Beschluss
1 BvR 1104/11
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unzulässig, wenn die Rüge nicht hinreichend substantiiert darlegt, welche vorgetragenen Tatsachen oder Rechtsansichten zu einer anderen Entscheidung hätten führen können.
• Eine erga omnes wirkende Feststellung der Tariffähigkeit kann die rechtliche Lage Dritter berühren, begründet aber nicht ohne weiteres ein unmittelbar geschütztes Recht auf Beteiligung nach Art. 103 Abs. 1 GG.
• Die Bindungswirkung eines Beschlusses über Tariffähigkeit ist nur insoweit relevant für ausgesetzte Verfahren, als die Feststellung auch tatsächlich und unmittelbar für diese Verfahren gilt.
• Eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 GG) setzt dar, dass Betroffene als formell Beteiligte anzusehen sind oder unmittelbar betroffen werden; dies war hier nicht schlüssig dargelegt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen Nichtbeteiligung bei Feststellung der Tariffähigkeit • Die Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unzulässig, wenn die Rüge nicht hinreichend substantiiert darlegt, welche vorgetragenen Tatsachen oder Rechtsansichten zu einer anderen Entscheidung hätten führen können. • Eine erga omnes wirkende Feststellung der Tariffähigkeit kann die rechtliche Lage Dritter berühren, begründet aber nicht ohne weiteres ein unmittelbar geschütztes Recht auf Beteiligung nach Art. 103 Abs. 1 GG. • Die Bindungswirkung eines Beschlusses über Tariffähigkeit ist nur insoweit relevant für ausgesetzte Verfahren, als die Feststellung auch tatsächlich und unmittelbar für diese Verfahren gilt. • Eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 GG) setzt dar, dass Betroffene als formell Beteiligte anzusehen sind oder unmittelbar betroffen werden; dies war hier nicht schlüssig dargelegt. Arbeitgeberinnen, die Firmentarifverträge mit der Tarifgemeinschaft CGZP abgeschlossen hatten, rügen, im Beschlussverfahren des Bundesarbeitsgerichts zur Feststellung der Nicht-Tariffähigkeit der CGZP zu Unrecht nicht beteiligt worden zu sein. Das BAG hatte mit Beschluss vom 14.12.2010 die CGZP als nicht tariffähig festgestellt; in dem Verfahren wurden Spitzenverbände, nicht aber einzelne Arbeitgeber als Beteiligte einbezogen. Die Klägerinnen berufen sich darauf, durch die Entscheidung in ihren Rechten auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) und auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG) verletzt zu sein, weil dies auch ausgesetzte Individualverfahren betreffe und die Wirksamkeit bereits abgeschlossener oder künftig abzuschließender Firmentarifverträge in Frage stelle. Das BAG hielt die Beteiligung der Spitzenverbände für ausreichend und begründete die Verfahrensbeschränkung mit Verfahrensökonomie; es wies auch die Anhörungsrüge zurück. Das BVerfG prüft, ob die Rügen hinreichend substantiiert sind und ob eine unmittelbare Betroffenheit vorliegt. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist unzulässig, weil die behauptete Verletzung eigener Grundrechte nicht hinreichend substantiiert dargetan ist (§ 93a BVerfGG, § 23 Abs.1 S.2). • Anhörungsrüge (Art. 103 Abs.1 GG): Eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung setzt dar, welche konkreten zusätzlichen Sach- oder Rechtsvorträge ohne die Verletzung gemacht worden wären und wie diese zu einem anderen Ergebnis hätten führen können. Solcher Vortrag fehlt hier. • Teil-Tariffähigkeit: Das Bundesarbeitsgericht hat die Möglichkeit einer partiellen Tariffähigkeit geprüft und den Grundsatz der Unteilbarkeit der Tariffähigkeit vertreten; die Beschwerdeführerinnen haben keine neuen, entscheidungserheblichen Argumente vorgetragen. • Unmittelbare Betroffenheit: Eine bloße faktische Folge (Entzug eines künftigen Tarifpartners) begründet keine unmittelbare rechtliche Betroffenheit im Sinne des Art. 103 Abs.1 GG. Für ausgesetzte Verfahren bindend ist die Feststellung nur, wenn sie sich materiell und zeitlich auf diese Verfahren auswirkt; das ist hier nicht vorgetragen (Relevanz der Satzungsänderung vom 8.10.2009). • Verfahrensökonomie und Beteiligung: Die Beschränkung der Beteiligten auf Spitzenverbände kann zur Wahrung eines zügigen Verfahrens gerechtfertigt sein; eine stellvertretende Wahrnehmung des Gehörs durch nicht angehörte Spitzenverbände ist nur dann ausreichend, wenn diese das Vertrauen der Betroffenen genießen, was hier nicht festgestellt ist. • Rechtlicher Richter (Art. 101 Abs.1 GG): Eine Rüge verletzt das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter nur, wenn die Betroffenen als Prozesspartei oder in gleichartiger Stellung betroffen sind; dies ist nicht substantiiert dargelegt. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; sie ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerinnen die behaupteten Verletzungen eigener Grundrechte nicht hinreichend substantiiert dargelegt haben. Insbesondere fehlt es an konkretem Vortrag dazu, welchen zusätzlichen Sach- oder Rechtsvortrag sie im Beschlussverfahren gemacht hätten, der zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, und es ist nicht hinreichend dargetan, dass sie durch die Feststellung der Nicht-Tariffähigkeit der CGZP selbst unmittelbar rechtlich betroffen wären. Das Bundesarbeitsgericht durfte die Beteiligung auf die Spitzenverbände beschränken; eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter ist nicht schlüssig geltend gemacht. Damit bleibt die angegriffene Praxis der Verfahrensbeteiligung unbeanstandet und die Beschwerdeführerinnen erhalten keinen Erfolg.