Urteil
2 K 170.19
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0109.2K170.19.00
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Leitsätze
1. Hat eine Partei Spenden unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 PartG angenommen und nicht gemäß § 25 Abs. 4 PartG an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet, so entsteht gegen sie ein Anspruch in Höhe des Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages. (Rn.17)
2. Spenden sind Zahlungen, die über Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge hinausgehen, insbesondere Sonderumlagen und Sammlungen sowie geldwerte Zuwendungen aller Art, sofern sie nicht üblicherweise unentgeltlich von Mitgliedern außerhalb eines Geschäftsbetriebes zur Verfügung gestellt werden. (Rn.20)
3. Allein der objektive Nutzen begründet keine Zurechnung an die begünstigte Partei, erst das Einräumen einer alleinigen Dispositionsbefugnis oder Mitgestaltungsmöglichkeit führt zu einer Zurechnung als Spende. (Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat eine Partei Spenden unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 PartG angenommen und nicht gemäß § 25 Abs. 4 PartG an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet, so entsteht gegen sie ein Anspruch in Höhe des Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages. (Rn.17) 2. Spenden sind Zahlungen, die über Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge hinausgehen, insbesondere Sonderumlagen und Sammlungen sowie geldwerte Zuwendungen aller Art, sofern sie nicht üblicherweise unentgeltlich von Mitgliedern außerhalb eines Geschäftsbetriebes zur Verfügung gestellt werden. (Rn.20) 3. Allein der objektive Nutzen begründet keine Zurechnung an die begünstigte Partei, erst das Einräumen einer alleinigen Dispositionsbefugnis oder Mitgestaltungsmöglichkeit führt zu einer Zurechnung als Spende. (Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 16. April 2019, Geschäftszeichen „PM 3-5040-137/3a“, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der angegriffene Verwaltungsakt formell rechtmäßig. Der Bescheid ist gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG mit einer Begründung versehen. Er enthält die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe sowie die entscheidenden Erwägungen der Beklagten. Der Verweis der Klägerin auf Fehler und Lücken in der Begründung führt nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides. Denn unrichtige oder fehlerhafte Begründungen können zwar zur materiellen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes führen, nicht aber zu einer Verletzung der Begründungspflicht. II. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 31c Sätze 1 und 3 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 22. Dezember 2015 (BGBl. Teil I, S. 2563) – PartG. Hat eine Partei nach dieser Vorschrift Spenden unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 PartG angenommen und nicht gemäß § 25 Abs. 4 PartG an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet, so entsteht gegen sie ein Anspruch in Höhe des Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages; bereits abgeführte Spenden werden angerechnet (§ 31c Satz 1 PartG). Der Präsident stellt die Verpflichtung der Partei zur Zahlung des Betrages durch Verwaltungsakt fest (§ 31c Abs. 1 Satz 3 PartG). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 1. Die Klägerin hat Spenden unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 PartG angenommen. a) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist im Parteiengesetz von einem einheitlichen Spendenbegriff auszugehen. Die Spendenannahmeverbote des § 25 Abs. 2 PartG erfassen nicht nur Geldzahlungen, sondern auch geldwerte Zuwendungen aller Art. Dies folgt aus der Legaldefinition des Spendenbegriffs in § 27 Abs. 1 PartG, der Systematik des Gesetzes, dem Sinn und Zweck sowie der Historie der §§ 25, 26 und 27 PartG. Der Begriff der Spende ist in § 27 Abs. 1 Sätze 3 und 4 PartG legal definiert. Danach sind Spenden Zahlungen, die über Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge hinausgehen, insbesondere Sonderumlagen und Sammlungen sowie geldwerte Zuwendungen aller Art, sofern sie nicht üblicherweise unentgeltlich von Mitgliedern außerhalb eines Geschäftsbetriebes zur Verfügung gestellt werden. Spenden im Sinne des Parteiengesetzes gehören zu den Einnahmen einer Partei im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 PartG, wozu jede der Partei zufließende Geld- oder geldwerte Leistung zählt; dabei kann es sich auch um die Befreiung von einer bestehenden Verbindlichkeit durch einen Dritten handeln. Nach der Systematik des Gesetzes nimmt § 25 PartG Bezug auf die ebenfalls im 5. Abschnitt des Parteiengesetzes enthaltene Legaldefinition der Spende in § 27 Abs. 1 Sätze 3 und 4 PartG (s. dazu Lenski, Parteiengesetz, 2011, § 25 Rn. 4; Jochum, in: Ipsen, ParteienG, 2. Aufl. 2018, § 25 Rn. 4; Kersten, in: Kersten/Rixen, Parteiengesetz und europäisches Parteienrecht, 2009, § 25 Rn. 10; Saliger, Parteiengesetz und Strafrecht, 2005, S. 78 f.). Die Vorschrift des § 25 PartG definiert den Spendenbegriff nicht neu oder eigenständig, sondern setzt ihn voraus. Auch Sinn und Zweck sprechen für einen einheitlichen Spendenbegriff. § 25 und § 27 PartG gehen im Hinblick auf das in Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG verankerte Transparenzgebot von einem weiten Spendenbegriff aus (s. BVerfG, Urteil vom 9. April 1992 – 2 BvE 2/89 – juris Rn. 167; BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 – BVerwG 6 C 5.12 – juris Rn. 27). Die Spendenannahmeverbote des § 25 Abs. 2 PartG bezwecken die Sicherstellung einer transparenten Parteienfinanzierung (Lenski, Parteiengesetz, 2011, § 25 Rn. 31; Kersten, in: Kersten/Rixen, Parteiengesetz und europäisches Parteienrecht, 2009, § 25 Rn. 47). Eine Aufsplittung des Spendenbegriffs, wie es der Klägerin vorschwebt, würde dem Transparenzgebot und dem weiten Spendenbegriff widersprechen. Schließlich folgt aus der Gesetzeshistorie, dass Spenden im Sinne des § 25 PartG nicht allein Geldspenden sind. Der Gesetzgeber ist seit jeher davon ausgegangen, dass die Spendenannahmeverbote neben Geldleistungen auch geldwerte Zuwendungen aller Art erfassen. Soweit die Weizsäcker-Kommission als Spenden nur Geld- oder Sachzuwendungen (d. h. „Zuwendungen von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen“, wie es § 10b Abs. 3 EStG formuliert) berücksichtigt wissen wollte, nicht dagegen andere geldwerte Leistungen im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 PartG oder den Verzicht auf Bezahlung angeblich oder wirklich erbrachter Dienstleistungen (BT-Drs. 12/4425, S. 30), hat sich der Gesetzgeber diesem Vorschlag in der Folge gerade nicht angeschlossen. Vielmehr hat er mit der Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 („Spenden sind darüber hinausgehende Zahlungen, insbesondere Aufnahmegebühren, Sonderumlagen und Sammlungen sowie geldwerte Zuwendungen aller Art, sofern sie nicht üblicherweise unentgeltlich von Mitgliedern außerhalb eines Geschäftsbetriebes zur Verfügung gestellt werden.“) klargestellt, „dass Spenden geldwerte Zuwendungen aller Art sind, sofern es sich nicht um üblicherweise unentgeltlich von Mitgliedern zur Verfügung gestellte Leistungen handelt“ (BT-Drs. 12/5774, S. 17). Auch im Zuge des 10. Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes im Jahre 2015 ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass eine Beschränkung auf Geldspenden Umgehungsmöglichkeiten durch unentgeltliche Sach- und Dienstleistungen eröffnen würde (BT-Drs. 18/6879, S. 6). Gegen einen einheitlichen Spendenbegriff spricht entgegen der Ansicht der Klägerin insbesondere nicht die Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 PartG, wonach eine Spende bis zu einem Betrag von 1.000 Euro mittels Bargeld erfolgen kann. Denn § 25 Abs. 1 Satz 2 PartG regelt lediglich die zulässige Höhe von Barspenden, schließt Spenden in Form von geldwerten Leistungen aber nicht aus. Soweit die Klägerin meint, dass einem weiten Verständnis des Spendenbegriffs die Regelungen des § 25 Abs. 1 Satz 4 bzw. Abs. 4 PartG entgegenstünden, weil nur Geldzahlungen in den Verfügungsbereich eines für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds oder eines hauptamtlichen Mitarbeiters der Partei gelangen und geldwerte Vorteile auch nicht zurückgeleitet (Abs. 1 Satz 4 2. Alt.) bzw. an den Bundestagspräsidenten weitergeleitet werden könnten (Abs. 4), teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Vielmehr ist bei der geldwerten Zuwendung der betragsmäßige Wert der Leistung in Ansatz zu bringen, wie dies das Parteiengesetz in § 26 Abs. 3 auch für Wirtschaftsgüter vorsieht, die nicht in Geld bestehen und daher mit den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für gleiche oder vergleichbare Leistungen üblicherweise zu zahlenden Preisen anzusetzen sind. Im Falle des § 25 Abs. 1 Satz 4 2. Alt. PartG kann dieser Geldwert an den Zuwender ausgezahlt (so Lenski, Parteiengesetz, 2011, § 25 Rn. 21) und damit die Spende an den Spender zurückgeleitet werden. Im Falle des § 25 Abs. 4 PartG kann der Geldwert an den Bundestagspräsidenten weitergeleitet werden, diesem also der der Spende innewohnende Geldwert zufließen (Lenski, Parteiengesetz, 2011, § 25 Rn. 79 i.V.m. Rn. 21; vgl. auch BT-Drs. 18/6879, S. 6). Soweit die Klägerin schließlich einzelne Spendenannahmeverbote des § 25 Abs. 2 PartG ins Feld führt, die nur bei Geldspenden einschlägig seien, folgt hieraus nicht im Umkehrschluss, dass Spenden zwingend nur durch Geldzahlungen erfolgen können. b) Bei den von der G... AG im Landtagswahlkampf 2016 in Baden-Württemberg initiierten Wahlwerbemaßnahmen handelt es sich um Spenden an die Klägerin. Die in § 26 Abs. 1 Satz 2 PartG genannten Einnahmen, d. h. die Freistellung von üblicherweise entstehenden Verbindlichkeiten sowie die Übernahme von Veranstaltungen und Maßnahmen durch andere, mit denen ausdrücklich für eine Partei geworben wird, können Spenden sein (Lenski, Parteiengesetz, 2011, § 26 Rn. 9). Nach ihrem Sinn und Zweck erfasst die Regelung alle bei natürlicher Betrachtungsweise mit der (werbenden) Veranstaltung oder Maßnahme unmittelbar in Zusammenhang stehenden Ausgaben. Werden derartige Vorteile für eine Partei bewirkt, liegt eine Spende allerdings nur dann vor, wenn die geldwerte Leistung so erbracht wird, dass die Partei wesentlichen Einfluss auf die Art der Verwendung des Zugedachten hat. Allein der objektive Nutzen begründet jedenfalls keine Zurechnung an die begünstigte Partei. Erst das Einräumen einer alleinigen Dispositionsbefugnis oder jedenfalls Mitgestaltungsmöglichkeit führt zu einer Zurechnung als Spende. Fehlt es an einer solchen effektiven Einwirkungsmöglichkeit, liegt lediglich eine Parallelaktion zugunsten der Partei durch einen ihr nahestehenden Bürger vor. Denn nicht alles, wovon eine Partei profitiert, erfüllt den Spendenbegriff. Die Person des Spenders ist für das Wesen einer Spende unbeachtlich; sie kann allenfalls die Unzulässigkeit der Spende bedingen (§ 25 Abs. 2 PartG). Der Begriff der geldwerten Zuwendung beinhaltet neben dem objektiven Element einer Bereicherung beim Zuwendungsempfänger auch das subjektive Element eines Bereicherungswillens beim Zuwendungsgeber. Ob eine subjektive Zuwendungsabsicht vorliegt, ist auf Grund der objektiven Sachlage zu beurteilen, nicht hingegen allein nach den Bekundungen der Beteiligten zur Finalität der in Frage stehenden Zuwendung (VG Berlin, Urteil vom 14. Januar 2010 – VG 2 K 118.09 – juris Rn. 18 f. m.w.N.). Gemessen hieran liegt eine Spende an die Klägerin vor. aa) Mit den Wahlplakaten, den Inseraten in der Brettener Woche wie auch mit den Wahlflyern wurde ausdrücklich für die Klägerin geworben. Die Klägerin hat in der Klagebegründung selbst dargelegt, dass auf den Wahlplakaten nicht nur J... unter Nennung seines Namens als Kandidat mit einem Hinweis auf seine Website und sein Facebook-Logo abgebildet waren, sondern auch das Logo der Klägerin angebracht war. Desgleichen waren auf den Inseraten in der Brettener Woche neben dem Kandidaten M... zusätzlich das Logo der Klägerin und die Aufforderung „JETZT AfD WÄHLEN!“ zu erkennen. Nach Überzeugung des Gerichts wurde auch mit den Wahlflyern ausdrücklich für die Partei geworben, wenngleich diese in der mündlichen Verhandlung exemplarisch nicht vorlagen. Denn der im Verwaltungsvorgang (Bl. 17) enthaltene Design-Entwurf vom Server der G... AG zeigt ein Werbemotiv für den Wahlkampf in Baden-Württemberg 2016 mit dem Logo der Klägerin und der Aufforderung „JETZT AfD WÄHLEN!“. Weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus dem Ergebnis der Anhörung von Herrn M... ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass für die Wahlflyer im weiteren Verlauf tatsächlich eine andere Gestaltung gewählt worden wäre. bb) Die Wahlwerbung ist der Klägerin zuzurechnen, weil sie wesentlichen Einfluss auf die Art der Verwendung des Zugedachten hatte. Denn sie hatte durch ihren damaligen Landessprecher der A... Baden-Württemberg M...jedenfalls die Möglichkeit der Mitgestaltung bei der von der G... AG durchgeführten Wahlkampagne. J... hat in der mündlichen Verhandlung vor Gericht selbst angegeben, dass A... ihm angeboten habe, u.a. Wahlplakate für den Wahlkampf zu machen und er daraufhin gesagt habe, „Mach das!“. Damit hat er Herrn S... bei der weiteren Gestaltung der Wahlwerbung freie Hand gelassen und sich weiterer Möglichkeiten der Einwirkung begeben, was hier genügt. Überdies räumte er A... (bzw. der G... AG) das Recht ein, seine Bilder zu nutzen, die er ihm bereits zuvor für die Erstellung der Homepage www.j....de überlassen hatte. Schließlich unterschrieb er am 11. Februar 2016 eine von Herrn S... vorgelegte Freistellungserklärung zugunsten des die Brettener Woche herausgebenden Verlags und der von diesem beauftragten Nachunternehmer, mit der er erklärte durch den Verlag Werbematerial (Prospekte, Flyer u.ä.) verteilen und/oder Anzeigen veröffentlichen zu lassen. cc) Aus der Gestaltung der Wahlwerbung ergibt sich zugleich, dass auch auf Seiten derjenigen, die die finanziellen Mittel für die Durchführung der Werbemaßnahmen bereit gestellt haben, die Klägerin als politische Partei begünstigt werden sollte, also eine subjektive Zuwendungsabsicht vorlag. Bei dieser Sachlage kommt es auf die Frage einer Direktspende nicht mehr an. c) Die Klägerin hat die Spende im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 4 PartG erlangt. Nach § 25 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 PartG sind Spenden von einer Partei erlangt, wenn sie in den Verfügungsbereich eines für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds oder eines hauptamtlichen Mitarbeiters der Partei gelangt sind. Dabei ist der Begriff eines für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds autonom ohne Rückgriff auf die ähnlichen Regelungen in § 23 Abs. 1 Satz 4 und § 29 Abs. 3 Satz 3 PartG auszulegen. Insbesondere im Vergleich zu § 23 Abs. 1 Satz 4 PartG und dem dort gewählten abweichenden Wortlaut, nach dem zusätzlich von einem „für die Finanzangelegenheiten nach der Satzung zuständigen Gremium“ die Rede ist, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die dort (§ 23 PartG) geregelte Unterschriftenzuständigkeit für den Rechenschaftsbericht nicht zwingend personenidentisch mit der Zuständigkeit für die Spendenannahme ausgestalten wollte. Handelt es sich doch um rechtlich völlig unterschiedliche Vorgänge, zumal die Unterschriftenzuständigkeit kumulativ mit dem Vorsitzenden zusammen besteht, während die Spendenannahmebefugnis alternativ auch den hauptamtlichen Mitarbeitern der Partei zusteht, also Personen, die sich durch ihre Funktion und nicht durch ihre innerparteiliche demokratische Definition abgrenzen (Lenski, Parteiengesetz, 2011, § 25 Rn. 15; anders Battis/Kersten, JZ 2003, 655 ). Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Transparenzgebot des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG ist § 25 Abs. 1 Satz 4 PartG transparenzfördernd (vgl. hierzu Morlok, NJW 2000, 761 ) und zur Vermeidung schwarzer Kassen (vgl. BT-Drs. 14/8778, S. 16) so auszulegen, dass „ein für Finanzangelegenheiten zuständiges Vorstandsmitglied“ nicht allein der Schatzmeister, sondern jedenfalls auch der mit Außenvertretungsbefugnis ausgestattete Vorsitzende bzw. Sprecher einer Partei sein kann. Offen bleiben kann hier, ob auch § 25 Abs. 1 Satz 4 PartG im Hinblick auf die Regelung in § 25 Abs. 1 Satz 3 PartG ein für die Finanzangelegenheiten von der Partei satzungsmäßig bestimmtes Vorstandsmitglied voraussetzt. Denn nach der Satzung der AfD Baden-Württemberg vom 4. September 2015 waren die Sprecher des Landesvorstands mit Alleinvertretungsbefugnis ausgestattet, soweit es sich nicht um schuldrechtliche Verpflichtungen der Partei von über 1.000 Euro handelte (§ 9 Abs. 4 der Satzung). Die Landessprecher durften daher ohne Mitwirkung weiterer Personen Spenden für die Partei annehmen. Dies ist hier durch den damaligen Landessprecher M... erfolgt, indem er gegenüber A... bzw. der G... AG sein Einverständnis mit der Durchführung von Wahlwerbemaßnahmen erteilte, eine sogenannte Freistellungserklärung unterzeichnete und die Nutzung seines Bildmaterials erlaubte. d) Die Annahme der Spende verstieß gegen § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG. Von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen, sind danach Spenden ausgeschlossen, soweit sie im Einzelfall mehr als 500 Euro betragen und deren Spender nicht feststellbar sind, oder bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Juli 2006 – BVerwG 6 C 20.05 – juris Rn. 89 ff.) zu der gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 kommt es für die Feststellbarkeit des Spenders auf die Umstände im Zeitpunkt der Annahme der Spende an. Die Spende darf von der Partei nur dann entgegengenommen werden, „wenn dieser der wirkliche Spender bekannt ist“ (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 – BVerwG 6 C 20.05 – juris Rn. 90). Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG ist mithin so zu verstehen, dass schon bei der Annahme der Spende Klarheit über die Person des Spenders bestehen oder zumindest durch einfache Rückfrage herstellbar sein muss. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass die Partei, soweit sie der Öffentlichkeit gegenüber rechenschaftspflichtig ist, in ihrem Rechenschaftsbericht die Personen, die sie mit einer Spende unterstützt haben, zutreffend benennt; außerdem werden nachträgliche Manipulationen der Spendernamen vermieden. § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG dient demnach dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Ziel der Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit durch frühzeitige Herstellung von Transparenz bereits im innerparteilichen Bereich. Die innerparteiliche Transparenz kommt zugleich dem ebenfalls verfassungsrechtlich gebotenen (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG) Schutz der innerparteilichen Demokratie zugute. Denn sie kann verhindern, dass durch anonyme Spenden Einflüsse Dritter auf den Willensbildungsprozess der Partei begründet werden, die nur bestimmten Führungspersonen bekannt sind und deren Herrschaftsansprüche stärken (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 – BVerwG 6 C 20.05 – juris Rn. 91 m. w. N.). Die „Feststellbarkeit“ im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 PartG bestimmt sich deshalb nach der Kenntnis der Partei. Dabei ist auf die Kenntnis der Personen abzustellen, die gemäß § 25 Abs. 1 Satz 4 PartG für die Entgegennahme von Spenden an die Partei zuständig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 – BVerwG 6 C 5.12 – juris Rn. 21). Was diesen bei Annahme der Spende bekannt ist, muss sich die Partei insoweit zurechnen lassen (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 – BVerwG 6 C 20.05 – juris Rn. 92). Ausgehend von diesem Maßstab war weder der Spender noch die Höhe der Spende für die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Annahme der Spende feststellbar. Denn bei Annahme der Spende im Frühjahr 2016 kannte der für die Klägerin handelnde Landessprecher M... nicht die wahren Spender. Er verschaffte sich bei der Annahme der Spende auch nicht die erforderliche Gewissheit über die Person des Spenders und die Höhe der Spende. Er ging nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vielmehr – ohne Nachfrage – davon aus, dass die Wahlwerbung von A... bzw. der G... AG finanziert werde. Erst auf Nachfrage der Klägerin im Jahr 2018 hat A... mit Schreiben vom 22. August 2018 an J... die Personen mitgeteilt, die gespendet haben sollen, und die Höhe ihrer jeweiligen Spende. Der damalige Landessprecher M... – und damit auch die Klägerin – können sich nicht darauf berufen, irrig in gutem Glauben gehandelt zu haben, weil J... davon ausgegangen sei, dass A... bzw. die G... AG Spender sei. Denn dieser Irrtum war durch einfache Rückfrage vermeidbar. Dass der Klägerin (erst) im Jahr 2018 zehn Spendernamen mitgeteilt wurden, ist für den Verstoß gegen § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG irrelevant; eine nachträgliche Bekanntgabe der Spender erkennt das Gesetz nicht an (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 – BVerwG 6 C 20.05 – juris Rn. 113). 2. Die Klägerin leitete die unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG angenommene Spende auch nicht gemäß § 25 Abs. 4 PartG unverzüglich an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiter. § 25 Abs. 4 PartG bestimmt, dass nach § 25 Abs. 2 PartG unzulässige Spenden von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten sind. Zum weit überwiegenden Teil hat die Klägerin den Geldwert der Spenden bislang nicht an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet. Soweit sie 4.500,76 Euro im Juli 2018 unter Vorbehalt weitergeleitet hat, war auch diese Weiterleitung verspätet und nicht mehr unverzüglich, weil sie jedenfalls nicht spätestens mit der Einreichung des Rechenschaftsberichts für das Jahr 2016 am 30. September bzw. 31. Dezember 2017 (s. § 19a Abs. 3 Sätze 1 und 2 PartG) erfolgte. Allerdings ist der Betrag in Höhe von 4.500,76 Euro gemäß § 31c Satz 1 2. Halbsatz PartG anzurechnen, was die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll klargestellt hat. 3. Ob § 31c Satz 1 PartG über seinen Wortlaut hinaus zudem als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Verschulden der Partei voraussetzt, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn sollte überhaupt Verschulden erforderlich sein, genügt es, wenn die Partei jedenfalls fahrlässig gehandelt hat. Dabei ist von einem auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteten objektiven Fahrlässigkeitsmaßstab auszugehen (s. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2012 – BVerwG 6 C 32.11 – juris Rn. 67 m.w.N. zu § 31b PartG; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. Juli 2019 – 2 BvR 547/13 – juris Rn. 32 ff., insb. Rn. 36 ff.). Ausgehend von diesem Maßstab handelte J... für die Klägerin jedenfalls fahrlässig bei der Annahme der Spende im Frühjahr 2016 und deren unterlassener rechtzeitiger Weiterleitung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages. Denn ein sorgfältig handelnder Parteivorsitzender mit Außenvertretungsbefugnis bezüglich der Annahme von Spenden hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkannt, dass es sich bei den Wahlwerbemaßnahmen um eine Parteispende handelte. Ein umsichtiger Parteivorsitzender hätte sich über die geplanten Dienstleistungen aufklären lassen, deren Finanzierung hinterfragen und sich dann Gewissheit über die finanzierende(n) Person bzw. Personen verschaffen müssen. Dies hat der damalige Landessprecher M... bei Erteilung seines Einverständnisses mit der geplanten Wahlwerbung nicht getan. Mit Stress und Überforderung in einem nach seinen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung „hemdsärmlig“ im Wesen eines „Start-Ups“ geführten Wahlkampf kann er dieses Versäumnis nicht entschuldigen. Denn trotz mutmaßlich hoher Beanspruchung durch den Wahlkampf und weiterer beruflichen Verpflichtungen wäre ihm eine zeitnahe weitere Aufklärung oder die Delegation dieser Aufklärung an andere verantwortliche Parteimitglieder – etwa den Schatzmeister – ohne weiteres möglich gewesen. 4. Der angegriffene Bescheid und die ihm zugrundeliegenden Rechtsvorschriften verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. a) Dem Einwand der Klägerin, die Höhe der Zahlungsverpflichtung (das Dreifache der unzulässig angenommenen Spende) sei unverhältnismäßig und daher verfassungswidrig, ist nicht zu folgen. Sowohl das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 17. Juni 2004 – 2 BvR 383/03 – juris Rn. 215 f., vgl. auch Rn. 225) als auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26. Juli 2006 – BVerwG 6 C 20.05 – juris Rn. 85) haben für die im Hinblick auf die Höhe der Sanktion insoweit vergleichbare materielle Rechtslage nach § 23a Abs. 1 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 festgestellt, dass diese Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich ist. b) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Die Klägerin meint, dass durch das Sanktionssystem des Parteiengesetzes eine Ungleichbehandlung zwischen großen und kleinen Parteien entstehe. Spiegelbildlich zu der Parteienfinanzierung, deren Höhe sich entsprechend der Parteistärke gestalte, sollte sich auch die Höhe einer Zahlungsverpflichtung zusammensetzen; kleinen Parteien sollte nicht die gleiche Zahlungsverpflichtung auferlegt werden wie den größeren Parteien. Dieser Argumentation ist bereits im Ansatz nicht zu folgen. Kriterium für die Höhe der Zahlungsverpflichtung gemäß § 31c Satz 1 PartG ist nicht die „Größe“ oder „Stärke“ einer Partei, sondern allein der Betrag der unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 PartG angenommenen Spende. Ein derartiger Verstoß wird bei allen Parteien gleichermaßen mit dem dreifachen Betrag der unerlaubt angenommenen Spende sanktioniert. Damit ist eine Ungleichbehandlung nicht zu erkennen. Vielmehr wird hier wesentlich Gleiches auch gleich behandelt. c) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG liegt nicht vor, da es sich bei § 31c Satz 1 PartG um eine auf Prävention angelegte verwaltungsrechtliche Sanktionsnorm handelt, die vom Gesetz nicht als Strafvorschrift ausgestaltet ist. Aus denselben Erwägungen liegt auch kein Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip wegen Verstoßes gegen den Grundsatz nulla poena sine culpa vor. d) Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen den allgemeinen Bestimmtheitsgrundsatz erkennbar. Dieser gebietet, dass eine gesetzliche Ermächtigung der Exekutive zur Vornahme von Verwaltungsakten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist, so dass das Handeln der Verwaltung messbar und in gewissem Ausmaß für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar wird. Der Grundsatz verbietet es dem Gesetzgeber indes nicht, Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden. Zwar darf der Gesetzgeber die Grenzziehung im Einzelnen nicht mittels einer vagen Generalklausel dem Ermessen der Verwaltung überlassen. An die tatbestandliche Fixierung dürfen aber auch keine nach der konkreten Sachlage unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1981 – 2 BvL 3/77 u.a. – juris Rn. 41). Gemessen hieran geht sowohl aus § 31c Satz 1 als auch aus §§ 25 ff. PartG hinreichend deutlich hervor, welche Zuwendungen an eine Partei als Spenden anzusehen sind und wie mit diesen Zuwendungen seitens der Partei umzugehen ist. 5. Die Vorschrift des § 31c PartG und die daraus folgende Zahlungsverpflichtung verstoßen nicht gegen europäisches Recht. a) Soweit sich die Klägerin auf eine Verletzung von Art.12 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) beruft, ist deren Anwendungsbereich nicht eröffnet. Die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union setzt gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh die Durchführung des Rechts der Europäischen Union voraus. Daran fehlt es im Hinblick auf die nationale Parteienfinanzierung nach dem Parteiengesetz; die Durchführung des Rechts der Europäischen Union ist hierbei nicht tangiert (s. hierzu BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 – juris Rn. 629 f. zum Verbot politischer Parteien). b) Ein Verstoß gegen Art. 7 EMRK, wonach niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden darf, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war, liegt nicht vor, da es sich bei § 31c Satz 1 PartG um eine auf Prävention angelegte verwaltungsrechtliche Sanktionsnorm handelt, die vom Gesetz nicht als Strafvorschrift ausgestaltet ist. c) Auch eine Verletzung von Art. 11 EMRK liegt nicht vor. Nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EMRK hat jede Person das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen. Zwar unterfallen politische Parteien dem Schutzbereich des Art. 11 EMRK (EGMR, Urteil vom 9. April 2002 – 22723/93, BeckRS 2013, 11451 Rn. 30 ff.; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, § 23 Rn. 87) und angesichts des einschlägigen weiten Eingriffsbegriffs stellt die von der Beklagten festgestellte Zahlungsverpflichtung der Klägerin einen Eingriff in Art. 11 EMRK dar. Gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK sind Eingriffe indes dann gerechtfertigt, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Hier stellt sowohl das Spendenannahmeverbot nach § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG als auch die Sanktionsnorm des § 31c Satz 1 PartG eine – ausreichend bestimmte (dazu Daiber, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim, EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 11 Rn. 27 m.w.N., auch dazu, dass keine hohen Anforderungen an die Bestimmtheit gestellt werden) – gesetzliche Grundlage im Sinne des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK dar. Die Regelung dient der öffentlichen Sicherheit, weil mit ihr das verfassungsrechtlich verankerte Transparenzgebot (Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG) durchgesetzt wird; zudem dient sie dem Schutz von Rechten anderer, nämlich anderer Parteimitglieder im Hinblick auf die Grundsätze der innerparteilichen Demokratie. Die auf der Grundlage des § 31c Satz 1 PartG ergangene Maßnahme ist auch notwendig. Zur Notwendigkeit gehört, dass die Maßnahme einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis entspricht (EGMR, Entscheidung vom 30. Mai 2013 – 36673/04, Rn. 132 – Malofeyeva ./. Russland; Daiber, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim, EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 11 Rn. 32 m.w.N.). Im Übrigen muss sie angemessen sein, wobei den Konventionsstaaten ein gewisser Einschätzungsspielraum zukommt (Daiber, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim, EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 11 Rn. 33 f. m.w.N.). Geht es um Maßnahmen, die weniger restriktiv als das Verbot einer Vereinigung oder Partei sind, verfügen die Staaten über einen weiten Einschätzungsspielraum („marge d’appréciation résiduelle des Etats contractants“ bzw. „residual margin of appreciation afforded to the Contracting States“). Dies trifft angesichts der insoweit uneinheitlichen Regelungslage in den Konventionsstaaten namentlich auf die Ausgestaltung der Regelungen zur staatlichen Parteienfinanzierung zu (EGMR, Urteil vom 7. Juni 2007 – 71251/01 – Affaire parti nationaliste Basque / Organisation régionale d’iparralde c. France – Rn. 47 ff.; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, § 23 Rn. 99; Arndt/Engels, in: Karpenstein/Mayer, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 2. Aufl. 2015, Art. 11 Rn. 41). Die Regelungen in § 31c Satz 1, § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG und die daraus folgende Zahlungsverpflichtung dienen einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis. Damit soll das Transparenz- und Publizitätsgebot des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG durchgesetzt werden. Es soll verhindert werden, dass die Herkunft von Parteispenden und die entsprechenden Geldströme verschleiert werden (vgl. auch EKMR, Entscheidung vom 18. Mai 1976, X, Y und Z ./. Deutschland, Nr 6850/74, DR 5, 90 , wonach ein Parteienfinanzierungssystem gerechtfertigt ist, das die Parteien unabhängig von Geldquellen machen soll, die unberechtigterweise politischen Einfluss nehmen könnten; dazu auch Richter, in: Dörr/Grothe/Marauhn, EMRK/GG Konkordanzkommentar, 2. Aufl. 2013, Kap. 25 Rn. 92). Ein milderes, gleich wirksames Mittel ist nicht ersichtlich. Ohne Verbot derartiger Spenden könnte die von Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG geforderte Transparenz nicht sichergestellt werden. Zur effektiven Durchsetzung dieses Verbots bedarf es eines gewissen Abschreckungseffekts. Vor diesem Hintergrund ist eine Sanktion in Höhe des Dreifachen der unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 PartG angenommenen Spenden angesichts des erheblichen Schutzgutes (Transparenz und Publizität der Parteienfinanzen) angemessen. d) Ebenso wenig ist schließlich ein von der Klägerin behaupteter Verstoß gegen Art. 14 EMRK zu erkennen. Nach Art. 14 EMRK ist der Genuss der in der Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. Eine Diskriminierung der Klägerin wegen ihrer politischen Tätigkeit ist nicht gegeben. Die angegriffene Sanktion knüpft allein an ein Fehlverhalten der Klägerin im Bereich ihrer Parteifinanzen an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, weil die Frage, welche Personen Spenden an die Partei gemäß § 25 Abs. 1 Sätze 3 und 4 PartG annehmen bzw. erlangen können, grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klägerin ist eine politische Partei. Sie wendet sich gegen einen Bescheid des Deutschen Bundestages wegen eines von der Beklagten angenommenen Verstoßes gegen ein Spendenannahmeverbot im Zusammenhang mit von Dritten durchgeführten Wahlwerbemaßnahmen. Im Rahmen des Landtagswahlkampfs in Baden-Württemberg im Jahr 2016 veranlasste die G... AG – eine PR-Agentur mit Sitz in der Schweiz, an der der deutsche Staatsangehörige A... zu mehr als 50 % beteiligt ist – Wahlwerbung in Gestalt von Inseraten, Wahlplakaten und Wahlflyern. Auf den Wahlplakaten war der seit Juli 2015 amtierende Bundes- und Landessprecher Baden-Württemberg der Klägerin J..., der in den Wahlkreisen Backnang und Bretten als Direktkandidat antrat, unter Nennung seines Namens abgebildet, zusätzlich wurden seine Website und sein Facebook-Logo angeführt. Zudem war das Logo der Klägerin angebracht. In der Anzeige in der Brettener Woche war ebenfalls der Kandidat M... abgebildet, darüber hinaus enthielt die Anzeige das Logo der Klägerin sowie die Aufforderung „JETZT AfD WÄHLEN!“. Nach Auskunft der G... AG hatte die von ihr veranlasste Wahlwerbung einen Wert in Höhe von insgesamt 89.800,00 Euro (Inserate: 27.165,75 Euro; Flyer, Druck und Versand: 16.513,50 Euro; Plakate, Druck und Aushang: 41.395,10 Euro; Grafik: 4.725,65 Euro). Im Herbst 2017 erhielt die Beklagte u.a. durch Recherchen von L... e.V. Kenntnis von diesen Wahlwerbemaßnahmen und forderte die Klägerin mit Schreiben vom 23. November 2017 zur Stellungnahme auf. Auf Nachfrage der Klägerin bei A... teilte dieser mit Schreiben vom 22. August 2018 an J... die Namen und Adressen von zehn Personen mit, die die Wahlwerbung finanziert hätten. Im Sommer 2018 überwies die Klägerin in Bezug auf die Inserate in der „Brettener Woche“ einen Betrag in Höhe von 4.500,76 Euro ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an den Präsidenten des Deutschen Bundestages. Nach Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 16. April 2019 gegenüber der Klägerin fest, dass gegen sie ein Anspruch in Höhe des Dreifachen der rechtswidrig erlangten Spende, d.h. in Höhe von 269.400 Euro entstanden ist. Zur Begründung führte sie aus: Bei den Wahlwerbemaßnahmen der G... AG handele es sich nicht um Direktspenden an J..., sondern um Parteispenden. Die Werbung enthalte ausdrückliche Wahlaufrufe zugunsten der Klägerin. Hinzu komme, dass nach baden-württembergischen Landtagswahlrecht ein Wähler seine Stimme nur einheitlich für eine Partei und ihren Wahlkreiskandidaten abgeben könne. Es handele sich auch nicht um eine Parallelaktion Dritter. Denn mit dem Bundessprecher und Spitzenkandidaten der Klägerin habe ein maßgeblicher Parteivertreter Einfluss auf das „Ob“ und „Wie“ der Werbemaßnahmen besessen. Ohne die von J... unterzeichnete Freistellungserklärung hätte die Werbekampagne nicht durchgeführt werden können. Durch ihr Verhalten habe die Klägerin gegen das Spendenannahmeverbot verstoßen. Die Spendenannahmeverbote seien auch auf geldwerte Zuwendungen anwendbar. Da die Klägerin die die Werbemaßnahmen finanzierenden Vertragspartner der G... AG nicht gekannt habe, habe über die Identität der Spender Ungewissheit bestanden. Die Klägerin habe es zum Zeitpunkt der Spendenannahme im Frühjahr 2016 pflichtwidrig unterlassen, die Identität der Spender zu ermitteln. Schließlich habe sie es auch unterlassen, die rechtswidrigen Spenden unverzüglich an den Bundestagspräsidenten weiterzuleiten. Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid am 16. Mai 2019 Klage erhoben und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Sie habe von den Werbemaßnahmen keine Kenntnis gehabt, sondern davon erst aus der Presse bzw. nach deren Durchführung erfahren. Die Werbemaßnahmen seien weder mit ihr noch mit J... abgestimmt gewesen und ohne seine konkrete Kenntnis durchgeführt worden; sie seien ein Freundschaftsdienst des Inhabers der G... AG für J... gewesen. Zudem sei der Bescheid bereits formell rechtswidrig, weil er Begründungsfehler aufweise und eine hinreichende Auseinandersetzung mit ihrer Argumentation im Anhörungsverfahren vermissen lasse. In materieller Hinsicht fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage; die Vorschrift des § 31c Parteiengesetz verstoße gegen nationales Verfassungsrecht, die EU-Grundrechtecharta sowie die Europäische Menschenrechtskonvention. Im Übrigen seien die Tatbestandsvoraussetzungen nicht gegeben. § 25 PartG erfasse nur Geldzahlungen, jedoch keine geldwerten Leistungen, wie die von der G... AG veranlassten Werbemaßnahmen. Diese Wahlwerbung sei zudem keine Parteispende, sondern eine Parallelaktion Dritter oder eine sogenannte Direktspende für den Kandidaten J.... Schließlich sei die Zahlungsverpflichtung unverhältnismäßig, jedenfalls hätte der 2018 bereits abgeführte Betrag in Höhe von 4.500,76 Euro auf die Sanktion angerechnet werden müssen. Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung den Bundessprecher der Klägerin informatorisch angehört. Dieser hat u.a. erklärt: Seinen Landtagswahlkampf 2016 habe er selbst organisiert, wobei er als Spitzenkandidat der Klägerin alle Wahlkreise habe „bespielen“ müssen. Dabei sei im Landesvorstand abgesprochen worden, welche Schwerpunkte im Wahlkampf gesetzt werden sollten und wie der politische Gegner angegriffen werden sollte. Im November 2015 habe der mit ihm persönlich bekannte Geschäftsführer der G... AG A... angeboten, eine Homepage für ihn – J... – zu erstellen. Nach seiner Zustimmung habe die G... AG die Homepage www.j....de unentgeltlich für ihn freigeschaltet und zeitweise betrieben. Anfang Februar 2016 habe ihm A... am Ende eines weiteren Treffens angeboten, auch „Plakate zu machen“. Er habe dieses Angebot mit den Worten „Mach das!“ angenommen. Diese Absprache habe maximal zwei Minuten gedauert. Auf Bitten von A... habe er bei diesem Treffen die in der Gerichtsakte in Kopie enthaltene (Bl. 245) Freistellungserklärung zugunsten der W...GmbH & Co. KG, dem Verlag, der die Brettener Woche herausgibt, unterzeichnet. Bei seiner Zustimmung sei er davon ausgegangen, dass er seine Bildrechte zur Durchführung der Werbemaßnahmen freigebe; Bildmaterial habe A... bzw. die G... AG bereits zwecks Erstellung der Homepage www.j....de von ihm erhalten. Nach diesem Treffen habe er sich nicht mehr weiter um diese Angelegenheit gekümmert, weil er davon ausgegangen sei, dass A... als Werbeprofi „das schon machen werde“, und er ihm vertraut habe. Irgendwann im Laufe des Wahlkampfs habe er dann Werbeplakate mit seinem Konterfei in der Größe A1/A2 wahrgenommen und sei dabei davon ausgegangen, dass diese von A... beauftragt worden seien und habe gedacht: „Nett vom Alexander!“. Im Frühjahr 2016 habe er keine „Ahnung von den Dimensionen“ der von der G... AG beauftragten Werbemaßnahmen gehabt. Erst 2018 habe er A... auf den finanziellen Umfang angesprochen und sei angesichts der Antwort „baff“ gewesen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestags vom 16. April 2019, Geschäftszeichen „PM 3-5040-137/3a“, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihren Bescheid und führt ergänzend aus: Die Finanzierung von Plakaten, Flyern und Inseraten durch Dritte sei als Spende der Financiers solcher Wahlwerbemaßnahmen einzustufen. Die Klägerin, insbesondere deren Parteivorsitzender J... hätte sich bei Annahme der Spende die gebotene Gewissheit darüber verschaffen müssen, ob die G... AG tatsächlich Spenderin der Sachleistungen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.