Beschluss
2 M 58/19
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eingehalten worden ist und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann. 2 1. Der angefochtene Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin laut Empfangsbekenntnis am 15.05.2019 zugestellt, so dass die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO am Mittwoch, dem 29.05.2019 ablief. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses an dem für den Eingang maßgeblichen Ort eingelegt. 3 Nach dem Vortrag der Antragstellerin hat ihr Prozessbevollmächtigter am letzten Tag der Frist, dem 29.05.2019 versucht, den Beschwerdeschriftsatz vom selben Tag an das Oberverwaltungsgericht auf elektronischem Weg zu übersenden. Für die Übermittlung elektronischer Dokumente an das Gericht gilt § 55a VwGO. 4 Nach § 55a Abs. 1 VwGO können u.a. schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Hierunter fallen vor allem Schriftsätze, die einen Prozessabschnitt eröffnen, mit denen z.B. Rechtsmittel – wie die Beschwerde nach § 146 VwGO – eingelegt werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 55a, RdNr. 3). Gemäß § 55a Abs. 3 VwGO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein sicherer Übermittlungsweg ist nach § 55a Abs. 4 Nr. 2 VwGO u.a. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Nach § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen. Diese sind in der zum 01.01.2018 in Kraft getretenen Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) geregelt. Nach § 4 Abs. 1 ERVV darf ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, lediglich auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Gerichts (EGVP) über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht, übermittelt werden. Nach § 55a Abs. 5 Satz 1 VwGO ist ein elektronisches Dokument eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. 5 Ein solcher Eingang der Beschwerdeschrift vom 29.05.2019 am selben Tag, also noch innerhalb der Beschwerdefrist, lässt sich nicht feststellen und wird auch von der Antragstellerin nicht geltend gemacht. Vielmehr ist erst am 07.06.2019 der an diesem Tag gefertigte Schriftsatz eingegangen, mit dem Beschwerde erhoben und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden ist. 6 2. Der Antragstellerin kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden. weil sie nicht ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die Beschwerdefrist einzuhalten. 7 Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin macht geltend, er habe am 29.05.2019 den Beschwerdeschriftsatz vom selben Tag um 15.56 Uhr über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) gesendet. Unmittelbar danach habe er eine optische Bestätigung („Nachricht wurde erfolgreich versendet“) der beA-Schnittstelle der Kanzleisoftware erhalten. Darüber hinaus sei der Beschwerdeschriftsatz auch nicht mehr im Postausgang der beA-Schnittstelle der Kanzleisoftware angezeigt worden, so dass er davon habe ausgehen können, dass der Beschwerdeschriftsatz erfolgreich versendet worden sei. Gleiches ergebe sich aus dem Prüfprotokoll vom 31.05.2019, welches ausweise, dass der Beschwerdeschriftsatz am 29.05.2019 um 15.55 Uhr auf dem beA-Server eingegangen sei. Am 07.06.2019 habe er beim Öffnen der elektronischen Akte zur Fertigung der Beschwerdebegründung festgestellt, dass von dem Server des beA der Beschwerdeschriftsatz nicht an die beA-Schnittstelle des Oberverwaltungsgerichts weitergeleitet, sondern stattdessen am 07.06.2019 an seine beA-Schnittstelle der Kanzleisoftware zurückgesandt worden sei. Aus einer Störungs- und Ausfalldokumentation der Bundesrechtsanwaltskammer ergebe sich ferner, dass es am 29.05.2019 beim beA in der Zeit zwischen 15.45 Uhr und 19.20 Uhr Anmeldeprobleme und in der Zeit zwischen 23.00 Uhr bis 16.30 Uhr am 02.06.2019 Anmeldeprobleme und Sessionsabbrüche gegeben habe. Damit ist ein fehlendes Verschulden nicht dargetan. 8 Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht eingeht (BGH, Beschl. v. 04.09.2018 – VIII ZB 70/17 –, juris, RdNr. 13). Zwar ist ein Rechtsanwalt, der regelmäßig in besonderem Maße eine hinreichend sichere Ausgangskontrolle gewährleisten muss und diese Verpflichtung im konkreten Fall erfüllt hat, grundsätzlich nicht gehalten, den Eingang seiner Schriftsätze bei Gericht zu überwachen. Nur wenn ein konkreter Anlass vorliegt, kann eine Nachfragepflicht begründet sein. Ein solcher Anlass ist – um die Sorgfaltspflichten des Prozessbevollmächtigten nicht zu überspannen und den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren – regelmäßig noch nicht allein aus der Tatsache abzuleiten, dass vor Fristablauf keine entsprechende Nachricht des Gerichts eingegangen ist (zum Ganzen: BGH, Urt. v. 24.09.2015 – IX ZR 206/14 –, juris, RdNr. 10, m.w.N.). Bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze im elektronischen Rechtsverkehr muss der Rechtsanwalt aber kontrollieren, ob er eine automatische Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO erhalten hat. 9 Für den erfolgreichen Abschluss des auf elektronischem Wege erfolgenden Schriftverkehrs sind Erhalt und ordnungsgemäße Kontrolle der Eingangsbestätigung nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO unabdingbar. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang selbst zu überprüfen. Dies kann ohne weiteres durch eine Kontrolle der dem Telefax-Sendeprotokoll vergleichbaren automatisierten Eingangsbestätigung nach § 55 Abs. 5 Satz 2 VwGO erfolgen. Sobald eine an das Gericht versendete Nachricht auf dem in dessen Auftrag geführten Server eingegangen ist, schickt dieser automatisch dem Absender eine Bestätigung über den Eingang der Nachricht. Hieran hat sich mit Einführung des beA nichts geändert, die Eingangsbestätigung wird vom EGVP an das beA versandt. Die Eingangsbestätigung soll dem Absender unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit darüber verschaffen, ob eine Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind (BT-Drs. 17/12634, S. 26 zum gleichlautenden § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO). Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung erhalten, besteht damit Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Ihr Ausbleiben muss den Rechtsanwalt zur Überprüfung und ggf. zur erneuten Übermittlung veranlassen (vgl. BAG, Beschl. v. 07.08.2019 – 5 AZB 16/19 –, juris, RdNr. 20, BayLSG, Beschl. v. 03.01.2018 – L 17 U 298/17 –, juris, RdNr. 12; HessVGH, Beschl. v. 26.09.2017 – 5 A 1193/17 –, juris, RdNr. 22; OVG RP, Urt. v. 27.08.2007 – 2 A 10492/07 –, juris, RdNr. 24). 10 Eine solche Kontrolle des Zugangs einer Eingangsbestätigung ist hier offensichtlich nicht durchgeführt worden, der Prozessbevollmächtigte macht dies auch nicht geltend. Wäre sie erfolgt, hätte die Beschwerde noch bis zum Ablauf des letzten Tages der Frist eingelegt werden können. Die Nutzer des EGVP erhalten eine sofortige signierte Eingangsbestätigung der Empfangseinrichtung des Gerichts (vgl. egvp.de – Allgemeine Informationen – Nutzen und Vorteile des EGVP). Wird zeitnah keine automatische Eingangsbestätigung übermittelt, muss der Rechtsanwalt damit rechnen, dass das Dokument nicht bei der Empfangseinrichtung des Gerichts angekommen und damit die Übermittlung auf elektronischem Wege nicht erfolgreich gewesen ist. Wird eine Rechtsmittelfrist bis zum letzten Tag ausgenutzt, so treffen den Rechtsmittelführer zudem erhöhte Sorgfaltspflichten; er muss alle gebotenen Maßnahmen treffen, um die Gefahr einer Fristversäumnis zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschl. v. vom 02.07.2014 – 1 BvR 862/13 –, juris). 11 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 12 C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. 13 D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).