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Beschluss

2 BvR 2512/13

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur formalen, sondern effektiven Rechtsschutz; Gerichte müssen den Sachverhalt zur Gewährleistung effektiver Kontrolle hinreichend aufklären. • Bei unvereinbaren Sachverhaltsdarstellungen von Inhaftiertem und Justizvollzugsanstalt darf das Gericht die Beweislast nicht einseitig dem Gefangenen zuweisen, ohne vorher alle zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen. • Fehlt eine gebotene Aufklärung und setzt das Gericht dem Beschwerdeführer die Beweislast für negativ zu beweisende Umstände auf, verletzt dies Art. 19 Abs. 4 GG. • Rechtsmittelinstanzen dürfen durch Auslegung oder Anwendung von Zulässigkeitsvoraussetzungen den Zugang zur gerichtlichen Kontrolle nicht in einer unzumutbaren Weise erschweren.
Entscheidungsgründe
Verfassungsrechtlicher Schutz des effektiven Rechtsschutzes bei umstrittenem HIV-Test im Strafvollzug • Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur formalen, sondern effektiven Rechtsschutz; Gerichte müssen den Sachverhalt zur Gewährleistung effektiver Kontrolle hinreichend aufklären. • Bei unvereinbaren Sachverhaltsdarstellungen von Inhaftiertem und Justizvollzugsanstalt darf das Gericht die Beweislast nicht einseitig dem Gefangenen zuweisen, ohne vorher alle zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen. • Fehlt eine gebotene Aufklärung und setzt das Gericht dem Beschwerdeführer die Beweislast für negativ zu beweisende Umstände auf, verletzt dies Art. 19 Abs. 4 GG. • Rechtsmittelinstanzen dürfen durch Auslegung oder Anwendung von Zulässigkeitsvoraussetzungen den Zugang zur gerichtlichen Kontrolle nicht in einer unzumutbaren Weise erschweren. Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener und erfuhr 2013, dass 2007 im Anstaltskrankenhaus Blut entnommen und auf HIV untersucht worden sei. Er behauptet, einer HIV-Untersuchung niemals zugestimmt zu haben und begehrt nach §109 StVollzG gerichtliche Entscheidung; die Anstalt behauptet, die Untersuchung sei rechtmäßig nach Art.7 Abs.3 BayStVollzG und §36 IfSG erfolgt und der Beschwerdeführer sei mündlich aufgeklärt worden. Das Landgericht verwies den Antrag mangels nachweisbaren Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig, weil es Vortrag gegen Vortrag stellte und dem Gefangenen die Beweislast auferlegte. Die Strafvollstreckungskammer ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu; das Oberlandesgericht wies die Beschwerde ab. Mit Verfassungsbeschwerde rügte der Inhaftierte Verletzungen mehrerer Grundrechte, insbesondere aus Art.19 Abs.4 GG. • Art.19 Abs.4 GG gewährleistet effektiven Rechtsschutz; Gerichte müssen Substanzkontrolle ermöglichen und den Sachverhalt ausreichend aufklären. • Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen setzt zureichende Aufklärung des Sachverhalts voraus; bei unvereinbaren Aussagen dürfen Gerichte nicht ohne weiteres die Beweislast dem Gefangenen auferlegen. • Das Landgericht hat bereits bei der Würdigung der Indizien keine Nachforschungen angestellt, etwa welche Unterlagen zur Untersuchung 2007 vorhanden sind oder Befragungen des damals tätigen medizinischen Personals zu möglichen Aufklärungspraktiken vorgenommen. • Die Annahme, fehlende Akteneinträge sprächen zugunsten der Anstalt, ist nicht nachvollziehbar, weil fehlende Dokumentation auch mit der behaupteten heimlichen Durchführung vereinbar ist. • Bevor eine Beweislastregel angewandt wird, muss das Gericht pflichtgemäß Aufklärungsmöglichkeiten ausschöpfen; hierzu gehörte im vorliegenden Fall die Prüfung von Akten, Zeugenbefragungen und medizinischem Umfeld. • Die Rechtsmittelinstanzen dürfen durch die Art der Auslegung von Zulässigkeitsvoraussetzungen den Rechtszug nicht leerlaufen lassen; dies gilt auch, wenn das Rechtsmittelgericht von der Möglichkeit abrückt, eine ausführliche Begründung zu erteilen. • Mangels gebotener Aufklärung und Berücksichtigung der Bedeutung von Art.19 Abs.4 GG verletzten die angegriffenen Beschlüsse den Beschwerdeführer im Recht auf effektiven Rechtsschutz; daher sind die Beschlüsse aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Die Verfassungsbeschwerde wird stattgegeben: Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21.10.2013 und der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg vom 02.09.2013 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art.19 Abs.4 GG. Beide Entscheidungen sind aufzuheben; die Sache wird zur weiteren, sachgerechten Aufklärung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Der Freistaat Bayern hat die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten. Die Gerichte müssen bei erneuter Behandlung insbesondere die vorhandenen Akten, mögliche Zeugen aus dem medizinischen Bereich und sonstige zumutbare Aufklärungsmaßnahmen prüfen und die Beweislastverteilung unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art.19 Abs.4 GG neu beurteilen.