OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 152/17

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

5Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach den Umständen des Einzelfalls ist der Zoll berechtigt, eine Liste von im Inland tätig gewordenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vom ausländischen Arbeitgeber anzufordern, insbesondere wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Meldung nach § 16 MiLoG nicht nachgekommen ist.(Rn.46) (Rn.48) (Rn.49) 2. Im Anschluss an BFH, Urteil vom 18. August 2020, VII R 34/18.(Rn.40)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach den Umständen des Einzelfalls ist der Zoll berechtigt, eine Liste von im Inland tätig gewordenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vom ausländischen Arbeitgeber anzufordern, insbesondere wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Meldung nach § 16 MiLoG nicht nachgekommen ist.(Rn.46) (Rn.48) (Rn.49) 2. Im Anschluss an BFH, Urteil vom 18. August 2020, VII R 34/18.(Rn.40) I. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch den Einzelrichter. II. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtene Prüfungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 FGO. Die Ermächtigungsgrundlage für die streitige Prüfungsverfügung und die Anforderung von Unterlagen ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 5 SchwarzArbG (in der Fassung des Gesetzes vom 22. April 2009, BGBl. I 818, im Folgenden SchwarzArbG) i.V.m. § 14, § 15 Satz 1 Nr. 1 und § 20 MiLoG. Nach § 20 MiLoG sind Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland seit dem 1. Januar 2015 verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern spätestens am Ende des auf die Arbeitsleistung folgenden Monats ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns (§ 1 Abs. 2 MiLoG) zu zahlen. Für die Prüfung der Einhaltung dieser Verpflichtung sind nach § 14 MiLoG die Behörden der Zollverwaltung zuständig. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 SchwarzArbG i.V.m. § 15 Satz 1 Nr. 1 MiLoG können die Behörden der Zollverwaltung hierzu Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 Nachweisgesetz und andere Geschäftsunterlagen nehmen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Mindestlohns nach § 20 MiLoG geben. Die Arbeitgeber ihrerseits sind nach § 15 Satz 1 Nr. 2 und § 17 MiLoG i.V.m. § 5 SchwarzArbG verpflichtet, entsprechende Unterlagen zu erstellen, bereitzuhalten und ggf. vorzulegen. 1. Die genannten Regelungen sind formell und materiell verfassungsgemäß (BFH, Urteil vom 18. August 2020, VII R 34/18, Rn. 17 ff.) und verstoßen nicht gegen Unionsrecht (BFH, a.a.O., Rn. 64 ff.). Sowohl die Anwendbarkeit des Mindestlohns auf Beschäftigte von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Arbeitgebern als auch die Prüfungskompetenz der Bundeszollverwaltung dienen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses; der Ausgleich mit den anwendbaren Grundfreiheiten wird durch die RL 96/71/EG und die RL 2014/67/EU konkretisiert. 2. Die Prüfungsverfügung vom 7. Oktober 2016 entspricht den formellen (a.) und materiellen (b.) gesetzlichen Anforderungen, und zwar auch bezüglich der Anforderung einer Liste der in Deutschland beschäftigten bzw. tätigen Fahrer und ihrer Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen (c.). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (d.). a. Die Prüfungsverfügung war mit einer Begründung versehen und wurde der Klägerin bekanntgegeben. Weitere formelle Anforderungen stellt das Gesetz nicht (vgl. BFH, a.a.O., Rn. 84). Die Verfügung ist nicht widersprüchlich, weil die angeforderten Angaben und einschlägigen Begründungen eindeutig angegeben wurden. b. Die angefochtene Prüfungsverfügung entspricht den materiellen Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage, soweit sie auf Angaben bezüglich des in Deutschland angetroffenen Fahrers bezogen ist. Die Klägerin ist als ausländische Arbeitgeberin zur Duldung der Prüfung verpflichtet, wobei nicht danach zu differenzieren ist, ob es sich bei den durch das ausländische Unternehmen im Inland erbrachten Leistungen - wie sich im vorliegenden Streitfall durch die Prüfung vom 22. Juni 2016 ergeben hat - um grenzüberschreitende Transporte mit Be- und Entladung im Inland handelt, oder ob es sich um Transitfahrten oder um Kabotagefahrten handelt. Darüber hinaus steht fest, dass die Klägerin Herrn D beschäftigte und dieser in Deutschland tätig wurde. Für den vorliegenden Fall kommt es auf den Meinungsstreit nicht an, ob eine gewisse zeitliche Mindestdauer der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vorgelegen haben muss, denn ungeachtet dieser Problematik müssen die Zollbehörden die Möglichkeit haben, überhaupt erst einmal festzustellen, in welchem Umfang die betreffenden Beschäftigten tatsächlich im Inland beschäftigt werden bzw. beschäftigt worden sind (BFH, a.a.O., Rn. 98 ff.). Die Prüfungsbefugnis der Zollbehörden und die korrespondierenden Mitwirkungspflichten der ausländischen Arbeitgeber werden daher von dem Streit um die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Beschäftigung im Inland" in § 20 MiLoG nicht berührt. c. Auch die Anforderung der Liste der in Deutschland beschäftigten bzw. tätigen Fahrer und ihrer Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen entspricht den gesetzlichen Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MiLoG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 SchwarzArbG können die zuständigen Zollbehörden Einsicht unter anderem in andere Geschäftsunterlagen nehmen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Mindestlohns nach § 20 geben. Nach diesen Maßgaben entspricht die Anforderung der Liste den gesetzlichen Anforderungen, denn der Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage ist erfüllt. Die Klägerin war gemäß § 16 Abs. 1 MiLoG, ggf. i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 MiLoMeldV, verpflichtet, ihre in Deutschland tätig werdenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in deutscher Sprache anzumelden oder eine Einsatzplanung vorzulegen. Gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 4 SchwarzArbG unterfällt das von der Klägerin ausgeübte Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe der Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 MiLoG. Dass die Klägerin ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, kann sie nicht entlasten. Der Beklagte wird erst unter Verwendung der angeforderten Daten prüfen können, ob die Klägerin entweder eine Anmeldung nach § 16 MiLoG oder eine Einsatzplanung bei rein mobilen Einsätzen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 MiLoMeldV einreichen musste. Angesichts des Antreffens des Herrn D und dessen Durchführung grenzüberschreitenden Lastverkehrs in Deutschland bestehen Erkenntnisse, die dafürsprechen, dass die Klägerin auch weitere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland tätig werden ließ. Die Prüfungsbefugnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SchwarzArbG 2016 in Verbindung mit §§ 14, 15 MiLoG erstreckt sich auch auf die von der Klägerin angeforderte Liste der in Deutschland tätig gewordenen Arbeitnehmer und ihrer Fahrzeuge, die andere Geschäftsunterlagen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 MiLoG darstellt. Das Ergebnis wird durch Art. 9 Abs. 1 lit. a) Ziffer ii) RL 2014/67/EG gestützt. Die Vorschrift bezieht sich ausdrücklich auch auf die voraussichtliche Zahl klar identifizierbarer entsandter Arbeitnehmer, was der Durchsetzung des unionsrechtlichen Entsenderechts dient. Hierdurch werden die nationalen Behörden in Lage versetzt, die in ihre Zuständigkeit fallenden Entsendesachverhalte zur Kenntnis zu nehmen und die diesbezügliche Wahrung der Mindestarbeitsbedingungen sicherzustellen. Ein Verstoß gegen die Amtshilfevorschriften ist nicht gegeben, denn gemäß Art. 6 Abs. 10 RL 2014/67/EU bestehen die Möglichkeiten der Amtshilfe parallel, also ergänzend neben den eigenen, unionsrechtskonformen (s.o., BFH, a.a.O., Rn. 64 ff.) Prüf- und Durchsetzungsbefugnissen der nationalen Behörden. d. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Prüfung des in Deutschland angetroffenen Fahrers Herrn D, ist die Prüfungsverfügung verhältnismäßig, insbesondere auch im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH, a.a.O., Rn. 102 ff.), denn der Beklagte hat diesbezüglich zum einen Daten angefordert, welche die Klägerin gemäß § 16 MiLoG ohnehin in deutscher Sprache vorhalten muss, und zum anderen mit der Angabe der Be- und Entladeorte und Kunden sowie der Toll-Collect-Liste Daten, die zur Überprüfung der erstgenannten Angaben zweckdienlich und von der Klägerin ohne besonderen Aufwand beizubringen sind. In Ansehung auch von § 91 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung lässt die Anforderung bei der Klägerin keine Ermessensfehler erkennen. Auch hinsichtlich der vorzulegenden Liste der in Deutschland beschäftigten bzw. tätigen Fahrer und ihrer Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Angesichts des Antreffens des Herrn D und dessen Durchführung grenzüberschreitenden Lastverkehrs in Deutschland bestehen Erkenntnisse, die dafürsprechen, dass die Klägerin weitere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland tätig werden ließ. Die Entscheidung des Beklagten, die Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen zunächst anhand der angeforderten Liste zu prüfen, ist verhältnismäßig. Der Beklagte hat damit nämlich Angaben mit überschaubarer Detailtiefe angefordert, deren Inhalt sich an § 16 Abs. 1 MiLoG, ggf. i.V.m. § 2 MiLoMeldV, orientieren, ergänzt um die aus Sicht des Gerichts zweckdienlichen und mit geringem Aufwand bereitzustellenden Informationen über die gesteuerten Kraftfahrzeuge, und mit 15 Monaten auch einen überschaubaren Prüfungszeitraum gewählt. Anhand der Liste wird der Beklagte nach eigener, nicht zweifelhafter Darlegung gegebenenfalls weitere stichprobenartige Prüfungen vornehmen, die im gesetzlichen Regelfall aufgrund von Meldungen gemäß § 16 MiLoG, ggf. i.V.m. der MiLoMeldV, vorgenommen hätten werden können. Dass die Klägerin solche prüfungsfähigen Angaben nicht gemäß ihrer Pflicht zur Vorlage einer Meldung bzw. Einsatzplanung initiativ vorlegte, musste der Beklagte jedenfalls nicht zu Gunsten der Klägerin werten. III. Die Kostenregelung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Revisionszulassung liegen nicht vor, § 115 Abs. 2 FGO. Die Klägerin wendet sich gegen eine Prüfungsverfügung nach dem Mindestlohngesetz und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Die Klägerin ist ein international tätiges Transportunternehmen mit Sitz in A, Lettland, dessen Muttergesellschaft ihren Sitz in B, Niederlande, hat. Die Klägerin führt nach ihren eigenen Angaben unter anderem kurzfristige Kabotagetätigkeiten und Transitfahrten in Deutschland durch. Am 22. Juni 2016 führte der Beklagte auf dem Parkplatz ... in C eine Prüfung nach §§ 2, 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) i.V.m. § 15 S. 1 Nr. 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) durch. Die Bediensteten des Beklagten trafen einen Fahrer der Klägerin, Herrn D, mit dem von ihm geführten Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen XX an. Er hatte gemäß dem Frachtbrief (...) Speiseöl von Großbritannien nach E befördert und dort am 22. Juni 2016 entladen. Nachfolgend lud er in E russisches Calcium-Natrium-Phosphat mit Bestimmungsort in Lettland. Mit Prüfungsverfügung vom 7. Oktober 2016 (xxx) forderte der Beklagte die Klägerin in englischer Sprache auf, für ihren Fahrer, Herrn D, geboren am ... 1961, für die Zeit von Juni 2015 bis Juli 2016 Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Nachweise über die Zahlung der Löhne, Arbeitsstundenaufzeichnungen, Unternehmensnamen und -adressen von Be- und Entladeorten, monatliche Aufzeichnungen bzw. ein Reiseliste aus dem Mautsystem "Toll Collect" sowie eine Liste der in Deutschland beschäftigten bzw. tätigen Fahrer und deren Fahrzeugen mit den amtlichen Kennzeichen an den Beklagten zu übersenden. Er berief sich dabei auf die Ermächtigungsgrundlagen im Mindestlohngesetz in Verbindung mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und insbesondere auf die Verpflichtung der Klägerin, eine Einsatzplanung nach der Mindestlohnmelderverordnung (MiLoMeldV) vorzulegen. Betreffend die weitere Begründung wird auf die in der Finanzgerichtsakte vorhandene Prüfungsverfügung Bezug genommen. Der Einspruch der Klägerin vom 2. November 2016 blieb angesichts der Einspruchsentscheidung vom 12. September 2017 (xxx) ohne Erfolg, die der Beklagte wie folgt begründete: Die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns gelte auch gegenüber Arbeitnehmern, die ausschließlich mobile Tätigkeiten ausübten, solange sie die Arbeitsleistung auch nur kurzzeitig auf deutschem Staatsgebiet erbrächten. Ob die Klägerin bezüglich der in Deutschland durchgeführten Fahrten und hierfür eingesetzten Arbeitnehmer als Arbeitgeber mindestlohnpflichtig gewesen sei und ob sie diese Pflicht erfüllt habe, könne nur durch die Überprüfung der angeforderten Unterlagen festgestellt werden. Ermächtigungsgrundlage seien die §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 3, 4, 5 Abs. 1 SchwarzArbG i.V.m. §§ 15 S. 1 Nr. 1, 17 Abs. 2 MiLoG und § 2 des Gesetzes über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz). Die Vorschriften seien auch in Ansehung unionsrechtlicher Maßgaben anwendbar, was weiter ausgeführt wird. Auf die Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen. Die Klägerin hat am 10. Oktober 2017 Klage erhoben, die sie im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Anwendung eines Mindestlohns und der Dokumentations- und Meldepflichten des Mindestlohngesetzes sei europarechtswidrig, soweit sie sich auch auf kurzfristig in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer aus dem Ausland beziehe. Die Europäische Kommission habe im Mai 2015 gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren mit der Begründung eingeleitet, die Anwendung des Mindestlohns auf bestimmte grenzüberschreitende Tätigkeiten mit geringem Bezug zum Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates sei europarechtswidrig. Zudem habe die Kommission am 31. Mai 2017 eine Initiative zur Anpassung der Entsende-Verwaltungsrichtlinie 2014/67, Nummer COM (2017) 278 ergriffen, die wohl einen Schwellenwert von mindestens dreitägiger Aufenthaltsdauer enthalte. Der Beklagte müsse deshalb zurückhaltend prüfen. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Nichtannahmebeschluss vom 25. Juni 2015 (1 BvR 555/15) Zweifel an der Erforderlichkeit der Geltung eines Mindestlohns bei kurzzeitigen Einsätzen geäußert. Die Anwendung des deutschen Mindestlohns und der entsprechenden Dokumentationspflichten auf kurzfristige Tätigkeiten in Deutschland stelle einen ungerechtfertigten Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit der Art. 56 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Union (AEUV) dar. Dieser sei geeignet, die Tätigkeiten der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Klägerin als Dienstleisterin zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. Der Eingriff sei nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt, weil die betroffenen Arbeitnehmer nicht deutschen Lebenshaltungskosten unterlägen, zumal Lettland seit dem 1. Januar 2017 einen monatlichen Mindestlohn von 380 € eingeführt habe, sodass eigene Schutzvorschriften im Niederlassungsstaat vorlägen. Die Angemessenheitsprüfung für einen Mindestlohn müsse sich an dem monatlichen Bruttodurchschnittslohn eines Arbeitnehmers in Lettland von 954 € zum Jahresende 2016 orientieren. Für die Transport- und Logistikbranche liege zudem ein Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit der Art. 28 ff. AEUV vor. Durch die Verpflichtung der Abrechnung nach verschiedenen nationalen Mindestlöhnen würden grenzüberschreitende Logistikdienstleistungen erheblich verkompliziert und unattraktiver gemacht, ohne dass ein ernsthafter Gewinn an Arbeitnehmerschutz dies rechtfertigen könne. Daneben sei die Klägerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten der Berufsfreiheit (Art. 15 GRCh) und der Unternehmerfreiheit (Art. 16 GRCh) sowie der vom EuGH als Grundrecht anerkannten Vertragsfreiheit verletzt. Für die vom Beklagten angeforderte Liste von in Deutschland tätig gewordenen Fahrern und deren Fahrzeugen mit Angabe des Kennzeichens besitze der Beklagte keine Prüfungskompetenz. Zudem beziehe sich die Prüfungsverfügung ausdrücklich nur auf den angetroffenen Fahrer und enthalte trotzdem die Anforderung von Angaben über weitere Beschäftigte. Angesichts der nur kurzfristigen Beschäftigung der klägerischen Arbeitnehmer in Deutschland liege keine Beschäftigung im Inland nach § 20 MiLoG vor. Der insoweit erforderliche gewöhnliche Arbeitsort liege nur in Deutschland, wenn der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit in Deutschland verbringe oder aus Deutschland heraus tätig werde. Ausländische Arbeitnehmer unterlägen nicht in nennenswerter Weise den deutschen Lebenshaltungskosten, wenn sie lediglich für wenige Stunden Waren ent- oder beladen würden, zumal sie nicht dem deutschen Sozialversicherungssystem unterlägen. Der Beklagte hätte zudem statt der Prüfungsverfügung nach dem SchwarzArbG eine grenzüberschreitende Prüfung im Rahmen der internationalen Rechtshilferegelungen und Rechtsgrundlagen für den internationalen Auskunftsverkehr durchführen müssen, denn die Ermittlungen bezögen sich auf Sachverhalte, die nicht unmittelbar deutsche territoriale Angelegenheiten beträfen. Der Fahrer der Klägerin habe eine Transitfahrt und keine Kabotagefahrt durchgeführt. Die Aufforderung an die Klägerin zur Vorlage einer Liste der in Deutschland beschäftigten, bzw. tätigen Fahrer und ihrer Fahrzeuge einschließlich der amtlichen Kennzeichen sei ermessensfehlerhaft, denn sie sei unverhältnismäßig, sachwidrig und willkürlich erfolgt. Der BFH habe in seiner jüngsten Entscheidung zu Zollprüfungen nach dem MiLoG (VII R 34/18) die erheblichen Einschränkungen der Ermächtigungsgrundlage betont, was auch der EuGH-Rechtsprechung zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspreche. Verhältnismäßig könne die Prüfungsverfügung nur sein, wenn sie sich auf eine konkrete Person und einen eingeschränkten Zeitraum beziehe, anderenfalls eine allgemeine Ausforschung vorliege. Der Prüfungszeitraum von mehr als einem Jahr sei unangemessen lang. Die Klägerin beantragt, die Prüfungsverfügung des Hauptzollamtes C vom 7. Oktober 2016 (xxx) in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12. September 2017 (xxx) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er begründet seinen Antrag im Wesentlichen wie folgt: Die Prüfungsverfügung sei rechtmäßig. Ob der Fahrer der Klägerin nur kurzfristig in Deutschland tätig geworden sei, könne der Beklagte nicht beurteilen, weil die Klägerin seine Anfrage nicht beantwortet habe. Soweit bekannt, habe der Arbeitnehmer der Klägerin weder Transit- noch Kabotagefahrten, sondern Fahrten zur grenzüberschreitende Beförderung mit Be- und Entladung in Deutschland vorgenommen. Die Prüfungen nach dem Mindestlohngesetz durch die Zollbehörden seien angesichts des Vertragsverletzungsverfahrens der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland nur für den reinen Transitverkehr ausgesetzt, worüber die Zollverwaltung auf ihrer Internetseite im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2014/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (RL 2014/67/EG) ordnungsmäßig informiert habe. Die §§ 16, 17 Abs. 2 und 20 des MiLoG seien nicht unionsrechtswidrig, sondern sie dienten nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/12522) der Umsetzung des einschlägigen EU-Rechts. Angesichts von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (RL 96/71/EG) und der Umsetzung durch das Arbeitnehmer-Entsendegesetz fänden die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Mindestlöhne auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen im Ausland ansässigen Arbeitgebern und deren im Inland beschäftigten Arbeitnehmern zwingende Anwendung. Zum einen trügen die Mitgliedstaaten angesichts des Begriffs "zwingend" eine Garantenstellung für die Einhaltung, zum anderen werde klargestellt, dass hierin grenzüberschreitend gültige Vorschriften nach Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (VO (EG) Nr. 593/2008, Rom I) vorlägen. Unerheblich sei die Frage, ob Arbeitnehmer mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit in Deutschland verbrächten oder aus Deutschland heraus tätig würden. Dass kurzfristige inländische Tätigkeiten umfasst seien, folge aus Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (VO (EG) Nr. 1072/2009). Fakultative Ausnahmen betreffend eine Mindestarbeitszeit im Inland gemäß Art. 3 Abs. 3 bis 5 RL 96/71/EG habe der nationale Gesetzgeber nicht umgesetzt. Zudem zeige sich anhand Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2014/67/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (RL 2014/67/EG) der besondere Stellenwert einer wirksamen Überwachung von Mindestarbeitsbedingungen im Sinne der RL 96/71/EG durch die Mitgliedstaaten. Eine Wahrnehmung der in Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 2 der RL 2014/67/EG gelisteten Maßnahmen bedürfe keiner gesonderten Verhältnismäßigkeitsprüfung am Maßstab des Unionsrechts. Der EuGH habe keine Zweifel an der Primärrechtskonformität der RL 96/71/EG geäußert, deren Umsetzung das MiLoG unter anderem diene und zudem die vom MiLoG verfolgten Ziele bereits als zwingende Gründe des Allgemeininteresses anerkannt. Die Anforderung von Unterlagen zeitlich nach der Entsendung sei gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 der RL 2014/67/EG statthaft, denn sie werde ausdrücklich als eine Form des Verwaltungshandelns für eine wirksame Überwachung der Mindestarbeitsbedingungen genannt. Dies beziehe sich ausdrücklich auch auf die voraussichtliche Zahl klar identifizierbarer entsandter Arbeitnehmer (Art. 9 Abs. 1 lit. a) Ziffer ii) Durchsetzungsrichtlinie), was der Durchsetzung des Entsenderechts diene. Hierdurch würden die nationalen Kontrollbehörden in Lage versetzt, die in ihre Zuständigkeit fallenden Entsendesachverhalte zur Kenntnis zu nehmen und die diesbezügliche Wahrung der Mindestarbeitsbedingungen sicherzustellen. In die Meldepflicht nach § 16 MiLoG seien alle solchen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Arbeitgebers einbezogen. Die Klägerin sei ihrer Meldepflicht nach § 16 MiLoG i.V.m. der Mindestlohnmeldeverordnung jedoch nicht nachgekommen, anders als dies dem vom BFH entschiedenen Fall (VII R 34/18) zu Grunde gelegen habe. Angesichts dieses Verstoßes der Klägerin habe der Beklagte erst durch das zufällige Antreffen des Fahrers im Rahmen der Prüfungsmaßnahme am 22. Juni 2016 entsprechende Entsendesachverhalte erkannt. Anhand der angeforderten Liste seien gegebenenfalls weitere stichprobenartige Prüfungen vorzunehmen, die anderenfalls aufgrund von Meldungen gemäß § 16 MiLoG in Verbindung mit der MiLoMeldV vorgenommen würden. Der gesetzliche Mindestlohn nach dem MiLoG sei auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verfassungsgemäß, denn für diesen Fall der praktischen Konkordanz, zum einen betreffend die Interessen der Arbeitnehmer an zumutbaren Arbeitsbedingungen und zum anderen das Arbeitgeberinteresse an kostengünstigen Arbeitsbedingungen, genieße der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Die wirtschaftliche Belastung ausländischer Arbeitgeber bei verhältnismäßig kurzen Tätigkeitszeiträumen in Deutschland bleibe gering. Die unionsrechtliche Warenverkehrsfreiheit sei nicht betroffen, weil der Aspekt der Dienstleistung bei Transportleistungen klar im Vordergrund stehe, zumal ein etwaiger Eingriff entsprechend den Ausführungen zur Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt sei. Unter dem 3. Januar 2018 habe der Beklagte ein Amtshilfeersuchen über das Internal Market Information System an die staatliche Arbeitsinspektion in Lettland bezüglich der Herausgabe von Lohnunterlagen betreffend den klägerischen Fahrer, Herrn D, gerichtet. Die Klägerin habe unter Hinweis auf das Gerichtsverfahren vor dem Finanzgericht Hamburg die Mitwirkung gegenüber der lettischen Arbeitsinspektion verweigert, die vor diesem Hintergrund ein Bußgeldverfahren gegen die Klägerin eingeleitet habe. Das Verfahren hat vom 12. Februar 2019 bis zum 11. Mai 2021 geruht. Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. Juli 2021 auf den Einzelrichter übertragen.