Beschluss
1 BvR 2344/11
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Stichtagsregelung des Drittelbeteiligungsgesetzes, wonach vor dem 10.08.1994 eingetragene Aktiengesellschaften mit unter 500 Arbeitnehmern dauerhaft der Drittelmitbestimmung unterliegen, verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG.
• Die Regelung ist als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 GG) verfassungsgemäß, weil sie geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.
• Der Gesetzgeber durfte zugunsten des Vertrauens- und Bestandsschutzes bei Alt-Gesellschaften eine Differenzierung nach dem Eintragungsstichtag treffen; bloße Systemkritik reicht nicht für Verfassungswidrigkeit.
• Die Beschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die fachgerichtlichen Entscheidungen und die gesetzliche Grundlage verfassungsgemäß sind.
Entscheidungsgründe
Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung zur Drittelmitbestimmung in Alt-Aktiengesellschaften • Die Stichtagsregelung des Drittelbeteiligungsgesetzes, wonach vor dem 10.08.1994 eingetragene Aktiengesellschaften mit unter 500 Arbeitnehmern dauerhaft der Drittelmitbestimmung unterliegen, verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG. • Die Regelung ist als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 GG) verfassungsgemäß, weil sie geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. • Der Gesetzgeber durfte zugunsten des Vertrauens- und Bestandsschutzes bei Alt-Gesellschaften eine Differenzierung nach dem Eintragungsstichtag treffen; bloße Systemkritik reicht nicht für Verfassungswidrigkeit. • Die Beschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die fachgerichtlichen Entscheidungen und die gesetzliche Grundlage verfassungsgemäß sind. Ein Aktionär beantragte in einem Statusverfahren die Feststellung, dass für eine mittelständische Aktiengesellschaft, die vor dem 10.08.1994 in das Handelsregister eingetragen wurde und regelmäßig weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigt, keine Verpflichtung zur Bildung eines drittelparitätischen Aufsichtsrats bestehe. Die Gesellschaft hat derzeit sechs Aufsichtsratsmitglieder, davon zwei Arbeitnehmervertreter. Der Kläger rügte eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 GG durch die Stichtagsregelung des Drittelbeteiligungsgesetzes, wonach Alt-Aktiengesellschaften auch bei weniger als 500 Arbeitnehmern der Drittelmitbestimmung unterliegen, während neu eingetragene kleine Aktiengesellschaften hiervon ausgenommen sind. Die Landesgerichte wiesen den Antrag zurück und hielten die Vorschrift für verfassungsgemäß. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidungen. • Annahme der Streitfrage nicht geboten; Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 93a BVerfGG). • Auslegung: §1 Abs.1 Nr.1 Satz 2 DrittelbG gilt eindeutig und stellt bei Alt-Aktiengesellschaften die dauerhafte Drittelmitbestimmung sicher; die fachgerichtliche Anwendung ist nicht zu beanstanden. • Art. 14 GG: Die Vorschrift stellt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dar. Sie greift in die mitgliedschaftsrechtliche Herrschaftskomponente des Anteilseigentums ein, berührt damit aber nicht die Substanz des Eigentums und wahrt die Verhältnismäßigkeit. Die gesetzgeberische Regelung verfolgt legitime Ziele (Förderung der Gründung kleiner AGs; Vertrauens- und Bestandsschutz für Alt-Gesellschaften) und ist geeignet sowie erforderlich. • Art. 3 Abs.1 GG: Die Ungleichbehandlung zwischen vor und nach dem Stichtag eingetragenen kleinen Aktiengesellschaften ist vorhanden, aber sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber durfte Differenzierung nach dem Stichtag treffen, weil er den Schutz der bereits etablierten Mitbestimmungsstrukturen und den Betriebsfrieden als gewichtigen Differenzierungsgrund berücksichtigen durfte. • Vergleich mit GmbH: Die unterschiedliche Behandlung von kleinen Alt-Aktiengesellschaften und GmbH ist ebenfalls durch sachliche Erwägungen gestützt, weil GmbH sich anders finanzieren und nicht in demselben Maße am Kapitalmarkt konkurrieren. • Intensität der Beeinträchtigung: Die Drittelmitbestimmung bewirkt keine unzumutbare oder unvertretbare Belastung der Aktionäre; Entscheidungsabläufe und Kapitalbeschaffung werden durch den drittelparitätischen Aufsichtsrat nicht nachhaltig erschwert. • Rechtsprechung und Literatur stützen die Verfassungsmäßigkeit; eine bloße politisch-systematische Kritik genügt nicht, um die Norm als verfassungswidrig zu qualifizieren. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die fachgerichtlichen Entscheidungen, die den Antrag auf Feststellung des Wegfalls der Drittelmitbestimmung zurückgewiesen haben, sind verfassungsgemäß. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DrittelbG verletzt weder Art. 14 GG noch Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Stichtagsregelung als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums verhältnismäßig ist und eine sachliche Differenzierung zum Schutz des Vertrauens- und Bestandsschutzes der Alt-Gesellschaften darstellt. Dem Beschwerdeführer wird daher kein verfassungsrechtlicher Erfolg zuerkannt; die angegriffenen Entscheidungen bleiben in vollem Umfang bestehen.