht rechtfertigt und eine Ausnahme auch mit Blick auf die gesetzlichen Wertungen bezogen auf Berufsausübungsgesellschaften gebietet. Normativ ausdrücklich verankert ist diese Wertung nicht nur in der Satzungsregelung des § 11 Abs. 3 BOStB, sondern auch auf der Ebene des Gesetzesrechts in § 34 Abs. 2 Satz 1 StBerG. Danach ist die Unterhaltung weiterer Beratungsstellen ohne Weiteres zulässig, soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Wegen des systematischen Zusammenhangs zwischen § 34 Abs. 2 Satz 1 StBerG und § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG ist auch die Entscheidung über die Ausnahme vom Leitererfordernis nach Satz 2 daran auszurichten, ob die Einsetzung eines anderen Steuerberaters als Leiter der weiteren Beratungsstelle zur Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten im Einzelfall nicht erforderlich ist. Anhaltspunkte dafür, dass neben dieser an den Kriterien des § 11 Abs. 3 BOStB vorzunehmenden Beurteilung nach dem Zweck der Ermächtigung ergänzend auf das Vorliegen atypischer Umstände abgestellt werden dürfte, finden sich weder in § 34 Abs. 2 StBerG noch in § 11 Abs. 3 BOStB. Schon die gesetzliche Ermächtigung zur Konkretisierung der gesetzlichen Regelung hinsichtlich der Gründung von beruflichen Niederlassungen und weiteren Beratungsstellen durch Satzungsrecht nach § 86 Abs. 4 Nr. 12 StBerG legt stattdessen nahe, dass der Gesetzgeber dem Satzungsgeber gerade die Möglichkeit einräumen wollte, am Gesetzeszweck des Leitererfordernisses orientierte abstrakt-generelle Bewertungskriterien für die von der Steuerberaterkammer im konkreten Fall zu treffende Wertungsentscheidung vorzugeben. Ausgehend von dieser vom Gesetzgeber vorausgesetzten Satzungsermächtigung, die der Satzungsgeber auch genutzt hat, handelt es sich gerade nicht um ein gesetzgeberisch nicht konkretisiertes Korrektiv nur für atypische Fallkonstellationen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.8.2000 – 1 C 9.00 –, Rn. 13; siehe ferner BFH, Urteil vom 23.8.2017 – I R 52/14 –, BFHE 259, 20 = juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 21.11.2018 – 4 A 2426/15 –, juris, Rn. 82. Das entscheidende Abstellen auf das Kriterium der Gefährdung der Berufspflichten für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung entspricht insgesamt der Gesetzessystematik des StBerG und der BOStB. Dieses Kriterium zieht sich durch das gesamte Berufsrecht der Steuerberater (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 StBerG, § 55h Abs. 3 StBerG, § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, § 59 Satz 2 StBerG, § 58 Satz 2 Nr. 5a StBerG; § 16 Abs. 1 Satz 1 BOStB; § 18 BOStB). Auch die Aufgabe der Steuerberaterkammer, die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG für die Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung zuständig ist, liegt nach § 76 Abs. 1 StBerG darin, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen. Nichts anderes ergibt sich aus der zu § 47 WPO ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Zwar wird für die in § 47 Satz 2 WPO vorgesehene Kombination einer „Kann“-Bestimmung mit dem Begriff der „Ausnahme“, ohne dass der Gesetzgeber zugleich im Tatbestand der Norm nähere Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zum Ausdruck gebracht hätte, mit Blick auf die enge Beschränkung der Ausnahmeregelung zu Gunsten von in eigener Praxis tätigen Buchprüfern von einem Befreiungsermessen der zuständigen Behörde (nur) in atypischen Fällen ausgegangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.8.2000 – 1 C 9.00 –, juris, Rn. 13 f. Unabhängig davon, dass – wie bereits ausgeführt – das Berufsrecht der Steuerberater nicht der strengen Betrachtungsweise folgt, die für das Berufsrecht der Wirtschafts- und Buchprüfer vertreten wird, vgl. BFH, Urteil vom 31.8.1995 – VII R 98/94 –, BFHE 178, 510 = juris, Rn. 23 f., unterscheidet sich auch die Ausgestaltung von § 47 WPO und § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG. § 47 WPO lässt sich – anders als § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG über die Wertung des § 34 Abs. 2 Satz 1 StBerG – keine formalgesetzliche Konkretisierung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung entnehmen. Auch die auf der Grundlage von § 57 Abs. 3 und 4 WPO erlassene Satzung der Wirtschaftsprüferkammer über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des vereidigten Buchprüfers (Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer – BS WP/vBP) enthält keine § 11 Abs. 3 BOStB entsprechende Konkretisierung. § 57 Abs. 3 und 4 WPO sehen noch nicht einmal eine § 86 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 12 StBerG entsprechende Satzungsermächtigung vor. Zudem ist der Anwendungsbereich von § 47 WPO auf Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis beschränkt und damit deutlich enger als der des § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG, der unmittelbar weitere Beratungsstellen von Steuerberatern in eigener Praxis und über § 55e Abs. 3 StBerG auch weitere Beratungsstellen von Berufsausübungsgesellschaften umfasst. Die Beschränkung von Ausnahmen vom Leitererfordernis bei Wirtschaftsprüfern in eigener Praxis auf „atypische Fälle“ ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vor diesem Hintergrund auch deshalb geboten, um eine sachlich nicht gerechtfertigte „Privilegierung“ von Wirtschaftsprüfern in eigener Praxis gegenüber Wirtschaftsprüfergesellschaften zu vermeiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.8.2000 – 1 C 9.00 –, juris, Rn. 14. Die in § 11 Abs. 4 Satz 1 BOStB vorgesehene Befugnis der Steuerberaterkammer, über die Länge der Befristung der Ausnahmegenehmigung und ihre Verbindung mit Auflagen zu entscheiden, räumt ihr die Möglichkeit ein, in von ihr für notwendig erachteten Zeitabständen zu kontrollieren bzw. durch geeignete Auflagen sicherzustellen, dass die der Erteilung der Erlaubnis zugrunde zu legende Feststellung, es bestehe im konkreten Fall keine Gefahr einer Beeinträchtigung der Erfüllung der Berufspflichten, (noch) zutreffend ist. Vgl. zur Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis: OVG, Urteil vom 10.3.2021 – 4 A 4700/19 –, juris Rn. 60f. Sie trägt damit dem gesetzlich vorgesehenen Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen ohne weiteres zulässigem Regelzustand (weitere Beratungsstelle mit anderem Leiter) und rechtfertigungsbedürftiger Ausnahme hierzu Rechnung und stellt sich dementsprechend – wie § 11 Abs. 3 BOStB – als von der Satzungsermächtigung in § 86 Abs. 4 Nr. 12 StBerG vorgesehene Konkretisierung des parlamentarisch verantworteten Regelungswerks dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.7.2012 – 6 C 39.11 –, juris, Rn. 25. Auch die Ausübung dieser Befugnis ist allein am Zweck der Ermächtigung zu orientieren (vgl. § 40 VwVfG NRW, § 114 Satz 1 VwGO). Sowohl die Länge der Befristung als auch die Entscheidung über die Verbindung mit Auflagen müssen im Hinblick auf den Gesetzeszweck des § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG gerechtfertigt sein. Andere Aspekte – wie das Vorliegen atypischer Umstände – dürfen auch hier nicht als Entscheidungsmaßstab herangezogen werden. Bezüglich der Länge der Befristung ist die Befugnis der Steuerberaterkammer nach § 11 Abs. 4 Satz 1 BOStB („Die Ausnahmegenehmigung soll für die Dauer von längstens zwei Jahren erteilt werden; sie kann mit Auflagen verbunden werden.“) dahingehend konkretisiert, dass die Ausnahmegenehmigung im Regelfall nicht für einen zwei Jahre überschreitenden Zeitraum erteilt werden darf und eine längere Befristung nur in atypischen Fällen in Betracht kommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.7.1992 – 5 C 39.90 –, BVerwGE 90, 275 = juris, Rn. 15. 2. Nach alledem ist dem Kläger die begehrte Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für die weitere Beratungsstelle für zwei Jahre zu erteilen. Bei einer am Zweck der gesetzlichen Ermächtigung orientierten Ermessensentscheidung besteht im Einzelfall kein Raum für die Ablehnung der begehrten Ausnahme sowie eine Erteilung unter Auflagen oder unter einer kürzeren Befristung als zwei Jahre. Der Kläger hat unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG i. V. m. § 11 Abs. 3 BOStB. Die Ablehnungsentscheidung vom 8.5.2017 ist gemessen an den Vorgaben der § 40 VwVfG NRW, § 114 Satz 1 VwGO schon allein deshalb ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, weil die Beklagte ihre Entscheidung auf Erwägungen gestützt hat, die dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechen. Sie hat ihre Ermessensentscheidung nach § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG i. V. m. § 11 Abs. 3 BOStB nicht allein daran orientiert, ob die Einsetzung eines anderen Steuerberaters als Leiter der weiteren Beratungsstelle zur Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten nicht erforderlich ist. Sie hat vielmehr zusätzlich darauf abgestellt, ob atypische Umstände vorliegen, die die Erteilung der Ausnahmegenehmigung für weitere zwei Jahre rechtfertigen. Der Kläger hat gemessen an den Kriterien in § 11 Abs. 3 BOStB hinreichend dargetan, dass zu dem – im Rahmen der erhobenen Verpflichtungsklage mangels gegenteiliger Anhaltspunkte aus dem materiellen Recht – maßgeblichen entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, vgl. BVerwG, Urteil vom 2.3.2022 – 6 C 7.20 –, juris, Rn. 24, m. w. N. in seinem konkreten Fall keine Gefahr für die Einhaltung seiner Berufspflichten als Steuerberater im Falle einer Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung für zwei Jahre ohne Auflagen besteht. Er hat die Organisation sowie die Kennzahlen seiner beruflichen Niederlassung und seiner weiteren Beratungsstelle sowohl im Verwaltungs- als auch im gerichtlichen Verfahren umfassend dargelegt, zuletzt mit dem am Vortag der mündlichen Verhandlung erneut ausgefüllten Fragebogen. Hieraus geht insbesondere hervor, dass die räumliche Entfernung zwischen der weiteren Beratungsstelle und der beruflichen Niederlassung in Luftlinie etwa 33 km beträgt und durch eine etwa 40-minütige Autofahrt zurückgelegt werden kann. Sie liegt damit innerhalb des grundsätzlich einen luftlinienmäßigen Umkreis von 50 km umfassenden Nahbereichs i. S. d. § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG, in welchem ein anderer Leiter der weiteren Beratungsstelle ansässig sein müsste, um zu gewährleisten, dass er seine Aufgaben in angemessener Frist ausüben und auch zum Zweck eines kurzfristig notwendig werdenden Gesprächs mit einem Mandanten von einer Beratungsstelle zur anderen gelangen kann. Vgl. BGH, Urteil vom 9.9.2000 – I ZR 185/98 –, juris, Rn. 27. Auch nach Einschätzung der Beklagten ist es dem Kläger hierdurch möglich, bei Bedarf zur persönlichen Betreuung seiner Mandanten kurzfristig in der weiteren Beratungsstelle zu erscheinen. Gerade durch das Erfordernis der örtlichen Nähe wird der Zweck des Leitererfordernisses ausreichend abgesichert. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.12.2001 – 1 BvR 381/01 –, juris, Rn. 11. Auch stellt sich die weitere Beratungsstelle gemessen an den vom Kläger am Vortag der mündlichen Verhandlung übersandten Kennzahlen zum tatsächlichen Geschäftsumfang, zu Art und Umfang des Mandantenstammes sowie zur Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter in der beruflichen Niederlassung und der weiteren Beratungsstelle nicht als vollwertige zweite Kanzlei des Klägers dar, deren Betrieb auf eigene Rechnung durch das Leitererfordernis verhindert werden soll. Vgl. BFH, Urteil vom 31.8.1995 – VII R 98/94 –, BFHE 178, 510 = juris, Rn. 23 f. Konkrete Anhaltspunkte, die im Falle des Klägers dennoch eine konkrete Gefährdung der Einhaltung der Berufspflichten als Steuerberater begründen und daher eine Versagung der Ausnahmegenehmigung, eine kürzere als die beantragte zweijährige Befristung oder die Verbindung mit Auflagen rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Im Gegenteil geht die Beklagte – gemessen an ihrem vorgerichtlichen sowie ihrem Verhalten im Klage- und Berufungsverfahren – mittlerweile selbst davon aus, dass die vom Kläger beantragte Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für zwei Jahre ohne Auflagen erteilt werden könnte, ohne dass es zu einer Gefährdung der Berufspflichten käme. Hierdurch hat sie das ihr gem. § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG i. V. m. § 11 Abs. 3 und 4 BOStB zustehende, am Zweck der Ermächtigung auszuübende Ermessen schon in einem Sinne betätigt, das für eine ablehnende oder beschränkende Entscheidung keinen Raum mehr lässt. Ihre noch im Ablehnungsbescheid vom 8.5.2017 angeführte Einschätzung, durch die im Vergleich zur ersten Antragstellung im Jahr 2015 von fünf auf drei Stunden pro Woche reduzierte persönliche Anwesenheit des Klägers in der weiteren Beratungsstelle könne nicht von einer persönlichen Betreuung der dortigen Mandanten zu regelmäßigen Bürozeiten gesprochen werden, hat sie ‒ ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger die Zeiten seiner persönlichen Anwesenheit in der weiteren Beratungsstelle im Laufe des gerichtlichen Verfahrens wieder erhöht hat ‒ weder im Klageverfahren noch im Berufungsverfahren aufrecht erhalten. Diese Einschätzung war im Übrigen auch rechtlich nicht tragfähig, weil für die Erfüllung der Berufspflichten nach der vom Bundesfinanzhof entwickelten Rechtsprechung nicht die Zahl der Anwesenheitsstunden maßgeblich ist, sondern die angemessene Erreichbarkeit und die realistische Möglichkeit, die Beratungsstelle für kurzfristig notwendig werdende persönliche Mandantengespräche zu erreichen. Vgl. BFH, Urteil vom 31.8.1995 – VII R 98/94 –, BFHE 178, 510 = juris, Rn. 24. Statt an ihrer entgegenstehenden ursprünglichen Einschätzung festzuhalten, hat die Beklagte sich in ihrem Vortrag im gerichtlichen Verfahren auf den nach den obigen Ausführungen ebenfalls unzulässigen Einwand beschränkt, dass der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung fehlende atypische Umstände entgegenstünden. Anderweitige belastbare Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Berufspflichten hat die Beklagte nicht angeführt, obwohl der Kläger die streitgegenständliche weitere Beratungsstelle seit mittlerweile über acht Jahren ohne einen anderen Steuerberater als Leiter unterhält, nachdem er bereits viele Jahre lang in einem anderen Kammerbezirk eine weitere Beratungsstelle ohne anderen Leiter betrieben hatte. Insbesondere ist es auch nach Angaben der Beklagten zu keinen Beschwerden seitens der Mandanten des Klägers gekommen. Schließlich hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bezogen auf die am Vortag der mündlichen Verhandlung übersandten Unterlagen erklärt, dass sie gerade auch hinsichtlich des erhöhten Gesamtarbeitseinsatzes des Klägers keine Gefahr für die ordnungsgemäße Berufsausübung erkennen könne. Dieser halte sich noch im Rahmen der für Steuerberater nicht unüblichen Arbeitszeiten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 2 ZPO. Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Auslegung von § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG i. V. m. § 11 Abs. 3 BOStB ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht geklärt und bedarf angesichts erheblicher Unterschiede in der Rechtsanwendung zwischen den verschiedenen Steuerberaterkammern einer rechtsgrundsätzlichen Klärung. Vgl. zur Rechtsanwendung der Steuerberaterkammern: Ueberfeldt, DStR 2011, 1777, 1779.