Beschluss
1 BvR 2083/11
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Berufungsgericht verletzt Art. 101 Abs.1 S.2 GG, wenn es seine Vorlagepflicht nach Art.267 Abs.3 AEUV in nicht mehr vertretbarer Weise handhabt.
• Bei unklarer oder unvollständiger EuGH-Rechtsprechung kann ein letztinstanzliches Gericht nur dann von einer Vorlage absehen, wenn es den ihm zukommenden Beurteilungsrahmen nicht unvertretbar überschreitet.
• Das "Policenmodell" des § 5a VVG a.F. wirft eine nicht offensichtlich geklärte unionsrechtliche Frage auf; eine Vorlage an den EuGH war geboten.
Entscheidungsgründe
Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch unterbliebene Vorlage an den EuGH • Das Berufungsgericht verletzt Art. 101 Abs.1 S.2 GG, wenn es seine Vorlagepflicht nach Art.267 Abs.3 AEUV in nicht mehr vertretbarer Weise handhabt. • Bei unklarer oder unvollständiger EuGH-Rechtsprechung kann ein letztinstanzliches Gericht nur dann von einer Vorlage absehen, wenn es den ihm zukommenden Beurteilungsrahmen nicht unvertretbar überschreitet. • Das "Policenmodell" des § 5a VVG a.F. wirft eine nicht offensichtlich geklärte unionsrechtliche Frage auf; eine Vorlage an den EuGH war geboten. Der Beschwerdeführer schloss 2004 eine fondsgebundene Lebensversicherung im sog. Policenmodell nach § 5a VVG a.F. ab. Die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen erhielt er erst mit der Police; ein Widerspruchsrecht war vorgesehen. 2010 widersprach er und verlangte Rückzahlung von Prämien über den Rückkaufswert hinaus. Amtsgericht wies Klage ab; das Landgericht bestätigte dies mit der Begründung, das Widerspruchsrecht sei spätestens ein Jahr nach erster Prämienzahlung erloschen und eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sei nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesverfassungsgericht Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter, weil das Berufungsgericht seine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht erfüllt habe. • Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet; die Entscheidung des Landgerichts verletzt Art. 101 Abs.1 S.2 GG durch unhaltbare Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs.3 AEUV. • Nach ständiger EuGH-Rechtsprechung ist ein letztinstanzliches nationales Gericht verpflichtet, den EuGH vorzulegen, sofern eine entscheidungserhebliche Frage des Unionsrechts offen ist, es sei denn die Frage ist nicht entscheidungserheblich, bereits vom EuGH geklärt oder die richtige Anwendung ist offenkundig (acte clair). • Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur auf offensichtliche Unhaltbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht; dabei sind Fallgruppen benannt, in denen Nichtvorlage verfassungsrechtlich relevant ist: grundsätzliche Verkennung der Pflicht, bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft oder unvertretbare Überschreitung des Beurteilungsrahmens bei unvollständiger EuGH-Rechtsprechung. • Hier war die Richtlinienkonformität des § 5a VVG a.F. (Informationspflicht "vor Abschluss des Vertrags") nicht eindeutig durch den EuGH geklärt; vorhandene obergerichtliche Entscheidungen und die von den Fachgerichten herangezogenen Argumente genügen nicht, um die Frage als acte clair erscheinen zu lassen. • Insbesondere berücksichtigt das Berufungsgericht nicht die Argumente der Europäischen Kommission im Vertragsverletzungsverfahren, die Zweifel an der Vereinbarkeit des Policenmodells mit der Richtlinie 2002/83/EG begründen, und ignoriert die divergierende wissenschaftliche und obergerichtliche Diskussion. • Das Unterlassen der Vorlage war deshalb willkürlich und verletzte den Anspruch auf den gesetzlichen Richter; das angegriffene Urteil ist aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. • Ob dem Beschwerdeführer im Falle einer unionsrechtswidrigen Auslegung des § 5a VVG a.F. ein über den Rückkaufswert hinausgehender Anspruch zusteht, bleibt der fachgerichtlichen Prüfung vorbehalten. Das Bundesverfassungsgericht gibt der Verfassungsbeschwerde statt: Es hebt das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7.7.2011 auf und verweist die Sache an das Landgericht zurück, weil dieses seine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs.3 AEUV in nicht mehr vertretbarer Weise handelte und dadurch Art. 101 Abs.1 S.2 GG verletzte. Das Berufungsgericht durfte die unionsrechtliche Frage zur Richtlinienkonformität des § 5a VVG a.F. nicht ohne vertretbare Begründung für ein acte clair der EuGH-Rechtsprechung unbeachtet lassen. Die Verfassungsbeschwerde war damit offensichtlich begründet; ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer materiell Ansprüche über den Rückkaufswert hinaus hat, ist nun im Berufungsverfahren neu zu prüfen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten; der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 16.000 € festgesetzt.