Beschluss
2 BvR 2048/12
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verwerfung einer Beschwerde als unstatthaft darf nicht auf einer erkennbar veralteten oder objektiv unvertretbaren Auslegung einer Norm beruhen; sonst liegt Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG).
• § 478 Abs. 3 StPO in der nach 2009 geltenden Fassung schließt nicht generell die Beschwerde gegen Verfügungen des Vorsitzenden aus; § 304 Abs. 1 StPO ist maßgeblich für die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Verfügungen des Vorsitzenden.
• Vor Gewährung von Akteneinsicht nach § 475 StPO sind die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen gegen das Informationsinteresse des Antragstellers abzuwägen und dem Betroffenen regelmäßig rechtliches Gehör zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen willkürlicher Auslegung: Beschwerde gegen Akteneinsicht im Strafverfahren zulässig • Die Verwerfung einer Beschwerde als unstatthaft darf nicht auf einer erkennbar veralteten oder objektiv unvertretbaren Auslegung einer Norm beruhen; sonst liegt Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG). • § 478 Abs. 3 StPO in der nach 2009 geltenden Fassung schließt nicht generell die Beschwerde gegen Verfügungen des Vorsitzenden aus; § 304 Abs. 1 StPO ist maßgeblich für die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Verfügungen des Vorsitzenden. • Vor Gewährung von Akteneinsicht nach § 475 StPO sind die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen gegen das Informationsinteresse des Antragstellers abzuwägen und dem Betroffenen regelmäßig rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschwerdeführer wurde wegen schwerer Straftaten verurteilt; das Verfahren erregte erhebliche öffentliche Aufmerksamkeit. Das Presseunternehmen B. beantragte Akteneinsicht in die Strafakte; der Vorsitzende der Jugendkammer gewährte ohne vorherige Anhörung des Verurteilten ein Aktendoppel, ausgenommen zwei besonders schutzwürdige Unterlagen. Der Beschwerdeführer erfuhr erst später von der Gewährung und legte Beschwerde gegen die Verfügung ein. Das Kammergericht verwarf die Beschwerde als unstatthaft mit der Begründung, Beschwerde gegen Entscheidungen des Vorsitzenden sei ausgeschlossen. Der Verteidiger machte daraufhin Gegenvorstellung geltend und verwies auf die seit 2009 geänderte Gesetzeslage; das Kammergericht hielt an seiner Auffassung fest. Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen mehrerer Grundrechte und erhob Verfassungsbeschwerde. • Annahme der Verfassungsbeschwerde insoweit geboten, da die Frage der Rechtswirkung der Novelle von § 478 StPO grundrechtsrelevant ist und die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung vorliegen. • Prüfung des Willkürvorwurfs: Willkür liegt vor, wenn eine Entscheidung unter keinem denkbaren rechtlich vertretbaren Gesichtspunkt haltbar ist; hier hat das Kammergericht entweder eine außer Kraft getretene Fassung angewandt oder eine objektiv unvertretbare Auslegung vorgenommen. • Die frühere Fassung des § 478 Abs. 3 StPO (a. F.) schloss die Beschwerde gegen Entscheidungen des Vorsitzenden aus; die nach 2009 geltende Fassung (n. F.) enthält diesen Ausschluss nicht mehr und führt nicht ohne Weiteres zu einem Beschwerdeausschluss gegen die Verfügung des Vorsitzenden. • § 304 Abs. 1 StPO ist maßgeblich: Beschwerde gegen Verfügungen des Vorsitzenden ist zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich entzieht; ein solcher Ausschluss ergibt sich aus der n. F. von § 478 Abs. 3 StPO nicht. • Entstehungsgeschichte und Gesetzesmaterialien sprechen dagegen, den Beschwerdeausschluss beizubehalten; Reformabsicht war, die Unanfechtbarkeit der Vorsitzendenentscheidung aufzuheben. • Das Kammergericht hat in seinen Beschlüssen auf veraltete Rechtsprechung und Literatur Bezug genommen und die einschlägige, aktuelle Norm nicht zutreffend angewendet, was eine krasse Rechtsanwendungsfehler darstellt. • Mangels rechtlicher Vertretbarkeit der angegriffenen Entscheidung genügt dies zur Aufhebung; eine weitergehende Prüfung anderer Grundrechtsrügen war nicht erforderlich. Der Beschluss des Kammergerichts vom 28. Juni 2012 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen, das nun unter Beachtung der zutreffenden, nach 2009 geltenden Gesetzeslage und unter Prüfung des Feststellungsinteresses zu entscheiden hat. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Vorsitzenden wird jedoch nicht zur Entscheidung angenommen, da das Kammergericht in der Sache noch nicht entschieden hat und die fachgerichtliche Prüfung nicht vorweggenommen wird. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.