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Beschluss

2 BvR 1056/12

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Fortdaueranordnung der Unterbringung nach § 63 StGB muss auf bestmöglicher Sachaufklärung beruhen; das Vollstreckungsgericht hat erforderliche Erhebungen selbst vorzunehmen, wenn Einrichtungen hierzu nicht in der Lage sind. • Bei Prognoseentscheidungen über Gefährlichkeit ist regelmäßig ein erfahrener Sachverständiger hinzuzuziehen; richterliche Entscheidungserfordernisse erstrecken sich auf Persönlichkeit, Gesundheitszustand, Verhalten im Vollzug, Behandlungserfolg und nach-entlassungsrelevante Umstände. • Reichweite der richterlichen Aufklärungspflicht umfasst auch die Einholung von Informationen zu möglichen Sicherungsmaßnahmen und zum sozialen Empfangsraum; bloße Hinweise der Einrichtung ohne eigene gerichtliche Erkundigung genügen nicht. • Verletzen Mängel der Sachaufklärung das Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG), ist der angegriffene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Mangelhafte Sachaufklärung bei Fortdaueranordnung der Unterbringung nach § 63 StGB • Eine Fortdaueranordnung der Unterbringung nach § 63 StGB muss auf bestmöglicher Sachaufklärung beruhen; das Vollstreckungsgericht hat erforderliche Erhebungen selbst vorzunehmen, wenn Einrichtungen hierzu nicht in der Lage sind. • Bei Prognoseentscheidungen über Gefährlichkeit ist regelmäßig ein erfahrener Sachverständiger hinzuzuziehen; richterliche Entscheidungserfordernisse erstrecken sich auf Persönlichkeit, Gesundheitszustand, Verhalten im Vollzug, Behandlungserfolg und nach-entlassungsrelevante Umstände. • Reichweite der richterlichen Aufklärungspflicht umfasst auch die Einholung von Informationen zu möglichen Sicherungsmaßnahmen und zum sozialen Empfangsraum; bloße Hinweise der Einrichtung ohne eigene gerichtliche Erkundigung genügen nicht. • Verletzen Mängel der Sachaufklärung das Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG), ist der angegriffene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer war wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden; zugleich wurde Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet. Nach Jahren im Maßregelvollzug begehrte das Landgericht die Fortdauer der Unterbringung; die Maßregelvollzugseinrichtung diagnostizierte eine wahnhafte Störung und narzisstische Persönlichkeitsstörung und sah medikamentöse Behandlung als wenig erfolgversprechend an. Die Einrichtung hielt eine bedingte Entlassung ins Ausland (S.) für denkbar, sofern dort engmaschige Überwachung möglich sei; für eine Entlassung innerhalb Deutschlands erwähnte sie als Voraussetzung einen geeigneten sozialen Empfangsraum bei einer Cousine und mögliche Sicherungsauflagen. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Fortdaueranordnung mit der Begründung der behandelnden Einrichtung; der Beschwerdeführer rügte unzureichende Sachaufklärung und Begründung. Das Bundesverfassungsgericht gab der Verfassungsbeschwerde statt und hob den OLG-Beschluss auf. • Grundrechtliche Vorgaben: Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG schützen die Freiheit der Person und setzen hohe Anforderungen an Eingriffe wie die Unterbringung nach § 63 StGB. • Verfahrensrechtliche Bedeutung: Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG verlangt bestmögliche Sachaufklärung; Entscheidungen über Freiheitsentzug müssen auf einer der Bedeutung der Freiheitsgarantie entsprechenden Tatsachengrundlage beruhen. • Prognose- und Sachverständigenpflicht: Bei Beurteilung der Gefährlichkeit sind regelmäßig erfahrene Sachverständige heranzuziehen; zu erheben sind u.a. Gesundheitszustand, Verhalten im Vollzug, Behandlungserfolg, Lebensverhältnisse und nach-entlassungsrelevante Umstände (§ 67d Abs. 2 StGB als Maßstab für die tatsächliche Aufklärung). • Aufklärungspflicht des Gerichts: Wo Einrichtungen nicht über Informationen zu Sicherungsmaßnahmen oder über einen sozialen Empfangsraum verfügen, hat das Vollstreckungsgericht diese Informationen selbst zu beschaffen und der Einrichtung zur abschließenden Einschätzung vorzulegen. • Fehlende Aufklärung im Einzelfall: Das OLG hat die erforderlichen Ermittlungen zu Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen auf S. und zu der Cousine als möglichem sozialen Empfangsraum nicht dargelegt; die bloße Zurückverweisung an die Einrichtung genügte nicht. • Folge: Wegen dieser Mängel ist der angegriffene Beschluss den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sachaufklärung und damit dem Freiheitsgrundrecht nicht gerecht geworden. • Prozessuale Entscheidung: Die Verfassungsbeschwerde wurde zur Entscheidung angenommen; der angegriffene Beschluss wurde aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen; notwendige Auslagen sind zu erstatten. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde stattgegeben: Der Beschluss des OLG Hamm vom 12.04.2012 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG). Das OLG hatte die erforderliche, bestmögliche Sachaufklärung über Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen im Ausland sowie über den Eignungs- und Aufnahmecharakter des genannten sozialen Empfangsraums nicht selbst herbeigeführt und die Maßregelvollzugseinrichtung nicht mit den erforderlichen Informationen versorgt. Wegen dieser Mängel wurde der angegriffene Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen. Zudem hat das Land Nordrhein-Westfalen die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten.