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Beschluss

1 VB 66/21

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2022:0201.1VB66.21.00
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Leitsätze
Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen überwiegender Nichtbeachtung der Substantiierungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerdebegründung sowie teilweise wegen Fristablaufs. Im Übrigen offensichtliche Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde mangels Verletzung der Meinungsfreiheit
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als überwiegend unzulässig und im Übrigen offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen überwiegender Nichtbeachtung der Substantiierungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerdebegründung sowie teilweise wegen Fristablaufs. Im Übrigen offensichtliche Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde mangels Verletzung der Meinungsfreiheit Die Verfassungsbeschwerde wird als überwiegend unzulässig und im Übrigen offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. I. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen ein Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Stuttgart, durch welches sie in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zur Richtigstellung eines früheren Mandantenschreibens sowie zur Unterlassung bestimmter darin enthaltener Äußerungen verurteilt wurden. Im Verfahrensverlauf erweiterten die Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde auf weitere Anhörungsrüge-, Befangenheits- und Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart. 1. Die Beschwerdeführerin zu 1 ist eine als Partnerschaftsgesellschaft verfasste Anwaltssozietät, deren Partner bis zum 31. Dezember 2020 die Beschwerdeführer zu 2-5, die beiden Verfügungskläger des zivilgerichtlichen Verfahrens sowie ein weiterer, zum 31. Dezember 2020 aus der Kanzlei ausgeschiedener Rechtsanwalt waren. Im Juni 2020 kündigten die Verfügungskläger ihre Gesellschafterstellung in der Sozietät zum 31. Dezember 2020 und schieden zu diesem Zeitpunkt aus, um ihre Rechtsanwaltstätigkeit gemeinsam in einer neuen Kanzlei auszuüben. Zwischen den Verfügungsklägern und den Beschwerdeführern zu 2-5 konnte keine Einigung über ein gemeinsames Rundschreiben an die Mandanten hinsichtlich des Ausscheidens der Verfügungskläger aus der Kanzlei und der Frage nach der Fortführung der Mandate nach dem 31. Dezember 2020 erzielt werden. Mit auf dem Kopfbogen der Beschwerdeführerin zu 1 angefertigtem Schreiben vom 3. Dezember 2020 wandten sich die Verfügungskläger an 76 Mandanten, für die sie Mandate wahrgenommen hatten, und wiesen auf ihr Ausscheiden aus der Kanzlei sowie eine Wahlmöglichkeit der Mandanten hinsichtlich der künftigen Betreuung der laufenden Mandate durch sie oder durch die Beschwerdeführerin zu 1 hin. Nachdem die Beschwerdeführer von diesem Schreiben Kenntnis erlangten, richteten sie am 4. Dezember 2020, zusammen mit einem weiteren - inzwischen ebenfalls als Partner der Beschwerdeführerin zu 1 angehörigen - Rechtsanwalt, (im Folgenden: Verfügungsbeklagte) ein Schreiben folgenden Inhalts an die 76 Adressaten des Schreibens der Verfügungskläger: „Sie haben auf dem Briefbogen unserer Partnerschaft ein Schreiben von zwei Partnern erhalten, die über ihr Ausscheiden zum 31.12.2020 informieren. Dazu geben wir folgende Erklärung ab: 1. Vom Inhalt dieses Schreibens haben wir erst nach dessen Absendung erfahren. Das Schreiben ist keine Erklärung der Partnerschaft. Es entspricht nicht deren Willen. 2. Sie werden, wie in der Vergangenheit, auch künftig von unserer Partnerschaft in der bewährten Weise betreut. Dazu haben wir uns im medizinrechtlichen Bereich zum neuen Jahr personell verstärkt.“ Mit Antragsschriftsatz vom 9. Dezember 2020 beantragten die Verfügungskläger beim Landgericht Stuttgart (Az. 49 O 197/20) den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch welche die Verfügungsbeklagten zu verschiedenen Richtigstellungen gegenüber den angeschriebenen Mandanten und zur Unterlassung diverser Äußerungen und Handlungen verpflichtet werden sollten. Mit Urteil vom 7. Januar 2021 verpflichtete das Landgericht Stuttgart die Verfügungsbeklagten - unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen - dazu, den Passus des Schreibens vom 4. Dezember 2020 „Sie werden, wie in der Vergangenheit, auch künftig von unserer Partnerschaft in der bewährten Weise betreut werden“ wie folgt richtigzustellen (Tenorziffer 1 des Urteils): „Betreff: Richtigstellung unseres Schreibens vom 4. Dezember 2020 Sehr geehrte Damen und Herren, in Ziffer 2. unseres Schreibens vom 4. Dezember 2020 haben wir mitgeteilt, dass Sie „wie in der Vergangenheit, auch künftig von unserer Partnerschaft in der bewährten Weise betreut werden“. Diese Aussage ist unzutreffend: Von wem Sie, hinsichtlich eines Mandates, das am 31.12.2020 Herr ... oder Herr ... betreut, in Zukunft betreut werden, hängt von Ihrer Entscheidung ab. Sie haben die Wahl, ob Sie in Zukunft weiter von uns betreut werden wollen oder ob das Mandatsverhältnis auf die neue Sozietät von Herrn Rechtsanwalt ... und Herrn Rechtsanwalt ... übergehen soll.“ Zugleich erließ das Landgericht eine Unterlassungsanordnung (Tenorziffer 2 des Urteils), nach welcher es die Verfügungsbeklagten zu unterlassen haben, gegenüber den kontaktierten Mandanten „schriftlich, per E-Mail, mündlich oder in sonstiger Weise die Aussage zu treffen, dass der Mandant unabhängig von seiner Erklärung auf das Schreiben vom 3. Dezember 2020 weiterhin von der Verfügungsbeklagten Ziff. 1 betreut werde (wie geschehen mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 […])“. In dem sich anschließenden Zwangsvollstreckungsverfahren verhängte das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 16. Februar 2021 gegen die Verfügungsbeklagten ein Zwangsgeld von jeweils 5.000 €, ersatzweise Zwangshaft, zur Erzwingung der tenorierten Richtigstellung. Hiergegen legten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. Februar 2021 sofortige Beschwerde ein. 2. Die von den Verfügungsbeklagten eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht Stuttgart hinsichtlich der Tenorziffern 1 und 2 mit dem durch die Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil vom 25. März 2021 (Az. 2 U 12/21) zurück. Mit Schriftsatz vom 8. April 2021 erhoben die Verfügungsbeklagten hiergegen Anhörungsrüge und lehnten die das Urteil aussprechenden Richter des 2. Zivilsenats wegen Besorgnis der Befangenheit ab (sowohl im Berufungsverfahren - 2 U 12/21 - als auch im sofortigen Beschwerdeverfahren der Zwangsvollstreckung - 2 W 22/21 -). Die Befangenheitsanträge wies der 4. Zivilsenat mit (nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenem) Beschluss vom 21. April 2021 (im Berufungsverfahren, Az. 2 U 12/21) sowie mit weiterem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 4. Mai 2021 (im sofortigen Beschwerdeverfahren, Az. 2 W 22/21) zurück. Hieraufhin lehnten die Verfügungsbeklagten mit Schriftsatz vom 5. Mai 2021 die Richter des 4. Zivilsenats wegen Besorgnis der Befangenheit ab und erhoben mit Schriftsatz vom 11. Mai 2021 Anhörungsrüge. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2021 legten die Verfügungsbeklagten eine Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung der Befangenheitsanträge im Berufungsverfahren mit Beschluss vom 21. April 2021 ein. Der 3. Senat des Oberlandesgerichts Stuttgart wies den Befangenheitsantrag vom 5. Mai 2021 gegen die Richter des 4. Zivilsenats mit weiter angegriffenem Beschluss vom 14. Juni 2021 (Az. 2 W 22/21) zurück. Mit weiter angegriffenem Beschluss vom 22. Juli 2021 (Az. 2 U 12/21) wies der 4. Senat des Oberlandesgerichts Stuttgart die Anhörungsrüge vom 6. Mai 2021 gegen die Befangenheitsentscheidung vom 21. April 2021 im Berufungsverfahren zurück. Mit weiter angegriffenem Beschluss vom 4. August 2021 (Az. 2 U 12/21) wies der 2. Senat des Oberlandesgerichts Stuttgart die Anhörungsrüge der Verfügungsbeklagten vom 8. April 2021 gegen das Berufungsurteil zurück. Mit weiter angegriffenem Beschluss vom 5. August 2021 (Az. 2 W 22/21) wies das Oberlandesgericht Stuttgart die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer vom 25. Februar 2021 gegen den Zwangsvollstreckungsbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 16. Februar 2021 zurück. II. Die Beschwerdeführer haben mit Schriftsatz vom 8. April 2021 Verfassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. März 2021 eingelegt. Im Laufe des Verfahrens erweiterten sie die Verfassungsbeschwerde mehrfach, so mit Schriftsatz vom 9. Juni 2021 auf den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 4. Mai 2021 (Az. 2 W 22/21), mit Schriftsatz vom 29. Juli 2021 auf den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 14. Juni 2021 (Az. 2 W 22/21) und mit Schriftsatz vom 9. August 2021 auf die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 22. Juli 2021 (Az. 2 U 12/21), 4. August 2021 (Az. 2 U 12/21) und 5. August 2021 (Az. 2 W 22/21). Mit der Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführer hinsichtlich der angegriffenen Entscheidungen die Verletzung von materiellen Grundrechten aus Art. 2 LV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 (Meinungsfreiheit), 12 Abs. 1 (Berufsfreiheit), 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht) sowie von Verfahrensgrundrechten aus Art. 2 LV i.V.m. Art. 19 Abs. 4 (Rechtsschutzgarantie), 101 Abs. 1 Satz 2 (gesetzlicher Richter) und 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör) geltend. Die Kammer hat mit Beschluss vom 6. Mai 2021 den (ersten) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Rechtswegerschöpfung als unzulässig zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 26. August 2021 hat die Kammer den nach Zurückweisung der Anhörungsrüge durch das Oberlandesgericht Stuttgart erneut gestellten (zweiten) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig und offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. III. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, da sie überwiegend mangels ausreichender Substantiierung (A.) oder Fristablaufs (B.) unzulässig und im Übrigen jedenfalls offensichtlich unbegründet (C.) ist. A. 1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG hat der Beschwerdeführer nicht nur den der behaupteten Verletzung von in der Landesverfassung enthaltenen Rechten zugrundeliegenden Sachverhalt schlüssig und substantiiert darzulegen, sondern auch substantiiert darzustellen, inwiefern die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Recht verletzen soll (st. Rspr., vgl. VerfGH, Beschluss vom 2.11.2020 - 1 VB 104/20 -, Juris Rn. 5). Bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen gehört hierzu, dass sich der Beschwerdeführer hinreichend mit den Gründen der Entscheidungen auseinandersetzt (vgl. VerfGH, Beschluss vom 29.8.2016 - 1 VB 70/16 -, Juris Rn. 7 und 11). Es reicht insoweit nicht aus, lediglich Verfassungsverstöße durch die als falsch angesehene gerichtliche Entscheidung zu behaupten (VerfGH, Beschluss vom 11.8.2020 - 1 VB 66/20 -, Juris Rn. 2). 2. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beschwerdeführer in weiten Teilen nicht. Die Beschwerdeführer setzen sich insbesondere überwiegend nicht hinreichend mit den tragenden Entscheidungsgründen der angegriffenen Entscheidungen auseinander, sondern setzen überwiegend schlicht ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle des Gerichts. a. So werden die erhobenen Verfassungsrügen bezüglich des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. März 2021 den genannten Substantiierungsanforderungen in einigen Teilen nicht gerecht. (1) Soweit die Beschwerdeführer im Rahmen der Rüge der Verletzung der Meinungsfreiheit behaupten, hinsichtlich Tenorziffer 1 und 2 des Landgerichtsurteils liege ein „unbestimmter Personenkreis“ vor (AS 58), fehlt es schon an der Darlegung eines darin zu sehenden Grundrechtsverstoßes. So wird weder vorgetragen noch ist ersichtlich, inwiefern ein etwaiger „unbestimmter Personenkreis“ im Tenor des Urteils das Recht auf Meinungsfreiheit der Beschwerdeführer verletzen sollte. Auch soweit ein „verfassungswidriges Unwerturteil“ behauptet wird, erschöpft sich der Vortrag in der schlichten Behauptung, die Verfügungsbeklagten müssten sich dem Tenor einer Richtigstellung im Sinne des § 824 Abs. 1 BGB erst dann beugen, wenn die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung in einem Hauptsacheverfahren rechtskräftig festgestellt worden sei. Weshalb die Unrichtigkeit einer Tatsachenbehauptung erst im Hauptsacheverfahren rechtskräftig festgestellt werden müsse, bevor ein entsprechender Tenor des einstweiligen Verfügungsverfahrens vollstreckbar sein soll, wird weder näher ausgeführt, noch ist dies ersichtlich. Auch ein daraus folgender Verfassungsverstoß wird nicht hinreichend aufgezeigt und ist dieser auch nicht erkennbar. Soweit ein Verstoß gegen die Meinungsfreiheit durch die Annahme einer unwahren verdeckten Tatsachenbehauptung und die unterbliebene Anwendung des § 824 Abs. 2 BGB behauptet wird, ist der Vortrag teilweise unsubstantiiert und teilweise jedenfalls offensichtlich unbegründet (siehe Ausführungen unter C. 1.). Gleiches gilt für den behaupteten rechtswidrigen Eingriff in die Berufsfreiheit (siehe C. 2.). (2) Auch die behauptete Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch bestimmte Formulierungen des Berufungsurteils wurde nicht substantiiert dargelegt. Trotz umfangreicher gerichtlicher Ausführungen im Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Februar 2021, wonach die gewählten Formulierungen der richterlichen Unabhängigkeit unterfallen, verhält sich die Verfassungsbeschwerde hierzu nicht. Zudem mangelt es der Verfassungsbeschwerde an jeglichem Vortrag, inwiefern das angegriffene Berufungsurteil auf den beanstandeten Formulierungen beruhen sollte. Der Beschwerdeführer muss jedoch grundsätzlich im Rahmen der Verfassungsbeschwerde auch darlegen, dass der Beschwerdegegenstand (insbesondere die angegriffene Gerichtsentscheidung) auf dem geltend gemachten Grundrechtsverstoß beruht (BVerfG, Beschluss vom 8.5.2012 - 1 BvR 1065/03 -, BVerfGE 131, 66-88, Rn. 44; BVerfG, Beschluss vom 10.3.2014 - 1 BvR 1104/11 -, Juris Rn. 16; BeckOK BVerfGG/Scheffczyk, 10. Ed. 1.1.2021, BVerfGG § 92 Rn. 91 m.w.N.). (3) Auch die Geltendmachung der Verletzung der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 LV durch die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erlassene Leistungsverfügung genügt nicht den dargestellten Substantiierungsanforderungen. Hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs (Tenorziffer 2 des Landgerichtsurteils) fehlt es bereits an jeglichem Vortrag, inwiefern hierdurch ein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie vorliegen soll. Hinsichtlich der Richtigstellungsanordnung (Tenorziffer 1 des Landgerichtsurteils) hat das Landgericht - durch das Oberlandesgericht ausdrücklich gebilligt - ausführlich und dezidiert dargelegt, weshalb vorliegend trotz der Gefahr der Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise eine Leistungsverfügung zulässig sei. Mit diesen tragenden Gründen setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend auseinander, indem sie schlicht behauptet, die Leistungsverfügung sei nicht ausnahmsweise zulässig gewesen, da keine der in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen vorliege. Die Beschwerdeführer setzen insoweit lediglich ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle des Gerichts. (4) Auch der Behauptung eines Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter gem. Art. 2 LV i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG mangelt es an ausreichender Substantiierung. Dies gilt zunächst für die Rüge der Zuständigkeit der 49. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart. Der fundierten Begründung des Oberlandesgerichts Stuttgart zur Zuständigkeit der 49. Zivilkammer (und nicht der 9. Zivilkammer, da keine Ansprüche aus der Berufsausübung von Rechtsanwälten, mithin aus dem Mandatsverhältnis, vorlägen) setzen die Beschwerdeführer lediglich ihre eigene - bereits fachgerichtlich vorgetragene - Auffassung entgegen (wonach es sich um eine Angelegenheit der beruflichen Betätigung von Rechtsanwälten handele, für welche die 9 Zivilkammer zuständig sei). Hinzu kommt, dass nach der ständigen verfassungsrechtlichen Rechtsprechung nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung der gerichtlichen Zuständigkeit eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Entziehung des gesetzlichen Richters gesehen werden kann, da ansonsten jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß gelten müsste (vgl. BVerfGE 82, 286 [299]). Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind erst dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG grundlegend verkennt (BVerfG, Beschluss vom 28.4.2011 - 1 BvR 2411/10 -, Juris Rn. 17). Auch insoweit fehlt es an jeglichem substantiierten Vortrag der Beschwerdeführer und ist hierfür auch im Übrigen nichts ersichtlich. Die weitere Annahme der Beschwerdeführer, es sei ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter darin zu sehen, dass die 49. Zivilkammer zugleich den neu gegründeten „Commercial Court“ darstelle, der unter anderem mit einer systematischen Entscheidung in Kammerbesetzung werbe, vermag ersichtlich keinen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter zu begründen. So fehlt es gänzlich an einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Oberlandesgerichts Stuttgart, wonach die 49. Zivilkammer kein Sondergericht, sondern eine ordentliche Zivilkammer darstelle, in welcher die Übertragung eines Verfahrens vom Einzelrichter auf die Kammer nach den gesetzlichen Regelungen möglich sei und es einer Begründung hierfür nicht zwingend bedürfe, zumal die Verfügungsbeklagten eine etwaige Sachwidrigkeit der Übertragung schon nicht behauptet hätten. Die mangelnde Substantiierung erfasst auch den Vorwurf, das Oberlandesgericht habe durch für befangen erklärte Mitglieder des 2. Senats entschieden. Die Beschwerdeführer stützen ihre Behauptung einzig auf bestimmte Formulierungen des Berufungsurteils sowie auf die unterbliebene Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, ohne sich hierbei jedoch hinreichend mit den entsprechenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Stuttgart zu befassen. Nach dem Oberlandesgericht seien richterliche Entscheidungen - insbesondere instanzabschließende Urteile - bereits grundsätzlich ungeeignet, Befangenheitsablehnungen zu begründen, da das Ablehnungsverfahren nicht dazu diene, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Hiervon sei auch vorliegend keine Ausnahme angezeigt, da die vorgenommene Würdigung der streitgegenständlichen Aussagen keine unsachliche Einstellung der Richter gegenüber den Verfügungsbeklagten begründe, sondern es vielmehr ureigenste Aufgabe des Senats gewesen sei, darzulegen, weshalb er über den Antrag der Verfügungskläger zu Lasten der Verfügungsbeklagten entschieden habe. Hiermit setzen sich die Beschwerdeführer ebenso wenig hinreichend auseinander wie mit der abgelehnten Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund ausreichender vorheriger rechtlicher Erörterung und dem fehlenden Anspruch einer Partei, bereits vor der Entscheidung die Rechtsauffassung des Gerichts zu erfahren. (5) Schließlich bleibt auch die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 LV) hinter den Substantiierungsanforderungen einer Verfassungsbeschwerde zurück. Die Beschwerdeführer legen schon im Ansatz nicht dar, welcher konkrete Vortrag durch das Gericht übergangen worden oder unberücksichtigt geblieben sein soll. Die Verfassungsbeschwerde erschöpft sich vielmehr in der Behauptung, einzig die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wäre dem rechtlichen Gehörsanspruch der Beschwerdeführer gerecht geworden. Die Beschwerdeführer stellen mithin schlicht ihre eigene Rechtsauffassung an diejenige des Gerichts. b. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Mai 2021 - 2 W 22/21 -, durch welchen der Befangenheitsantrag der Verfügungsbeklagten gegen den 2. Zivilsenat zurückgewiesen wurde, richtet, ist sie ebenfalls unsubstantiiert. Wie bereits dargelegt (siehe A. 2. a. (4)), fehlt es der Rüge des Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter hinsichtlich des Beschlusses vom 4. Mai 2021 an einer ausreichenden Substantiierung. Gleiches gilt für die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. August 2021 - 2 U 12/21 -, durch welchen die Anhörungsrüge vom 8. April 2021 gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen wurde. Wie bereits dargestellt (siehe A. 2. a. (5)), ist die insoweit erhobene Rüge des Verstoßes gegen rechtliches Gehör unsubstantiiert. c. Auch hinsichtlich des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. August 2021 - 2 W 22/21 - ist die Verfassungsbeschwerde unsubstantiiert. Der Verfassungsbeschwerde mangelt es insoweit schon im Ansatz an einer substantiierten Begründung, da sich der Vortrag darin erschöpft, dass sich die Verfassungswidrigkeit der Beschwerdeentscheidung über die Zwangsvollstreckung aus der Verfassungswidrigkeit des zugrundeliegenden Urteils des Landgerichts Stuttgart ergebe. Eine Auseinandersetzung mit den umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeentscheidung vom 5. August 2021, unter anderem zur gesetzlich verankerten Trennung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren, findet in keiner Weise statt. d. Auch hinsichtlich des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2021 - 2 U 12/21 -, durch welchen die Anhörungsrüge der Verfügungsbeklagten vom 6. Mai 2021 gegen die Zurückweisung des Befangenheitsantrags gegen den 2. Senat vom 21. April 2021 zurückgewiesen wurde, wird die Verfassungsbeschwerde den Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Zum einen haben die Beschwerdeführer den der angegriffenen Anhörungsrügeentscheidung zugrundeliegenden Beschluss vom 21. April 2021 nicht vorgelegt oder inhaltlich wiedergegeben. Bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen gehört zu dem Begründungserfordernis jedoch einerseits, dass sich der Beschwerdeführer hinreichend mit den Gründen der Entscheidungen auseinandersetzt, und andererseits, dass die Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren vorgelegt oder inhaltlich wiedergegeben werden müssen, soweit ohne deren Kenntnis eine Einschätzung, ob die Verfassungsbeschwerde Erfolg haben kann, nicht möglich ist (vgl. zu Vorstehendem: VerfGH, Beschluss vom 1.3.2021 - 1 VB 66/19 -, Juris Rn. 3 m.w.N.). Je nach Angriffsgegenstand gehört hierzu, neben den angegriffenen Entscheidungen auch andere relevante Entscheidungen und Entscheidungsgrundlagen vorzulegen oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach wiederzugeben (BVerfG, Beschluss vom 27.11.2017 - 1 BvR 1555/14 -, Juris Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 7.4.2005 - 1 BvR 1333/04 - Juris Rn. 4 f.; VerfGH Sachsen, Beschluss vom 8.3.2021 - Vf. 212-IV-20 -, Juris Rn. 13). Denn das Gericht soll durch die Begründung in die Lage versetzt werden, den angegriffenen Hoheitsakt ohne eigene weitere Nachforschungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen (so auch BVerfG, Beschluss vom 7.4.2005 - 1 BvR 1333/04 - Juris Rn. 4; VerfGH Sachsen, Beschluss vom 8.3.2021 - Vf. 212-IV-20 -, Juris Rn. 13). Vorliegend haben die Beschwerdeführer lediglich ihre Anhörungsrüge und den hierauf ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart, nicht aber die Ausgangsentscheidung, gegen welche sich die Anhörungsrüge richtete, vorgelegt, so dass eine hinreichende verfassungsrechtliche Prüfung des geltend gemachten Verstoßes gegen rechtliches Gehör nicht möglich ist. Zum anderen fehlt es auch an jeglichem Vortrag, was die Beschwerdeführer vorgetragen hätten, wenn ihnen die aus ihrer Sicht verspätet übermittelte Stellungnahme des sich selbst anzeigenden Richters des 2. Senats zu einem früheren Zeitpunkt zur Verfügung gestellt worden wäre. Bei der Geltendmachung eines Gehörsverstoßes gehört dies jedoch nach gefestigter verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag (vgl. BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 8.2.1984 - 1 BvR 580/83 -, Juris Rn. 49; BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 18.6.1986 - 1 BvR 857/85 -, Juris Rn. 34). B. Die mit Schriftsatz vom 29. Juli 2021 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Juni 2021 erweiterte Verfassungsbeschwerde ist bereits verfristet und daher unzulässig. Die Verfassungsbeschwerde gegen die den Beschwerdeführern am 16. Juni 2021 zugestellte Entscheidung ist erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 56 Abs. 2 VerfGHG erhoben und begründet worden. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde aber auch mangels Substantiierung unzulässig, da sich die Beschwerdeführer auch insoweit mit den tragenden Entscheidungsgründen der gerichtlichen Entscheidung vom 14. Juni 2021 nicht hinreichend befassen, sondern lediglich ihre Rechtsansicht an die Stelle des Gerichts setzen. C. 1. Soweit die Beschwerdeführer behaupten, die Annahme einer unwahren verdeckten Tatsachenbehauptung durch das Land- und Oberlandesgericht stelle einen Verstoß gegen die Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 2 LV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 GG dar, ist diese Rüge zum Teil unsubstantiiert und zum Teil jedenfalls offensichtlich unbegründet. a. Das angegriffene Berufungsurteil betrifft Streitigkeiten, die nach § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB zu beurteilen sind. Auslegung und Anwendung von Vorschriften des einfachen Rechts ist Sache der dafür zuständigen Zivilgerichte und verfassungsrechtlich lediglich dahingehend überprüfbar, ob die Bedeutung und Tragweite von Grundrechten - hier insbesondere Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG - beachtet worden sind (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 24.5.2006 - 1 BvR 1060/02 -, Juris Rn. 17 m.w.N.). Für die Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und entgegenstehenden Belangen kommt es maßgeblich auf die Art der Äußerung an. Für Werturteile hat das Bundesverfassungsgericht eine Reihe von Abwägungsregeln entwickelt, die der fundamentalen Bedeutung der Meinungsfreiheit für die menschliche Person und die demokratische Ordnung Rechnung tragen, bei Tatsachenbehauptungen hingegen hängt die Abwägung maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab. In der Regel müssen wahre Aussagen hingenommen werden, auch wenn sie sich für den Betroffenen nachteilig auswirken, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 1.3.2006 - 1 BvR 54/03 -, Juris Rn. 13). Die bewusste Behauptung unwahrer Tatsachen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch Art. 5 Abs. 1 GG nicht mehr geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 22.6.1982 - 1 BvR 1376/79 -, BVerfGE 61, 1-13, Rn. 14). Für die Einstufung einer Äußerung als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung kommt es auf eine Interpretation an. Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 1.3.2006 - 1 BvR 54/03 -, Juris Rn. 14). Ziel der Deutung ist nach der ständigen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung (vgl. hierzu sowie zum Folgenden BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 -, BVerfGE 93, 266-319, Rn. 125 - 126). Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Urteile, die den Sinn der umstrittenen Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfG a.a.O.). Grundsätzlich unterliegt die Deutung von Äußerungen, die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind, nur insofern der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung, als die fachgerichtliche Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen zu gewährleisten ist. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, den Sinn einer umstrittenen Äußerung abschließend zu bestimmen oder eine unter Beachtung der grundrechtlichen Anforderungen erfolgte Deutung durch eine andere zu ersetzen, die er für treffender hält (vgl. BVerfG, Urteil des 1. Senats vom 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95 -, BVerfGE 102, 347-369, Juris Rn. 67). Zu den grundrechtlichen Anforderungen gehört aber, dass die Äußerung unter Einbeziehung ihres Kontextes ausgelegt und ihr kein Sinn zugeschrieben wird, den sie objektiv nicht haben kann. Bei mehrdeutigen Äußerungen müssen die Gerichte sich im Bewusstsein der Mehrdeutigkeit mit den verschiedenen Deutungsmöglichkeiten auseinandersetzen und für die gefundene Lösung nachvollziehbare Gründe angeben (vgl. BVerfGE a.a.O;BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 11.3.2003 - 1 BvR 426/02 -, BVerfGE 107, 275-286, Juris Rn. 20). b. Nach diesen Maßstäben ist die gerichtlich vorgenommenen Bewertung der Formulierung „Sie werden, wie in der Vergangenheit, auch künftig von unserer Partnerschaft in der bewährten Weise betreut“ als (unwahre) verdeckte Tatsachenbehauptung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. aa. Das Landgericht Stuttgart hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Äußerung nicht für sich alleine stehend bewertet werden könne, sondern in ihrem Kontext zu beurteilen sei und weshalb sich aus diesem für den Adressatenkreis des Schreibens der Schluss habe aufdrängen müssen, dass die Formulierung die (verdeckte) Aussage enthalte, „dass die weitere Bearbeitung der laufenden, am 31.12.2020 von den Verfügungsklägern betreuten Mandate unabhängig von einer Entscheidung der Mandanten auch über den Zeitpunkt des Ausscheidens der Verfügungskläger hinaus“ bei der Beschwerdeführerin zu 1 verbleibe. Das Landgericht hob zutreffend darauf ab, dass das Schreiben der Verfügungsbeklagten ausdrücklich eine Reaktion auf das Schreiben der Verfügungskläger vom Vortag gewesen sei, das abgesehen von der Information über das Ausscheiden der Verfügungskläger ausschließlich dem Zweck gedient habe, eine Entscheidung der Mandanten einzuholen, von wem künftig die laufenden Mandate bearbeitet werden sollen. In dem Kontext der unmittelbaren Reaktion auf dieses Schreiben sollte nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Oberlandesgerichts Stuttgart der Eindruck erweckt werden, „die Verfügungskläger hätten in ihrem Schreiben vom 03. Dezember 2020 fehlerhaft über die weitere Bearbeitungszuständigkeit informiert“, weshalb sowohl das Land- als auch das Oberlandesgericht dem Schreiben der Verfügungsbeklagten den Sinngehalt entnehmen, diese behaupteten mit der genannten Formulierung, dass die Betreuung der Mandate der angeschriebenen Mandanten ab dem 1. Januar 2021 nicht von deren Entscheidung abhänge bzw. unabhängig von deren Entscheidung bei der Beschwerdeführerin zu 1 verbleibe. Nach den landgerichtlichen Feststellungen entspreche dieses Verständnis im Übrigen auch der Rückmeldung eines Mandanten, der das Schreiben der Verfügungsbeklagten dahingehend verstanden habe, dass diese auf die weitere Betreuung durch sie bestünden. Dass hierdurch erkennbar der Sinn der Äußerung verfehlt wird oder dieser nicht dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums entspricht, wird weder substantiiert vorgetragen noch ist dies in irgendeiner Weise ersichtlich. bb. Auch die (rechtliche) Bewertung dieser Deutung als unwahre verdeckte Tatsachenbehauptung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Entsprechendes wird schon nicht substantiiert vorgetragen und ist im Übrigen auch nicht erkennbar. Das Landgericht Stuttgart begründet seine Qualifikation der streitgegenständlichen Aussage als verdeckte Tatsachenbehauptung ausführlich damit, dass die Formulierung als geäußerte Rechtsauffassung deshalb eine Tatsachenmitteilung darstelle, weil sie nicht als bloße Rechtsansicht kenntlich gemacht worden sei, sondern beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorrufe, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich seien. Denn die Weiterbearbeitung der Mandate durch die Verfügungsbeklagten werde als Fakt dargestellt, der unabhängig von einer Entscheidung der Mandanten erfolge, was wiederum den Mitteln des Beweises (bspw. Zeugenbeweis, Augenschein, Urkunden) zugänglich sei. Mit diesen Urteilsgründen setzt sich die Verfassungsbeschwerde in keiner Weise auseinander, so dass es bereits an einem substantiierten Vortrag fehlt. Es ist darüber hinaus auch nicht ersichtlich, dass diese Beurteilung einen Verstoß gegen die Meinungsäußerungsfreiheit zu begründen vermag. Auch die gerichtliche Annahme der Unwahrheit der (verdeckten) Tatsachenbehauptung wird verfassungsrechtlich nicht hinreichend substantiiert angegriffen. Nach den Urteilsgründen erwecke das Schreiben vom 4. Dezember 2020 beim Mandanten den fehlerhaften Eindruck, die Mandate würden unabhängig von dessen Entscheidung ab dem 1. Januar 2021 von der Beschwerdeführerin zu 1 fortgeführt werden. Dies, obwohl die Weiterbetreuung der laufenden Mandate nach Ausscheiden der Verfügungskläger am 31. Dezember 2020 tatsächlich von der Entscheidung des jeweiligen Mandanten abhänge, was der gesetzlichen Rechtslage entspreche und sowohl in § 32 BORA normiert als auch in § 12 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages vereinbart worden sei. Unerheblich sei hierbei die dogmatische Konstruktion zur Überleitung des anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages auf die Verfügungskläger: sei es in Form eines Vertrages zugunsten Dritter, sei es in Form einer konkludenten Kündigung des bisherigen Mandatsauftrages und Neubeauftragung der Verfügungskläger oder sei es, weil die Verfügungsbeklagten zur Freigabe der wechselwilligen Mandanten verpflichtet wären. Denn bei allen von den Parteien erörterten rechtlichen Überlegungen sei stets alleine der Mandantenwille entscheidend. Mit diesen Entscheidungsgründen setzen sich die Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander, indem sie schlicht behaupten, dass eine Vertragsübernahme bereits an ihrem „Widerspruch“ im Schreiben vom 4. Dezember 2020 scheitere. Dies wird den Anforderungen an eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen ersichtlich nicht gerecht. Darüber hinaus ist ein Grundrechtsverstoß insoweit auch in sonstiger Weise nicht erkennbar. Auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer, dass den Schreiben vom 3. und 4. Dezember 2020 jeweils ein konkreter Mandatsbezug fehle, vermögen einen Verfassungsverstoß nicht substantiiert aufzuzeigen oder in sonstiger Weise nahezulegen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seinem Berufungsurteil ausdrücklich festgestellt, dass die Verfügungsbeklagten zwar zutreffend die Unterscheidung von Mandanten und konkreten Mandatsverhältnissen hervorgehoben hätten, dies jedoch ohne Einfluss auf die Entscheidung sei. Denn sie ändere nichts daran, dass die angegriffene Aussage im Schreiben vom 4. Dezember 2020 von den Adressaten als „apodiktische Tatsachenbehauptung“ verstanden werde, dass auch die nach dem Partnerschaftsvertrag intern den Verfügungsklägern zugewiesenen Mandate unabhängig von einer Erklärung der betreffenden Mandanten von der Verfügungsbeklagten zu 1 weiter betreut werden würden. An einer substantiierten Auseinandersetzung mit diesen Urteilsgründen fehlt es der Verfassungsbeschwerde gänzlich. Im Übrigen ist ein Verfassungsverstoß auch nicht ersichtlich. cc. Auch die Behauptung, der vorgetragene Rechtfertigungsgrund des § 824 Abs. 2 BGB sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, lässt einen Verstoß gegen die Meinungsäußerungsfreiheit nicht erkennen. Die Beschwerdeführer behaupten schlicht, Land- und Oberlandesgericht hätten sich nicht mit dem vorgetragenen Rechtfertigungsgrund des § 824 Abs. 2 BGB auseinandergesetzt und die Meinungsfreiheit sei schon deshalb verletzt, weil das Oberlandesgericht in seinem Urteil auf eine Abwägung nach § 824 Abs. 2 BGB verzichtet habe, die zugunsten der Beschwerdeführer hätte ausfallen müssen. Dieser Vortrag übergeht jedoch die tragenden Urteilsgründe des Oberlandesgerichts, wonach § 824 Abs. 2 BGB auf Widerrufsansprüche nicht anwendbar sei, da dieser Absatz alleine etwaige Schadensersatzansprüche tangiere, und darüber hinaus auch ein berechtigtes Interesse nicht bestanden habe, da die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen ein solches nicht begründen könne. Es habe für die Beschwerdeführer auch auf der Hand gelegen, dass ihre Aussage zum Verbleib der Mandate bei der Beschwerdeführerin zu 1 nach § 12 Abs. 4 S. 1 des Partnerschaftsvertrages falsch gewesen sei. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit diesen Urteilsgründen zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht auf, insbesondere genügt es hierfür nicht, diese Rechtsansicht als „abwegig“ zu bezeichnen und sich zur Frage der eigenen Kenntnis der Unwahrheit der Aussage gar nicht zu verhalten. Darüber hinaus zeigen die Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise auf, inwiefern diese Rechtsauffassung einen verfassungsrechtlichen Verstoß gegen die Meinungsfreiheit begründen sollte, wofür im Übrigen auch ansonsten nichts streitet. 2. Aus den dargestellten Gründen liegt auch offensichtlich kein Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit vor, da das angegriffene Urteil entgegen der Annahme der Beschwerdeführer nicht der gesetzlichen Grundlage entbehrt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.