Beschluss
1 BvL 18/12
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist gegenstandslos geworden, weil das Gericht bereits in einem früheren Beschluss (1 BvL 6/10) die verfassungsrechtliche Frage abschließend entschieden hat.
• § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB und Art. 229 § 16 EGBGB in der Fassung des Gesetzes vom 13. März 2008 sind mit den genannten Grundrechten unvereinbar und nichtig.
• Wenn eine vorgelegte verfassungsrechtliche Frage durch eine frühere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bereits beantwortet ist, hat die Vorlage keine sachliche Bedeutung mehr und ist gegenstandslos.
Entscheidungsgründe
Vorlageerklärung gegenstandslos nach früherer Entscheidung • Die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist gegenstandslos geworden, weil das Gericht bereits in einem früheren Beschluss (1 BvL 6/10) die verfassungsrechtliche Frage abschließend entschieden hat. • § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB und Art. 229 § 16 EGBGB in der Fassung des Gesetzes vom 13. März 2008 sind mit den genannten Grundrechten unvereinbar und nichtig. • Wenn eine vorgelegte verfassungsrechtliche Frage durch eine frühere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bereits beantwortet ist, hat die Vorlage keine sachliche Bedeutung mehr und ist gegenstandslos. Der vorlegende Senat hatte dem Bundesverfassungsgericht eine Frage zur Verfassungsmäßigkeit von § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB und Art. 229 § 16 EGBGB (Fassung des Gesetzes vom 13. März 2008) vorgelegt. Anlass war ein anhängiges Verfahren, in dem diese Normen zur Prüfung standen. Zwischenzeitlich hat das Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1 BvL 6/10 über die Verfassungsmäßigkeit derselben Regelungen entschieden. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Normen für verfassungswidrig und nichtig. Aufgrund dieser Entscheidung stellte sich die ursprünglich vorgelegte Frage als bereits beantwortet dar. Damit verlor die Vorlage ihre Bedeutung für das anhängigen Verfahren. • Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2013 im Verfahren 1 BvL 6/10 festgestellt, dass § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB und Art. 229 § 16 EGBGB in der genannten Fassung gegen Art. 16 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen und deshalb nichtig sind. • Da die vorgelegte Frage in 1 BvL 18/12 dieselben Normen betraf wie in 1 BvL 6/10, ist sie durch die frühere Entscheidung beantwortet worden. • Die Folge dieser verbindlichen Klärung ist, dass eine weitere Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht entbehrlich ist, weil keine noch zu klärenden verfassungsrechtlichen Fragen mehr vorliegen. • Die rechtliche Grundlage für die Gegenstandslosigkeit liegt im Grundsatz, dass ein Verfahren entfällt, wenn der zu entscheidende Rechtsstreit durch eine bereits ergangene Verfassungsentscheidung erledigt worden ist. Die Vorlage ist gegenstandslos. Das Bundesverfassungsgericht hat die einschlägigen Normen in der Entscheidung vom 17. Dezember 2013 für verfassungswidrig und nichtig erklärt, sodass die im Verfahren 1 BvL 18/12 gestellte Frage bereits beantwortet war. Damit entfällt die Notwendigkeit weiterer Entscheidungen zu dieser Vorlage. Als Ergebnis hat der vorlegende Senat keine Rechtsfrage mehr zu klären, weil die frühere Entscheidung die verfassungsrechtliche Bewertung verbindlich getroffen hat.