OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 1303/13

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2014:0605.5K1303.13.00
4Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. § 44 Abs. 1 ViehVerkV steht im Einklang mit Art. 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden und verstößt auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht (Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG).

2. § 44 Abs. 1 ViehVerkV, wonach Equiden mit Transpondern zu kennzeichnen sind, genügt als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 und 2 GG den Anforderungen, die an einen gerechten Interessen-ausgleich zu stellen sind. Dies gilt mit Blick auf den bezweckten Seuchenschutz vornehmlich auch in Anbetracht des grundgesetzlich gewährleisteten Tierschut-zes (Art. 20a GG).

3. Im Gegensatz zu einer Transponderkennzeichnung von Equiden erweist sich unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Normgebers die Kennzeichnung mittels Heißbrandes als nicht gleich effektiv.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 44 Abs. 1 ViehVerkV steht im Einklang mit Art. 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden und verstößt auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht (Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). 2. § 44 Abs. 1 ViehVerkV, wonach Equiden mit Transpondern zu kennzeichnen sind, genügt als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 und 2 GG den Anforderungen, die an einen gerechten Interessen-ausgleich zu stellen sind. Dies gilt mit Blick auf den bezweckten Seuchenschutz vornehmlich auch in Anbetracht des grundgesetzlich gewährleisteten Tierschut-zes (Art. 20a GG). 3. Im Gegensatz zu einer Transponderkennzeichnung von Equiden erweist sich unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Normgebers die Kennzeichnung mittels Heißbrandes als nicht gleich effektiv. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger betreibt in S. eine Pferdezucht und -haltung. Er ist Mitglied des I. Verbandes e. V. und hält derzeit acht – darunter fünf nach dem 1. Juli 2009 geborene – I. Pferde. Drei dieser Pferde weisen den sogenannten Schenkelbrand auf. Mit Schreiben vom 26. Juli 2012 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er beabsichtige, seinen Pferden keine Transponder implantieren zu lassen. Mit Schreiben vom 14. September 2012 und 25. Februar 2013 wies der Beklagte auf die Pflicht zur Implantation eines Transponders hin. Die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens könne nicht ausgeschlossen werden. Der Kläger hat am 4. März 2013 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die als Feststellungsklage erhobene Klage sei zulässig. Insbesondere lägen das hierfür erforderliche feststellungsfähige Rechtsverhältnis und das berechtigte Interesse an der Feststellung vor. Die Feststellungsklage sei auch nicht subsidiär. Die Klage sei begründet, weil er seine bereits mit dem Schenkelbrand gekennzeichneten Equiden nicht mittels Implantation eines Transponders zu kennzeichnen habe. § 44 Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV - verstoße gegen höherrangiges Recht und sei daher nichtig. Die Bestimmung lasse sich weder mit den Grundrechten, den Vorgaben des Tierschutzes noch mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 in Einklang bringen. Die Kennzeichnungspflicht greife ohne hinreichende Rechtfertigung sowohl in sein Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG als auch in sein Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG ein. Die ausnahmslose Pflicht zur Implantation von Transpondern lassen sich auch nicht mit den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 rechtfertigen. Der europäische Verordnungsgeber habe den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, alternative Kennzeichnungsmittel zuzulassen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Verordnungsgeber grundsätzlich berechtigt gewesen wäre, die in § 44 ViehVerkV getroffene Regelung zu erlassen, bleibe es dabei, dass diese Bestimmung rechtswidrig sei, da es an einer korrekten Ausübung des Verordnungsermessens fehle. Der Kläger hat eine gutachterliche Stellungnahme zu Kennzeichnungsmethoden bei Pferden mittels Heißbrandes und Transponder-Implantation unter besonderer Berücksichtigung von Schmerzen und Leiden von Prof. Dr. med. vet. T. aus Januar 2012 vorgelegt; auf deren Inhalt wird verwiesen. Der Kläger beantragt festzustellen, dass er nicht dazu verpflichtet ist, seine nach dem 1. Juli 2009 geborenen Equiden gemäß § 44 Abs. 1 ViehVerkV mit einem Transponder kennzeichnen zu lassen, soweit er diese mit dem Schenkelbrand gekennzeichnet hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Verpflichtung nach § 44 ViehVerkV verstoße nicht gegen Art. 14 GG. Ein solcher Verstoß ergebe sich weder aus Art. 20a GG noch aus einer Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Das legislative Ermessen zur Zulassung von Alternativen sei nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 nicht intendiert. Gleichwertige wissenschaftliche Garantien bestünden beim Heißbrand nicht. Der Beklagte hat eine Stellungnahme der tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. zur Kennzeichnung von Pferden (Equiden) mittels Heißbrandes und/oder Transponder vom 20. August 2010 vorgelegt; auf deren Inhalt wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zum Teil zulässig (1.), jedoch in vollem Umfang unbegründet (2.). 1. Die Klage ist zum Teil zulässig. Sie ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO mit Blick auf die Kennzeichnungspflicht der im Bestand vorhandenen fünf Pferde statthaft, da der Kläger insoweit die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt. Rechtsverhältnis ist die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm ergebende rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person. Bezogen auf die Feststellung, dass der Kläger nicht dazu verpflichtet ist, seine nach dem 1. Juli 2009 geborenen, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Bestand vorhandenen Equiden gemäß § 44 Abs. 1 ViehVerkV mit einem Transponder kennzeichnen zu lassen, soweit diese bereits mit dem Schenkelbrand gekennzeichnet sind, liegt ein solches hinreichend konkretes und damit feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor. Für künftig hinzukommende Equiden ist das Rechtsverhältnis ein künftiges und daher noch nicht hinreichend konkret. Der Statthaftigkeit der Klage im Übrigen steht § 43 Abs. 2 VwGO nicht entgegen. Der Kläger kann sein Rechtsschutzziel nicht durch Verfolgung einer Gestaltungs- oder Leistungsklage erreichen. Das Kennzeichnungsgebot auf der Grundlage des § 44 Abs. 1 ViehVerkV bedarf keiner Umsetzung durch einen Verwaltungsakt, sondern gilt unmittelbar; demnach kommt eine gegen ein entsprechendes Handlungsgebot gerichtete Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO nicht in Betracht. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung gemäß § 43 Abs. 1 VwGO. Das berechtigte Interesse schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein. Der Beklagte behauptet, dass die Kennzeichnungspflicht besteht und behält sich für den Fall der Zuwiderhandlung ein ordnungswidrigkeitenrechtliches Vorgehen gegen den Kläger vor, wodurch jedenfalls ein wirtschaftliches Interesse des Klägers berührt ist. Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. Ein leichterer, schnellerer und effektiverer Weg, sein Begehren zu erreichen, ist nicht vorhanden. Insbesondere stellt ein gerichtliches Vorgehen in Reaktion auf ein etwaiges Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 46 Abs. 1 Nr. 27 ViehVerkV keinen solchen Weg dar; es ist dem Kläger nicht zuzumuten, Handlungen vorsätzlich zu unterlassen, für deren Vornahme der Beklagte eine Verpflichtung sieht, und den rechtskräftigen Ausgang eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens abzuwarten. 2. Die Klage ist in vollem Umfang unbegründet; dies gilt auch für das Begehren, das nach Ansicht der Kammer bereits unzulässig ist. Das auf der Grundlage des § 44 Abs. 1 ViehVerkV begründete Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten besteht. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm sind gegeben (a). Die Norm verstößt ihrerseits nicht gegen höherrangiges Recht (b). a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 44 Abs. 1 ViehVerkV sind gegeben. Nach dieser Norm hat der Tierhalter die Durchführung der Kenzeichnung von Einhufern nach Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung von einem Tierarzt, von einer unter der Aufsicht eines Tierarztes stehenden Person oder durch eine von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung oder einer internationalen Wettkampforganisation beauftragte, im Hinblick auf die Vornahme der Kennzeichnung von Einhufern sachkundige Person vornehmen zu lassen. Der Kläger ist Halter von (fünf) nach dem 1. Juli 2009 geborenen Einhufern. Hiernach ist er verpflichtet, seine Equiden bei der ersten Identifizierung durch die Implantation eines Transponders zu kennzeichnen. b) § 44 Abs. 1 ViehVerkV steht im Einklang mit unionsrechtlichen Vorgaben (aa) und verstößt auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht (bb). aa) § 44 Abs. 1 ViehVerkV steht im Einklang mit unionsrechtlichen Vorgaben. Nach Art. 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 504/2008 trägt die ausstellende Stelle dafür Sorge, dass der Equide bei der ersten Identifizierung durch die Implantation eines Transponders gekennzeichnet wird. Die Mitgliedstaaten legen Mindestqualifikationen fest, die für den Eingriff gemäß Unterabsatz 1 erforderlich sind, oder benennen die Person bzw. Berufsgruppe, die diesen Eingriff vornehmen darf. Nach Art. 11 Abs. 2 VO (EG) Nr. 504/2008 wird der Transponder unter aseptischen Bedingungen zwischen Genick und Widerrist in die Mitte des Halses im Bereich des Nackenbandes parenteral implantiert. Gleichwohl kann die zuständige Behörde die Implantation des Transponders an einer anderen Stelle des Halses genehmigen, sofern eine solche alternative Methode nicht das Wohl des Tieres beeinträchtigt und nicht die Gefahr einer Migration des Transponders im Vergleich zu der Methode gemäß Unterabsatz 1 erhöht. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 504/2008 können die Mitgliedstaaten abweichend von Art. 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 504/2008 die Identifizierung von Equiden durch geeignete alternative Methoden, einschließlich Kennzeichnungen, genehmigen, welche gleichwertige wissenschaftliche Garantien bieten und einzeln oder kombiniert sicherstellen, dass die Identität des Tieres überprüft und die doppelte Ausstellung von Identifizierungsdokumenten wirksam verhindert werden kann („alternative Methode“). Nach Art. 12 Abs. 2 VO (EG) Nr. 504/2008 stellt der Halter bei Anwendung einer alternativen Methode die Mittel zum Zugriff auf diese Identifizierungsinformationen zur Verfügung oder trägt ggf. die Kosten zur Überprüfung der Identität des Tieres. Nach Art. 12 Abs. 3 VO (EG) Nr. 504/2008 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass a) alternative Methoden als einziges Mittel zur Identitätsprüfung des Equiden nicht bei der Mehrheit der gemäß dieser Verordnung gekennzeichneten Equiden eingesetzt werden, b) sichtbare Kennzeichnungen von Zucht- und Nutzequiden nicht mit denjenigen verwechselt werden können, die auf ihrem Hoheitsgebiet registrierten Equiden vorbehalten sind. Die Umsetzung der rechtsverbindlichen unionsrechtlichen Vorgaben durch den Verordnungsgeber in der Weise, dass § 44 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 7 ViehVerkV ausnahmslos zur Identifizierung eines ab dem 1. Juli 2009 geborenen Pferdes neben dem Equidenpass die Implantation eines Transponders verlangt, ist nicht zu beanstanden. Diese Methode ist als System zur Identifizierung anhand eines einzigen Dokuments konzipiert und international etabliert; sie wird in der Praxis angewandt. Sie kann bei älteren Pferden ebenfalls genutzt werden. Das nationale deutsche Recht genehmigt keine alternative Methode im Sinne von Art. 12 Abs. 1 und 3 VO (EG) Nr. 504/2008. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. August 2012 - 20 A 1240/11 -, NJW 2013, 802 = juris, Rn. 59. Dies entspricht dem ausdrücklichen Willen des Unionsrechts, dieser Kennzeichnungsweise den Vorrang zu verleihen. Unter systematischer Auslegung ist eindeutig, dass aus unionsrechtlicher Sicht alternative Methoden zur Kennzeichnung nur äußerst restriktiv zugelassen werden dürfen; vor allem dürfen sie nicht für die Mehrzahl der Fälle eingesetzt werden. Hieraus ergibt sich auch, dass den Mitgliedstaaten jedenfalls nicht dahingehend ein intendiertes Ermessen aufgegeben worden ist, Kennzeichnungen auf andere Weise als mittels Transponders vorzunehmen. Der unionsrechtliche Verordnungsgeber hat diese Motivation in den Erwägungen zur VO (EG) Nr. 504/2008 ausdrücklich aufgegriffen. So sollte die Transponderkennzeichnung, die auf internationaler Ebene bereits weit verbreitet sei, eingesetzt werden, um eine enge Verbindung zwischen dem Equiden und dem Mittel zur Kennzeichnung zu gewährleisten. Equiden sollten mit einem Transponder gekennzeichnet werden, wenngleich auch alternative Methoden zur Überprüfung der Identität des Tieres vorgesehen werden sollten, sofern diese alternativen Methoden gleichwertige Garantien zur Verhinderung der mehrfachen Ausstellung von Identifizierungsdokumenten bieten (Erwägungsgrund Nr. 14). Mit Blick auf die vergleichbaren Kennzeichnungs- und Registrierungsvorschriften von Schafen und Ziegen gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 UA 1 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 (ABl. 2004, L 5, S. 8) hat der Gerichthof der Europäischen Union Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen bejaht und hierzu u. a. ausgeführt, dass der Unionsgesetzgeber angesichts des tiergesundheitlichen, tierseuchenfachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhangs, in dem die Verordnung Nr. 21/2004 erlassen worden sei, die Auffassung habe vertreten dürfen, dass zum einen die Tiere individuell gekennzeichnet werden und die zuständigen Behörden Zugang zu den Daten haben müssten, die es mit Hilfe der elektronischen Kennzeichen und der Bestandsregister ermöglichten, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Verbreitung ansteckender Krankheiten bei Schafen und Ziegen zu verhindern und einzugrenzen, und dass zum anderen das frühere System der Bestandskennzeichnung (Ohrmarke und Tätowierung) kein ebenso wirksames Mittel darstelle, um die Erreichung der mit der Verordnung Nr. 21/2004 verfolgten Ziele zu gewährleisten. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - C-101/12 -, juris, Rn. 58. Der Unionsgesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass die aus diesen Verpflichtungen folgenden Nachteile im Verhältnis zu den mit der Verordnung Nr. 21/2004 verfolgten Zielen nicht unangemessen seien, und dass er bei der Prüfung der Vor- und Nachteile dieser Verpflichtungen im Verhältnis zu den betroffenen Interessen keinen Fehler begangen und somit auch nicht die unternehmerische Freiheit der Schaf- und Ziegenhalter verletzt habe. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - C-101/12 -, juris, Rn. 75. Das gelegentliche Vorbringen zu vermeintlichen Nachteilen und Schwächen des durch die Verordnung festgelegten Systems der Identifizierung mittels Transponders und Equidenpasses ändert an dessen Verbindlichkeit nichts. Es deutet auch nichts darauf hin, dass die ihm zugrunde liegende Einschätzung auf einer Fehlbeurteilung seiner Funktionstauglichkeit beruht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. August 2012 - 20 A 1240/11 -, NJW 2013, 802 = juris, Rn. 59 f. u. a. unter Hinweis auf den Tierschutzbericht der Bundesregierung 2011, BT-Drucks. 17/6826, S. 12. bb) § 44 Abs. 1 ViehVerkV verstößt weder gegen Art. 14 Abs. 1 GG (1), Art. 12 Abs. 1 GG (2) noch Art. 2 Abs. 1 GG (3). (1) § 44 Abs. 1 ViehVerkV verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. (a) Bei § 44 Abs. 1 ViehVerkV handelt es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 und 2 GG. (b) Die Vorschrift genügt den Anforderungen, die bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 GG an einen gerechten Interessenausgleich zu stellen sind. Der Gesetzgeber, der Inhalt und Schranken der als Eigentum grundrechtlich geschützten Rechtspositionen bestimmt, hat dabei sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) Rechnung zu tragen. Insbesondere muss jede Inhalts- und Schrankenbestimmung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Die Grenzen der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers sind nicht für alle Sachbereiche gleich. Die Reichweite des Schutzes der Eigentumsgarantie bemisst sich zum einen danach, welche Befugnisse einem Eigentümer zum Zeitpunkt der gesetzgeberischen Maßnahme konkret zustehen. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz. Zum anderen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird darüber hinaus insbesondere durch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse geprägt, in denen Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt werden. Darüber hinaus ist er an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeines rechtsstaatliches Prinzip auch bei der inhaltlichen Festlegung von Eigentümerbefugnissen und -pflichten gebunden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2014 - 1 BvR 2344/11 -, WM 2014, 464 = juris, Rn. 23. Die Regelung in § 44 Abs. 1 ViehVerkV wird diesen Maßstäben gerecht. Sie enthält eine sachgerechte Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und auch sonst mit dem Grundgesetz vereinbar ist. (aa) Der Gesetzgeber will – wie oben ausgeführt – mit § 44 Abs. 1 ViehVerkV den unionsrechtlichen Vorgaben des Seuchenschutzes gerecht werden. Das Identifizierungsdokument bildet im Zusammenhang mit der Transponderkennzeichnung ein Instrument zur Sperrung von Equiden bei Seuchenausbruch in einem Betrieb, in dem sie gehalten oder aufgezogen werden (Erwägungsgrund Nr. 20 zur VO (EG) Nr. 504/2008). Die in § 44 Abs. 1 ViehVerkV normierte Kennzeichnungspflicht von Equiden mittels Transponders trägt dazu bei, dieses legitime gesetzgeberische Ziel, das auch der Kläger anerkennt, zu erreichen. (bb) Die Regelung in § 44 Abs. 1 ViehVerkV ist geeignet. Die Einzeltierkennzeichnung ermöglicht ein System der Kontrolle und Rückverfolgbarkeit jedes Tieres, was bei massiven Tierseuchen von wesentlicher Bedeutung ist. Durch ein elektronisches Kennzeichen wird die Bekämpfung ansteckender Krankheiten effizienter, da es eine größere Zuverlässigkeit und eine höhere Geschwindigkeit der Datenübertragung gewährleistet. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - C-101/12 -, juris, Rn. 39, zur VO (EG) Nr. 21/2004. Funktionsmängel des technischen Systems - wie z. B. Verlust oder Funktionsverlust implantierter Transponder - beweisen für sich genommen nicht, dass das betreffende System insgesamt ungeeignet ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - C-101/12 -, juris, Rn. 41, zur VO (EG) Nr. 21/2004. Auch der Kläger hat auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung die Eignung der Transponderimplantation zur Erreichung des Zwecks „Viehseuchenschutz“ nicht in Abrede gestellt. (cc) Ein im Vergleich zur Regelung des § 44 Abs. 1 ViehVerkV milderes, aber gleich effektives Mittel zur Erreichung dieses Ziels ist nicht ersichtlich. Dem Normgeber kommt in diesem Zusammenhang ein vom Grundgesetz zugebilligter Beurteilungsspielraum zu. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95 -, BVerfGE 110, 1 = juris, Rn. 115. Insbesondere ist die Kennzeichnung mittels Heißbrandes nicht gleich effektiv, sodass dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei dieser Kennzeichnungsart um ein milderes Mittel handelt. Aus diesem Grund war auch dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht weiter nachzugehen. Der Verordnungsgeber hat sich, um eine sichere Einzeltieridentifizierung zur Erfüllung der rechtlich gebotenen Tierseuchenbekämpfung sicherzustellen, für den Transponder als einzig geeignetes Mittel entschieden. Vgl. Tierschutzbericht der Bundesregierung 2011, BT-Drucks. 17/6826, S. 12 (Hervorhebung durch das Gericht). Dass dem Verordnungsgeber hierbei offensichtliche Einschätzungsdefizite unterlaufen wären, ist nicht erkennbar. Vielmehr bestätigt sich die Annahme des Verordnungsgebers nach der dem Gericht vorliegenden Stellungnahme der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e. V. vom 20. August 2010, S. 5 ff. Überdies schließt sich das Gericht den oben wiedergegebenen Erwägungen des Gerichtshofs der Europäischen Union an, vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - C-101/12 -, juris, Rn. 58, die sich ohne Weiteres auf die Kennzeichnungspflicht von Equiden übertragen lassen. Der Kläger hat nichts Durchgreifendes dafür vorgetragen, dass die Kennzeichnung mittels Heißbrandes ebenso effektiv wäre wie diejenige mittels Transponders; hierauf zielt auch nicht die vom Kläger unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung. Auch ergibt sich hierfür nichts aus der vom Kläger vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. med. vet. T. von Januar 2012. Diese befasst sich mit der Effektivität der Methode „Heißbrand“ nicht. Nichts anderes ergibt sich aus der hierzu im Anhang 1 befindlichen Stellungnahme von Prof. Dr. T1. , die sich mit morphologisch-strukturellen Hautuntersuchungen bei Pferden infolge Heißbrandes bzw. Transponder-Implantation befasst, und dem tierärztlichen Bericht der Tierärztlichen Klinik in H. vom 26. Juli 2012. (dd) Die Kennzeichnungspflicht mittels Transponders ist angemessen; insbesondere sind die hiermit verbundenen finanziellen Aufwendungen dem Halter zumutbar. Auch insoweit lehnt sich die Kammer an die übertragbaren Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft zur Kennzeichnungspflicht von Schafen und Ziegen an. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - C-101/12 -, juris, Rn. 75. Der Kläger hat ebenfalls nichts dafür aufgezeigt, dass die ihm in Befolgung der Verpflichtung aus § 44 Abs. 1 ViehVerkV entstehenden finanziellen Belastungen höher ausfielen, als dies in Anwendung des bisherigen Kennzeichnungssystems der Fall ist. Soweit er behauptet, die Beweglichkeit des Halses der Pferde sei nach der Implantation eingeschränkt, sodass sie bestimmte bei der Dressur geforderte Bewegungen nicht (ausreichend) durchführen könnten, betrifft dies ebenfalls allein die wirtschaftliche Vermarktung des Eigentums „Pferd“, ohne dass diesbezügliche Einbußen beziffert worden wären. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Kennzeichnungssystem, das eine genauere und schnellere Identifizierung der Equiden ermöglicht, die während Tierseuchen miteinander in Kontakt waren, die Verbreitung ansteckender Krankheiten eindämmt und somit die Infizierung von Tieren verhindert. Finanzielle Interessen der Eigentümer - und das Wohlbefinden der Tiere - werden damit ihrerseits geschützt. Auch der deutsche Verordnungsgeber durfte hiernach davon ausgehen, dass die aus den Verpflichtungen des § 44 Abs. 1 ViehVerkV folgenden Nachteile im Verhältnis zu den mit ihnen verfolgten Zielen nicht unangemessen sind, und dass er bei der Prüfung der Vor- und Nachteile dieser Verpflichtungen im Verhältnis zu den betroffenen Interessen keinen Fehler begangen und somit auch nicht die eigentumsrechtlich geschützten Interessen der Equidenhalter verletzt hat. (ee) Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der aus Art. 20a GG folgenden tierschutzrechtlichen Vorgaben. Art. 20a GG verpflichtet die staatliche Gewalt zum Schutz der Tiere. Mit der Aufnahme des Tierschutzes in diese Grundgesetznorm sollte der ethisch begründete Schutz des Tieres, wie er bereits Gegenstand des Tierschutzgesetzes war, gestärkt werden. Das Tier ist danach als je eigenes Lebewesen zu schützen. Als Belang von Verfassungsrang ist der Tierschutz, nicht anders als der in Art. 20a GG schon früher zum Staatsziel erhobene Umweltschutz, im Rahmen von Abwägungsentscheidungen zu berücksichtigen und kann geeignet sein, ein Zurücksetzen anderer Belange von verfassungsrechtlichem Gewicht - wie etwa die Einschränkung von Grundrechten - zu rechtfertigen; er setzt sich aber andererseits gegen konkurrierende Belange von verfassungsrechtlichem Gewicht nicht notwendigerweise durch. Den normsetzenden Organen, die dem Staatsziel Tierschutz mit geeigneten Vorschriften Rechnung zu tragen haben, kommt dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 2 BvF 1/07 -, BVerfGE 127, 293 = juris, Rn. 121 f. Es bestehen keine tierschutzrechtlichen Belange, die sich in Anbetracht des mit § 44 Abs. 1 ViehVerkV verfolgten Zwecks notwendigerweise gegenüber der Kennzeichnungspflicht mittels Transponders durchsetzen könnten. Der Normgeber hat den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum bei seiner Annahme, nur dieses Mittel verfolge den legitimen Zweck in effektiver Weise, nicht überschritten. Selbst wenn zugunsten des Klägers festgehalten würde, dass die wissenschaftliche Beurteilung der Frage, ob der Heißbrand weniger Schmerzen beim Tier erzeugt als die Transponderkennzeichnung, umstritten ist, ergibt sich hieraus nicht, dass der Normgeber seinen Gestaltungsspielraum verlassen hätte. Denn es ist diesem nicht verwehrt, sich bei einer offenen gutachterlichen Ausgangslage einer vertretenen wissenschaftlich fundierten Meinung anzuschließen, die Umsetzung der von ihm getroffenen Maßnahmen zu verfolgen und gegebenenfalls sein normatives Programm im Laufe der Zeit zu verändern. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht zu beanstanden, wenn sich der Normgeber ‑ unterstellt, die Transponderkennzeichnung bewirkt überhaupt Schmerzen beim Equiden - unabhängig von dem einem Tier im Einzelfall bei der Kennzeichnung zugefügten Schmerz im Interesse des übergeordneten Tierseuchenschutzes für diese Art der Kennzeichnung entscheidet. Denn die Abwehr bzw. Eindämmung von Infektionen dient auch dem Wohl jedes einzelnen Tieres. Auch insoweit kam es auf die vom Kläger unter Beweis gestellte Tatsache, ob der Heißbrand schmerzhafter und traumatisierender sowie seine Heilung komplizierter ist als die Transponderimplantation, nicht an. (2) § 44 Abs. 1 ViehVerkV verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Unabhängig von der Frage, inwieweit durch § 44 ViehVerkV ein legitimationsbedürftiger Eingriff in die Berufsfreiheit, hier in Form der unternehmerischen Freiheit, vorliegt, erweist sich ein solcher jedenfalls als gerechtfertigt. Auf die übertragbaren obigen Ausführungen im Rahmen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung unter (1) wird Bezug genommen. (3) § 44 Abs. 1 ViehVerkV verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Zum einen ergeben sich aus dem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit gegenüber dem spezielleren Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 GG keine weitergehenden Gewährleistungsinhalte. Zum anderen wäre auch ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere erweist sich auch dieser – wie oben unter (1) zu Art. 14 Abs. 1 GG ausgeführt – als verhältnismäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).