Entscheidung
StB 14/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:140520BSTB14
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:140520BSTB14.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 14/20 vom 14. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen Werbens um Mitglieder für eine ausländische terroristische Vereinigung u.a. hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der vorbehaltenen Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und seiner Verteidigerin am 14. Mai 2020 gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1, § 102 Satz 2, § 104 Abs. 1 Nr. 8, § 109 Abs. 2 Satz 1, § 112 Satz 1 und 2 JGG StPO beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 20. März 2020 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Oberlandesgericht hat den Beschwerdeführer am 1. August 2019 wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Ver- einigung im Ausland, öffentlicher Aufforderung zu Straftaten in zwei Fällen und Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit öffentlichem Verwenden von Kennzeichen eines von einem Betätigungsverbot betroffenen Vereins, in drei weiteren Fällen in Tateinheit mit Verbreiten eines solchen Kennzeichens, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Gewaltdarstellung, zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Jugend- strafe hat es für die Dauer von längstens sechs Monaten zurückgestellt und diese Frist später bis zum 20. März 2020 verlängert. Mit Beschluss vom 20. März 2020 hat es die Vollstreckbarkeit der verhängten Jugendstrafe ange- 1 - 3 - ordnet. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Verurteilten ist zulässig, aber unbegründet. 1. Gegen die - zunächst nach § 61 Abs. 1 JGG vorbehaltene - Entschei- dung des Oberlandesgerichts über die Aussetzung der Jugendstrafe ist gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1, § 104 Abs. 1 Nr. 8, § 109 Abs. 2 Satz 1, § 112 Satz 1 und 2 JGG die sofortige Beschwerde zulässig (vgl. BT-Drucks. 17/9389 S. 15, 17; MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl., § 61a JGG Rn. 20). § 102 Satz 2 JGG eröffnet in- sofern ausdrücklich den Rechtsweg zum Bundesgerichtshof. Hieraus ergibt sich zugleich, dass oberlandesgerichtliche Entscheidungen, ungeachtet der sonsti- gen Einschränkungen nach § 304 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StPO, in dieser Konstellation in Jugendsachen anfechtbar sind (s. BT-Drucks. V/4269 S. 8). 2. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. a) Der Senat teilt die im Einzelnen ausgeführte Ansicht des Oberlandes- gerichts, dass das Verhalten des Verurteilten eine positive Legalprognose im Sinne des § 21 Abs. 1 JGG jedenfalls nicht zu tragen vermag. Daher kommt es nicht darauf an, ob im Rahmen der vorbehaltenen Entscheidung zuvor zu prü- fen ist, ob sich die im Urteilszeitpunkt konkret festgestellten positiven Ansätze in der Lebensführung des Verurteilten überhaupt bestätigt haben (so HansOLG Hamburg, Beschluss vom 9. September 2014 - 1 Ws 92/14, StraFo 2014, 434; KG, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 4 Ws 123/15, ZJJ 2016, 175, 177; MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl., § 61a JGG Rn. 11; dagegen Diemer/Schatz/ Sonnen, JGG, 7. Aufl., § 61a Rn. 13; Eisenberg/Kölbel, JGG, 21. Aufl., § 61a Rn. 12b; s. auch HansOLG Hamburg, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 Ws 19/13, VRS 124, 355, 358). 2 3 4 - 4 - b) Zwar hat das Oberlandesgericht im Rahmen seiner Abwägung die Auswertung des beim Verurteilten sichergestellten Mobiltelefons mit heran- gezogen, die erst kurz vor der angefochtenen Entscheidung vorgelegen hatte. Eine vorige Anhörung des Beschwerdeführers hierzu ist den dem Senat vorlie- genden Akten nicht sicher zu entnehmen. Ein etwaiger Anhörungsmangel ist aber zumindest im Beschwerdeverfahren geheilt worden, da für den Verurteilten Gelegenheit bestanden hat, sich zu den im angefochtenen Beschluss mitgeteil- ten Inhalten seines Mobiltelefons zu äußern (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 11; BVerfG, Beschlüsse vom 9. Septem- ber 2013 - 2 BvR 533/13, NStZ-RR 2013, 379; vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 1813/18, juris Rn. 21). c) In der Sache wird hinsichtlich der Einzelheiten zur fehlenden Er- wartung, dass der Beschwerdeführer sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzie- herischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen werde, auf die insgesamt zutreffend vom Oberlandesge- richt dargelegten, fortgeltenden Gründe Bezug genommen. Darin ist überzeu- gend aufgezeigt, dass einerseits der Verurteilte die ihm für die Vorbewährungs- zeit aufgegebenen Weisungen weitgehend eingehalten hat, andererseits jedoch etwa die auf seinem Mobiltelefon nach seiner Entlassung aus der Unter- suchungshaft gespeicherten vielfältigen Dateien mit Bezug zum IS sowie diver- se zusätzliche Gesichtspunkte einer positiven Prognose entgegenstehen. Damit ist die Erfüllung von Weisungen zutreffend als ein im Rahmen der Gesamtwür- digung zu berücksichtigendes, allerdings nicht allein entscheidendes Argument herangezogen worden (vgl. KG, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 4 Ws 123/15, ZJJ 2016, 175, 177; MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl., § 61a JGG Rn. 9). Von Gewicht ist, dass der Verurteilte letztlich seine in den Urteilsgründen wie- 5 6 - 5 - dergegebene Bekundung, "den digitalen Jihad nicht weiter betreiben zu wollen", nicht erkennbar umgesetzt hat. Mit Blick auf das weitere Beschwerdevorbringen bemerkt der Senat, dass das Oberlandesgericht bei der Würdigung der Täterpersönlichkeit die Ausstat- tung des vom Verurteilten bewohnten Zimmers mit hat heranziehen können. Einer Befragung der Fach- und Beratungsstelle für religiös begründete Radika- lisierung "Legato" zu zuletzt ausgewertetem Material hat es nicht bedurft, da eine gerichtliche Prognose zu treffen und ein hierfür maßgeblicher Erkenntnis- gewinn durch die Einschätzung der Fachstelle nicht ersichtlich ist. 3. Unter den gegebenen Umständen ist es nicht unbillig, dass der Verur- teilte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen hat (§§ 74, 104 Abs. 1 Nr. 13, § 109 Abs. 2 Satz 1, § 112 Satz 1 und 2 JGG). Schäfer Spaniol Anstötz 7 8