Beschluss
1 BvR 1858/14
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine sitzungspolizeiliche Anordnung, die bild- und tonaufnahmen vor, nach oder in Pausen der Verhandlung einschränkt, stellt einen Eingriff in die Pressefreiheit dar und bedarf einer nachvollziehbaren, verfahrensbezogenen Begründung.
• Fehlt eine solche konkrete Begründung gegenüber den Betroffenen, ist die Anordnung insoweit aussetzungsreif.
• Allgemeine Regelungen zum Ausschluss von Aufnahmegeräten im Sitzungssaal können ohne gesonderte Begründung zulässig sein, wenn sie der Gewährleistung eines geordneten Verfahrens dienen.
• Die Anordnung, Interviews im Sitzungssaal zu untersagen, ist zur Sicherung eines fairen Verfahrens gerechtfertigt.
• Das Erfordernis der ausdrücklichen Zustimmung der Angeklagten zu nicht anonymisierten Abbildungen wurde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert angegriffen und ist nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Aussetzung sitzungspolizeilicher Beschränkungen von Bild- und Tonaufnahmen wegen fehlender Begründung • Eine sitzungspolizeiliche Anordnung, die bild- und tonaufnahmen vor, nach oder in Pausen der Verhandlung einschränkt, stellt einen Eingriff in die Pressefreiheit dar und bedarf einer nachvollziehbaren, verfahrensbezogenen Begründung. • Fehlt eine solche konkrete Begründung gegenüber den Betroffenen, ist die Anordnung insoweit aussetzungsreif. • Allgemeine Regelungen zum Ausschluss von Aufnahmegeräten im Sitzungssaal können ohne gesonderte Begründung zulässig sein, wenn sie der Gewährleistung eines geordneten Verfahrens dienen. • Die Anordnung, Interviews im Sitzungssaal zu untersagen, ist zur Sicherung eines fairen Verfahrens gerechtfertigt. • Das Erfordernis der ausdrücklichen Zustimmung der Angeklagten zu nicht anonymisierten Abbildungen wurde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert angegriffen und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin ist ein Medienverlag, der über einen öffentlich beachteten Strafprozess gegen die Eltern eines verstorbenen Kindes berichten wollte. Vor Beginn der Hauptverhandlung erließ der Vorsitzende des Landgerichts eine sitzungspolizeiliche Anordnung, die unter anderem eine Poollösung für Foto- und Filmaufnahmen regelte sowie nahaufnahmen, Aufnahmen von Zeugen/Sachverständigen und die Nutzung von Aufnahmegeräten einschränkte. Die Verfügung forderte ferner die Anonymisierung der Angeklagten ohne deren ausdrückliche Zustimmung und untersagte Interviews im Sitzungssaal. Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen mehrere Ziffern der Anordnung und beantragte deren Aussetzung mit der Begründung, die Maßnahmen verletzten ihre Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Bundesverfassungsgericht prüfte den Antrag auf einstweilige Anordnung. • Zulässigkeit: Der Antrag auf einstweilige Anordnung war zulässig und überwiegend begründet; es war eine Abwägung der Folgen vorzunehmen, wenn nicht rechtzeitig über die Verfassungsbeschwerde entschieden werden kann (§ 32 BVerfGG). • Begründungserfordernis: Eingriffe in die Pressefreiheit durch Sitzungsleitung nach §176 GVG erfordern konkrete, die Sitzungsleitung betreffende Gründe; der Vorsitzende muss darlegen, welche tatsächlichen Umstände die Beschränkungen erforderlich machen, damit die Betroffenen die Abwägung nachvollziehen können. • Fehlende Begründung: Die angegriffenen Ziffern (1 a), 3., 5., 6., 7. und 8. Satz 1) genügten diesen Maßstäben nicht; die nachgereichte Stellungnahme erläuterte lediglich allgemein eine Güterabwägung ohne tragfähige, verfahrensbezogene Tatsachenfeststellung. • Praktische Konkordanz: Der Vorsitzende ist gehalten, gegebenenfalls eine neue, verfassungsgemäße Anordnung zu treffen und dabei praktische Lösungen zu suchen; die Entscheidung obliegt der Sitzungsleitung und darf nicht ohne Prüfung an die Pressestelle delegiert werden. • Ausnahme für Geräte und Interviews: Die Untersagung der Nutzung von Aufnahmegeräten während der Verhandlung (Ziff. 8 Satz 2) ist zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrens und zur Verhinderung unkontrollierter Aufnahmen gerechtfertigt und bedarf keiner gesonderten Begründung. Ebenso ist das Verbot von Interviews im Sitzungssaal (Ziff. 10) verhältnismäßig, um Konzentration und fairen Ablauf der Verhandlung zu schützen. • Zustimmung zu Abbildungen: Das Erfordernis der ausdrücklichen Zustimmung der Angeklagten zu nicht anonymisierten Abbildungen (Ziff. 4) wurde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert angegriffen; die Verfassungsbeschwerde hierzu ist unzulässig. • Kostenfolge: Die obsiegende Partei ist zur Erstattung der notwendigen Auslagen im einstweiligen Verfahren verpflichtet (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht setzte bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens sechs Monate, die Wirksamkeit der Ziffern 1 a), 3., 5., 6., 7. und 8 Satz 1 der sitzungspolizeilichen Anordnung aus, weil diese nicht hinreichend gegenüber den Betroffenen begründet worden waren und daher in die Pressefreiheit eingriffen. Die übrigen angegriffenen Regelungen wurden nicht ausgesetzt: Insbesondere ist das pauschale Verbot von Aufnahmegeräten im Sitzungssaal und das Verbot von Interviews im Saal aus Gründen des Verfahrensschutzes verhältnismäßig. Die Beschwerde gegen die Zustimmungspflicht für nicht anonymisierte Abbildungen war unzulässig, da keine substantiierten Gründe vorgetragen wurden. Die F. hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen des einstweiligen Verfahrens zu erstatten.