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Beschluss

1 BvR 3031/13

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist unbegründet und daher nicht zur Entscheidung anzunehmen. • Ein Gericht kann eidesstattliche Versicherungen Dritter, die nur Plausibilität für einen Einwurf vermitteln, aber diesen nicht konkret bestätigen, zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags zurückweisen. • Bei Anwendung der Vorschriften zur Wiedereinsetzung darf Verzögerungen der Briefbeförderung durch die Deutsche Post AG grundsätzlich nicht das Verschulden der Betroffenen zugerechnet werden; Empfänger dürfen auf die eingehaltenen Postlaufzeiten vertrauen.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde gegen Verwerfung der Berufung wegen Fristversäumnis: unbegründet • Die Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist unbegründet und daher nicht zur Entscheidung anzunehmen. • Ein Gericht kann eidesstattliche Versicherungen Dritter, die nur Plausibilität für einen Einwurf vermitteln, aber diesen nicht konkret bestätigen, zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags zurückweisen. • Bei Anwendung der Vorschriften zur Wiedereinsetzung darf Verzögerungen der Briefbeförderung durch die Deutsche Post AG grundsätzlich nicht das Verschulden der Betroffenen zugerechnet werden; Empfänger dürfen auf die eingehaltenen Postlaufzeiten vertrauen. Die Beschwerdeführerin legte beim Landesarbeitsgericht Berufung ein, deren Begründungsfrist versäumt wurde. Sie beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gab an, ihr Rechtsanwalt habe den entscheidenden Brief vor Fristablauf in den Briefkasten eingeworfen. Dritte legten eidesstattliche Versicherungen vor, die den Einwurf nur plausibel erscheinen ließen, ohne ihn konkret zu bestätigen. Das Landesarbeitsgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verworf die Berufung. Die Beschwerdeführerin rügte Verletzungen von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG und suchte den Verfassungsgerichtsschutz. • Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht an, weil sie unbegründet ist. • Zur Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung wegen Fristversäumnis: Das Landesarbeitsgericht konnte zu Recht annehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hat, ihr Bevollmächtigter habe die entscheidende Sendung rechtzeitig eingeworfen; eidesstattliche Versicherungen Dritter, die den Einwurf nicht konkret bestätigen, genügen nicht zwingend. • Zu Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG: Soweit das Landesarbeitsgericht ergänzend Wiedereinsetzungsgründe verneinte, hält dies den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht in jedem Fall stand. Verzögerungen bei der Briefbeförderung durch die Deutsche Post AG dürfen im Regelfall nicht als Verschulden der Betroffenen gewertet werden; der Bürger darf auf Einhaltung der normalen Postlaufzeiten vertrauen (Rechtsprinzip der Verlässlichkeit auf Postlaufzeiten). • Die Entscheidung beruht jedoch nicht auf der Erwägung, dass ein fristgerechter Einwurf tatsächlich stattgefunden habe, weil der Einwurf nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden ist. • Weitere Ausführungen wurden gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterlassen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unbegründet ist. Das Landesarbeitsgericht hat nicht zu Unrecht entschieden, dass die Beschwerdeführerin den entscheidenden Einwurf nicht glaubhaft gemacht hat; eidesstattliche Versicherungen Dritter, die den Einwurf nur plausibel erscheinen lassen, reichen nicht aus. Zugleich stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass bei der Prüfung von Wiedereinsetzungsgründen Verzögerungen der Post nicht als Verschulden der Verfahrensbeteiligten anzurechnen sind und Bürger auf die Einhaltung der üblichen Postlaufzeiten vertrauen dürfen. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bleibt deshalb in der entscheidenden Rechtsfrage tragfähig, sodass der verfassungsrechtliche Erfolg der Beschwerde ausscheidet. Die Entscheidung ist unanfechtbar.