Urteil
7 U 79/14
OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:0318.7U79.14.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 7. Mai 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-23 O 420/13) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 7. Mai 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-23 O 420/13) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Der Kläger hat bei der Beklagten mit Beginn ab dem 01.11.2004 eine Lebensversicherung abgeschlossen. Der Vertragsschluss erfolgte nach dem Policenmodell. Die Beklagte übersandte mit der Police ein Anschreiben vom 16.11.2004. Dieses drei Seiten umfassende Begleitschreiben enthält auf der zweiten Seite in Fettdruck eine Widerspruchsbelehrung nach § 5 a VVG a.F. sowie auf derselben Seite im Fettdruck und gerahmt einen Hinweis auf Abweichungen des Versicherungsscheins vom Antrag mit einer Belehrung nach § 5 VVG a.F. Wegen des genauen Wortlauts und des Erscheinungsbildes des Schreibens wird auf die Anlage K 5 verwiesen. Darüber hinaus finden sich im Antragsformular eine fett gedruckte und in den Verbraucherinformationen eine nicht hervorgehobene Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. Die Widerspruchsbelehrung im Antragsformular enthält keinen Hinweis auf das Textformerfordernis. Die Belehrung in der Verbraucherinformation enthält, anders als die in dem Übersendungsschreiben, auch den Hinweis, dass die Widerspruchsfrist erst mit dem Erhalt eben dieser Belehrung beginnt, und einen Hinweis auf die Jahresfrist des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. Mit Anwaltsschreiben vom 30.07.2013 ließ der Kläger unter anderem den Widerspruch nach § 5 a VVG a.F. und hilfsweise die Kündigung des Versicherungsvertrags erklären. Die Beklagte akzeptierte die Kündigung und rechnete den Vertrag zum 31.08.2013 ab. Sie kehrte einen Rückkaufswert in Höhe von 9.970,18 € vor Steuern bzw. 9.672,48 € netto aus. Während der Laufzeit des Vertrages hatte der Kläger Prämien in Höhe von insgesamt 22.950,50 € entrichtet. Unstreitig kam es zu Nachträgen aufgrund von Vertragsänderungen, insbesondere im Zusammenhang mit einer Aussetzung bzw. Wiederinkraftsetzung der Dynamisierung, und zu entsprechender Korrespondenz zwischen den Parteien. Mit der Klage macht der Kläger die verzinsliche Rückzahlung der Prämien abzüglich der Zahlung der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung, hilfsweise im Wege des Schadensersatzes aus c.i.c., geltend und hilfsweise im Wege der Stufenklage die Auszahlung eines weiteren Rückkaufswerts. Darüber hinaus regt er hilfsweise die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung über mehrere Fragen an. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die mit der Police übersandte Belehrung inhaltlich unzureichend sei, weil sie nicht den Hinweis enthalte, dass der Beginn der Widerspruchsfrist nicht nur die Überlassung der Police, der AVB und der Verbraucherinformation voraussetze, sondern auch die Belehrung über das Widerspruchsrecht. Dadurch werde der Versicherungsnehmer davon abgehalten zu prüfen, ob die Belehrung ordnungsgemäß sei. Darüber hinaus fehle es an einer ausreichend deutlichen drucktechnischen Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung in dem Übersendungsschreiben. Weiter hat der Kläger darauf abgestellt, dass die Abweichungen zwischen den Belehrungen den Versicherungsnehmer völlig verwirrten, weshalb die Beklagte einen weiteren klarstellenden Hinweis hätte erteilen müssen. Den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatz hat der Kläger zum einen auf die Auffassung gestützt, dass die Beklagte in Bezug auf die streitgegenständliche Lebensversicherung auch über die Struktur der Anlage, das Verlustrisiko und die Renditeerwartungen hätte beraten müssen. Auch die Verwendung der Prämien für Provisionen der Agenten und Verwaltungskosten habe offengelegt werden müssen. Zum anderen hat der Kläger eine Pflichtverletzung darin gesehen, dass die Beklagte ihn nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht und über die Rechtsfolgen nach § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. belehrt habe. Schließlich hat der Kläger behauptet, dass die Beklagte mit den gezahlten Prämien eine Rendite in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erzielt habe. Hilfsweise hat der Kläger einen nach seiner Behauptung noch nicht ausgekehrten und noch nicht bezifferbaren Restbetrag eines Mindestrückkaufswerts geltend gemacht. Er hat den Vortrag der Beklagten, dass kein Stornoabzug erfolgt sei, bestritten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.233,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.11.2013 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.393,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, in prüfbarer und - soweit für die Prüfung erforderlich - belegter Form darüber Auskunft zu geben, mit welchen Abschlusskosten die Beklagte den Zeitwert nach § 176 III VVG und mit welchem Abzug sie die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat, die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen, gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern und die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.09.2011 zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, dass der Widerspruch des Klägers verfristet gewesen sei, weil sein Widerspruchsrecht bereits mit dem Ablauf der 14-Tages-Frist nach § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erloschen sei. Dabei hat die Beklagte darauf abgestellt, dass die Widerspruchsbelehrung in ihrem Übersendungsschreiben den inhaltlichen und formalen Anforderungen genügt habe. Zur Begründung hat sie sich auch auf ein Urteil des Senats bezogen (7 U 32/11 vom 07.12.2011, Anlage B 8), das ein identisch aufgemachtes Übersendungsschreiben zum Gegenstand hatte und in dem der Senat eine ausreichende drucktechnische Hervorhebung bejaht hat, und zudem auf einen Hinweis des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, dem zufolge die Auffassung des Senats völlig zutreffend sei. Hilfsweise hat sich die Beklagte auf eine Verwirkung des Widerspruchsrechts berufen. Soweit der Kläger seinen Hauptantrag hilfsweise auf einen Schadensersatzanspruch gestützt hat, hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass ihr ein Verschulden, das notwendige Voraussetzung eines Anspruchs aus pVV oder c.i.c. sei, nicht zur Last falle. Zudem hat sie die Kausalität der behaupteten Pflichtverletzungen für den Vertragsschluss bestritten. Das Vorbringen des Klägers zu dem geltend gemachten Zinsanspruch hat die Beklagte darüber hinaus als unsubstantiiert gerügt und der Höhe nach bestritten. Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar das Widerspruchsrecht des Klägers nicht nach dem Ablauf der 14-Tages-Frist des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erloschen sei, weil der Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sei. Die Belehrung sei nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben gewesen. Auch sei § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19.12.2013 (Az.: C-209/12) zufolge europarechtswidrig. Dennoch müsse diese Bestimmung weiterhin angewendet werden, weil sie nationales Rechts sei und die Gerichte nach Art. 20 Abs. 3 GG an sie gebunden seien. Daher sei das Widerspruchsrecht des Klägers ein Jahr nach Zahlung der Erstprämie erloschen. Zu der vom Kläger für seinen Zahlungsantrag hilfsweise gegebenen schadensersatzrechtlichen Begründung verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Die Abweisung des Hilfsantrags auf Auskunftserteilung hat das Landgericht damit begründet, dass bereits feststehe, dass dem Kläger in der letzten Stufe der Stufenklage kein Zahlungsanspruch zuerkannt werden könne, weshalb er kein rechtliches Interesse an einer Auskunftserteilung habe. Der Kläger habe lediglich einen Anspruch auf den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berechnenden Mindestrückkaufswert. Eine Leistung in dieser Höhe habe er bereits erhalten, da die von der Beklagten auf die Kündigung hin erbrachte Zahlung 41% der Summe der gezahlten Prämien entspreche. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Er hält daran fest, dass § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nicht angewendet werden dürfe, weil die Bestimmung gegen europäisches Recht verstoße. Hinsichtlich seines Hilfsantrags auf (zunächst) Auskunftserteilung stellt der Kläger zum einen darauf ab, dass ein Stornoabzug immer eine Nachzahlung zur Folge haben müsse und die Beklagte sich zur Frage des Stornoabzugs noch nicht erklärt habe. Zum anderen macht er geltend, dass die Beklagte eine Auskunft in geordneter Form noch nicht erteilt habe. Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass die Beklagte sich nicht auf eine Entreicherung um die Abschluss- und Verwaltungskosten, deren behauptete Höhe er bestreite, berufen dürfe, und dass die Beklagte zudem die Höhe der von ihr gezogenen Nutzungen wie auch die Berechnung des Rückkaufswertes darlegen müsse. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und nach Maßgabe der aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ersichtlichen erstinstanzlichen Anträge des Klägers zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beklagte wendet erstmals in zweiter Instanz Verjährung ein und trägt ausführlich und unter Beweisantritt zur Höhe derjenigen Positionen vor, die nach ihrer Auffassung im Fall einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung in eine Saldierung einzustellen wären. Wegen des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird ergänzend auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze und auf das Sitzungsprotokoll vom 18.03.2015 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, die auf Rückzahlung der den Rückkaufswert übersteigenden Prämienzahlungen gerichtet sind, stehen dem Kläger nicht zu. Denn er hat die Prämien mit Rechtsgrund gezahlt. Der Versicherungsvertrag war wirksam zustande gekommen und wurde durch die mit dem Schreiben des Klägervertreters vom 30.07.2013 hilfsweise erklärte Kündigung ex nunc beendet. Dem Kläger stand zu diesem Zeitpunkt ein Widerspruchsrecht nicht mehr zu. Daher war nur der Rückkaufswert zu erstatten, jedoch nicht die eingezahlten Prämien. Das Widerspruchsrecht war 14 Tage nach dem Zugang des Schreibens der Beklagten vom 16.11.2004 und der diesem beigefügten Unterlagen erloschen. Der Senat hat seiner Entscheidung zugrunde zu legen, dass dem Kläger mit dem genannten Schreiben die Police, die AVB und die Verbraucherinformation zugegangen sind. Soweit in der Klageschrift Ausführungen dazu gemacht werden, dass es zulässig ist, den vollständigen bzw. teilweisen Zugang dieser Unterlagen mit Nichtwissen zu bestreiten, sind diese völlig abstrakt und nicht fallbezogen. Eingangs der Klageschrift ist zudem ausgeführt, welche Unterlagen dem Kläger bei Übersendung der Police zugegangen sind. Darin enthalten ist auch eine Aufstellung über die Höhe des jeweiligen Rückkaufswertes der Versicherung, so dass auch das im Schriftsatz vom 19.02.2014 enthaltene Bestreiten des Zugangs einer solchen Aufstellung unbeachtlich ist. Dass der Kläger die Verbraucherinformationen erhalten hat, ist folgerichtig im Urteil des Landgerichts auch als unstreitig ausgewiesen. Die Widerspruchsbelehrung in dem Übersendungsschreiben ist drucktechnisch ausreichend hervorgehoben. Der Senat hat dies bereits in dem von der Beklagten vorgelegten Urteil vom 07.12.2011 entschieden und sieht sich durch das von der Beklagten vorgelegte Hinweisschreiben des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in seiner Einschätzung bestärkt. Das drei Seiten umfassende Schreiben enthält auf den beiden ersten Seiten Text in Normaldruck und in Fettdruck. Fett gedruckt sind der Betreff, der Hinweis auf die Unverbindlichkeit der Modellrechnung, die Bezeichnung des Bankkontos, von dem die Prämien abgebucht werden, die Widerspruchsbelehrung, der Hinweis auf Abweichungen der Police vom Antrag - dieser zusätzlich eingerahmt - und der Hinweis auf den Wechsel der Rechtsform der Beklagten. Es ist einzuräumen, dass damit die fett gedruckten Passagen den überwiegenden Teil des Textes ausmachen. Doch kann dem Versicherer, der nach unterschiedlichen Bestimmungen zu drucktechnisch besonders hervorgehobenen Hinweisen verpflichtet ist, nichts Unmögliches abverlangt werden. Mit dem Umfang der hervorgehoben zu erteilenden Hinweise steigt die Menge des hervorzuhebenden Textes und schwindet die optische Wirkung der Hervorhebung. Unabhängig davon heben sich die im Schreiben der Beklagten vom 16.07.2004 fett gedruckten Passagen noch deutlich vom restlichen Text ab und stechen sie durchaus noch ins Auge. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt wesentlich von jenem, den der Bundesgerichtshof im Urteil vom 28.01.2004 (VersR 2004, 497 ff. ) beurteilt hat. Ausweislich der Gründe des Urteils (a.a.O. Rn 18 in juris) fand sich dort die fett gedruckten Widerspruchsbelehrung in einem acht Seiten umfassenden Schriftstück, das neben zahlreichen weiteren fett gedrucktem Passagen auch noch fett gedruckte Zwischenüberschriften enthielt. Dem gegenüber erweist sich das im Grunde nur zwei Seiten umfassende Schreiben der Beklagten - auf der dritten Seite finden sich die Grußformel und Faksimile-Unterschriften - als in ausreichendem Maße übersichtlich. Die Belehrung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. In § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. war keine Belehrung darüber vorgesehen, dass der Beginn der Widerspruchsfrist auch eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht voraussetzt. Eine solche Belehrungsobliegenheit des Versicherers ergäbe auch wenig Sinn. Entgegen der Auffassung des Klägers war auch keine Klarstellung zur Beseitigung einer Verwirrung des Versicherungsnehmers geboten. Der nach dem Gesetz nicht gebotene zusätzliche Hinweis auf die Jahresfrist des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. in der Verbraucherinformation ist nicht geeignet, Verwirrung zu stiften. Die maßgebliche Belehrung im Übersendungsschreiben weist wünschenswert klar auf das Textformerfordernis hin. Der zeitlich vorangehende Hinweis im Antrag, der nicht über das Textformerfordernis belehrt, kann dies nicht ernstlich in Frage stellen. Alleine der Umstand, dass der Vertrag nach dem Policenmodell zustande gekommen ist, hat kein ewiges Widerspruchsrecht des Klägers zur Folge. Nach Auffassung des Senats ist das Policenmodell europarechtskonform. Gemäß Art. 15 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung (RL 90/619/EWG v. 08.11.1990, ABl. L 330, S. 50) in der Fassung des Art. 30 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung (RL 92/96/EWG v. 10.11.1992, ABl. L 360, S. 1) muss dem Versicherungsnehmer ein Rücktrittsrecht mit einer Frist von 14 bis 30 Tagen eingeräumt werden. Nach Art. 31 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung muss der Versicherer dem potentiellen Versicherungsnehmer vor dem Abschluss des Vertrags näher bezeichnete Verbraucherinformationen zukommen lassen. Der Senat ist der Ansicht, dass das in § 5 a Abs. 1 VVG a.F. normierte Widerspruchsrecht den mit der Einräumung eines Rücktrittsrechts verfolgten Zweck erfüllt. Durch die in § 5 a Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VVG a.F. getroffene Regelung über den Beginn der Widerspruchsfrist ist sichergestellt, dass der schwebend unwirksame Versicherungsvertrag erst dann wirksam wird, wenn dem potentiellen Versicherungsnehmer sämtliche Verbraucherinformationen und die Versicherungsbedingungen vorliegen, wenn er Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht hat und wenn die Widerspruchsfrist verstrichen ist. Für unbegründet hält der Senat den Einwand, dass dem Verbraucher unter der Geltung des § 5 a VVG a.F. eine informierte Auswahl zwischen den Produkten verschiedener Versicherer nicht möglich gewesen sei, weil der Verbraucher gezwungen gewesen sei, gleichzeitig bei verschiedenen Versicherern Anträge zu stellen, um dann, erst nach den - unter Umständen zeitversetzten - Policierungen, die versprochenen Leistungen anhand der ihm mit der Police überlassenen AVB und Verbraucherinformationen vergleichen zu können (vgl. zuletzt Roth VersR 2015, 1, 3, und die Nachweise in BGH VersR 2014, 1065 ff. , Rn. 31 in juris, und in BVerfG, Beschl. v. 03.03.2014 - 1 BvR 2083/11 -, Rn. 43 in juris). Diese Argumentation unterstellt, dass ein Verbraucher unter der Geltung des § 5 a VVG a.F. Informationen über die am Markt verfügbaren Produkte der Versicherer ausschließlich dadurch habe erlangen können, dass er einen Antrag auf den Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags stellte und dann die Übersendung der der Police beizufügenden Unterlagen abwartete. Indessen war der Verbraucher nicht zu einer quasi flächendeckenden Antragstellung bei den Versicherern gezwungen. Ihm war ohne weiteres eine Nachfrage bei den Versicherern nach den Einzelheiten von deren Produkten möglich, ohne eine Versicherung zu beantragen. Den in diesem Zusammenhang weiter erhobenen Einwand, dass das Policenmodell dem Antragsteller eine besondere Widerspruchslast aufbürde und deshalb nicht richtlinienkonform sei (vgl. zuletzt Roth VersR 2015, 1, 4; weitere Nachweise in BGH VersR 2014, 1065 ff. Rn. 31 in juris), hält der Senat ebenfalls nicht für durchgreifend. Mit einer form- und fristgerechten Erklärung eines Widerspruchs ist keine schwerere Last verbunden als mit einer form- und fristgerechten Erklärung eines Rücktritts. Im Übrigen musste ein Antragsteller unter der Geltung des § 5 a VVG a.F. überhaupt nichts tun, um das Zustandekommen eines wirksamen Versicherungsvertrags zu verhindern; es sei denn, er bezahlte die Erstprämie. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dessen ausführlichem obiter dictum im Urteil vom 16.07.2014 (NJW 2014, 1065 ff., Rn. 16-31 in juris) an. Im Übrigen wäre ein Widerspruchsrecht des Klägers auch verwirkt. Verwirkung als ein besonderer Fall eines Leistungsausschlusses nach Treu und Glauben kann nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sich objektiv das Bild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt und im Hinblick darauf die Interessen des Vertragspartners schutzwürdig erscheinen (BGH VersR 2014, 1065 ff. Rn. 32 f. in juris m. weit. Nachw.). Unredliche Absichten oder ein Verschulden sind nicht erforderlich; allerdings muss für den Rechtsinhaber erkennbar sein, dass sein Verhalten ein Vertrauen der Gegenseite auf eine bestimmte Sach- und Rechtslage hervorgerufen hat (BGH, a.a.O., Rn. 37 m. weit. Nachw.). Der Kläger hat sich objektiv widersprüchlich verhalten. Er hat die Widerspruchsfrist, von der er Kenntnis hatte, verstreichen lassen und hat auch in der Folgezeit der Beklagten zu erkennen gegeben, dass er den Versicherungsvertrag vollziehen will, indem er sämtliche Prämien entrichtete und zwischenzeitliche Änderungen der Prämienhöhe mit vollzog oder explizit ablehnte. Damit hat der Kläger erkennbar ein Vertrauen der Beklagten darauf hervorgerufen, dass der Versicherungsvertrag für die Vergangenheit Bestand behalten werde. Wenn der Kläger dann, nachdem beide Seiten den Vertrag mehr als acht Jahre lang gelebt hatten, dem Zustandekommen des Vertrags widersprochen hat, hat er sich treuwidrig verhalten. Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung von Belehrungs- oder Hinweispflichten stehen dem Kläger nicht zu. Über sein Widerspruchsrecht wurde er ordnungsgemäß belehrt. Mit seinem Vorbringen zu einem angenommenen Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Aufklärung über Rückvergütungen dringt er nicht durch. Es erschließt sich nicht, über welche Art von Rückvergütungen der Kläger Aufklärung vermisst. Sofern die Aufklärung über Abschluss- und Verwaltungskosten des Versicherungsvertrags gemeint sein sollte, geht es um die Übergabe von Verbraucherinformationen nach § 10a VAG a.F. Insoweit ist die Beklagte ihrer Informationspflicht jedoch nachgekommen. Sofern der Kläger Rückvergütungen bei Anlagegeschäften meinen sollte, welche die Beklagte als Anlegerin tätigt, fehlt es an einem sachlichen Grund für eine Aufklärungspflicht den Versicherungsnehmern gegenüber. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Pflicht der Banken, Anlageinteressenten über Rückvergütungen aufzuklären, daraus hergeleitet, dass sich die für die Bank Handelnden in einem Zielkonflikt befinden, der den Anlageinteressenten offengelegt werden muss, um ihn bei der Anlageentscheidung berücksichtigen zu können. Denn sie haben zum einen den Kunden anlage- und anlegergerecht zu beraten, haben zum anderen aber ein Eigeninteresse daran, dem Kunden solche Produkte nahezubringen, für deren Vertrieb sie rückvergütet werden (BGHZ 170, 226 ff.). Der eigenes Vermögen anlegende Versicherer steht jedoch in keinem solchen Zielkonflikt gegenüber dem Versicherungsnehmer. Der hilfsweise gestellte Auskunftsantrag ist zu unbestimmt und damit unzulässig. Es ist unklar, was unter einer Auskunft "in prüfbarer und - soweit für die Prüfung erforderlich - belegter" Form zu verstehen sein soll. Im Übrigen ist der Auskunftsantrag auch unbegründet. Der Kläger begehrt - in der zweiten Stufe - die Erteilung einer durch die Vorlage entsprechender Unterlagen belegten Auskunft. Darauf hat er nach der vom Senat für richtig gehaltenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch keinen Anspruch. Ein Auskunftsanspruch kann sich dann aus Treu und Glauben ausnahmsweise ergeben, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die Auskunft unschwer erteilen kann (BGH VersR 2013, 1381 ff. Rn. 24 in juris m.weit.Nachw.). Da sich die Auskunftspflicht aus Treu und Glauben ergibt, sind auch die Interessen des Verpflichteten angemessen zu berücksichtigen. Die angemessene Berücksichtigung der Interessen des Versicherers schließt eine Verpflichtung des Versicherers zur Rechnungslegung, zur Vorlage von Geschäftsunterlagen oder zur Gewährung von Einsicht in Unterlagen aus (BGH, a.a.O,. Rn. 25 f. in juris). Der Bundesgerichtshof bejaht lediglich eine Verpflichtung des Versicherers, dem Versicherungsnehmer bestimmte Rechenergebnisse oder Zwischenergebnisse mitzuteilen, nämlich die Höhe der laufenden Überschussbeteiligung, die Höhe des anlässlich der Vertragsbeendigung zugewiesenen Schlussüberschussanteils, soweit etwaige Überschüsse Bestandteil der Berechnung des ungezillmerten Deckungskapitals sind, die Höhe der auf die Überschussbeteiligung abgeführten Kapitalertragssteuern und Solidaritätszuschläge, die Höhe des Mindestrückkaufswerts (50% des mit den Grundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals), die Höhe des Rückkaufswerts und die Höhe eines eventuellen Stornoabzugs. Darauf ist der Auskunftsantrag des Klägers jedoch nicht gerichtet. Die Höhe des Rückkaufswertes sowie die darin enthaltenen Kapitalerträge sowie die Höhe der abgeführten Steuern hat die Beklagte mit Schreiben vom 31.08.2013 mitgeteilt, Ein Stornoabzug ist nach Auskunft der Beklagten nicht erfolgt. Weitere Auskünfte waren nicht geschuldet. Ob der ausgezahlte Rückkaufswert 50 % des ungezillmerten Deckungskapitals entspricht - wie vom Landgericht im Hinblick auf die Kommentierung in Prölls/Martin (VVG, 28. Auf., § 169 Rechtszug. 7) zu § 169 VVG, der auf Altverträge keine Anwendung findet (vgl. BGH ZIP 2013, 2062 ), angenommen - kann dahingestellt bleiben. Da seine Berufung keinen Erfolg hat, hat der Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO und 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Zwar hat die Frage, ob das Policenmodell mit der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung vereinbar ist, grundsätzliche Bedeutung. Sie ist zugleich höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.07.2014 (IV ZR 73/13 = VersR 2014, 1065 ff. ) finden sich umfangreiche Ausführungen zur Richtlinienkonformität des Policenmodells, denen der Senat folgt. Indessen handelt es sich dabei nicht um tragende Erwägungen (BGH, a.a.O., Rn. 32 in juris). Dass die Rechtslage nicht abschließend geklärt ist, ergibt sich nach Auffassung des Senats insbesondere aus der Stellungnahme der Generalanwältin im Verfahren C-209/12 des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Schlussanträge vom 11.07.2013, Celex. 62012CC0209 Nr, Rn. 57 ff.) und aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 03.03.2014 (1 BvR 2083/11 = WM 2014, 647 ff., Rn. 36 ff. in juris; 1 BvR 2534/10 = WM 2014, 644 ff. , Rn. 35 ff. in juris), vom 02.12.2014 (2 BvR 655/14 = WM 2015, 122 f. Rn. 22 in juris) und vom 02.02.2015 ( 2 BvR 2437/14 Rn. 30 ff. in juris). Doch ist die Richtlinienkonformität des Policenmodells im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich im Hinblick auf die vom Senat bejahte Verwirkung eines eventuellen Widerspruchsrechts des Klägers. In seinen am 21.01.2015 und am 11.02.2015 verkündeten Urteilen (7 U 39/14 und 7 U 49/14) hatte der Senat noch die Auffassung vertreten, dass es sich, sofern das Policenmodell nicht mit Unionsrecht vereinbar wäre, als Umgehung der Vorgaben der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung darstellen könnte, es dem Verbraucher unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung zu verwehren, sich mit Wirkung ex tunc vom Vertrag zu lösen. Der Senat hatte auch dieser Frage grundsätzliche Bedeutung beigemessen. Daran hält der Senat nicht mehr fest, nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 02.02.2015 (2 BvR 2437/14) die Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26.078.2014 - IV ZR 73/13 -), dass die Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben in der Rechtsprechung geklärt seien, nicht beanstandet hat (a.a.O., Rn. 43 ff. in juris).