Leitsatz: Die sitzungspolizeiliche Anordnung eines Kammervorsitzenden gemäß § 176 GVG ist mit der Beschwerde gemäß § 304 StPO anfechtbar, wenn der Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von der Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden. Das Beschwerdegericht überprüft eine angeordnete Maßnahme nur darauf, ob die Anordnung einen zulässigen Zweck verfolgt, verhältnismäßig ist und der Vorsitzende sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Stellt die Anordnung einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit dar, muss der Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgeblichen Gründe offenlegen und dadurch für die Betroffenen erkennen lassen, dass in die Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind. Bei sitzungspolizeilichen Anordnungen, die die Pressefreiheit einschränken, ist einerseits diese Pressefreiheit und sind andererseits der Schutz der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung und der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren in die Abwägung einzustellen. Die Ziffer IV. 6a) der angefochtenen sitzungspolizeilichen Anordnung wird aufgehoben. Die Beschwerde gegen die Ziffer IV. 6c) der angefochtenen sitzungspolizeilichen Anordnung ist nach der Abhilfeentscheidung des Strafkammervorsitzenden vom 08.09.2017 erledigt. Der Antrag, die Vollziehung der angefochtenen Anordnungen auszusetzen, ist gegenstandslos. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer trägt die Staatskasse, § 467 StPO analog. G r ü n d e : I. Vor der 8. großen Strafkammer – Jugendkammer als Schwurgericht – des Landgerichts Bochum findet seit dem 08.09.2017 das Strafverfahren gegen den Heranwachsenden I statt. Die Hauptverhandlung ist zunächst bis zum 20.10.2017 terminiert. Dem Angeklagten wird mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Bochum vom 27.06.2017 vorgeworfen, im Zeitraum vom 06.03. bis zum 09.03.2017 zwei Morde, in einem Fall tateinheitlich mit einer besonders schweren räuberischen Erpressung und eine schwere Brandstiftung begangen zu haben. Das Verfahren hat unter anderem aufgrund des kindlichen Alters eines der Opfer, des Alters des Angeklagten, der von ihm durch Zurschaustellung von Bildern des getöteten kindlichen Opfers selbst gesuchten öffentlichen Aufmerksamkeit sowie der tagelangen Flucht des Angeklagten und seines angegebenen Tatmotivs – Mordlust - für den Mord an dem kindlichen Opfer erhebliche Aufmerksamkeit in Print – und Rundfunkmedien gefunden. Der Vorsitzende der 8. großen Strafkammer hat mit Verfügung vom 31.07.2017 eine sitzungspolizeiliche Anordnung gemäß § 176 GVG getroffen, in der unter anderem folgendes festgelegt worden ist: „IV. 5. e) Von den akkreditierten Fernsehvertretern werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privatrechtlicher Sender), bestehend aus einem Kameramann, einem Techniker und einem Redakteur, mit jeweils einer Kamera zugelassen, die sich einverstanden erklärt haben, ihr Ton- und Bildmaterial anderen akkreditierten Sendern zur Verfügung zu stellen (Pool-Lösung). Falls bis spätestens 31.08.2017, 9:00 Uhr, der Pressestelle des Landgerichts keine verbindliche einvernehmliche Lösung mitgeteilt wird, entscheidet der Vorsitzende durch Los. Von den akkreditierten Medienvertretern/Journalisten werden sechs Fotografen (drei Agenturvertreter und drei freie Fotografen) zugelassen, die sich einverstanden erklärt haben, ihr Bildmaterial anderen akkreditierten Agenturen zur Verfügung zu stellen (Pool-Lösung). Falls bis spätestens 31.08.2017, 9:00 Uhr, der Pressestelle des Landgerichts keine verbindliche einvernehmliche Lösung mitgeteilt wird, entscheidet der Vorsitzende durch Los. 6. a) Ton-, Film- und Bildaufnahmen sind den zugelassenen zwei Fernsehteams ab jeweils 10 Minuten vor dem angesetzten Beginn der Sitzung im Sitzungssaal gestattet. Bildaufnahmen sind den zugelassenen sechs Fotografen ab jeweils 10 Minuten vor dem angesetzten Beginn der Sitzung im Sitzungssaal gestattet. (…) c) Die Veröffentlichung nicht unkenntlich gemachter („ungepixelter“) Film- oder Bildaufnahmen des Gesichts des Angeklagten ist untersagt. Die Anonymisierungsanordnung ist aus erzieherischen Gründen geboten. Der Angeklagte war zur Tatzeit Heranwachsender, so dass unter Umständen Jugendstrafrecht Anwendung findet. Eine mit der nicht anonymisierten Bildberichterstattung verbundene Stigmatisierung des Angeklagten erschwert dessen gesellschaftliche Integration und damit dessen positive Persönlichkeitsentwicklung. Dies überwiegt nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand gegenüber möglichen Beeinträchtigungen für die bildgebende Presseberichterstattung, die sich aus dem Anonymisierungsgebot ergeben könnten.“ Eine Begründung enthält diese sitzungspolizeiliche Anordnung nicht. Gegen die sitzungspolizeilichen Anordnungen unter Ziffer IV. 6a) und 6c) der Verfügung des Strafkammervorsitzenden haben die Beschwerdeführer, die T SE – ein Medienunternehmen und die Verlegerin mehrerer Zeitungen, darunter der bundesweit verbreiteten Tageszeitung „C“ – und die C GmbH & Co. KG als Betreiberin des journalistisch – redaktionellen Internetangebots „www.####.de“ mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.09.2017 Beschwerde eingelegt. Sie beantragen, die sitzungspolizeiliche Anordnung vom 31.07.2017 in ihren Ziffern IV. 6a) und 6c) aufzuheben und die Anordnung in ihrer Wirksamkeit bis zur Entscheidung über die eingelegte Beschwerde auszusetzen. Zur Begründung haben sie im wesentlichen ausgeführt, dass die angefochtenen Anordnungen bereits eine verfassungsrechtlich gebotene Begründung vermissen lassen. Auch seien Gründe für die zeitliche Beschränkung der Durchführung von Aufnahmen auf einen Zeitraum von 10 Minuten vor Beginn der Sitzung und die räumliche Beschränkung nur auf den Sitzungssaal nicht ersichtlich. Hierdurch werde es den Medien außerhalb des gestatteten Zeitraums ohne ersichtlichen Grund verwehrt, etwaige in diesem Zeitraum auftretende Ereignisse von öffentlichen Interesse (beispielsweise ein frühzeitiges Erscheinen des Angeklagten oder etwaige verbale oder sonstige Auseinandersetzungen weiterer Verfahrensbeteiligter oder Zuschauer) bildlich festzuhalten, zu dokumentieren und anschließend hierüber im Rahmen einer Bildberichterstattung zu berichten. Der Vorsitzende der 8. großen Strafkammer hat mit Verfügung vom 08.09.2017 der Beschwerde insoweit abgeholfen, als er Ziffer IV. 6c) der sitzungspolizeilichen Anordnung vom 31.07.2017 aufgehoben hat. Im Übrigen hat er der Beschwerde unter Hinweis darauf, dass die getroffene Regelung der Pressefreiheit angemessen Rechnung trage, nicht abgeholfen und den Antrag, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen, abgelehnt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 21.09.2017 beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Die Beschwerde ist, soweit über sie nach der erfolgten Teilabhilfe durch den Strafkammervorsitzenden noch hinsichtlich der Ziffer IV. 6a) der sitzungspolizeilichen Anordnung von 31.07.2017 zu entscheiden ist, zulässig und begründet. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 304 StPO statthaft, formgerecht eingelegt (§ 306 Abs. 1 StPO) und infolge der sich aus der Anordnung für die Beschwerdeführer ergebenden Beschwer insgesamt zulässig. Nach § 304 Abs. 1 ist die Beschwerde gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht. Das Recht, Beschwerde einzulegen, steht gemäß § 304 Abs. 2 StPO auch Zeugen, Sachverständigen und anderen Personen zu. Bei der angefochtenen Anordnung handelt es sich um eine sitzungspolizeiliche Maßnahme im Sinne des §§ 176 GVG. Diese ist zumindest bei einer besonderen und auch hier gegebenen Konstellation anfechtbar. Soweit nach älterer Rechtsprechung Verfügungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG grundsätzlich nicht mit der Beschwerde nach § 304 StPO angefochten werden konnten - dies wurde mit einem Umkehrschluss aus § 181 GVG begründet, wonach (nur) in den Fällen der Verhängung eines Ordnungsmittels nach den §§ 178, 180 GVG sofortige Beschwerde eingelegt werden kann – (vgl OLG Nürnberg, MDR 1969, 600; OLG Zweibrücken, NStZ 1987, 477; OLG Hamburg, NStZ 1992, 509; KG, NStZ 2011, 120), vermag diese Ansicht auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl Beschluss vom 17.04.2015, 1 BvR 3276/08, zitiert nach juris) und der ihr folgenden jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ( vgl OLG Bremen, Beschluss vom 13.04.2016, StV 2016, 549; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2016, NStZ-RR 2016, 383; OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2015, 2 Ws 92/15, zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.03.2016, 1 Ws 28/16, zitiert nach juris) nicht zu überzeugen. Die Vorschrift des § 181 Abs. 1 GVG enthält nämlich seinem Wortlaut nach keinen ausdrücklichen Ausschluss der Anfechtung sitzungspolizeilicher Anordnungen im Sinne des §§ 176 GVG. Auch aus § 305 S. 1 StPO folgt kein gesetzlicher Ausschluss, denn § 305 S. 2 StPO nimmt alle Entscheidungen vom Ausschluss der Beschwerde aus, durch die dritte, nicht verfahrensbeteiligte Personen betroffen werden. Voraussetzung der Beschwerdemöglichkeit ist einschränkend allerdings, dass der sitzungspolizeilichen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von der Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden (vgl BVerfG, Beschluss vom 17.04.2015, aaO). Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die Beschwerdeführer vor. Die angefochtene Anordnung unter Ziffer IV. 6a) schränkt deren durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützte Pressefreiheit ein und dauert über die Dauer der Hauptverhandlung und die Rechtskraft des Urteils hinaus. Die Beschwerdeführer dürfen aufgrund der angefochtenen Anordnung, sofern sie nicht selbst Poolführer sind, keine Aufnahmen machen bzw. solche jedenfalls nur in bestimmten Zeiträumen im Sitzungssaal anfertigen. Soweit die Poolführer nur in einem bestimmten Zeitraum Ton-, Film- und Bildaufnahmen fertigen dürfen, wirkt sich dies auch mittelbar auf die nicht zum Pool gehörenden Journalisten aus. Damit ist auch die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführer– unabhängig davon, ob sie zum Pool gehören oder nicht - gegeben. 2. Die Beschwerde ist auch begründet, da die sitzungspolizeiliche Anordnung zu Ziffer IV. 6a) keine Begründung enthält. Gemäß § 176 GVG obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dem Vorsitzenden. Sie bezweckt die Wahrung der Ordnung in der Sitzung und ermächtigt zu Maßnahmen, die erforderlich sind, um den störungsfreien Ablauf der Sitzung zu sichern. Der Vorsitzende trifft die Entscheidung über hierfür notwendige Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl BVerfG Beschluss vom 19.12.2007, 1 BvR 620/07, zitiert nach juris; OLG Bremen, aaO; OLG Celle, aaO). Das Beschwerdegericht überprüft die angegriffene Maßnahme nur darauf, ob die Anordnung einen zulässigen Zweck verfolgt, verhältnismäßig ist und der Vorsitzende sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Die Beurteilung der Zweckmäßigkeit sitzungspolizeilicher Maßnahmen ist dem Beschwerdegericht verwehrt (vgl OLG Celle, aaO; OLG Bremen, aaO). Wird durch sitzungspolizeiliche Anordnungen die Berichterstattung durch Ton –, Film – und Bildaufnahmen beschränkt, so muss die getroffene Maßnahme der Bedeutung von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG Rechnung tragen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Das Grundrecht der Pressefreiheit schützt neben der Freiheit der Verbreitung von Nachrichten den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu welcher auch die Informationsbeschaffung gehört (vgl BVerfG, NJW 1996, 310). Sie schließt grundsätzlich das Recht der im Pressewesen tätigen Personen ein, über Vorgänge in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung durch Ton –, Film – und Bildberichterstattung zu informieren. Die Pressefreiheit findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Hierzu zählt auch § 176 GVG (vgl BVerfG, aaO). Die im Rahmen einer sitzungspolizeilichen Anordnung erforderliche Ermessensausübung hatte danach einerseits die Pressefreiheit und andererseits den Schutz der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, der ungestörten Wahrheits – und Rechtsfindung und des sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Anspruchs der Beteiligten auf ein faires Verfahren zu beachten (vgl BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007, 1 BvR 620/07, zitiert nach juris; BVerfG, Beschluss vom 31.07.2014, 1 BvR 1858/14, NJW 2014, 3013). Stellt eine Anordnung nach § 176 GVG einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit dar, muss der Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe offenlegen und dadurch für die Betroffenen erkennen lassen, dass in die Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind. Der Vorsitzende hat der Bedeutung der Pressefreiheit Rechnung zu tragen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl BVerfG, Beschluss vom 31.07.2014, aaO). Der Vorsitzende muss die tatsächlichen Umstände, die die Beschränkungen der Pressefreiheit erforderlich machen, konkret darlegen, wenn diese nicht auf der Hand liegen und sich für einen verständigen Prozessbeteiligten von selbst verstehen. Diesen Begründungsanforderungen wird die angegriffene Anordnung zu Ziffer IV. 6a) des Vorsitzenden vom 31.07.2017 nicht gerecht. Der Anordnung fehlt es an jeglicher sachhaltiger Begründung. Auch die Abhilfeentscheidung des Vorsitzenden vom 08.09.2017 enthält keine Begründung. Eine Begründung einer sitzungspolizeilichen Anordnung ist nur dann entbehrlich, wenn die tatsächlichen Umstände, die die Beschränkungen der Pressefreiheit erforderlich machen, auf der Hand liegen und sich für einen verständigen Prozessbeteiligten von selbst verstehen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Das Ton –, Film – und Bildaufnahmen von den zugelassenen zwei Fernsehteams sowie Bildaufnahmen von den zugelassenen sechs Fotografen jeweils nur 10 Minuten vor dem angesetzten Beginn der Sitzung im Sitzungssaal gestattet sind, versteht sich nicht von selbst. Warum nicht auch die Anfertigung von Ton-, Film- und Bildaufnahmen bereits 15 Minuten vor Sitzungsbeginn – nach der sitzungspolizeilichen Anordnung wird zu dieser Zeit der Sitzungssaal geöffnet – oder innerhalb der nach der sitzungspolizeilichen Anordnung vor dem Sitzungssaal eingerichteten Wartezone zugelassen werden kann, erschließt sich einem verständigen Prozessbeteiligten nicht ohne weiteres. Die sitzungspolizeiliche Anordnung zu Ziffer IV. 6a ) des Vorsitzenden vom 31.07.2017 war daher aufgrund des aufgezeigten Begründungsmangels aufzuheben. Mit der Beschwerdeentscheidung ist der daneben gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung (§ 307 Abs. 2 StPO) gegenstandslos.