Beschluss
1 BvR 555/15
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen §§ 16, 17 Abs. 2 und 20 MiLoG wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Grundsatz der Subsidiarität verletzt ist.
• Vorab sind die Fachgerichte anzurufen; sie können insbesondere Feststellungsklagen prüfen und gegebenenfalls den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren anrufen.
• Bei bußgeldbewehrten Regelungen ist zwar unzumutbar, durch Verstoß ein Ordnungswidrigkeitsverfahren zu provozieren, jedoch bleibt die Möglichkeit, den fachgerichtlichen Rechtsweg durch Feststellungsklagen und einstweiligen Rechtsschutz zu beschreiten.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme: Subsidiarität gebietet fachgerichtliche Klärung der Anwendbarkeit des MiLoG • Die Verfassungsbeschwerde gegen §§ 16, 17 Abs. 2 und 20 MiLoG wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Grundsatz der Subsidiarität verletzt ist. • Vorab sind die Fachgerichte anzurufen; sie können insbesondere Feststellungsklagen prüfen und gegebenenfalls den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren anrufen. • Bei bußgeldbewehrten Regelungen ist zwar unzumutbar, durch Verstoß ein Ordnungswidrigkeitsverfahren zu provozieren, jedoch bleibt die Möglichkeit, den fachgerichtlichen Rechtsweg durch Feststellungsklagen und einstweiligen Rechtsschutz zu beschreiten. 14 Transportunternehmen mit Sitz in Österreich, Polen und Ungarn rügen mit Verfassungsbeschwerde und Antrag auf einstweilige Anordnung eine Verletzung der Grundrechte nach Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG durch §§ 16, 17 Abs. 2 und 20 des Mindestlohngesetzes (MiLoG). Die fraglichen Vorschriften regeln unter anderem die Mindestlohnpflicht von 8,50 € für im Inland Beschäftigte, Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie die Bußgeldbewehrung bei Verstößen. Die Beschwerdeführenden befürchten durch die Regelungen erhebliche wirtschaftliche Nachteile bis hin zur Insolvenz und beantragen ergänzend, Fragen an den EuGH vorzulegen und die Normen vorläufig für ausländische Transportunternehmen außer Vollzug zu setzen. Sie berufen sich auf Unvereinbarkeit mit Verfassungs- und Unionsrecht und halten eine fachgerichtliche Vorprüfung für unzumutbar. Das Bundesverfassungsgericht hat über die Zulässigkeit und Annahme der Verfassungsbeschwerde zu entscheiden. • Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; die Beschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne der Annahmevoraussetzungen. • Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass zunächst alle zumutbaren fachgerichtlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft werden, damit die Fachgerichte die Auslegung und Anwendung des MiLoG und gegebenenfalls unionsrechtliche Fragen klären können. • Es ist unzumutbar, zur Eröffnung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen bußgeldbewehrte Vorschriften zu verstoßen; dies entbindet die Beschwerdeführenden jedoch nicht von der Pflicht, den fachgerichtlichen Rechtsweg durch Feststellungsklagen zu beschreiten. • Negative Feststellungsklagen sind geeignet und nicht von vornherein unzulässig; es besteht ein berechtigtes rechtliches Interesse wegen der unklaren Auslegung von § 20 MiLoG und der Fragen zur „Beschäftigung im Inland“. • Fachgerichte können unionsrechtliche Fragen aufarbeiten und nötigenfalls den EuGH nach Art. 267 AEUV anrufen; deren Entscheidungen können die verfassungs- und unionsrechtliche Bewertung des MiLoG beeinflussen. • Die behaupteten schweren Nachteile (Insolvenz) sind nicht hinreichend substantiiert; zudem steht den Beschwerdeführenden vorläufiger Rechtsschutz der Fachgerichte offen, um Nachteile während eines Hauptsacheverfahrens zu vermeiden. • Eine Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht geboten, weil die Vorteile einer vorherigen fachgerichtlichen Klärung gegenüber der Belastung der Beschwerdeführenden überwiegen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich damit. Die Beschwerdeführenden müssen zuvor den fachgerichtlichen Rechtsweg beschreiten, insbesondere sind Feststellungsklagen gegen die Anwendung der genannten MiLoG-Vorschriften zulässig und geboten. Die Fachgerichte sind gehalten, sowohl die Auslegung der einschlägigen Normen (insbesondere wer als im Inland beschäftigt im Sinne des § 20 MiLoG gilt) als auch gegebenenfalls entscheidungserhebliche unionsrechtliche Fragen zu klären und notfalls den EuGH anzurufen. Die behaupteten Insolvenzgefahren sind nicht ausreichend substantiiert, und vorläufiger Rechtsschutz durch die Fachgerichte steht offen, um akute Nachteile abzuwenden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.