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Beschluss

2 BvR 533/13

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Beschwerde gegen eine Durchsuchungsanordnung muss das Beschwerdegericht den Beschwerdeführer über alle für die Entscheidung maßgeblichen Schriftsätze (auch der Staatsanwaltschaft) informieren und ihm Gelegenheit zur Äußerung geben. • Eine Beschwerdeentscheidung darf nicht auf vertraulichen Ermittlungsunterlagen beruhen, die dem Beschwerdeführer bis dahin nicht zugänglich gemacht wurden; ist Akteneinsicht gem. §147 StPO vorübergehend versagt, hätte das Beschwerdegericht die Entscheidung aufschieben können. • Das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ist im strafprozessualen Beschwerdeverfahren auch gegen beendete Grundrechtseingriffe zu gewährleisten; ein nachträgliches "in camera"-Verfahren ist unvereinbar mit den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Strafprozesses.
Entscheidungsgründe
Rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren gegen Durchsuchungsanordnung • Bei Beschwerde gegen eine Durchsuchungsanordnung muss das Beschwerdegericht den Beschwerdeführer über alle für die Entscheidung maßgeblichen Schriftsätze (auch der Staatsanwaltschaft) informieren und ihm Gelegenheit zur Äußerung geben. • Eine Beschwerdeentscheidung darf nicht auf vertraulichen Ermittlungsunterlagen beruhen, die dem Beschwerdeführer bis dahin nicht zugänglich gemacht wurden; ist Akteneinsicht gem. §147 StPO vorübergehend versagt, hätte das Beschwerdegericht die Entscheidung aufschieben können. • Das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ist im strafprozessualen Beschwerdeverfahren auch gegen beendete Grundrechtseingriffe zu gewährleisten; ein nachträgliches "in camera"-Verfahren ist unvereinbar mit den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Strafprozesses. Der Angegriffene ist Rechtsanwalt; am 20.11.2012 wurden in einem Ermittlungsverfahren Durchsuchungen in Geschäftsräumen der N... GmbH und in der Kanzlei des Beschwerdeführers durchgeführt. Bei der Kanzlei wurden Ordner beschlagnahmt und Daten gesichert. Das Amtsgericht Augsburg bestätigte die Beschlagnahme und das Landgericht Augsburg wies die hiergegen gerichtete Beschwerde am 18.12.2012 als unbegründet zurück; das Landgericht stützte sich neben dem Amtsgerichtsentscheid auch auf eine staatsanwaltschaftliche Stellungnahme vom 07.12.2012, die dem Beschwerdeführer nicht bekannt gemacht worden war. Der Beschwerdeführer rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs und berief sich zudem auf Art.12 GG; das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde insoweit an und prüfte insbesondere die Gehörsverletzung. • Art.103 Abs.1 GG schützt das rechtliche Gehör; Beteiligte müssen über die Entscheidungsgrundlagen informiert werden und sich äußern können. • Im Strafprozess ist ein "in camera"-Verfahren unvereinbar mit den verfahrensrechtlichen Anforderungen: Eine Gerichtsentscheidung, die für den Betroffenen nachteilig ist, darf nur auf Tatsachen und Beweismitteln beruhen, die ihm zuvor sachgemäß bekannt gemacht wurden. • §147 StPO erlaubt in Ausnahmefällen die Versagung von Akteneinsicht zum Schutz der Ermittlungen, ersetzt aber nicht die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, im Beschwerdeverfahren für nachträgliches Gehör zu sorgen oder die Entscheidung aufzuschieben, bis Akteneinsicht gewährt werden kann. • Das Landgericht Augsburg hat die staatsanwaltschaftliche Stellungnahme vom 07.12.2012 in seine Entscheidung einbezogen, ohne dem Beschwerdeführer deren Inhalt zugänglich zu machen; dadurch wurde sein Recht aus Art.103 Abs.1 GG verletzt. • Da der Feststellungscharakter der Beschwerde nachträglich ist, wäre ein Aufschub der Entscheidung verfassungsrechtlich geboten gewesen, bis der Beschwerdeführer Einsicht nehmen und sich äußern konnte. • Weil der Verfassungsverstoß feststeht, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob zusätzliches Vorbringen des Beschwerdeführers nicht beachtet wurde; das Beschwerdeverfahren ist zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit begründet: Der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 18.12.2012 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art.103 Abs.1 GG und wird aufgehoben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Augsburg zurückzuverweisen; das Gericht hat dabei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, die für die Entscheidung maßgebliche staatsanwaltschaftliche Stellungnahme einzusehen und sich dazu zu äußern. Soweit die Beschwerde Art.12 GG betrifft, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen. Dem Beschwerdeführer sind die notwendigen Auslagen zu erstatten.