Beschluss
5 Ws 8/22 Vollz
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0209.5WS8.22VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Ein Gefangener steht hinsichtlich ihm von der Justizvollzugsanstalt bei bestehender Arbeitspflicht zugewiesener Arbeit (etwa nach den §§ 20 ff. StVollzG Bln) in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis eigener Art, nicht in einem durch privatrechtlichen Vertrag oder ein ihm gleichgestelltes privatrechtliches Rechtsverhältnis begründeten Arbeitsverhältnis.(Rn.41)
2. § 25 StVollzG Bln sieht für die Ablösung von den in den §§ 21 bis 23 StVollzG Bln geregelten Maßnahmen oder der Arbeit nunmehr eine selbständige Eingriffsermächtigung vor. Eine spezielle Rechtsgrundlage besteht danach für die Ablösung, soweit dies aus Gründen in der Person der Gefangenen, zur Erfüllung der Vollzugs- und Eingliederungsplanung oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Auf der Rechtsfolgenseite besteht Ermessen, das sich auch auf die Auswahl der Reaktion erstreckt. Liegt keiner der speziell geregelten Ablösungstatbestände vor, findet die Grundnorm zur Aufhebung von vollzuglichen Maßnahmen gemäß § 98 StVollzG Bln Anwendung.(Rn.44)
3. Die Anordnung und die nähere Ausgestaltung einer Probezeit für eine zugewiesene Arbeit gehören zu den nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln von der Anstalt festgelegten Beschäftigungsbedingungen; sie lassen sich dem Direktionsrecht zuordnen, das die Justizvollzugsanstalt im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisses gegenüber dem Gefangenen hat. Für ihre Geltung bedarf es deshalb keiner Vereinbarung zwischen der Anstalt und dem zur Arbeit verpflichteten Gefangenen.(Rn.52)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 25. November 2021 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung und der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
2. Der Antrag des Gefangenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung der Rechtsanwältin Lis Bü, kanzleiansässig in Stuttgart, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Gefangener steht hinsichtlich ihm von der Justizvollzugsanstalt bei bestehender Arbeitspflicht zugewiesener Arbeit (etwa nach den §§ 20 ff. StVollzG Bln) in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis eigener Art, nicht in einem durch privatrechtlichen Vertrag oder ein ihm gleichgestelltes privatrechtliches Rechtsverhältnis begründeten Arbeitsverhältnis.(Rn.41) 2. § 25 StVollzG Bln sieht für die Ablösung von den in den §§ 21 bis 23 StVollzG Bln geregelten Maßnahmen oder der Arbeit nunmehr eine selbständige Eingriffsermächtigung vor. Eine spezielle Rechtsgrundlage besteht danach für die Ablösung, soweit dies aus Gründen in der Person der Gefangenen, zur Erfüllung der Vollzugs- und Eingliederungsplanung oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Auf der Rechtsfolgenseite besteht Ermessen, das sich auch auf die Auswahl der Reaktion erstreckt. Liegt keiner der speziell geregelten Ablösungstatbestände vor, findet die Grundnorm zur Aufhebung von vollzuglichen Maßnahmen gemäß § 98 StVollzG Bln Anwendung.(Rn.44) 3. Die Anordnung und die nähere Ausgestaltung einer Probezeit für eine zugewiesene Arbeit gehören zu den nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln von der Anstalt festgelegten Beschäftigungsbedingungen; sie lassen sich dem Direktionsrecht zuordnen, das die Justizvollzugsanstalt im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisses gegenüber dem Gefangenen hat. Für ihre Geltung bedarf es deshalb keiner Vereinbarung zwischen der Anstalt und dem zur Arbeit verpflichteten Gefangenen.(Rn.52) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 25. November 2021 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung und der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. 2. Der Antrag des Gefangenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung der Rechtsanwältin Lis Bü, kanzleiansässig in Stuttgart, wird als unzulässig zurückgewiesen. I. Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit und voraussichtlich noch bis zum 19. März 2029 gegen ihn unter anderem wegen schweren Raubes verhängte Freiheitsstrafen in der Justizvollzugsanstalt Tegel. Er war zeitweilig in der Redaktionsgemeinschaft der anstaltseigenen Zeitschrift "L" beschäftigt. Über die Tätigkeit der Redaktionsgemeinschaft für diese Zeitschrift, die damit verbundenen Pflichten und Rechte der einzelnen Mitglieder der Redaktionsgemeinschaft sowie deren personelle, räumliche, sächliche und finanzielle Ausstattung trafen die Justizvollzugsanstalt und die Redaktionsgemeinschaft am 9. Februar 2021 eine mit Wirkung zum 1. Februar 2021 in Kraft getretene Kooperationsvereinbarung. Die Anstaltsleitung genehmigte nach Beteiligung des Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit der Justizvollzugsanstalt den Einsatz des Beschwerdeführers in der Redaktionsgemeinschaft und setzte die Dauer seiner Probezeit auf neun Monate fest. Am 30. April 2021 unterzeichnete der Gefangene eine zwischen der Justizvollzugsanstalt und der Redaktionsgemeinschaft getroffene "Vereinbarung (…) über den Umgang mit IT und PCs". Nach Rücksprache mit der Anstaltsleitung wurde der unter dem 26. Juli 2021 von der Redaktionsgemeinschaft gestellte Antrag auf vorzeitige Beendigung der Probezeit des Beschwerdeführers zum 31. Juli 2021 und seine Festanstellung ab dem 1. August 2021 abgelehnt. Es wurde in Aussicht genommen, im Oktober 2021 ein Prüfungsverfahren zur Verkürzung der Probezeit einzuleiten, sodass eine Festanstellung zum 1. November 2021 möglich war. Am 6. August 2021 teilte der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit diese Entscheidung dem Beschwerdeführer während eines Telefonates auf dessen Frage nach dem Stand des Antrages mit. Der Gefangene bedankte sich für die Auskunft und beendete das Gespräch. Als der Beauftragte zu einem späteren Zeitpunkt am selben Tag die Redaktionsräume aufsuchte, traf er den Beschwerdeführer dort nicht an. Am Morgen des 9. August 2021 hielt sich der Gefangene zeitweilig in den Räumlichkeiten der Redaktion auf. Am Nachmittag desselben Tages wurde ihm der Zugang dorthin verwehrt. Zur Begründung teilte ihm ein Anstaltsbediensteter mit, es liege eine diesbezügliche Anweisung des Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit vor. Dieser hatte den Bereich Beschäftigung und Qualifizierung sowie die Zentrale der Teilanstalt II zuvor darüber informiert, dass der Beschwerdeführer nicht länger bei der Gefangenenzeitschrift beschäftig sei. Dem Beauftragten war am 6. August 2021 bei seinem Aufenthalt in den Redaktionsräumen von Redaktionsmitgliedern mitgeteilt worden, der Gefangene habe nach dem Telefonat am selben Tag seinen Arbeitsplatz aufgeräumt, seinen Schlüssel für die Redaktionsräume abgegeben und seine privaten Lebensmittel an sie mit den Worten verschenkt, er beende seine Tätigkeit bei der Redaktion mit sofortiger Wirkung. Einen unmittelbaren Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beauftragten gab es nach dem Telefonat nicht mehr. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10. August 2021 begehrte der Gefangene sinngemäß die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt Tegel, ihm wieder den Zutritt zu seinem Arbeitsplatz als Redaktionsmitglied der Zeitschrift "L" zu gestatten. Gründe für die Versagung des Zutritts seien ihm nicht genannt worden, seine Ablösung von der Beschäftigung sei ihm nicht eröffnet worden. Des Weiteren beantragte er die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines namentlich benannten, in Berlin kanzleiansässigen Rechtsanwalts. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – die Anträge als jeweils unbegründet zurückgewiesen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat es im Hinblick auf das Grundrecht des Gefangenen auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG dahin ausgelegt, dass dieser nicht nur die Verweigerung des Zutritts zu den Räumlichkeiten der Redaktionsgemeinschaft angreife, sondern auch seine Wiederzulassung zur Tätigkeit als Redakteur bei der Gefangenenzeitschrift begehre. Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer im Wesentlichen ausgeführt, die Justizvollzugsanstalt habe das Beschäftigungsverhältnis wirksam beendet. Die Rechtsgrundlage hierfür ergebe sich nicht aus § 25 Abs. 2 StVollzG Bln, dessen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, sondern aus § 98 Abs. 3 StVollzG Bln. Zum einen liege ein Widerrufsgrund nach Nr. 1 der Vorschrift vor, weil der Gefangene die Arbeit dauerhaft niedergelegt habe, was auch aus dem von der Vollzugsanstalt festgestellten Löschen eigener Dateien auf dem von ihm genutzten Computer folge; er habe damit gegen die ihm obliegende Arbeitspflicht aus § 24 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bln verstoßen. Zum anderen seien auch die Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Nr. 2 der Vorschrift erfüllt, weil es "hinreichend wahrscheinlich" sei, dass der Gefangene – wie von der Justizvollzugsanstalt festgestellt – auf seinem Arbeitscomputer ein privates Schreiben an einen Rechtsanwalt verfasst und damit sowohl gegen eine Regelung der Kooperationsvereinbarung vom 1. Februar 2021 als auch gegen die von ihm unterzeichnete Vereinbarung über den Umgang mit den Geräten der digitalen Infrastruktur verstoßen habe. Die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt begegne im Hinblick auf § 98 Abs. 4 Satz 1 StVollzG Bln "im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken". Die Vollzugsanstalt habe "schon aus allgemeinen Erwägungen heraus zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt ein grundlegendes Interesse daran, dass den Inhaftierten gewährte Begünstigungen von diesen nicht missbraucht werden und sie ihrer Arbeitspflicht nachkommen". Wegen der weiteren Begründung nimmt der Senat Bezug auf den angefochtenen Beschluss. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 21. Dezember 2021 erhobenen Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht begehrt. Zugleich beantragt er die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der in Stuttgart kanzleiansässigen Rechtsanwältin Lis Bü. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts, insbesondere seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG. Zur Begründung trägt er vor, ein erheblicher Verfahrensfehler liege darin, dass über ein von ihm am 9. November 2021 zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wedding in der Justizvollzugsanstalt Tegel gestelltes Ablehnungsgesuch gegen die Richterin der Strafvollstreckungskammer nicht vor Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden worden sei. Weiter liege ein Verfahrensfehler vor, weil das Landgericht seiner Amtsermittlungspflicht entsprechend § 244 Abs. 2 StPO nicht ausreichend nachgekommen sei und Vortrag ("Auffassung") der Justizvollzugsanstalt "unter Vernachlässigung der Beweisangebote und Hinweise", die er in das Verfahren eingebracht habe, ungeprüft übernommen habe. Das Landgericht sei hinsichtlich der Löschung von Dateien sachlich unzutreffend davon ausgegangen, dass diese ihm nach den gegebenen technischen Möglichkeiten habe zugeordnet werden können. Da er das Vorhandensein eines privaten Schreibens auf dem PC der Redaktionsgemeinschaft bestritten und die Vollzugsbehörde insoweit keine näheren Angaben gemacht, vielmehr dazu erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgetragen habe, hätte es der Strafvollstreckungskammer oblegen, diesen als entscheidungserheblich angesehenen Sachverhalt näher, etwa durch Anhörung der Redaktionsgemeinschaft, aufzuklären. Die Redaktionsgemeinschaft sei ferner nicht zu der streitigen Frage angehört worden, ob er am 6. August 2021 die Arbeit vorzeitig beendet habe. Sachliches Recht sei unter anderem dadurch verletzt, dass die Strafvollstreckungskammer zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit der Bestimmung der (neunmonatigen) Probezeit durch die Justizvollzugsanstalt ausgegangen sei sowie rechtsfehlerhaft das Vorliegen der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für seine Ablösung von der Arbeit nach dem StVollzG Bln und der Kooperationsvereinbarung bejaht und § 98 StVollzG Bln als Rechtsgrundlage angewendet habe. Wegen des weiteren Vortrags nimmt der Senat Bezug auf die Begründung der Rechtsbeschwerde. Die Niederschrift über die am 11. Januar 2021 zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärten "Ergänzungen/Korrekturen" hat vorgelegen. II. Die statthafte (§ 116 Abs. 1 StVollzG), form- und fristgerecht (§ 118 Abs. 1 und 3 StVollzG) erhobene Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge (vorläufig) Erfolg. Auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es danach nicht an. 1. a) Die vom Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfenden allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, zu denen es gehört, dass der an die Strafvollstreckungskammer gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig war (ständ. Rspr., vgl. z. B. Senat, Beschlüsse vom 30. Juni 2022 – 5 Ws 10/22 Vollz – und 6. August 2019 – 5 Ws 58/19 Vollz –, juris Rdnr. 13, jeweils m. w. Nachw.), liegen vor. Soweit der Gefangene die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt zur "unverzüglichen Aufhebung der Versagung des Zutritts zum Arbeitsplatz" begehrt hat, handelt es sich der Sache nach um die Anfechtung der vollzugsrechtlichen Maßnahme (§ 109 Abs. 1 StVollzG), dem Gefangenen den (weiteren) Zutritt zu seinem Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten der Redaktionsgemeinschaft zu untersagen. b) Die im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG von der Strafvollstreckungskammer vorgenommene erweiternde Auslegung des Antrags des Beschwerdeführers vom 10. August 2021, der nach seinem Wortlaut (allein) auf die "unverzügliche Aufhebung der Versagung des Zutritts zum Arbeitsplatz" bei der Zeitschrift "L" gerichtet war, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Streitgegenstand wird nach dem im Vollzugsverfahren geltenden Verfügungsgrundsatz inhaltlich durch das Begehren um Rechtsschutz bestimmt und begrenzt (ständ. Rspr., vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 12. März 2014 – 2 ARs 434/13 –, juris Rdnr. 4; Senat, Beschlüsse vom 30. Juni 2022, a. a. O., und 6. August 2019, a. a. O., juris Rdnr. 15, m. w. Nachw.). Aus der Antragsbegründung ergibt sich, dass der Gefangene nicht nur den Zutritt zu den Räumlichkeiten der Redaktionsgemeinschaft als solchen erstrebte, sondern sein Begehren auch – wie vom Landgericht angenommen – seine Weiterbeschäftigung als Mitglied der Redaktionsgemeinschaft betraf. Insoweit trug er im Wesentlichen vor, die Ablösung von dieser Tätigkeit sei ihm nicht eröffnet worden. Soweit die Strafvollstreckungskammer – auf einer unzureichend festgestellten Sachverhaltsgrundlage (dazu nachfolgend 2.) – von der Ablösung des Beschwerdeführers von der Arbeit durch die Justizvollzugsanstalt ausgegangen ist und über die Rechtmäßigkeit dieser (angeblich getroffenen) Entscheidung befunden hat, kam die Behandlung des Begehrens des Gefangenen auf Weiterbeschäftigung als Anfechtungsantrag gegen die (angeblich erfolgte) Ablösung, verbunden mit einem Antrag auf Folgenbeseitigung gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, in Betracht (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 1. November 2007 – 1 Ws 405/07 [StrVollz] –, juris Rdnr. 15; OLG Frankfurt/Main, Beschlüsse vom 9. Dezember 2004 – 3 Ws 1055-1058/04 [StVollz] –, juris Rdnr. 19, und 24. Juli 1997 – 3 Ws 333/97 –, NStZ-RR 1998, 31, 32 [jeweils betreffend Weiterbeschäftigung nach Ablösung von der Arbeit durch Disziplinarverfügung]; KG, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 2 Ws 134/21 Vollz –; Galli in Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG 8. Aufl., Teil II § 22 LandesR Rdnr. 27; Arloth in Arloth/Krä, StVollzG 5. Aufl., § 115 StVollzG Rdnr. 7; m. w. Nachw.). Auf der Grundlage des für die Bestimmung des Streitgegenstandes maßgeblichen Vortrags des Beschwerdeführers schied die Behandlung des Begehrens als Verpflichtungsantrag – wie seitens der Strafvollstreckungskammer erfolgt – aus. Insoweit kam hingegen die Behandlung als Antrag auf Feststellung, dass die Zuweisung der Arbeit in der Redaktionsgemeinschaft fortbesteht, in Betracht (zur Subsidiarität von Feststellungsanträgen vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Dezember 2022 – 5 Ws 203/22 Vollz – und – 5 Ws 202/22 Vollz –, jeweils m. w. Nachw.). 2. Die Rechtsbeschwerde ist mit der erhobenen Sachrüge zulässig, weil der Senat aufgrund teilweise unzureichender Sachdarstellung an der Prüfung gehindert ist, ob die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Gefangenen zu Recht für unbegründet erachtet hat. a) Die Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 StVollzG), sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (ständ. Rspr., vgl. z. B. Senat, Beschlüsse vom 19. Oktober 2020 – 5 Ws 57/20 Vollz –, und 7. März 2019 – 5 Ws 81/18 Vollz –, juris Rdnr. 70, jeweils m. w. Nachw.). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse grundsätzlich den Anforderungen genügen müssen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Hieraus folgt, dass die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so vollständig darzulegen hat, dass sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. Oktober 2020, a. a. O., und 7. März 2019, a. a. O., juris Rdnr. 70, jeweils m. w. Nachw.). Nach § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG stellt der Beschluss der Strafvollstreckungskammer den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen; eine Verweisung nach § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG auf die bei den Akten befindlichen Schriftstücke, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ergibt, soll (nur) wegen der weiteren Einzelheiten erfolgen. Für verfahrensgegenständliche Maßnahmen gilt, dass ihr Inhalt und insbesondere die tragenden Erwägungen wiederzugeben sind (§ 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG; vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2019, a. a. O., juris Rdnr. 71 m. w. Nachw.). Im Fall eines schriftlichen Bescheides ist regelmäßig wegen der Einzelheiten auf diesen zu verweisen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG), da die Darstellung des Sach- und Streitstands erst hierdurch in ihren entscheidungserheblichen Teilen vollständig wird, insbesondere die Beurteilung zulässt, ob sich die Strafvollstreckungskammer mit den im Bescheid angeführten Argumenten der Vollzugsbehörde zutreffend auseinandergesetzt hat (vgl. Senat, a. a. O., m. w. Nachw.). Ist eine Entscheidung in mündlicher Form ergangen, sodass die für die Darstellung des Sach- und Streitstandes erforderlichen Informationen nicht einem schriftlichen Bescheid entnommen werden können, hat das Gericht, sofern die angegriffene Maßnahme vom Antragsteller hinreichend konkret bezeichnet worden ist, im Rahmen der Aufklärungspflicht im Wege des Freibeweises zu ermitteln, ob und mit welcher Begründung die im Antrag behauptete Maßnahme erlassen oder abgelehnt worden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. Oktober 2020, a. a. O., und 7. März 2019, a. a. O., juris Rdnr. 72, jeweils m. w. Nachw.). b) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung teilweise nicht gerecht. aa) Dem angefochtenen Beschluss lässt sich zwar entnehmen, dass dem Beschwerdeführer gegenüber die Entscheidung, ihm keinen Zutritt zu den Räumlichkeiten der Redaktionsgemeinschaft der Gefangenenzeitschrift "L" mehr zu gestatten, am Nachmittag des 9. August 2021 über einen Vollzugsbediensteten mündlich bekannt gemacht worden ist. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich ferner noch hinreichend deutlich, dass die Vollzugsanstalt die weitere Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Redaktionsgemeinschaft als beendet angesehen hat. Es fehlen aber bereits nachvollziehbare Feststellungen dazu, welche im Vollzugsdienst beschäftigte Person die Entscheidung über die Versagung des Zutritts getroffen hat und auf welche konkreten Gründe diese zu dem vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses gestützt worden ist. Dass der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit den Bereich Beschäftigung und Qualifizierung sowie die Zentrale der Teilanstalt II über das Ende der Beschäftigung des Gefangenen bei der Gefangenzeitschrift informiert hat, macht die diesbezüglichen Feststellungen ebenso wenig obsolet wie die Angabe in dem Beschluss, der "Zentralbeamte" der Teilanstalt – gemeint ist offensichtlich ein in der Zentrale der Teilanstalt tätiger Vollzugsbediensteter – habe gegenüber dem Beschwerdeführer auf eine "Anweisung" seitens des Beauftragten verwiesen. Soweit die Justizvollzugsanstalt im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens Gründe für die Versagung des Zutritts zu den Räumlichkeiten der Redaktionsgemeinschaft benannt hat, bleibt offen, ob diese bereits der ursprünglichen Entscheidung zugrunde lagen oder auf welche der benannten Gründe dies zutrifft. Dem Senat ist damit nicht nur die Prüfung verwehrt, ob der zuständige Vollzugsbeschäftigte über die Versagung des Zutritts entschieden hat, sondern auch, welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen für diese Entscheidung maßgeblich waren und ob diese rechtsfehlerfrei angestellt worden sind. bb) Hinsichtlich der Beendigung der Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Redaktionsgemeinschaft ist die Strafvollstreckungskammer ausweislich des angefochtenen Beschlusses davon ausgegangen, dass die von der Justizvollzugsanstalt ausgesprochene Zuweisung der Arbeit nach § 98 Abs. 3 und 4 StVollzG Bln widerrufen worden ist. Auch insoweit fehlt es an jeglichen Feststellungen zu einer diesbezüglichen Entscheidung, die Gegenstand der rechtlichen Prüfung durch die Strafvollstreckungskammer – wie in dem angefochtenen Beschluss geschehen – sein konnte. Dass eine solche Entscheidung – sei es als Ablösung von der Arbeit nach § 25 Abs. 2 StVollzG Bln oder als Widerruf der Zuweisung der Arbeit nach § 98 Abs. 3 Nr. 1 und/oder Nr. 2, Abs. 4 StVollzG Bln (vgl. dazu nachfolgend IV.) – tatsächlich erfolgt ist, erscheint im Übrigen fraglich. Denn den Beschlussgründen ist zu entnehmen, dass die Vollzugsanstalt sich nach ihrem Sachvortrag im gerichtlichen Verfahren gerade nicht zu einer (förmlichen) Ablösung von der Arbeit oder einem (förmlichen) Widerruf veranlasst gesehen hat, weil sie von einem wissentlichen Verstoß des Gefangenen gegen seine Arbeitspflicht und einer Zuwiderhandlung gegen das Verbot des Missbrauchs der IT-Infrastruktur ausgegangen ist und aufgrund dieser Umstände die Probezeit – und demzufolge die Arbeit in der Redaktionsgemeinschaft – als (seitens des Gefangenen) "sofort beendet" angesehen hat, ohne dass es aus ihrer Sicht einer ausdrücklichen Entscheidung hierüber bedurfte. cc) Die Feststellungen zu der – nach § 25 Abs. 3 Satz 1 StVollzG Bln ausdrücklich vorgeschriebenen, von der Strafvollstreckungskammer vorliegend aus § 28 VwVfG i. V. mit § 1 Abs. 1 VwVfG Bln hergeleiteten – Anhörung des Gefangenen durch die Vollzugsanstalt sind ebenfalls unzureichend. Es kann (im gegenwärtigen Stand des Verfahrens) dahinstehen, ob der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit bei seinem Besuch in den Redaktionsräumen "die anderen Redaktionsmitglieder am 6. August 2021 darum gebeten" hat, auf den Beschwerdeführer "einzuwirken, damit dieser zumindest eine schriftliche Einlassung zu dem Sachverhalt abgibt", und ob ihm "durch die übrigen Redakteure am 9. August 2021 bereits mitgeteilt worden" ist, der Beschwerdeführer sei "zur Abgabe dieser Erklärung nicht bereit". Denn es finden sich bereits keine nachvollziehbaren Feststellungen dazu, dass es sich bei dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit um den für die Durchführung des Anhörungsverfahrens zuständigen Vollzugsbeschäftigten handelte oder er etwa seitens der Vollzugsanstalt mit dieser Anhörung konkret beauftragt worden war. Soweit die Strafvollstreckungskammer auch hinsichtlich (der Durchführung) der Anhörung davon ausgegangen ist, der Beauftragte sei "gemäß der Kooperationsvereinbarung die zentrale Ansprechperson für die Redaktionsmitglieder", vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. In der Kooperationsvereinbarung vom 1. Februar 2021, auf die die Strafvollstreckungskammer in noch zulässiger Weise nach § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG verwiesen hat, findet die "zentral zuständige Ansprechperson der JVA Tegel für die Redaktionsgemeinschaft (Ansprechperson)" in den Abschnitten "III. Räumlichkeiten, Besitz an Gegenständen", "IV. Recherche- und Bewegungsmöglichkeiten innerhalb der Anstalt" (dort in Nr. 7), "V. Außenkommunikation" (dort in Nr. 1, 4 und 5), "VI. Sonstige Druck-, Informations- und Kommunikationstechnologie" (dort in Nr. 1) mit Benennung der ihr obliegenden Aufgaben und Rechte Erwähnung. Im Abschnitt "IX. Umsetzung, Überprüfung, Kündigung, In- und Außerkrafttreten" ist in Nr. 1 bestimmt, dass es sich bei dieser Person "um eine(-n) hauptamtliche(-n), fest bestimmte(-n) Bedienstete(-n) handeln" soll. Betreffend den "Pilotversuch" zum "Zugang ins Internet" ist nach Abschnitt III. Nr. 6 Buchst. c) "eine zentral zuständige Ansprechperson für den Pilotversuch (Ansprechperson Pilotversuch)" mit der ausschließlichen Entscheidungskompetenz über Anträge der Redaktionsgemeinschaft auf Zugang zu bestimmten Internetseiten vorgesehen. Eine Beteiligung des Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit in seiner Funktion als Ansprechperson ist in der Kooperationsvereinbarung in dem Abschnitt "II. Stellung der Mitglieder der Redaktionsgemeinschaft" unter Nr. 7 weder bei der Zuweisung der Arbeit als Redakteur noch bei der Ablösung und/oder der Abmahnung geregelt; sie ergibt sich auch nicht aus dem übrigen Inhalt der Vereinbarung. Entsprechendes gilt für die Übertragung der Befugnisse der Anstaltsleitung auf ihn im Zusammenhang mit der Zuweisung von Arbeit oder der Ablösung sowie der Abmahnung. dd) Es fehlen ferner ausreichende Feststellungen zu der von der Justizvollzugsanstalt behaupteten, vom Beschwerdeführer bestrittenen und von der Strafvollstreckungskammer ihrer Entscheidung zugrunde gelegten vorzeitigen und dauerhaften Arbeitsniederlegung seitens des Gefangenen nach dem Telefonat vom 6. August 2021. Ausweislich der Beschlussgründe beruht die Annahme der Strafvollstreckungskammer zum einen auf dem Sachvortrag der Justizvollzugsanstalt im gerichtlichen Verfahren zu "Angaben der anderen Redaktionsmitglieder" am 6. August 2021 gegenüber dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit. Das Landgericht hat die von der Justizvollzugsanstalt behaupteten "Angaben der anderen Redaktionsmitglieder" pauschal als glaubhaft angesehen, ohne Feststellungen darüber zu treffen, um welche Personen es sich im Einzelnen handelte und ob deren Angaben, die gegenüber dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit erfolgt sein sollen, im gerichtlichen Verfahren zutreffend wiedergegeben wurden. Dazu bestand vorliegend Anlass, weil der Beschwerdeführer bestritten hat, die Arbeit in der Redaktionsgemeinschaft selbst beendet und am 6. August 2021 seinen Arbeitsplatz vorzeitig verlassen zu haben. Soweit die Strafvollstreckungskammer sich mit dem Vortrag des Gefangenen zur (angeblich) vollständigen Ableistung seines Arbeitspensums am 6. August 2021 auseinandergesetzt und diesen als nicht ausreichend sowie nicht glaubhaft gemacht bewertet hat, fehlen bereits Feststellungen dazu, dass sie den Beschwerdeführer – entsprechend der ihr obliegenden prozessualen Fürsorgepflicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Juni 2022, a. a. O., und 27. Mai 2019 – 5 Ws 186/18 Vollz –, juris Rdnr. 20, m. w. Nachw.) – auf den aus ihrer Sicht unzureichenden Vortrag hingewiesen und ihm (ergebnislos) Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag gegeben hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. Mai 2019, a. a. O., juris Rdnr. 18, und 7. März 2019, a. a. O., juris Rdnr. 97, m. w. Nachw.). Auch Feststellungen dazu, dass es der Strafvollstreckungskammer unter Beachtung des im gerichtlichen Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG geltenden, sich aus § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i. V. mit § 244 Abs. 2 StPO ergebenden Grundsatzes der Amtsermittlung (zu diesem vgl. z. B. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 17. März 2021 – 2 BvR 194/20 –, juris Rdnr. 51, und 7. April 2020 – 2 BvR 1935/19 –, juris Rdnr. 30 f., jeweils m. w. Nachw.) nach den Regeln des Freibeweisverfahrens (vgl. dazu z. B. Senat, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 – 5 Ws 65/19 Vollz – und 7. März 2019, a. a. O., juris Rdnr. 72, jeweils m. w. Nachw.) nicht gelungen ist, zu diesem zwischen den Verfahrensbeteiligten streitigen Umstand hinreichend sichere, konkrete Tatsachen zu ermitteln (zur Aufklärungspflicht bei bestrittenem Vortrag vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 7. September 2020 – 203 StObWs 311/20 – juris Rdnr. 32 m. w. Nachw.), finden sich in dem angefochtenen Beschluss nicht. Die Formulierung betreffend die nicht erfolgte Glaubhaftmachung lässt im Übrigen besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer nicht nur den Umfang der den Antragsteller im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG treffenden Darlegungslast (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Mai 2019, a. a. O., juris Rdnr. 19, m. w. Nachw.) und der ihr selbst von Amts wegen obliegenden Aufklärungspflicht verkannt, sondern auch eine rechtsfehlerhafte Beweislastzuordnung (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Mai 2014 – 2 BvR 2512/13 –, juris Rdnrn. 15, 23; Senat, Beschluss vom 27. Mai 2019, a. a. O., juris Rdnr. 21 f.; jeweils m. w. Nachw.) vorgenommen hat. Die Annahme der Strafvollstreckungskammer, der Gefangene habe die Arbeit dauerhaft verweigert, beruht den Beschlussgründen zufolge zum anderen auch auf dem Umstand, dass nach dem Vortrag der Justizvollzugsanstalt der Beschwerdeführer "die auf seinem Computer befindlichen Dateien (…) gelöscht" hat. Der Gefangene hat dies bestritten. Es fehlen insoweit Feststellungen insbesondere dazu, wann die behauptete Löschung von Dateien erkannt worden ist und aufgrund welcher Umstände sie dem Beschwerdeführer tatsächlich zugerechnet wurde. Soweit das Landgericht die Zurechenbarkeit damit begründet hat, die Redaktionsmitglieder nutzten "persönliche und kennwortgesicherte Accounts" und die Löschung der Dateien sei – so der in den Beschluss übernommene Vortrag der Justizvollzugsanstalt – auf dem vom Beschwerdeführer genutzten Computer festgestellt worden, lassen sich den Beschlussgründen darüber hinaus keine nachvollziehbaren Feststellungen entnehmen. Hinsichtlich der "persönlichen und kennwortgesicherten Accounts" findet sich in Abschnitt "V. Außenkommunikation" unter Nr. 6 Buchst. b) der Kooperationsvereinbarung vom 1. Februar 2021 zwar eine entsprechende Regelung; auf diese hat die Strafvollstreckungskammer ersichtlich – wenn auch nicht ausdrücklich – ihre Argumentation gestützt. Diese Regelung galt jedoch nur im Rahmen eines zunächst auf ein Jahr befristeten "Pilotversuchs" betreffend den "ausschließlich für Zwecke der Pressearbeit" eröffneten "Zugang ins Internet", der unter anderem durch die vorstehend genannte Bestimmung reglementiert wurde. Betreffend elektronische Post ist in demselben Abschnitt unter Nr. 5 geregelt, dass die Redakteure "das E-Mail-Programm ohne individuelle Zugangskennung (Account)" nutzen und als Hardware ein "redaktionseigener Computerarbeitsplatz mit Anbindung an das Netzwerk der Redaktion (NAS)" zur Verfügung steht. Hinsichtlich etwaiger individueller Zugangskennungen zu den Arbeitsplätzen der Redakteure enthält die Kooperationsvereinbarung im Übrigen keine Regelungen. Dass solche Zugangskennungen verwendet wurden, ist nicht nachvollziehbar festgestellt. Zudem fehlt es an Feststellungen dazu, welche Art von Dateien gelöscht worden sein sollen, ob es sich beispielsweise um E-Mails oder Word-Dokumente handelte. ee) Soweit die Strafvollstreckungskammer in ihre Prüfung des (angeblich erfolgten) Widerrufs der Zuweisung der Arbeit nach § 98 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StVollzG Bln auch einbezogen hat, dass auf dem "kennwortgeschützten" Arbeitscomputer ein von dem Gefangenen verfasstes "privates Schreiben an seinen Rechtsanwalt in einer ihn betreffenden Insolvenzangelegenheit" – wie von der Justizvollzugsanstalt im gerichtlichen Verfahren vorgetragen und von dem Beschwerdeführer bestritten – gefunden worden sei, fehlt es ebenfalls an konkreten Feststellungen, wann und auf welche Weise die Vollzugsanstalt diese Erkenntnis erlangt sowie welchen Umfang und Inhalt das Schreiben hat, wann es datiert und abgespeichert worden ist. Zwar hat das Landgericht – für den Fall der rechtsfehlerfrei zu treffenden Feststellung des Verfassens eines privaten Schreibens auf einem Computer der Redaktionsgemeinschaft durch den Gefangenen im Grundsatz zutreffend – ausgeführt, dass eine solche Handlung einen Verstoß gegen die in der Kooperationsvereinbarung vom 1. Februar 2021 im Abschnitt "II. Stellung der Mitglieder der Redaktionsgemeinschaft" unter Nr. 3 Buchst. b) i. geregelte Verpflichtung der Redakteure, "die zur Ermöglichung ihrer Pressearbeit eingeräumten Freiräume nicht sachwidrig für andere, insbesondere private Zwecke (…) zu missbrauchen", sowie die in der "Vereinbarung (…) über den Umgang mit IT und PCs" enthaltene Regelung, dass unter anderem "sämtliche Computerarbeitsplätze (Hardware) (…) ausschließlich der redaktionellen Tätigkeit" dienen und "nicht zu privaten Zwecken genutzt werden" dürfen, darstellt. Nähere Feststellungen zu dem Schreiben sind aber schon deshalb notwendig, um prüfen zu können, ob die behaupteten Feststellungen der Justizvollzugsanstalt zutreffen, wie diese einen solchen Verstoß (gegebenenfalls) gewichtet hat und ob dies rechtsfehlerfrei erfolgt ist. Der Vortrag der Vollzugsbehörde im gerichtlichen Verfahren lässt allerdings – wie vorstehend bereits ausgeführt – darauf schließen, dass eine solche Entscheidung gerade nicht getroffen worden ist, der (behauptete) Verstoß mithin tatsächlich keine rechtliche Wirkung hatte. 3. Aus den vorstehend genannten Gründen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde folgt zugleich auch deren Begründetheit. Da die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss dem Senat nicht die Überprüfung erlauben, ob die Voraussetzungen des § 116 StVollzG vorliegen, steht damit auch die Rechtsverletzung fest (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2019, a. a. O., juris Rdnr. 81). 4. Der angefochtene Beschluss war daher mit Ausnahme der Festsetzung des Streitwertes und der unanfechtbaren Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 4. Oktober 2022 – 5 Ws 151/22 Vollz – [betreffend den Beschwerdeführer] und 27. Mai 2019, a. a. O., juris Rdnr. 30 f.) aufzuheben (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG). Die Sache ist bereits aufgrund der fehlenden Klärung der von der Justizvollzugsanstalt ursprünglich herangezogenen Gründe für die Versagung des Zutritts des Beschwerdeführers zu den Räumlichkeiten der Redaktionsgemeinschaft sowie der gleichfalls fehlenden Klärung, ob der Beschwerdeführer von der Arbeit in der Redaktionsgemeinschaft abgelöst worden ist oder die Justizvollzugsanstalt die Zuweisung zu dieser Arbeit widerrufen hat, nicht spruchreif (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG; vgl. Senat, Beschluss vom 27. Mai 2019, a. a. O., juris Rdnr. 27 f., m. w. Nachw.). Der Senat verweist sie daher – auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde – nach § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG an die Strafvollstreckungskammer zurück. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung einer in Stuttgart kanzleiansässigen Rechtsanwältin war zurückzuweisen, weil er unzulässig ist. 1. Nach § 120 Abs. 2 StVollzG in Verbindung mit § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Prozesskostenhilfeantrag eine Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Dies dient der Darlegung und dem Nachweis der materiellen Bedürftigkeit im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, von der auch bei Strafgefangenen nicht generell auszugehen ist; vielmehr können etwa Einkünfte des Gefangenen aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, eine Rente oder vorhandenes Vermögen nach Maßgabe des § 115 ZPO einem Anspruch auf Prozesskostenhilfe entgegenstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Februar 2020 – 5 Ws 1/20 Vollz –; Spaniol in Feest/Lesting/ Lindemann, a. a. O., Teil IV § 120 StVollzG Rdnr. 15; Arloth, a. a. O., § 120 StVollzG Rdnr. 6). Für die Erklärung ist zwingend das hierfür vorgesehene amtliche Formular zu verwenden (§ 117 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO in Verbindung mit der Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe – Prozesskostenhilfeformularverordnung – vom 6. Januar 2014, BGBl. I 2014, S. 34 ff.). Fehlen die vorgeschriebene Erklärung oder die erforderlichen Belege, ist der Antrag unzulässig (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Februar 2020, a. a. O., und 27. Mai 2019, a. a. O., juris Rdnr. 31; ebenso Spaniol, a. a. O., Teil IV § 120 StVollzG Rdnr. 16; Arloth, a. a. O., § 120 StVollzG Rdnr. 5). Abweichendes gilt allenfalls dann, wenn dem zur Entscheidung berufenen Gericht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gefangenen aus anderen Verfahren hinreichend bekannt sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Februar 2020, a. a. O., und 23. Januar 2020 – 5 Ws 231/19 Vollz –). 2. Danach ist der zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle am 21. Dezember 2021 gestellte Prozesskostenhilfeantrag unzulässig, weil ihm weder die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gefangenen noch entsprechende Belege beigefügt waren. Deren Vorlage war hier nicht deshalb ausnahmsweise entbehrlich, weil der Antragsteller unter dem 10. August 2021 bereits in dem gerichtlichen Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer einen Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines in Berlin kanzleiansässigen Rechtsanwaltes gestellt hatte, dem die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ein Beleg beigefügt waren. Die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Gefangenen zum vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung im Rechtsbeschwerdeverfahren lassen sich daraus jedoch nicht hinreichend ersehen. Ob seine am 10. August 2021 gemachten Angaben den aktuellen Verhältnissen (noch) entsprechen, geht aus dem Antrag nicht hervor. Die Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks darf wegen der damit verbundenen Abweichung von den strengen gesetzlichen Formanforderungen nur dann ausnahmsweise durch die Bezugnahme auf einen früher vorgelegten Vordruck ersetzt werden, wenn der Antragsteller zugleich unmissverständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind (vgl. für den Zivilprozess BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 – XI ZR 161/01 –, juris Rdnr. 6 [= BGHZ 148, 66 ff.] m. w. Nachw.). Dieser Mitteilung kommt wesentliche Bedeutung zu, weil Prozesskostenhilfe nur dann gewährt werden darf, wenn die Voraussetzungen der §§ 114, 115 ZPO im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag erfüllt sind (vgl. BGH, a. a. O.). Die Mitteilung ist daher bereits innerhalb desselben Verfahrens unentbehrlich, wenn der Antragsteller für seinen zweitinstanzlichen Prozesskostenhilfeantrag den gesetzlich vorgeschriebenen Vordruck nicht erneut beifügt, sondern auf seinen in der Vorinstanz gestellten Antrag Bezug nimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Februar 2020, a. a. O.). An einer solchen Bezugnahme fehlt es vorliegend bereits. Vorliegend hat der Antragsteller weder ausdrücklich erklärt, dass sich an seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen seit seinem Antrag vom 10. August 2021 nichts geändert habe, noch lässt sich eine solche Mitteilung seinem Vorbringen anderweitig entnehmen. Zu den in dem damals verwendeten Formular enthaltenen Angaben hat er sich nicht geäußert; erst recht fehlt es an der erforderlichen Erklärung über ein Fortgelten seiner damaligen Angaben. Es bestand im vorliegenden Fall kein Anlass, dem Antragsteller, bei dem es sich – wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist – um einen in Strafvollzugssachen gerichtserfahrenen Gefangenen handelt, Gelegenheit zum Nachreichen der vorgeschriebenen Erklärung und der erforderlichen Belege (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 10. November 2016 – V ZA 12/16 –, juris Rdnr. 5, 7) zu geben. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Antragsteller die Vorlage einer aktuellen formularmäßigen Erklärung und entsprechender Belege unzumutbar gewesen wäre. IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich und nach vorläufiger rechtlicher Würdigung auf Folgendes hin: 1. a) Es ist höchstrichterlich und obergerichtlich geklärt, dass ein Gefangener hinsichtlich ihm von der Justizvollzugsanstalt bei bestehender Arbeitspflicht zugewiesener Arbeit – vorliegend nach den §§ 20 ff. StVollzG Bln als den die früheren Regelungen in den §§ 37 ff. StVollzG (Bund) ersetzenden Normen (grundlegend zur Pflichtarbeit von Gefangenen unter öffentlich-rechtlicher Verantwortung der Justizvollzugsanstalt nach den §§ 37 ff. StVollzG vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Juli 1998 – 2 BvR 441/90 u. a. –, juris Rdnr. 127 ff. [= BVerfGE 98, 169 ff.]) – in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis eigener Art, nicht in einem durch privatrechtlichen Vertrag oder ein ihm gleichgestelltes privatrechtliches Rechtsverhältnis begründeten Arbeitsverhältnis steht (vgl. – zur öffentlich-rechtlichen Verantwortung der Justizvollzugsanstalt – BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 27. Dezember 2007 – 2 BvR 1061/05 –, juris Rdnr. 16, und Urteil vom 1. Juli 1998, a. a. O.; – betreffend Unternehmerbetriebe/"unechten" Freigang" – BVerwG, Beschluss vom 14. August 2013 – 6 P 8.12 –, juris Rdnr. 13 [= BVerwGE 147, 305 ff.]; – betreffend Berufsausbildung – BAG, Beschluss vom 18. November 1986 – 7 AZR 311/85 –, juris Rdnr. 40 ff. [= BAGE 53, 336 ff.]; LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Juni 2009 – 13 Ta 1102/09 –, juris Rdnr. 6 f.; KG, Beschlüsse vom 29. Juni 2015 – 2 Ws 132/15 Vollz –, juris Rdnrn. 10, 19, und 29. November 2010 – 2 Ws 568/10 Vollz –; Galli, a. a. O., Teil II Vor § 19 LandesR Rdnr. 16; Arloth, a. a. O., § 37 StVollzG Rdnr. 6; jeweils m. w. Nachw.). Ob und bejahendenfalls in welchem Umfang arbeitsrechtliche Regelungen entsprechend auf die Arbeit von Gefangenen anwendbar sind, ist streitig (vgl. zum Meinungsstand Galli, a. a. O., Teil II Vor § 19 LandesR Rdnr. 17 ff.; Arloth, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). b) Für die vor dem Inkrafttreten des StVollzG Bln am 1. Oktober 2016 geltende Rechtslage nach dem StVollzG (Bund) war des Weiteren obergerichtlich entschieden, dass der Vollzugsbehörde ein Direktionsrecht, d. h. das Recht, die Arbeit von Gefangenen auszugestalten und hierzu die einzelnen Modalitäten festzulegen (Arbeitsorganisation), zusteht (vgl. z. B. KG, Beschluss vom 29. Juni 2015, a. a. O., juris Rdnr. 9 ff.; Walter in BeckOK Strafvollzugsrecht Bund, 22. Edition Stand: 01.02.2020, § 37 StVollzG Rdnr. 10; jeweils m. w. Nachw.). Dieses Recht, die Beschäftigungsbedingungen festzulegen, ist nunmehr ausdrücklich in § 25 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln normiert (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442 S. 212; KG, Beschluss vom 12. Januar 2018 – 2 Ws 161/17 Vollz –, juris Rdnr. 17). c) Desgleichen war obergerichtlich entschieden, dass die Ablösung von der Arbeit einen Widerruf einer begünstigenden Maßnahme darstellt, der an den zu § 49 Abs. 2 VwVfG sowie § 14 Abs. 2 StVollzG entwickelten Grundsätzen zu messen ist (vgl. z. B. OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2011 – 2 Ws [Vollz] 49/11 –, BeckRS 2016, 17126; Senat, Beschlüsse vom 14. Oktober 2016 – 5 Ws 130/16 Vollz – und 9. September 2015 – 5 Ws 96/15 Vollz –; Galli, a. a. O., Teil II § 22 LandesR Rdnr. 18; Arloth, a. a. O., § 37 Rdnr. 4; Walter, a. a. O., § 37 StVollzG Rdnr. 13; jeweils m. w. Nachw.). Ferner war obergerichtlich geklärt, unter welchen Umständen ein Gefangener von der Arbeit abgelöst werden darf (vgl. z. B. Senat, jeweils a. a. O.; Arloth, a. a. O.; Walter, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.) und dass sich die Nichteignung für die Arbeit auch daraus ergeben kann, dass ein Gefangener durch ein Fehlverhalten innerhalb der Anstalt bewiesen hat, dass ihm für die zugewiesene Arbeit die erforderliche Eignung und charakterliche Zuverlässigkeit fehlt (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2016, a. a. O., m. w. Nachw.). Obergerichtlich entschieden war darüber hinaus, dass der Vollzugsanstalt bei der Entscheidung über die Ablösung des Gefangenen vom Arbeitsplatz ein Beurteilungsspielraum zusteht, der gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist (vgl. z. B. Senat, a. a. O.; Arloth, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). 2. a) Zu § 25 StVollzG Bln hat der Senat – ausgehend von der Fallgestaltung der Ablösung von einer Ausbildungsmaßnahme – entschieden (Beschluss vom 16. Juni 2021 – 5 Ws 11/21 Vollz –, juris Rdnr. 21), dass die Neuregelung für die Ablösung von den in den §§ 21 bis 23 StVollzG Bln geregelten Maßnahmen oder der Arbeit nunmehr eine selbständige Eingriffsermächtigung vorsieht (vgl. bereits KG, Beschluss vom 12. Januar 2018, a. a. O., juris Rdnr. 17), die sich inhaltlich allerdings an den von der früheren Rechtsprechung herausgearbeiteten Fallgruppen orientiert. Eine spezielle Rechtsgrundlage besteht danach für die Ablösung, soweit dies aus Gründen in der Person der Gefangenen (Nr. 1 und 2) – weil sie den Anforderungen nicht gewachsen sind (dazu vgl. KG, a. a. O., Rdnr. 16 ff.) oder trotz Abmahnung wiederholt gegen die Beschäftigungsvorschriften verstoßen –, zur Erfüllung der Vollzugs- und Eingliederungsplanung (Nr. 3) oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist (Nr. 4). Auf der Rechtsfolgenseite besteht – ebenso wie nach früherer Rechtslage – Ermessen, das sich nach der Gesetzesbegründung auch auf die Auswahl der Reaktion erstreckt. Liegt keiner der speziell geregelten Ablösungstatbestände vor, findet – insoweit entsprechend der früheren Rechtslage – die Grundnorm zur Aufhebung von vollzuglichen Maßnahmen gemäß § 98 StVollzG Bln Anwendung, etwa beim Widerruf der Arbeitszuweisung aus betriebsbedingten Gründen (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442 S. 212 f.). Neben verfahrensrechtlichen Be-stimmungen zur Anhörung (§ 25 Abs. 3 Satz 1 und 2 StVollzG Bln) legt die Neuregelung die Fälle fest, in denen die Gefangenen als verschuldet ohne Beschäftigung gelten (§ 25 Abs. 3 Satz 3 StVollzG Bln), nämlich wenn sie nach Abs. 2 Nr. 2 oder aufgrund ihres Verhaltens nach Abs. 2 Nr. 4 abgelöst werden. Nach alldem und weil ein abweichender Regelungswille des Gesetzgebers nicht erkennbar ist, enthält § 25 StVollzG Bln im Wesentlichen eine Kodifizierung der bereits zuvor geltenden Grund-sätze, die demnach für die Auslegung der Norm weiterhin Anwendung finden. Das Kammergericht hat des Weiteren bereits entschieden, welche Voraussetzungen für die Ablösung von der Arbeit nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG Bln gelten (vgl. KG, Beschluss vom 12. Januar 2018, a. a. O., juris Rdnr. 16 ff.), ferner, dass die in § 25 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG Bln vorgesehene Abmahnung den Gefangenen ausdrücklich auf den von ihm begangenen Rechtsverstoß hinweisen und ihm die Ablösung von der Arbeit als Konsequenz seines Tuns bewusst vor Augen führen soll (vgl. KG, Beschluss vom 4. Januar 2018 – 2 Ws 134/17 Vollz –). Es hat zugleich entschieden, dass eine Abmahnung vor der Ablösung entbehrlich ist, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht; insoweit gelte nichts anderes als für Arbeitsverhältnisse außerhalb des Strafvollzugs (vgl. KG, a. a. O., m. w. Nachw. zur arbeitsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur). Zu § 25 Abs. 2 Nr. 4 StVollzG Bln ist darüber hinaus geklärt, dass die Begriffe der Sicherheit und Ordnung, die sich aus § 81 StVollzG Bln ergeben, der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juli 2019 – 5 Ws 39/19 Vollz –). b) Die Regelung in § 25 Abs. 2 StVollzG Bln trägt dem Bedürfnis der Praxis nach einer eindeutigen Rechtsgrundlage für die Ablösung der Gefangenen von der Arbeit, die sich als eine einschneidende Maßnahme im Strafvollzugzug darstellt, Rechnung (vgl. Arloth, a. a. O., Art. 44 BayStVollzG Rdnr. 1 [zur inhaltlich vergleichbaren bayerischen Regelung]; Galli, a. a. O., Teil II § 22 LandesR Rdnr. 18). Eine Ablösung nach erfolgloser Abmahnung gemäß Nummer 2 kann etwa bei Arbeitsverweigerung, intensiver Störung des Betriebsfriedens oder Nichtbeachtung erläuterter Sicherheitsvorschriften erfolgen. Wie die Anstalt letztlich auf solch pflichtwidriges Verhalten der Gefangenen reagiert, das heißt mit Ablösung und/oder Disziplinarmaßnahmen (§§ 94 ff. StVollzG Bln), steht in ihrem Ermessen (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442 S. 213). Es handelt sich nach dem Willen des Gesetzgebers hinsichtlich der normierten Ablösungstatbestände um eine abschließende Regelung, wie die amtliche Begründung zu dieser Vorschrift erkennen lässt, in der es heißt, dass die Grundnorm zur Aufhebung von vollzuglichen Maßnahmen gemäß § 98 StVollzG Bln (nur) Anwendung findet, "sofern in Absatz 2 kein spezieller Ablösungstatbestand normiert ist" (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, a. a. O.). Bei der Anwendung des § 25 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG Bln ist Folgendes zu beachten: Dieser gegenüber § 98 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StVollzG Bln spezielle Ablösungstatbestand setzt den Verstoß gegen Beschäftigungsvorschriften – etwa die Arbeitsverweigerung bei bestehender Arbeitspflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln – voraus. Der Berliner Landesgesetzgeber hat sich – ersichtlich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – allerdings dafür entschieden, einen Verstoß als solchen nicht für die im Ermessen der Vollzugsbehörde stehende Ablösung ausreichen zu lassen. Er hat – unter Berücksichtigung der Bedeutung von Arbeit für die Gefangenen bei bestehender Arbeitspflicht im Hinblick auf das Vollzugsziel der Resozialisierung (vgl. grundlegend dazu BVerfG, Urteil vom 1. Juli 1998, a. a. O., juris Rdnr. 122 ff.) – vielmehr die beiden weiteren Tatbestandsvoraussetzungen in die Vorschrift aufgenommen, dass es sich um einen wiederholten Verstoß handeln und die Wiederholung trotz Abmahnung erfolgt sein muss (anders z. B. der Wortlaut des § 28 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG Hessen, demzufolge die Verweigerung der Aufnahme oder Ausübung der Beschäftigung ausreicht). Dieser an verfassungsrechtlichen Grundsätzen orientierten gesetzlichen Regelung, in der zudem hinsichtlich der Schwere der (denkbaren) Verstöße keine Differenzierung vorgenommen worden ist, liefe es zuwider, allein bei Vorliegen eines Verstoßes die Zuweisung der Arbeit nach § 98 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 StVollzG Bln zu widerrufen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein einziger Verstoß oder aber mehrere Verstöße gegen eine oder mehrere Beschäftigungsvorschriften vorliegen und wie ihre Schwere (jeweils) zu beurteilen ist. Die Subsidiarität des § 98 StVollzG Bln gegenüber besonderen Aufhebungsbestimmungen des Gesetzes – vorliegend § 25 Abs. 2 StVollzG Bln für die Ablösung von der Arbeit aus den dort geregelten Gründen – ist stets zu beachten (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442 S. 268). 3. Im weiteren Verfahren wird die Strafvollstreckungskammer – sofern dies für ihre Entscheidung (noch) von Bedeutung sein sollte – auch zu beachten haben, dass – entgegen der bislang von ihr vertretenen, nicht begründeten Auffassung, § 25 Abs. 2 StVollzG Bln komme vorliegend (schon) deshalb nicht zur Anwendung, weil weder die dem Gefangenen "vorgeworfene Arbeitsniederlegung noch das Löschen vorhandener Dateien auf dem Computer oder dessen (jedenfalls einmalige) Nutzung für private Zwecke" einer der gesetzlich normierten Fallgruppen unterfielen – die Arbeitsverweigerung einen Verstoß gegen Beschäftigungsvorschriften im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG Bln darstellt (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442 S. 213). Entsprechendes gilt – nach vorläufiger Wertung durch den Senat – für die Nutzung eines Computers am Arbeitsplatz zu privaten Zwecken. Insoweit ergeben sich die maßgeblichen Vorschriften nicht unmittelbar aus dem StVollzG Bln, sondern aus der Kooperationsvereinbarung zwischen der Justizvollzugsanstalt und der Redaktionsgemeinschaft vom 1. Februar 2021 sowie der von dem Beschwerdeführer am 30. April 2021 unterzeichneten "Vereinbarung (…) über den Umgang mit IT und PCs". In diesen Vereinbarungen hat die Justizvollzugsanstalt das ihr zustehende Direktionsrecht ausgeübt; dass sie von der Redaktionsgemeinschaft bzw. von dem Beschwerdeführer (mit-)unterzeichnet worden sind, ändert an der rechtlichen Zuordnung der Vereinbarungen zu den Beschäftigungsvorschriften nichts. Ob auch das "Löschen von Dateien" einen Verstoß gegen Beschäftigungsvorschriften darstellt, wird das Landgericht – im Fall der Entscheidungserheblichkeit – ausdrücklich zu erörtern und nachvollziehbar zu begründen haben. 4. Die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die (etwaige) Beendigung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Redakteur ergeben sich – nach vorläufiger rechtlicher Würdigung durch den Senat – vorliegend allein aus § 25 Abs. 2 und 3 StVollzG Bln. Der Umstand, dass er sich Anfang August 2021 (noch) in der Probezeit befunden hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. a) Das StVollzG Bln trifft über eine Probezeit für die von Gefangenen geleistete (Pflicht-)Arbeit keine Regelungen. Diesbezügliche Normierungen finden sich nach den Erkenntnissen des Senats auch in den Strafvollzugsgesetzen der anderen Bundesländer nicht (vgl. z. B. die Textfassungen in Feest/Lesting/Lindemann, a. a. O., Teil VIII, und Arloth/Krä, a. a. O., nach § 202 StVollzG). Unter der früheren Geltung der materiell-rechtlichen Vorschriften des StVollzG (Bund) war die Ausgestaltung einer Probezeit für Gefangene bei bestehender Arbeitspflicht, soweit ersichtlich, nicht Gegenstand veröffentlichter höchstrichterlicher oder obergerichtlicher Rechtsprechung. Die Entscheidung des Hanseatischen OLG Hamburg vom 19. Juli 2010 – 3 Vollz (Ws) 38/10 – (veröffentlicht unter anderem bei juris) betraf den anders gelagerten Sachverhalt, dass die Justizvollzugsanstalt die Freistellung eines Gefangenen von der Arbeitspflicht zum Zwecke der Teilnahme an einem Fernlehrgang davon abhängig gemacht hatte, dass der Gefangene seine Eignung durch die erfolgreiche Absolvierung einer sechsmonatigen (unbezahlten) Probezeit nachwies. Als erstinstanzliches Gericht hat das Landgericht Kassel mit Beschluss vom 2. Oktober 2020 – 3 StVK 98/20 – (veröffentlicht bei juris) über eine von der Justizvollzugsanstalt ausdrücklich nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG Hessen ausgesprochene Ablösung von der (Pflicht-) Arbeit (§ 27 Abs. 2 Satz 1 StVollzG Hessen) entschieden und diese mangels vorheriger Anhörung des Gefangenen als (bereits) formell rechtswidrig aufgehoben, wobei sich aus den Beschlussgründen ergibt, dass zum Zeitpunkt der endgültigen Ablösung von der Arbeit die Probezeit bereits abgelaufen war (LG Kassel, a. a. O., juris Rdnr. 37). b) Die Anordnung und die nähere Ausgestaltung einer Probezeit für eine zugewiesene Arbeit gehören zu den nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln von der Anstalt festgelegten Beschäftigungsbedingungen; sie lassen sich dem Direktionsrecht zuordnen, das die Justizvollzugsanstalt – wie vorstehend ausgeführt – im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisses gegenüber dem Gefangenen hat. Für ihre Geltung bedarf es deshalb – entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung – keiner Vereinbarung zwischen der Anstalt und dem zur Arbeit verpflichteten Gefangenen. Bei der Entscheidung, ob eine Probezeit angeordnet wird und welche Regelungen für diese gelten, hat die Vollzugsanstalt – wie auch sonst bei der Festlegung der Arbeits- bzw. Beschäftigungsbedingungen (vgl. dazu Krä in Arloth/Krä, a. a. O., § 22 StVollzG Sachsen Rdnr. 4) – die Grundsätze der Vollzugsgestaltung (vgl. § 3 StVollzG Bln) zu berücksichtigen, soweit nicht die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt etwas anderes gebieten. Die zur Ausgestaltung der Probezeit getroffenen Regelungen müssen im Übrigen allgemeinen rechtlichen, insbesondere vorrangigen gesetzlichen Vorgaben genügen. Ihre Anwendung darf nicht zu einer Umgehung dieser Vorgaben führen. Es lässt sich dem angefochtenen Beschluss kein Hinweis darauf entnehmen, dass die Justizvollzugsanstalt Tegel über Probezeiten für von ihr den Gefangenen zugewiesene Arbeit eine allgemeine Regelung getroffen hat. Dies wird die Strafvollstreckungskammer noch aufzuklären haben. Gegenwärtig geht der Senat davon aus, dass allein der Kooperationsvereinbarung vom 1. Februar 2021 Regelungen zu entnehmen sind, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung sein können, der durch die Besonderheit bestimmt wird, dass er die Arbeit des Beschwerdeführers als Redaktionsmitglied in der Gefangenenzeitschrift "L" betrifft. c) Die Kooperationsvereinbarung vom 1. Februar 2021 enthält hinsichtlich der Probezeit in Abschnitt "II. Stellung der Mitglieder der Redaktionsgemeinschaft" unter Nr. 8 die Regelung, dass der Einsatz als Redakteur "mit einer Probezeit von regelmäßig drei Monaten, die verlängert werden kann", beginnt. Über die Voraussetzungen für eine Verlängerung und dazu, wann diese erfolgen kann, finden sich keine Bestimmungen. Im selben Abschnitt der Kooperationsvereinbarung finden sich in Nr. 7 und 8 unter anderem ferner Regelungen betreffend die Beendigung der Arbeit als Redakteur im Sinne der Ablösung von der Arbeit. Diese erstrecken sich auf die vorherige Zustimmung der Anstaltsleitung, die Eröffnung der Gelegenheit für die Redaktionsgemeinschaft zur vorherigen Stellungnahme sowie das Recht der Redaktionsgemeinschaft auf Vorschläge zur Ablösung gegenüber der Anstaltsleitung. Im Zusammenhang mit der Beendigung der Probezeit gibt es lediglich die Regelung, dass die Redaktionsgemeinschaft mehrheitlich über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Probezeit entscheidet. Diesen Regelungen und ihrem Gesamtzusammenhang lässt sich betreffend die Beendigung der Tätigkeit als Redaktionsmitglied während der Probezeit nicht entnehmen, dass die (ohnehin) vorrangigen Regelungen in § 25 Abs. 2 und 3 StVollzG Bln in ihrem Geltungs- bzw. Anwendungsbereich in beachtlicher Weise eingeschränkt sein könnten. Das Anhörungsrecht der Redaktionsgemeinschaft hat lediglich Bedeutung für das von der Anstaltsleitung im Verhältnis zu dieser einzuhaltende Verfahren. Entsprechendes gilt im Verhältnis der Redaktionsgemeinschaft zur Anstaltsleitung hinsichtlich des ihr eingeräumten Vorschlagsrechts zur Ablösung. Ob die in II. Nr. 7 Satz 4 zweiter Halbsatz enthaltene Regelung, die Anstaltsleitung solle einem Vorschlag der Redaktionsgemeinschaft zur Ablösung oder Abmahnung folgen, eine (zulässige) Einschränkung des der Anstaltsleitung für die Erteilung der Zustimmung eröffneten Ermessens zum Inhalt hat, bedarf vorliegend keiner Erörterung. Da zum einen die Tätigkeit als Redakteur – wie unter II. Nr. 6 der Kooperationsvereinbarung ausdrücklich festgehalten – als Arbeit im justizvollzugsrechtlichen Sinne gilt, die nach II. Nr. 7 (nur) mit Zustimmung der Anstaltsleitung entsprechend zugewiesen wird und von der (nur) mit Zustimmung der Anstaltsleitung abgelöst werden kann, ferner der Einsatz als Redakteur – also die (Pflicht-)Arbeit – nach II. Nr. 8 mit einer Probezeit beginnt, gelten für die Beendigung dieser Tätigkeit noch während der Probezeit uneingeschränkt die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 StVollzG Bln, sofern und soweit einer der dort – wie vorstehend dargelegt – speziell und abschließend geregelten Ablösungstatbestände in Betracht kommt. Ein Widerruf der zugewiesenen Arbeit in der Redaktionsgemeinschaft nach § 98 StVollzG Bln kann danach auch während der Probezeit rechtmäßig nur dann erfolgen, wenn nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen (oben IV. 2.) die Möglichkeit der Anwendung dieser Grundnorm eröffnet ist. d) Die nach ihrem Vortrag im gerichtlichen Verfahren von der Justizvollzugsanstalt vertretene Auffassung, die dem Beschwerdeführer zugewiesene Arbeit sei infolge dessen (angeblicher) Arbeitsniederlegung während der Probezeit "sofort beendet" gewesen, ohne dass es einer förmlichen Ablösung von der Arbeit bedurft hätte, entbehrt nach alldem der rechtlichen Grundlage.