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Beschluss

2 BvR 547/13

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Wiederholung einer einstweiligen Anordnung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für ihren erstmaligen Erlass weiterhin bestehen. • Vor Erlass verfassungsgerichtlicher Eilrechtschutzmaßnahmen ist subsidiär fachgerichtlicher Rechtsschutz auszuschöpfen. • Die Möglichkeit, eine Stundung fachgerichtlich geltend zu machen, kann den Erlass einer einstweiligen Anordnung verhindern, wenn diese Möglichkeit zumutbar und nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Entscheidungsgründe
Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes bei Stundungsbegehren nach § 31b PartG • Eine Wiederholung einer einstweiligen Anordnung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für ihren erstmaligen Erlass weiterhin bestehen. • Vor Erlass verfassungsgerichtlicher Eilrechtschutzmaßnahmen ist subsidiär fachgerichtlicher Rechtsschutz auszuschöpfen. • Die Möglichkeit, eine Stundung fachgerichtlich geltend zu machen, kann den Erlass einer einstweiligen Anordnung verhindern, wenn diese Möglichkeit zumutbar und nicht offensichtlich aussichtslos ist. Die Antragstellerin begehrt, dass der Präsident des Deutschen Bundestages ihr die am 15.11.2013 fällige Abschlagszahlung aus der staatlichen Parteienfinanzierung in Höhe von 303.414,05 Euro ohne Verrechnung mit einer gegen sie nach § 31b PartG festgesetzten Zahlungsverpflichtung auszahlt. Der Präsident hatte zuvor Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht 2007 festgestellt und eine zweifache Zahlungspflicht auferlegt; das Bundesverwaltungsgericht reduzierte diese, hielt eine Zahlungspflicht aber grundsätzlich aufrecht. Die Antragstellerin hatte bereits erfolglos beim Präsidenten Stundung beantragt und daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben; das Verfahren wurde als erledigt erklärt. Das Bundesverfassungsgericht hatte am 14.05.2013 bereits einstweilige Anordnungen für frühere Abschlagszahlungen erlassen. Mit Blick auf die Europawahl 2014 beantragt die Antragstellerin erneut die Anordnung ohne Verrechnung, der Präsident widerspricht. Die Verfassungsbeschwerde über die Grundpflicht ist noch anhängig. • Wiederholung einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für ihren erstmaligen Erlass weiterhin vorliegen; dies ist hier nicht gegeben (§ 32 Abs.6 Satz 2 BVerfGG). • Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes verpflichtet, zumutbare fachgerichtliche Möglichkeiten zuvor auszuschöpfen; das gilt auch für den verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz. • Die Antragstellerin hatte die Möglichkeit, durch verwaltungsgerichtliche Klage eine Stundung zu erstreiten, wodurch die Verrechnungslage für die Dauer der Stundung entfallen würde (§ 387 BGB). • Ob Forderungen nach § 31b Satz 1 PartG grundsätzlich stundbar sind, ist in der Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt; daher war die verwaltungsgerichtliche Klage nicht von vornherein aussichtslos. • Die Antragstellerin hat nicht dargetan, warum sie ihr ursprüngliches Klagebegehren nicht auf einen bis zur Europawahl 2014 reichenden Stundungszeitraum hätte ausdehnen oder die verwaltungsgerichtliche Verfolgung nach dem Beschluss vom 14.05.2013 weiter betreiben können; somit war fachgerichtlicher Eilrechtsschutz zumutbar. • Mangels Ausschöpfung fachgerichtlicher Rechtswege ist der Antrag auf Wiederholung der einstweiligen Anordnung unzulässig; die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Antrag auf Wiederholung der einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Voraussetzungen für den erneuten Erlass nicht vorliegen, weil die Antragstellerin nicht hinreichend die subsidiären fachgerichtlichen Möglichkeiten zur Stundung der nach § 31b PartG festgesetzten Forderung ausgeschöpft hat. Da die Frage der Stundung nicht von vornherein aussichtslos ist, hätte sie die verwaltungsgerichtliche Klage weiterverfolgen oder erweitern können, um eine Verrechnung für die Dauer einer Stundung zu verhindern. Mangels Erschöpfung dieser zumutbaren Rechtswege scheidet der verfassungsgerichtliche Eilrechtsschutz aus. Die Entscheidung ist unanfechtbar.