Beschluss
1 Ws 424/16
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Fall der verfahrensfehlerhaften Übertragung der mündlichen Anhörung auf den beauftragten Richter bei Entscheidung über Fortdauer einer bereits mehr als 10 Jahre dauernden Unterbringung nach § 63 StGB.(Rn.20)
2. Zur Notwendigkeit der ergänzenden mündlichen Anhörung eines externen Sachverständigen.(Rn.50)
3. Eine unverhältnismäßige bzw. nicht mehr die besonderen Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB erfüllende Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nicht in Form einer ausgesetzten Maßregel fortgesetzt werden.(Rn.66)
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Gera vom 29.08.2016 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Gera zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fall der verfahrensfehlerhaften Übertragung der mündlichen Anhörung auf den beauftragten Richter bei Entscheidung über Fortdauer einer bereits mehr als 10 Jahre dauernden Unterbringung nach § 63 StGB.(Rn.20) 2. Zur Notwendigkeit der ergänzenden mündlichen Anhörung eines externen Sachverständigen.(Rn.50) 3. Eine unverhältnismäßige bzw. nicht mehr die besonderen Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB erfüllende Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nicht in Form einer ausgesetzten Maßregel fortgesetzt werden.(Rn.66) Der Beschluss des Landgerichts Gera vom 29.08.2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Gera zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt. I. Durch Urteil des Landgerichts Gera vom 30.08.2005 (Az. 320 Js 35832/04 9 KLs), rechtskräftig seit dem 29.06.2006, wurde die Unterbringung des vielfach wegen Körperverletzung vorbestraften Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Das Gericht stellte fest, dass der Betroffene im Zustand der Schuldunfähigkeit Taten der versuchten gefährlichen Körperverletzung, der Beleidigung, der Sachbeschädigung und des Diebstahls geringwertiger Sachen begangen hat. Seit dem 23.11.2004 befindet er sich in der A. F. in S., seit dem 30.11.2004 aufgrund eines Unterbringungsbefehls nach § 126a StPO. Am 05.05.2014 wurde der Verurteilte in die Wohngruppe für psychisch Kranke „A. S.“ verlegt; seit dem 26.04.2016 wohnt er in einer Außenwohngruppe A. K. in J. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichtes Gera hat mit Beschluss vom 05.04.2016 gemäß § 463 Abs. 4 StPO die Einholung eines psychiatrisch - psychologischen Sachverständigengutachtens zu der Frage angeordnet, „ob bei dem Untergebrachten keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht“. In seinem schriftlichen Gutachten vom 24.06.2016 kommt der beauftragte Sachverständige Professor Dr. S. zu dem Ergebnis, dass bei dem Verurteilten eine paranoide Schizophrenie mit unvollständiger Remission (ICD-10: F20.04) vorliege. Ob eine von dem Vorgutachter Dr. B. festgestellte „erworbene organische Wesensveränderung“ (ICD-10: F07; Zustand nach Hirnhautentzündung 1973) bestehe, sei letztlich nicht klärbar gewesen, da der Proband den entsprechenden Untersuchungstermin verweigert habe. An der bereits durch die Vorgutachter gestellten Diagnose des Alkoholmissbrauches (ICD-10: F10.1) bestehe wenig Zweifel, da der Proband bereits mehrfach wegen Alkoholmissbrauchs stationär aufgenommen worden sei - allerdings habe der Proband die jetzigen Fragen nach dem Alkoholmissbrauch unter Hinweis darauf, dass dies seine Privatsache sei, nicht beantwortet. Hinsichtlich der dem Verurteilten zu stellenden Gefährlichkeitsprognose kommt der Sachverständige zu der Auffassung, dass wesentliche Grundlage für die Gefährlichkeitsprognose zweifellos die schizophrene Erkrankung des Probanden sei. Trotz optimaler Pharmakotherapie habe man die Erkrankung nicht in Remission bringen können. Die Erkrankung des Probanden habe somit einen Verlauf genommen, wie er bei 20-30 % aller Patienten der Diagnose Schizophrenie zu beobachten sei, bei denen eine produktive Symptomatik trotz Behandlung bestehen bleibe. Bezüglich der Gefährlichkeitsprognose sei festzuhalten, dass der Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit sich nicht weiter bessern werde. Der Wahn und die Wahnbereitschaft müssten als chronisch bezeichnet werden. Der Verurteilte wisse, dass eine Schizophrenie bei ihm diagnostiziert worden sei, doch er habe keine Einsicht in den Wahn, wie es der Definition des Wahns auch entspreche. Er könne deshalb seine wahnhaften Überzeugungen nicht relativieren. Auch könne er - wie in den Berichten der Klinik beschrieben - keinen Zusammenhang zwischen Erkrankung und Delinquenz erkennen. Er verstehe von der Gesamtsituation so wenig, dass er nicht einmal den Grund für die Unterbringung klar angeben könne und in drei Gesprächen drei verschiedene Varianten anbiete. Trotz der weiter bestehenden, wenn auch durch die Therapie abgeschwächten Symptome sei es in den letzten Jahren nicht mehr zu Erregungszuständen gekommen, die eine Tätigkeit befürchten ließen, oder zu Tätlichkeiten selbst. Die Anwendung des Prognoseinstruments HCR-20 weise eine Reihe von Risikofaktoren auf. Die Basisrate für das Delikt Körperverletzung liege zwischen 25 und 50 %. Die derzeitige Problematik bei dem Verurteilten entstehe aus seiner mangelnden Einsicht nicht nur bezüglich seiner schizophrenen Erkrankung, sondern auch hinsichtlich der geeigneten Wohnform. Er verfüge über gewisse (begrenzte) finanzielle Mittel und wolle nicht, dass diese Mittel für seinen Verbleib im Wohnheim herangezogen würden, wenn in der Zukunft eine Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werde. Er ziehe stattdessen eine eigene Wohnung in G. vor und wolle ohne Betreuung und Kontrolle leben. Ein solcher Plan könne jedoch angesichts des derzeitigen Zustandes des Patienten nicht befürwortet werden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit würde er sich in kurzer Zeit finanziell übernehmen. Es bestehe auch die Gefahr, dass die Medikation nicht regelmäßig eingenommen werde. Der Verurteilte sichere zwar die Einnahme zu. Erfahrungsgemäß sinke aber bei chronischen und psychischen Erkrankungen die Compliance hinsichtlich der Medikamenteneinnahme im Verlaufe der Jahre erheblich. Für diesen Fall müsse bei dem Probanden eine Verstärkung der schizophrenen Symptomatik befürchtet werden mit daraus sich möglicherweise wieder ergebender Gefährlichkeit. Aus medizinischer Sicht sollte die Medikation bei dem Probanden über Jahre beibehalten werden. Zunächst müsse sich der Proband in dem Außenwohnbereich bewähren. In dieser Zeit müsse eine Einigung über die zukünftige Wohnform erreicht werden. Vorerst könne aus genannten Gründen nicht empfohlen werden, die Unterbringung zur Bewährung auszusetzen. Die Maßregelvollzugseinrichtung hat in ihrer Stellungnahme vom 19.07.2016 mitgeteilt, dass sie konformgehend mit dem Gutachten den Wiedereingliederungsprozess bei dem Verurteilten als noch nicht abgeschlossen sehe, so dass keine Bewährungsaussetzung empfohlen werden könne und die Fortdauer der Belastungserprobung in der Außenwohngruppe in J. fortzuführen sei. Der Verurteilte sei am 26.04.2016 von dem Wohnheim A. S. in die Außenwohngruppe K. in J. gewechselt mit der Zielvorgabe, hier weiter die Alltagskompetenz zu erproben unter Beachtung, ob unter dieser Belastung die psychotische Erkrankung erneut exazerbiere mit dem Risiko aggressiver Reaktionen, die aus der paranoiden Verarbeitung resultierten. Die Staatsanwaltschaft beantragte - unter gleichzeitigem Verzicht auf die die persönliche (gemeint: mündliche) Anhörung des Sachverständigen, die Fortdauer der Unterbringung anzuordnen. Mit Schriftsatz vom 26.07.2016 erklärte - angesichts der darin zu lesenden Einstufung des schriftlichen Gutachtens als „nicht überzeugend“ durchaus (mindestens) überraschend - auch der Verteidiger, zugleich für den Verurteilten, den Verzicht auf die persönliche Anhörung des Sachverständigen. Durch Beschluss vom 02.08.2016 übertrug die Strafvollstreckungskammer die mündliche Anhörung des Untergebrachten „über die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung“ der Vorsitzenden als beauftragter Richterin. Diese hörte den Verurteilten am 26.08.2016 an. Eine - von der Beauftragung durch die gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG besetzte Strafvollstreckungskammer auch nicht umfasste - mündliche Anhörung des Sachverständigen erfolgte nicht. Der Verurteilte bekundete im Rahmen dieser Anhörung auf die Frage des Gerichts, dass er bereit sei, im Rahmen einer Aussetzung zur Bewährung unter Führungsaufsicht für deren Dauer seinen Wohnsitz in dem Wohnheim A. K. zu nehmen. Der bei der Anhörung als Vertreter der Maßregel-Klinik anwesende Oberarzt Dr. S. berichtete, dass der Verurteilte seit 01.04.2016 in der Außenwohngruppe lebe. In dieser Einrichtung bestehe weniger Kontrolle, um die Selbständigkeit weiter zu ermöglichen. Am 17.08.2016 habe der Verurteilte in einem Kaufhaus eine Hose ohne Bezahlung wegnehmen wollen. Am 18.08.2016 habe er - wenn auch nur in geringen Mengen - Alkohol getrunken. Er - Dr. S. - könne nicht beurteilen, wie die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung vor dem Hintergrund des neuen Gesetzes ab 01.08.2016 aussehe. Er schätze jedoch ein, dass selbst, wenn der Verurteilte wieder straffällig werde, keine schlimmeren Straftaten drohten als die, die in den Eingangsdelikten begangen worden seien. Mit Beschluss vom 29.08.2016 setzte das Landgericht Gera die weitere Vollstreckung der durch Urteil des Landgerichtes Gera vom 01.09.2005 (Az. 320 Js 35823/04 9 KLs) angeordneten Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus mit Wirkung zum 01.11.2016, nicht jedoch vor Rechtskraft des Beschlusses, zur Bewährung aus, setzte die Bewährungszeit (und die Dauer der Führungsaufsicht) auf 5 Jahre fest und traf weitere Anordnungen zur Ausgestaltung der Bewährungszeit. Gegen den ihr am 05.09.2016 zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Gera am 06.09. 2016 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat mit Aktenvorlage und Stellungnahme vom 28.09. 2016 beantragt, den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Gera vom 29.08. 2016 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Gera zurückzuverweisen. Der hierzu angehörte Verurteilte hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. II. Die zulässig erhobene sofortige Beschwerde hat in der Sache vorläufigen Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist verfahrensfehlerhaft ergangen, weil die Anhörung nicht, wie es im konkreten Fall geboten war, durch die (große) Strafvollstreckungskammer in voller Besetzung erfolgt ist und die Kammer zudem - mangels ergänzender (mündlicher) Anhörung des Sachverständigen - aufgrund unreichender Tatsachengrundlage entschieden hat. Die Entscheidung ist zudem inhaltlich zu beanstanden, weil sie auf einer widersprüchlichen und rechtsfehlerhaften Argumentation beruht.. Die angefochtene Entscheidung leidet bereits deshalb an einem - durch den Senat nicht behebbaren - Verfahrensfehler, weil die nach §§ 463 Abs. 1 und 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO vorgeschriebene mündliche Anhörung des Betroffenen nicht durch die Strafvollstreckungskammer in ihrer nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG vorgesehenen Besetzung mit drei Richtern, sondern allein durch die Vorsitzende als beauftragte Richterin erfolgt ist. Zur Zulässigkeit und zu den Voraussetzungen der Übertragung der mündlichen Anhörung gemäß §§ 463, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO auf den Berichterstatter als beauftragten Richter bei Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer in der Besetzung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG hat der Senat im Beschluss vom 26.02.2015 (Az. 1 Ws 530/14, bei juris; u. a. bestätigt mit Beschluss vom 17.02.2016, 1 Ws 139/16) ausgeführt: „Nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG ist in Verfahren über die Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder der Vollstreckung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die sog. 'große', mit drei Richtern besetzte Strafvollstreckungskammer zuständig, deren nach § 67e Abs. 1 und 2 StGB zu treffender Entscheidung über die Aussetzung oder Fortdauer einer Unterbringung nach § 63 StGB gemäß §§ 463 Abs. 1 und 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO zwingend die mündliche Anhörung des Verurteilten vorauszugehen hat. a) Ob und in welchen Fällen es ausreicht, dass diese durch den Berichterstatter als beauftragter Richter anstelle des voll besetzten Spruchkörpers durchgeführt wird, ist seit Langem umstritten (vgl. KK-Appl, StPO, 7. Aufl., § 454 Rn. 14 bis 16 m. w. N.). aa) Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich offen gelassen, ob die Anhörung durch ein an der Entscheidung mitwirkendes Mitglied der Strafvollstreckungskammer stets und unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls ausreichend ist, und lediglich ausgesprochen, dass die Anhörung durch den beauftragten oder ersuchten Richter jedenfalls dann dem Gesetz genügt, wenn ein besonderer Fall vorliegt. Einen solchen hat er angenommen, wenn dem gesetzgeberischen Zweck der mündlichen Anhörung nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO, durch die einerseits dem Verurteilten rechtliches Gehör und andererseits dem Gericht ein persönlicher Eindruck von dem Verurteilten verschafft werden soll, auch durch den beauftragten Richter Rechnung getragen werden kann - insbesondere, wenn dem persönlichen Eindruck von dem Verurteilten im Einzelfall geringere Bedeutung zukommt und von dem anhörenden Berichterstatter dem voll besetzten Spruchkörper ohne weiteres vermittelt werden kann (vgl. BGHSt 28, 138). bb) Auf der Grundlage dieser Entscheidung besteht in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest darüber Einigkeit, dass eine mündliche Anhörung des Verurteilten durch die voll besetzte Strafvollstreckungskammer unter sachlichen Gesichtspunkten geboten sein kann, was beispielsweise angenommen worden ist, wenn eine Erledigterklärung der Maßregel, vor allem wegen Fehleinweisung, in Betracht kommt oder eine Fortdauerentscheidung unmittelbar nach Einholung eines externen Sachverständigengutachtens zu treffen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2001, 2 Ws 66/01, bei juris; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2015, 20; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 28; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 188; OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013, 2 Ws 17/13, bei juris; OLG München StV 2014, 159; OLG München, Beschluss vom 07.10.2014, 1 Ws 703/14, bei juris). Dieser Auffassung ist - mit bestimmten, nachfolgend noch dargelegten Einschränkungen - im Grundsatz beizupflichten. Denn die genannten Umstände können eine - im Vergleich zu einer „regulären“, nicht durch Besonderheiten gekennzeichneten Fortdauerentscheidung - erhöhte Schwierigkeit in Bezug auf die zu beurteilende Sach- und Rechtslage begründen. Zu dieser ist dem Verurteilten in möglichst umfassender und geeigneter Weise rechtliches Gehör zu gewähren, was seine mündliche Anhörung vor der gesamten Kammer bereits nahe legt. Zudem kommt in schwieriger zu beurteilenden Fällen dem persönlichen Eindruck vom Verurteilten auch regelmäßig größere Bedeutung zu, was ebenfalls für dessen unmittelbare und ungefilterte Aufnahme durch sämtliche Kammermitglieder spricht. cc) Dagegen vermag der Senat der von einzelnen Oberlandesgerichten in jüngster Zeit vertretenen, darüber hinausgehenden Auffassung, dass eine mündliche Anhörung des Untergebrachten durch den Berichterstatter als beauftragter Richter - unabhängig von sachlichen Erwägungen - stets nur dann zulässig sei, wenn die Strafvollstreckungskammer ihn in ihrer aktuellen Dreierbesetzung schon einmal angehört hat (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013, 2 Ws 17/13, bei juris; OLG München, Beschluss vom 07.10.2014, 1 Ws 703/14, bei juris), nicht zu folgen. Ein solches, sachliche Gesichtspunkte völlig außer Acht lassendes Abstellen auf eine rein formale Zulässigkeitsvoraussetzung für die Vorbereitung der Kammerentscheidung durch den anhörenden Berichterstatter - nämlich mindestens eine frühere Anhörung durch die Kammer in ihrer aktuellen Besetzung - beruht auf der nach Auffassung des Senats dogmatisch nicht überzeugend begründbaren Annahme eines generellen Regel-Ausnahme-Verhältnisses zwischen der Anhörung durch den gesamten Spruchkörper und der durch den beauftragten Richter, verleiht dem Ziel der Anhörung, auch einen persönlichen Eindruck von dem Untergebrachten zu gewinnen, eine in Ansehung der für die Unterbringungsentscheidung nach § 63 StGB wesentlichen Faktoren unangemessen übersteigerte Bedeutung und führt zu unabsehbaren praktischen Belastungen für die Strafvollstreckungskammern. dd) Soweit es die Annahme eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses zwischen der Anhörung durch den gesamten Spruchkörper und der durch den beauftragten Richter sowie die Bedeutung der Gewinnung eines persönlichen Eindrucks vom Verurteilten betrifft, schließt sich der Senat - jedenfalls für den Fall der Anhörung durch den hiermit beauftragten, an der Entscheidung mitwirkenden Berichterstatter - den folgenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2001, a. a. O.) an: 'Weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte der einschlägigen Gesetzesregelungen ist eindeutig zu entnehmen, daß die mündliche Anhörung gemäß § 454 Abs. 1 S. 3 StPO zwingend in der für die Entscheidung vorgeschriebenen Besetzung erfolgen muss (ebenso BGHSt 28, 138, 140f.…). Die Anhörung, für die der Gesetzgeber keine besonderen Förmlichkeiten vorgesehen hat, ist Bestandteil eines im übrigen schriftlichen Beschlußverfahrens (§ 454 Abs. 1 S. 1 StPO), auf das sich die im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung geltenden Grundsätze der Strengbeweisführung und der Unmittelbarkeit nicht übertragen lassen. Infolge dessen rechtfertigt das Fehlen einer Vorschrift über die Anhörung durch den ersuchten oder beauftragten Richter nicht ohne weiteres die Annahme ihrer Unzulässigkeit. Ebenso wenig erlaubt die in § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG niederlegte Besetzungsregelung für sich allein die Schlußfolgerung, daß der Gesetzgeber in den Fällen des Maßregelvollzugs gemäß § 63 StGB nicht nur die Entscheidung über die Aussetzung der Unterbringung, sondern auch schon die im Rahmen ihrer Vorbereitung zu treffenden, grundsätzlich dem Freibeweis zugänglichen Maßnahmen in die Hände der voll besetzten Strafvollstreckungskammer legen wollte… Nach Ansicht des Senats ist in den Fällen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die mündliche Anhörung durch einen an der späteren Entscheidung mitwirkenden beauftragten Richter auch regelmäßig dazu geeignet, der mit § 454 Abs. 1 S. 3 StPO gesetzgeberisch intendierten Zielsetzung einer „unmittelbaren Kontaktaufnahme“ der Strafvollstreckungskammer mit dem Untergebrachten (vgl. hierzu BGHSt 28, 138, 141 …) in ausreichender Weise Rechnung zu tragen. Die mündliche Anhörung als besondere Ausgestaltung rechtlichen Gehörs soll in erster Linie gewährleisten, daß sich der Untergebrachte gegenüber dem Gericht zu prognoserelevanten Fragen - wie zum Beispiel seinen eigenen Vollzugserfahrungen sowie Zukunftsabsichten - unbefangen und ohne Behinderung durch die Umstände des Freiheitsentzugs oder Schwierigkeiten im schriftlichen Ausdruck persönlich äußern kann. Dieser Zweck des § 454 Abs. 1 S. 3 StPO lässt sich regelmäßig mit einer Anhörung durch das zum Berichterstatter bestellte Kammermitglied erreichen, das seine Erkenntnisse über den Gesprächsinhalt und das Verhalten sowie Erscheinungsbild des Untergebrachten ebenso zum Gegenstand der Kammerberatung machen kann wie die wesentlichen Teile der Akten und ärztlichen Stellungnahmen beziehungsweise Gutachten (...). Ein Anlaß, von der auch sonst bei Beschlußverfahren üblichen arbeitsteiligen Entscheidungsvorbereitung zu Gunsten einer Anhörung durch sämtliche Kammermitglieder abzuweichen, besteht nur dann, wenn man den alleinigen oder hauptsächlichen Zweck der mündlichen Anhörung in der Vermittlung eines persönlichen Eindrucks vom Untergebrachten sieht und diesem Umstand bei Aussetzungsentscheidungen im Bereich des Maßregelvollzugs maßgebliche Bedeutung verleiht. Eine derartige Sichtweise ist indes nach Ansicht des Senats nicht gerechtfertigt. Der in einer notwendigerweise kurzen, „schlaglichtartigen“ Prüfung durch gegenwärtige Richter gewonnene Eindruck von einer Person kann für die Prognose ihres zukünftigen Legalverhaltens unter Umständen eine äußerst unzuverlässige und zuweilen auch trügerische Erkenntnisquelle sein, deren Einfluß auf die Entscheidungsfindung schon im Interesse einer rational nachvollziehbaren Begründung nicht überbewertet werden darf (…). Dies gilt in besonderem Maße für die Aussetzungsentscheidungen im Bereich des Maßregelvollzugs gemäß § 63 StGB, die sowohl für den Untergebrachten selbst als auch für das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit von erheblicher Tragweite sind. Dort muß sich das Gericht in erster Linie zuverlässige Erkenntnisse über den aktuellen Stand der psychiatrisch relevanten Erkrankung des Untergebrachten verschaffen. Die richterliche Einschätzung des insoweit erreichten Therapiefortschritts ist von entscheidender Bedeutung für die Gefahrenbeurteilung, denn nur vor ihrem Hintergrund lässt sich das Gewicht der übrigen prognoserelevanten Faktoren (Vollzugsverhalten sowie Verhalten des Untergebrachten bei der Anhörung, Zukunftsplanung, Lebensumfeld außerhalb des Maßregelvollzugs) hinreichend sicher bewerten. Im Vordergrund der Entscheidungsfindung steht daher die Würdigung der ärztlichen Dokumentation des Maßregelvollzugs, der therapeutischen Stellungnahmen zur aktuellen Gefahrenprognose und der gegebenenfalls ergänzend eingeholten externen Gutachten. Die hieraus resultierenden Ergebnisse können durch einen nur aus der mündlichen Anhörung geschöpften persönlichen Eindruck des Gerichts nicht ersetzt, sondern allenfalls ergänzt werden. Die in der Forderung nach einer Anhörung durch alle Kammermitglieder liegende formale Aufwertung des persönlichen Eindrucks in seiner Bedeutung für die Aussetzungsentscheidung kann daher … nicht gewährleisten, dass die Prognosebeurteilung auf gesicherter Tatsachengrundlage erfolgt und gleichzeitig in originärer richterlicher Verantwortung bleibt, also nicht zur reinen Sachverständigenangelegenheit wird. Dies vermag vielmehr nur eine sorgfältige, umfassende und eigenverantwortliche Nutzung der fachmedizinischen Erkenntnisquellen durch das Gericht sicherzustellen. Der mit § 454 Abs. 1 S. 3 StPO verfolgten Zielsetzung bei Aussetzungsentscheidungen im Bereich des Maßregelvollzugs gemäß § 63 StGB ist nach alledem regelmäßig schon dann Genüge getan, wenn die mündliche Anhörung des Untergebrachten durch den mit der Entscheidungsvorbereitung betrauten und später an der Beratung mitwirkenden Berichterstatter durchgeführt wird. Ob insoweit Ausnahmekonstellationen in Betracht kommen, die eine Anhörung durch die voll besetzte Strafvollstreckungskammer erfordern, kann vorliegend dahinstehen…' b) In Übereinstimmung damit geht der Senat davon aus, dass sich die Erforderlichkeit einer Anhörung durch die voll besetzte Strafvollstreckungskammer im Einzelfall ausschließlich aus sachlichen Gründen und nicht schon aus der rein formalen Erwägung ergeben kann, jeder Untergebrachte müsse mindestens einmal von der zuständigen Strafvollstreckungskammer in ihrer aktuellen Dreierbesetzung angehört worden sein. Zwar hält auch der Senat die teilweise von anderen Oberlandesgerichten beanstandete - und im vorliegenden Fall geübte - Praxis, dass ein langjährig Untergebrachter in der Vergangenheit noch nie durch die voll besetzte Kammer, sondern stets nur durch den hiermit - ohne erkennbare Abwägung - beauftragten Berichterstatter angehört worden ist, für prinzipiell bedenklich (vgl. OLG Nürnberg, a. a. O; OLG München, a. a. O.). Dies beruht aber nicht auf schematischen und in der Praxis der Strafvollstreckungskammern kaum umsetzbaren Überlegungen, sondern auf der Einschätzung, dass gerade im Laufe langjähriger Unterbringungen erfahrungsgemäß Situationen und Entwicklungen eintreten können bzw. festzustellen sein werden, die - wie etwa nach Einholung externer Sachverständigengutachten oder bei Entstehung nicht nur kurzzeitiger therapeutischer Krisen - sachbezogenen Anlass dazu geben (können), den Untergebrachten vor der gesamten Strafvollstreckungskammer anzuhören. Eine durchgängig formularmäßige, gewissermaßen „automatisierte“ und undifferenzierte Übertragung der Anhörung auf den Berichterstatter wird der Bedeutung, die der mündlichen Anhörung nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO vor allem in schwierigeren Fällen in Bezug auf das rechtliche Gehör des Untergebrachten und den von ihm vermittelten persönlichen Eindruck zukommt, nicht gerecht. Vielmehr ist in verfahrensmäßiger Hinsicht von den Strafvollstreckungskammern zu verlangen, dass sie - falls sie eine Übertragung der Anhörung auf den beauftragten Berichterstatter erwägen - im Rahmen einer bewussten Ermessensentscheidung prüfen, ob nicht gerade bei der anstehenden Überprüfungsentscheidung Sachgründe eine Anhörung des Untergebrachten durch den voll besetzten Spruchkörper angezeigt erscheinen lassen (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.08.2014, 1 Ws 205/14). aa) Ob eine mündliche Anhörung des Untergebrachten durch den beauftragten Richter im Einzelfall angebracht ist, richtet sich - anknüpfend an die unter II. 2. a) aa) dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - allein danach, ob dadurch ihrem gesetzgeberischen Zweck in hinreichender Weise Genüge getan wird. Die mündliche Anhörung dient der sachgerechten Vorbereitung der Entscheidung nach § 67e Abs. 1 und 2 StGB, indem sie die Möglichkeit des Spruchkörpers, diese auf einer umfassenden Tatsachengrundlage zu treffen, verbessert. Dies geschieht einerseits dadurch, dass dem nach § 63 StGB aufgrund einer psychischen Erkrankung Untergebrachten - im Sinne einer effektiven Gewährung rechtlichen Gehörs - die Äußerung zum Gegenstand der Entscheidung - gegenüber einer bloßen schriftlichen Erklärungsmöglichkeit - erleichtert wird und so sein Vorbringen besser erfasst werden kann, und anderseits dadurch, dass sich der Spruchkörper einen persönlichen Eindruck vom Verurteilten verschaffen und diesen bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.08.2014, 1 Ws 205/14). Sprechen im Einzelfall keine Anhaltspunkte dagegen, dass das Vorbringen des Untergebrachten oder der von ihm vermittelte persönliche Eindruck nicht auch vom beauftragten Richter zutreffend und vollständig erfasst und den übrigen Kammermitgliedern übermittelt werden kann, dürfte einer Durchführung der mündlichen Anhörung durch ihn regelmäßig nichts entgegen stehen. Denn dann ist dem Zweck der Anhörung - dem Untergebrachten effektives rechtliches Gehör zu gewähren und dem zur Entscheidung berufenen Spruchkörper einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen - hinreichend genügt. Sind insoweit aufgrund der Sachlage im Einzelfall Zweifel veranlasst, liegt eine Anhörung durch den gesamten Spruchkörper nahe. Dies ist beispielsweise denkbar, wenn der Untergebrachte als schwierig einzuschätzende Persönlichkeit mit manipulativen oder autistischen Zügen zu bewerten ist oder sein Vorbringen oder seine persönliche Erscheinung vor dem Hintergrund eines komplexen Sachverhalts aufzunehmen und einzuschätzen sind - etwa wenn zur Vorbereitung der Fortdauerentscheidung ein externes Gutachten eingeholt worden ist und sich der Sachverständige hierzu im Rahmen der Anhörung des Untergebrachten mündlich äußert und/oder divergierende Aussagen verschiedener Sachverständiger in Bezug auf Diagnose oder Therapie des Untergebrachten vorliegen, die ebenfalls Gegenstand der Anhörung sind. bb) Ob im Hinblick auf die Umstände des konkreten Einzelfalles von einer Anhörung durch den gesamten Spruchkörper ein erkenntnisbezogener „Mehrwert“ gegenüber einer Anhörung durch den beauftragten Richter zu erwarten ist, hat die Strafvollstreckungskammer in eigener Verantwortung unter Wahrung des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.2015, 2 BvR 2049/13, bei juris; BVerfG, Beschluss vom 02.07.2014, 2 BvR 1056/12, bei juris) abzuwägen, wobei ihr ein weiter Ermessensspielraum zukommt (vgl. OLG Braunschweig, a. a. O.). Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise in bestimmten Fallkonstellationen (etwa bei vorangegangener Einholung eines externen Gutachtens) eine Anhörung durch den gesamten Spruchkörper für zwingend gehalten wird, folgt der Senat dem nicht. Auch bei Vorliegen einer eine Anhörung durch den gesamten Spruchkörper prinzipiell nahe legenden Fallkonstellation können vielfältige weitere Umstände gegeben sein, die es in diesem - und insoweit besonderen - Fall ausreichend erscheinen lassen, den Berichterstatter mit der Anhörung des Untergebrachten zu beauftragen und auf die die Strafvollstreckungskammer flexibel reagieren können muss. Im Hinblick darauf erscheint es dem Senat weder möglich noch zielführend, sämtliche denkbaren Fallkonstellationen, die für eine Anhörung durch den gesamten Spruchkörper sprechen, vollständig zu erfassen und katalogmäßig aufzuzählen. c) Für die Beurteilung, ob die Strafvollstreckungskammer die mündliche Anhörung des Untergebrachten ermessensfehlerfrei dem Berichterstatter überlassen hat, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung hierüber, sondern allein auf den der Fortdauerentscheidung an. Denn die Kammer ist nicht gehindert (sondern sogar verpflichtet), auch noch nach der Anhörung durch den beauftragten Richter eine solche durch den gesamten Spruchkörper durchzuführen, wenn dies zur hinreichenden Vorbereitung der Fortdauerentscheidung erforderlich erscheint. Die Kammer muss daher auch nicht bereits in ihrem Beschluss, mit dem die Anhörung dem beauftragten Richter übertragen wird, die hierfür maßgeblichen Ermessenserwägungen mitteilen (vgl. OLG Braunschweig, a. a. O.; anderer Ansicht OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318; OLG Stuttgart NStZ 1983, 92 mit der Einschränkung, dass 'spätestens in der abschließenden Entscheidung' Übertragungsgründe darzulegen sind; KK-Appl, StPO, 7. Aufl., § 454, Rn. 16), mag dies auch zur Vermeidung eines grundsätzlich zu beanstandenden 'Übertragungsautomatismus' nützlich sein. Eine nach Sachlage unangebrachte Übertragung der Anhörung auf den Berichterstatter, die eine unzureichende Tatsachenbasis für die von der Strafvollstreckungskammer nach § 67e StGB zu treffende Sachentscheidung liefert, begründet allerdings deren (Verfahrens-)Fehlerhaftigkeit. Denn das Beschwerdegericht prüft auch, ob die angefochtene Fortdauerentscheidung auf einer hinreichenden und zuverlässigen Tatsachengrundlage ergangen ist (vgl. OLG Braunschweig, a. a. O.). Ist dies wegen einer nach den Umständen des Einzelfalls fehlerhaften bzw. unzureichenden Durchführung der mündlichen Anhörung durch den beauftragten Richter nicht der Fall, muss die bislang ungenügende Sachaufklärung nachgeholt werden und wird die Sache zu diesem Zweck regelmäßig an die vorherige Instanz zurückzuverweisen sein.“ Ausgehend von diesen Grundsätzen, an denen der Senat festhält, war hier in der Gesamtschau aller Umstände eine mündliche Anhörung des Verurteilten durch die voll besetzte Strafvollstreckungskammer geboten und erforderlich. Insoweit war im Rahmen der vorliegenden (besonderen) Fallkonstellation maßgeblich zu berücksichtigen, dass - der Verurteilte zum Zeitpunkt der Anhörung bereits zehn Jahre untergebracht war und (erstmals) die besonderen (gesteigerten) Anforderungen des § 67d Abs. 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 StGB in der Fassung des am 01.08.2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB und zur Änderung anderer Vorschriften vom 08.07.2016 zu prüfen waren, - der Verurteilte während der gesamten Zeit der Unterbringung lediglich einmal, und zwar im Jahr 2009, von der gesamten Kammer angehört wurde, - keiner der zum damaligen Zeitpunkt im Spruchkörper tätigen Richter an der jetzt angefochtenen Entscheidung vom 29.08.2016 mitgewirkt hat, - ein externes Sachverständigengutachten eingeholt worden war, welches es zu erörtern galt und - die Kammer in ihrer Entscheidung von dem Votum des Sachverständigen - zudem ohne dessen mündliche Anhörung - und dem der behandelnden Maßregelvollzugseinrichtung abgewichen ist. Bei dieser Sachlage war nach den vorstehend dargestellten Maßstäben eine mündliche Anhörung durch den voll besetzten Spruchkörper unverzichtbar. 2. Hinzu kommt, dass die Kammer auch deshalb aufgrund unzureichender Tatsachengrundlage entschieden hat, weil sie in ermessensfehlerhafter Weise von der - ungeachtet des allseitigen Verzichts aus Gründen der Aufklärung mindestens gebotenen - ergänzenden mündlichen Anhörung des externen Sachverständigen (§§ 463 Abs. 3 S. 3, 454 Abs. 2 S. 3 und 4 StPO) abgesehen hat. Mit dem Beschluss der Kammer vom 05.04.2016 war der Sachverständige beauftragt worden, sich zu der Frage zu äußern, „ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr bestehe, dass dessen durch die Tat zu Tage getretene Gefährlichkeit fortbesteht“. Wie die Kammer ausweislich der Begründung ihres Beschlusses (im Grundsatz) zutreffend erkannt hat, sind allerdings seit dem Inkrafttreten des o. g. Gesetzes zur Novellierung des Rechts zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB zum 01.08.2016 gerade für die Überprüfung langjähriger Unterbringungen (gemäß § 67d StGB) erhebliche Änderungen im Prüfungsmaßstab - im Sinne höherer Anforderungen an die Gefahrenprognose - zu beachten, die mit der genannten, naturgemäß noch an der alten Gesetzesfassung orientierten Fragestellung an den Gutachter nicht vollständig beschrieben waren und zu denen sich der Sachverständige in seinen schriftlichen Erwägungen im konkreten Fall auch nicht geäußert hat. Schon vor diesem Hintergrund i. V. m. dem - an die gutachterliche Einschätzung anknüpfenden - Fortdauerantrag der Staatsanwaltschaft hätte die Kammer dem externen Sachverständigen zumindest im Rahmen einer mündlichen Anhörung und ergänzenden Erläuterung Gelegenheit geben müssen, sich zu der Frage zu positionieren, ob die Gefahr besteht, dass der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden (§ 67d Abs. 6 S. 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 StGB n. F.). Hinzu kommt, dass die Kammer bei ihrer Einschätzung im Ergebnis den Empfehlungen des Sachverständigen und der behandelnden Maßregelvollzugseinrichtung nicht gefolgt ist und sich - ohne Erstreckung des Gutachtens auf diese Fragestellung und gleichzeitig in Widerspruch zu der dann tatsächlich (nur) erfolgten Aussetzung zur Bewährung - sogar zu der Feststellung veranlasst gesehen hat, dass bei Nichtaussetzung der Unterbringung eine Erledigterklärung gemäß § 67d Abs. 6 StGB hätte erfolgen müssen. Dass die Verfahrensbeteiligten gemäß § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen verzichtet haben, entband die Kammer bei der gegebenen Sachlage nicht von deren Durchführung. Denn auch bei einem allseitigen Verzicht der Verfahrensbeteiligten bleibt das Gericht gehalten, die Entbehrlichkeit bzw. Erforderlichkeit einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen in eigener Zuständigkeit und nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade die mündliche Anhörung des Sachverständigen die Möglichkeit bietet, das Gutachten eingehend zu erörtern und das Votum des Sachverständigen zu hinterfragen. Vorliegend stützt die Kammer ihre Entscheidung zur Bewährungsaussetzung insbesondere auf die Äußerung des Verurteilten im Rahmen der Anhörung, ihm gefalle es in der Außenwohngruppe „A. K.“ gut und er sei bereit, dort weiter wohnen zu bleiben. Vor allem aufgrund dieser Erklärung sah sich die Kammer veranlasst, von dem übereinstimmenden Votum des Sachverständigen und der Maßregelvollzugseinrichtung abzuweichen. Indessen ergibt sich weder aus dem Protokoll noch aus dem angefochtenen Beschluss, dass sich die Kammer mit der Belastbarkeit dieser Äußerung - insbesondere vor dem Hintergrund der von dem Sachverständigen hierzu gewonnenen Erkenntnisse - hinreichend auseinander gesetzt hat. Da der Verurteilte bis zum Anhörungstermin über einen langen Zeitraum immer wieder bekundete, eigenen Wohnraum beziehen zu wollen (zuletzt noch in der Exploration des Sachverständigen am 24.05./30.05. und 08.06.2016: „Er sei dabei, sich was in G. zu besorgen. Er wolle kein betreutes Wohnen, 'ich will nicht, ich will nicht, ich will nicht'. Er wolle leben wie ein freier Mensch…“), wäre es Aufgabe der Kammer gewesen, zu ergründen, woher dieser Sinneswandel bei dem Verurteilten herrührt und ob er von gewisser Dauer ist oder - möglicherweise - nur aus Anlass der gerichtlichen Anhörung und der Erwartung einer für ihn positiven Entscheidung geäußert wurde. Schließlich ist auch die im Anhörungstermin erfolgte Beteiligung und Befragung des behandelnden Arztes Dr. S. nicht geeignet, die mündliche Anhörung des Sachverständigen entbehrlich zu machen. Zum einen ersetzt die (mündliche) Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung nicht das gemäß § 463 Abs. 3 Satz 3 StGB in der Fassung vom 01.08.2016 erforderliche Gutachten. Vielmehr steht die gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung neben dem Gutachten des durch das Gericht beauftragten Sachverständigen, § 463 Abs. 4 StPO. Die Begründung zum Gesetzesentwurf (BT-Drucksache 18/7244) erläutert dieses Erfordernis wie folgt: „Der Entwurf normiert eine bereits überwiegend praktizierte Handhabung: Vor Übersendung der Akten an das Gericht holt die Staatsanwaltschaft zur Vorbereitung der Antragstellung für die Fortdauerentscheidung und der Anregung von Weisungen im Rahmen einer etwaigen Führungsaufsicht eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung ein, in der der Verurteilte untergebracht ist, und leitet diese an das Gericht weiter. Es wird gesetzlich klargestellt, dass auch diejenigen Fortdauerentscheidungen, denen kein (externes) Sachverständigengutachten zugrunde liegt, auf einer fundierten fachlichen Bewertung beruhen müssen. Aus der freiheitssichernden Funktion des Artikel 2 Absatz 2 GG folgt, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben müssen, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (BVerfG, Beschluss vom 17.Februar 2014, 2BvR1795/12 u.a., bei juris Rn. 37). Durch die ausdrückliche Normierung wird der Stellenwert der gutachterlichen Stellungnahmen der Maßregelvollzugseinrichtung als Grundlage der gerichtlichen Fortdauerentscheidung betont. Den Staatsanwaltschaften und Gerichten soll die Neuregelung verdeutlichen, dass sie gehalten sind, der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Anforderungen an Qualität und Belastbarkeit der Stellungnahmen zu stellen. Durch die Begrifflichkeit „gutachterliche Stellungnahme“ soll diese in zwei Richtungen ab gegrenzt werden: Auf der einen Seite genügt ein bloßer „Arztbrief“ als Grundlage für die gerichtliche Fortdauerentscheidung nicht. Vielmehr müssen in der Stellungnahme Ausführungen dazu enthalten sein, ob und welcher Art rechtswidrige Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit und Rückfallfrequenz), wie hoch die Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten ist und inwieweit im Falle einer Aussetzung der Maßregel zur Bewährung im Rahmen der Führungsaufsicht Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (§§ 68a, 68b StGB) als weniger belastende Maßnahmen ausreichen können, um den Zweck der Maßregel zu erreichen (BVerfG, a. a. O., bei juris Rn. 40, 41). Zudem sollten sich in der Stellungnahme Ausführungen dazu finden, welche Behandlungsmaßnahmen durchgeführt wurden, wie der aktuelle Behandlungsverlauf ist, welche (weiteren) Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten in Betracht gezogen werden sollten, welche Vollzugslockerungen gewährt werden konnten, ob sie erfolgreich waren und welche Lockerungen anstehen bzw. anzuraten sind. Gegebenenfalls sollte sich die Stellungnahme auch zu möglichen Alternativen zur aktuellen Behandlungs- und Unterbringungsform äußern sowie einen Zeitplan für eine etwaige Entlassungsvorbereitung enthalten. In dem vorstehend skizzierten Rahmen ergibt sich aus der vorgesehenen Regelung zugleich die Befugnis, entsprechende Erkenntnisse auch zum Behandlungsverlauf zu offenbaren; sie ist aber beschränkt auf die Erkenntnisse, die das Gericht benötigt, um eine eigenverantwortliche prognostische Beurteilung im Hinblick auf seine Fortdauerentscheidung treffen zu können; in der Regel reichen hier die Angaben, die im Behandlungs- und Eingliederungsplan dokumentiert werden, während Informationen aus der unmittelbaren Vertrauensbeziehung hierfür nicht erforderlich sind (so schon zum bisherigen Recht Schöch, FS Hans-Ludwig Schreiber, 2003, 437, 446 f.; Beier/Hinrichs, MschKrim 1996,25, 30 f.; enger Waider, Recht und Psychiatrie 1996,65, 73; ders. in Pollähne/Rode, Schweigepflicht und Datenschutz 2010, 99, 111; offen gelassen von BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2015, 2 BvR 2049/13, u. a., bei juris Rn. 39). Insbesondere in den Fällen, in denen sich der Untergebrachte wegen eines Wechsels der Maßregelvollzugseinrichtung erst seit kurzer Zeit in der aktuellen Klinik befindet, wird auch zu prüfen sein, wie auch Erkenntnisse aus der vorhergehenden Unterbringungszeit herangezogen werden können. Trotz dieser Anforderungen können seitens der Gerichte an die Stellungnahmen der Maßregelvollzugseinrichtungen nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie an ein Sachverständigengutachten. Wird seitens der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Fortdauer und um der Sachaufklärungspflicht zu genügen, ein solches für erforderlich erachtet, so muss dieses ausdrücklich beauftragt (und nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vergütet) werden. Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) müssen, da sie den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf einer bestmöglichen richterlichen Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 307 ff.; BVerfGK 15, 287, 294 ff.; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011, 2 BvR 2413/10 = EuGRZ 2011, 521; Beschluss vom 26. August 2013, 2 BvR 371/12 - „Fall Mollath“ = NJW 2013, 3228, bei juris Rn. 40, 42; Beschluss vom 4. März 2014, 2 BvR 1020/13, bei juris Rn. 26 ff.). Mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs steigen dabei die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung und die Begründungstiefe einer Überprüfungsentscheidung. Befindet sich der Untergebrachte seit langer Zeit im psychiatrischen Krankenhaus, ist es daher in der Regel geboten, von Zeit zu Zeit einen klinikfremden Sachverständigen hinzuzuziehen, um der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen und um auszuschließen, dass Belange der Maßregelvollzugseinrichtung oder die Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012, 2 BvR 2521/11, bei juris Rn. 17 = NStZ 2013, 166 mit weiteren Nachweisen).“ Zum anderen ist dem Anhörungsprotokoll selbst zu entnehmen, dass sich Dr. S. letztlich nicht abschließend zu den tatsächlichen Voraussetzungen des § 67d Abs. 6, Abs. 3 Satz 1 StGB n. F. äußern wollte. Er hat - nach dem (zutreffenden) Hinweis, dass er als psychiatrischer Sachverständiger nicht beurteilen könne, wie die (Rechtsfrage der) Verhältnismäßigkeit vor dem Hintergrund des neuen Gesetzes vom 01.08.2016 aussehe - lediglich mit einem Satz die nicht weiter unterlegte Einschätzung geäußert, dass, selbst wenn der Verurteilte wieder straffällig werde, keine schlimmeren Straftaten drohten als die, die in den Eingangsdelikten begangen worden seien. 3. Abschließend merkt der Senat an, dass die Entscheidung des Landgerichts zudem ein grundlegendes systematisches Fehlverständnis der Regelungen in § 67d Abs. 2, Abs. 6 i. V. m. Abs. 3 S. 1 StGB (n. F.) offenbart, indem sie erkennbar davon ausgeht, dass eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die an sich wegen Unverhältnismäßigkeit bzw. Fehlens der Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 S. 3 i. V. m. Abs. 3 S. 1 StGB für erledigt zu erklären wäre, stattdessen (nur) zur Bewährung ausgesetzt werden dürfe. Eine solche - gewissermaßen „vermittelnde“, allerdings auf die fortdauernde Belastung des Betroffenen u. a. mit dem Risiko eines Widerrufs oder zumindest einer sog. „Krisenintervention“ (also einer weiteren Freiheitsentziehung) hinauslaufende - Lösung scheidet allerdings aus (naheliegenden) Rechtsgründen aus. Vielmehr sieht der Gesetzeswortlaut bei bereits mehr als zehn Jahre vollzogenen Unterbringungen und Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 67d Abs. 3 S. 1 StGB - wie übrigens auch sonst bei Unverhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung der Maßregel - zwingend deren Erledigterklärung vor. Dem Gericht steht insoweit kein Ermessensspielraum zu. Eine unverhältnismäßige bzw. nicht mehr die besonderen Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 S. 3 i. V. m. Abs. 3 S. 1 StGB erfüllende Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf naturgemäß auch nicht in Form einer ausgesetzten Maßregel fortgesetzt werden, zumal jede auf Wiederinvollzugsetzung gerichtete Maßnahme nach §§ 67g oder 67h StGB ihrerseits am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz scheitern müsste und deshalb von vornherein ausscheidet. Auch aus diesem Grund hätte die Entscheidung des Landgerichts keinen Bestand haben können. 4. Da das Rechtsmittel nur einen vorläufigen Erfolg erzielt, war die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Strafvollstreckungskammer im Rahmen der erneuten Sachentscheidung zu überlassen.