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Beschluss

VerfGH 114/20.VB-3

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0316.VERFGH114.20VB3.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. wird als unbegründet, diejenige des Beschwerdeführers zu 2. als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. wird als unbegründet, diejenige des Beschwerdeführers zu 2. als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen sozialgerichtliche Entscheidungen zum Umfang der Kostenerstattung nach zwei erfolgreich vor dem Jobcenter L durchgeführten Widerspruchsverfahren. 1. Das Jobcenter L hatte gegen die Beschwerdeführerin zu 1. zwei Erstattungsbescheide über Beträge in Höhe von 452,98 Euro und 60,26 Euro erlassen, gegen welche sie, anwaltlich vertreten durch den Beschwerdeführer zu 2., jeweils Widerspruch einlegte. Das Jobcenter hob die Bescheide auf die beiden Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2019 auf. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer zu 2. für die Beschwerdeführerin zu 1. unter dem 4. April 2019 die Erstattung von Kosten in Höhe von insgesamt 928,20 Euro für die anwaltliche Vertretung in den beiden Widerspruchsverfahren. Dem zugrunde lag der Ansatz einer Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG in Höhe von 350,- Euro in jedem der beiden Widerspruchsverfahren. Das Jobcenter entsprach dem Antrag nur teilweise und setzte einen der Beschwerdeführerin zu 1. insgesamt zu erstattenden Betrag von 499,80 Euro fest, was dem Ansatz einer Geschäftsgebühr in einem der Widerspruchsverfahren in Höhe von 230,- Euro und im anderen Widerspruchsverfahren von 150,- Euro entsprach. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin zu 1., weiterhin vertreten durch den Beschwerdeführer zu 2., Widerspruch. Das Jobcenter wies den Widerspruch mit Bescheid vom 23. Dezember 2019 zurück. Am 6. Januar 2020 erhob die Beschwerdeführerin zu 1. hiergegen, wie bisher anwaltlich vertreten durch den Beschwerdeführer zu 2., Klage zum Sozialgericht Köln mit dem Antrag, den Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben und das Jobcenter zu verurteilen, auf ihren Antrag vom 4. April 2019 weitere 428,40 Euro an sie zu zahlen. Sie machte geltend, dass jede beider Geschäftsgebühren in Höhe der Schwellengebühr von 300,- Euro zutreffend sei und zusätzlich eine jeweilige Erhöhung von 50,- Euro sich im Rahmen der dem Rechtsanwalt zuzubilligenden Toleranzgrenze halte, und beantragte, ein Gebührengutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Das Sozialgericht verurteilte das Jobcenter – ohne vorherige Einholung eines Gebührengutachtens – mit Urteil vom 3. Juni 2020 zur Erstattung weiterer 142,80 Euro an die Beschwerdeführerin zu 1. und wies deren Klage im Übrigen ab. Das entsprach dem Ansatz jeweils einer Geschäftsgebühr von 250,- Euro in den Widerspruchsverfahren. Zur Begründung nahm das Sozialgericht auf Nr. 2302 Nr. 1 VV RVG Bezug, wonach die abrechenbare Geschäftsgebühr einen Betragsrahmen von 50 bis 640 Euro umfasse und eine Gebühr von mehr als 300 Euro nur gefordert werden könne, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimme der Rechtsanwalt die Gebühr nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung der im Gesetz genannten Kriterien nach billigem Ermessen. Ihm sei zudem ein Ermessensspielraum von 20 % zuzugestehen. Bei der Bestimmung der Rahmengebühr sei von der Mittelgebühr auszugehen, mit der die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Durchschnittsfall abgegolten werde. Ob ein Durchschnittsfall vorliege, sei aufgrund wertender Gesamtbetrachtung zu ermitteln. Abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG sei die Mittelgebühr bei der Geschäftsgebühr nur dann anzusetzen, wenn Umfang und Schwierigkeit des anwaltlichen Handelns über dem Durchschnitt lägen. Anderenfalls sei anstelle der Regelmittelgebühr die Schwellengebühr von 300 Euro als billig im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG anzusetzen. Insoweit handele es sich um eine Kappungsgrenze. Nach wertender Gesamtbetrachtung handele es sich bei den Widerspruchsverfahren jeweils um leicht unterdurchschnittliche Fälle, die jeweils nur eine unterhalb der Schwellengebühr liegende Geschäftsgebühr in Höhe von 250 Euro rechtfertigten. Weil die Berufung in dem sozialgerichtlichen Urteil nicht zugelassen worden war, erhob die Beschwerdeführerin zu 1. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 13. Juli 2020 zurück. Die Beschwerde sei zulässig, aber unbegründet. Die von der Beschwerdeführerin zu 1. gesehene inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des Sozialgerichts, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der Toleranzgrenze im konkreten Fall, begründe keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Auch nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liege kein Zulassungsgrund vor, weil das Sozialgericht keinen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem solchen der in der Vorschrift genannten Obergerichte aufgestellt habe. Schließlich sei auch der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht gegeben. Ein Gebührengutachten nach § 14 Abs. 2 RVG sei nicht einzuholen gewesen. 2. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. Juli 2020, der am selben Tag beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, haben die Beschwerdeführer gemeinsam Verfassungsbeschwerde erhoben. Damit wenden sie sich gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 3. Juni 2020 und den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2020. Die Beschwerdeführerin zu 1. sieht in dem Urteil des Sozialgerichts einen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, weil das Gericht die von ihm anzuwendenden Maßstäbe und die höchstrichterliche Rechtsprechung grundlegend verkannt habe. Die nachfolgende Entscheidung des Landessozialgerichts schränke den Zugang zur Berufungsinstanz unzumutbar ein und verletze sie daher in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG. Der Beschwerdeführer zu 2. sieht sich durch die gerichtlichen Entscheidungen in seinem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG verletzt, weil er durch die Entscheidungen mittelbar betroffen sei. II. 1. Die Verfassungsbeschwerden haben keinen Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. ist jedenfalls unbegründet, diejenige des Beschwerdeführers zu 2. ist bereits unzulässig. a) Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. ist im Hinblick auf beide damit angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen unbegründet. Weder das Sozialgericht noch das Landessozialgericht haben die als beeinträchtigt gerügten Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzt. aa) Das Urteil des Sozialgerichts vom 3. Juni 2020 verstößt nicht gegen das von der Beschwerdeführerin zu 1. als verletzt gerügte, aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot. (1) Willkürlich im Sinne des Willkürverbots ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder missdeutet oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2014 – 1 BvR 1063/14, juris, Rn. 13). Die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts dürfen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich sein, es muss sich um eine krasse Fehlentscheidung oder um einen besonders schweren Rechtsanwendungsfehler handeln (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Mai 1993 – 1 BvR 208/93, BVerfGE 89, 1 = juris, Rn. 39, vom 29. Juni 2015 – 2 BvR 2048/12, StraFo 2015, 375 = juris, Rn. 18, und vom 27. Mai 2016 – 1 BvR 345/16, NJW 2016, 3295 = juris, Rn. 10). Willkür scheidet bereits dann aus, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 3. September 2019 – VerfGH 17/19.VB-3, juris, Rn. 3, vom 16. Juni 2020 – VerfGH 69/19.VB-1, juris, Rn. 9, vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 86/20.VB-3, juris, Rn. 20, und vom 29. Oktober 2020 – VerfGH 131/20.VB-2, juris, Rn. 12). Dementsprechend findet nach Maßgabe des verfassungsrechtlichen Verbots objektiver Willkür eine Richtigkeitskontrolle im Sinne eines Rechtsmittelverfahrens nicht statt, sondern der Verfassungsgerichtshof prüft lediglich, ob die einschlägigen Bestimmungen zur Anwendung gebracht worden sind und ob es auf die Sache bezogene Gründe für die angegriffenen Entscheidungen gibt (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 – VerfGH 69/19.VB-1, juris, Rn. 9, vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 86/20.VB-3, juris, Rn. 20, und vom 29. Oktober 2020 – VerfGH 131/20.VB-2, juris, Rn. 12). (2) Nach diesen Maßgaben kommt eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG durch das Urteil des Sozialgerichts nicht in Betracht. (a) Das gilt zum einen für den geltend gemachten Rechtsanwendungsfehler im Zusammenhang mit der Gebührenberechnung durch das Sozialgericht, denn dieser erreicht jedenfalls nicht den Grad objektiver Willkür. Das Sozialgericht hat mit § 14 Abs. 1 RVG und Nr. 2302 VV RVG die für die Gebührenbestimmung einschlägigen Normen herangezogen. Es hat sich hieran anknüpfend mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt und die dazu einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wiedergegeben. Soweit in der Subsumtion unberücksichtigt geblieben sein könnte, dass dem Rechtsanwalt auch im Bereich unterhalb der Schwellengebühr nach Nr. 2302 VV RVG ein Ermessensspielraum von 20 % verbleibt, läge darin ein einfacher Rechtsanwendungsfehler, welcher für sich genommen nicht den Vorwurf verfassungsrechtlich relevanter Willkür im Sinne sachfremder Erwägungen rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. August 2016 – 1 BvR 1283/13, juris, Rn. 16). (b) Ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich zum anderen auch nicht daraus, dass das Sozialgericht kein Gebührengutachten nach § 14 Abs. 2 RVG eingeholt hat. Insoweit fehlt es bereits an einer fehlerhaften Rechtsanwendung. Dass ein Gebührengutachten im Rechtsstreit zwischen dem Gebührenschuldner und dem Erstattungspflichtigen nicht einzuholen ist, entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteile vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 21/09 R, BSGE 104, 30 = juris, Rn. 13, und vom 12. Dezember 2019 – B 14 AS 48/18 R, juris, Rn. 10). bb) Jedenfalls unbegründet ist auch die Rüge der Beschwerdeführerin zu 1., das Landessozialgericht habe durch die Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 13. Juli 2020 ihr Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, das sich im sozialgerichtlichen Verfahren aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergibt, verletzt. (1) Aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergeben sich Anforderungen an die gerichtliche Handhabung des Rechtsmittelrechts. Zwar gewährleistet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG keinen Anspruch auf die Errichtung eines Instanzenzugs. Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht – wie hier § 144 SGG – den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten. Danach ist eine Auslegung und Anwendung des § 144 SGG mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert. Dies gilt sowohl für die gerichtliche Handhabung der Anforderungen an die Darlegung der gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe als auch für die Handhabung der Anforderungen an das Vorliegen von Zulassungsgründen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2019 – VerfGH 56/19.VB-3, juris, Rn. 17, und vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 82/20.VB-2, juris, Rn. 15). (2) Dies zugrunde gelegt, scheidet eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG durch eine Überspannung der Anforderungen an die Zulassung der Berufung aus, weil das Landessozialgericht das Vorliegen der Berufungszulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG aus sachlich gerechtfertigten Gründen verneint hat. (a) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landessozialgericht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ausgeschlossen hat. Es hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Beschluss vom 25. Oktober 2016 – B 9 V 43/16 B, juris, Rn. 6) entschieden, dass ein Fehler in der Rechtsanwendung für sich allein kein Zulassungsgrund für die Berufung ist, und im Einzelnen aufgezeigt, dass die durch den Fall aufgeworfenen Rechtsfragen vollständig höchstrichterlich geklärt sind. (b) Soweit das Landessozialgericht den Berufungszulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG verneint hat, begegnet auch dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es hat den Begriff der Abweichung im Sinne der Vorschrift im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – B 9 SB 73/16 B, juris, Rn. 8) dahingehend ausgelegt, dass das Sozialgericht bewusst einen tragenden abweichenden Rechtssatz aufgestellt haben muss und es nicht ausreicht, wenn es lediglich das Recht fehlerhaft angewendet hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Landessozialgericht nachvollziehbar verneint. (c) Schließlich ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landessozialgericht einen erstinstanzlichen Verfahrensmangel im Sinne des Berufungszulassungsgrunds des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG verneint hat. Wie bereits ausgeführt, musste das Sozialgericht kein Gebührengutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 2 RVG einholen. b) Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2. ist unzulässig, weil sie nicht ausreichend begründet worden ist. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. In qualitativer Hinsicht gehört zur ordnungsgemäßen Begründung, dass der Beschwerdeführer hinreichend substantiiert darlegt, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11). Im Falle einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss sich der Beschwerdeführer dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 29. Oktober 2020 – VerfGH 131/20.VB-2, juris, Rn. 10, und vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 12/20.VB-2, juris, Rn. 13). Hinter diesen Anforderungen bleibt die Verfassungsbeschwerde deutlich zurück. Sie lässt offen, welchen Anwendungsbereich sie dem von ihr als verletzt gerügten Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG zuschreibt und wie dieses Grundrecht mittelbar verletzt sein kann, obwohl sich der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG nicht gegen jedwede auch nur mittelbar wirkende Beeinträchtigung des Berufs richtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 u. a., WM 2020, 1691 = juris, Rn. 96). 2. Ihre Auslagen sind den Beschwerdeführern nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall eines Obsiegens vor. 3. Der in der Verfassungsbeschwerde enthaltene Antrag auf Festsetzung eines Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit ist bei verständiger Würdigung nur für den Fall des Obsiegens gestellt und daher nicht zu bescheiden.