Beschluss
1 BvR 862/13
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG versäumt wurde.
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 93 Abs. 2 BVerfGG ist zu versagen, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden erfolgte.
• Bei Ausnutzung der letzten Friststunden bestehen erhöhte Sorgfaltspflichten; technische Störungen rechtfertigen Wiedereinsetzung nur, wenn alle zumutbaren Ersatzmaßnahmen ergriffen wurden.
Entscheidungsgründe
Fristversäumnis bei Verfassungsbeschwerde – fehlende Wiedereinsetzung wegen eigener Sorgfaltsmängel • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG versäumt wurde. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 93 Abs. 2 BVerfGG ist zu versagen, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden erfolgte. • Bei Ausnutzung der letzten Friststunden bestehen erhöhte Sorgfaltspflichten; technische Störungen rechtfertigen Wiedereinsetzung nur, wenn alle zumutbaren Ersatzmaßnahmen ergriffen wurden. Die Beschwerdeführerin reichte eine Verfassungsbeschwerde ein, deren Einlegungs- und Begründungsfrist am 28. Februar 2013 endete. Der Prozessbevollmächtigte gab an, die Word-Datei mit der Beschwerde habe ab 17:50 Uhr ständig abgestürzt, der Entwurf sei aber in weiten Teilen fertig gewesen. Er schätzte die für Faxübermittlung benötigte Zeit auf etwa 1,5 Stunden und rechnete mit Faxbereitschaft bis ca. 22:10 Uhr. Tatsächlich wurde der Schriftsatz erst um 23:15 Uhr ausgedruckt, sodass die Frist versäumt wurde. Die Beschwerdeführerin beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung der technischen Störung. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig wegen Fristversäumnis nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; der Senat nimmt die Beschwerde nicht zur Entscheidung an. • Der Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 93 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BVerfGG) ist abzulehnen, weil die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hat, ohne eigenes Verschulden an der Fristwahrung verhindert gewesen zu sein. • Bei Ausnutzung der letzten Friststunden trifft den Prozessbevollmächtigten eine gesteigerte Sorgfaltspflicht; er musste rechtzeitig Ersatzmaßnahmen ergreifen, als ab 18:00 Uhr absehbar war, dass technische Probleme die fristgerechte Fertigstellung gefährden könnten. • Die Beibehaltung des störungsanfälligen Textverarbeitungssystems bis zum letztmöglichen Beginn der Faxübertragung war unzureichend; zumutbare Alternativen wie handschriftliche Ergänzungen oder andere Übermittlungswege wären möglich und nicht dargelegt worden. • Mangels Darlegung konkreter Umstände, die den Einsatz solcher Ersatzmaßnahmen verhindert hätten, liegt ein Verschulden und damit kein Anspruch auf Wiedereinsetzung vor. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; sie ist unzulässig wegen Versäumens der Einlegungsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 93 Abs. 2 BVerfGG wurde abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, ohne eigenes Verschulden an der Fristwahrung verhindert gewesen zu sein. Maßgeblich war, dass der Prozessbevollmächtigte trotz absehbarer technischer Störungen nicht rechtzeitig auf zumutbare Ersatzmaßnahmen zurückgegriffen hat. Die Entscheidung ist unanfechtbar.