Beschluss
2 BvR 64/14
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Fortdauer einer langandauernden Unterbringung nach §63 StGB muss konkretisieren, welche erheblichen rechtswidrigen Taten von dem Untergebrachten zu erwarten sind und mit welcher Wahrscheinlichkeit.
• Mit zunehmender Dauer der Unterbringung wächst das Gewicht des Freiheitsgrundrechts; Richter müssen die Gefahrenprognose und die Verhältnismäßigkeitsabwägung besonders ausführlich und substantiiert darlegen.
• Vor einer Fortdaueranordnung ist zu prüfen, ob der Schutz der Allgemeinheit nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen wie die Führungsaufsicht (§§67d, 68a, 68b StGB) erreicht werden kann.
Entscheidungsgründe
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung langandauernder Unterbringungen (§63 StGB) • Die Fortdauer einer langandauernden Unterbringung nach §63 StGB muss konkretisieren, welche erheblichen rechtswidrigen Taten von dem Untergebrachten zu erwarten sind und mit welcher Wahrscheinlichkeit. • Mit zunehmender Dauer der Unterbringung wächst das Gewicht des Freiheitsgrundrechts; Richter müssen die Gefahrenprognose und die Verhältnismäßigkeitsabwägung besonders ausführlich und substantiiert darlegen. • Vor einer Fortdaueranordnung ist zu prüfen, ob der Schutz der Allgemeinheit nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen wie die Führungsaufsicht (§§67d, 68a, 68b StGB) erreicht werden kann. Der Beschwerdeführer wurde wegen Beleidigung, Verleumdung, Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach §63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Die Unterbringung bestand seit 2009 und dauerte bereits über vier Jahre. Am 8. August 2013 ordnete das Landgericht Memmingen die Fortdauer der Unterbringung an; die sofortige Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht München zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer befand sich zwischenzeitlich in Lockerungen und war ab Juli 2013 zum Probewohnen verlegt worden. Er legte Verfassungsbeschwerde ein und rügte insbesondere unzureichende Darlegung der Gefährlichkeit und der Verhältnismäßigkeit. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob die angegriffenen Beschlüsse die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung der Fortdauer der Unterbringung erfüllen. • Grundrechtliche Schutzposition: Art. 2 Abs. 2 S.2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gewährleistet ein hohes Gewicht der Freiheit der Person; Eingriffe nur aus besonders gewichtigen Gründen und mit strenger Rechtfertigung zulässig. • Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Bei Fortdauer einer Maßregel ist konkret darzulegen, welche Art erheblicher rechtswidriger Taten zu erwarten sind, in welchem Umfang und mit welcher Wahrscheinlichkeit; bloße Möglichkeit reicht nicht. • Erhöhte Darlegungsanforderung bei langandauernder Unterbringung: Je länger die Unterbringung, desto strenger die Anforderungen an die substantiierten Feststellungen und die Nachvollziehbarkeit der Abwägung zwischen Freiheitsinteresse und Sicherungsinteresse. • Prüfpflicht zu schonenderen Mitteln: Gericht muss prüfen und darlegen, ob Führungsaufsicht und die nach Gesetz eintretenden Aufsichts- und Hilfemaßnahmen (§§67d, 68a, 68b StGB) den Schutz der Allgemeinheit erreichen könnten. • Anwendung auf den Streitfall: Die angegriffenen Beschlüsse lieferten keine hinreichende Konkretisierung der drohenden Taten und ihrer Wahrscheinlichkeit; die Gerichte berücksichtigten nicht ausreichend die positive Entwicklung des Beschwerdeführers (Lockerungen, Probewohnen) und stellten nicht dar, dass die Gefahr das durch die lange Unterbringung gestärkte Freiheitsinteresse überwiegt. • Rechtsfolge: Wegen der genannten Mängel verletzen die Beschlüsse das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers; das Oberlandesgerichts-Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Das Bundesverfassungsgericht gab der Verfassungsbeschwerde statt: Die Beschlüsse des Landgerichts Memmingen (8.8.2013) und des Oberlandesgerichts München (18.9.2013) genügen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung der Fortdauer der Unterbringung nach §63 StGB und verletzen dadurch Art.2 Abs.2 S.2 i.V.m. Art.20 Abs.3 GG. Das Oberlandesgerichts-Beschluss vom 18.9.2013 wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen; der spätere Beschluss des OLG vom 29.11.2013 ist damit gegenstandslos. Zudem hat der Freistaat Bayern dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Gerichte müssen bei der erneuten Entscheidung konkret und nachvollziehbar darlegen, welche erheblichen rechtswidrigen Taten mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, das Gewicht des Freiheitsrechts gegen das Sicherungsinteresse abwägen und prüfen, ob weniger belastende Maßnahmen ausreichend wären.