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Beschluss

1 BvR 2853/13

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 32 Abs. 2 NotSanG stellt keine unzulässige Berufszugangsbeschränkung dar; sie ist zum Schutz des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt. • Eine voraussetzungslose Überleitung der Rettungsassistenten in die neue Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter" ist nicht erforderlich, weil Ausbildung und Einsatzspektrum variieren können. • Ungleichbehandlungen gegenüber anderen Novellierungen im Gesundheitswesen oder gegenüber Lehrkräften sind verfassungsgemäß gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde gegen Übergangsregelungen des NotSanG nicht erheblich • § 32 Abs. 2 NotSanG stellt keine unzulässige Berufszugangsbeschränkung dar; sie ist zum Schutz des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt. • Eine voraussetzungslose Überleitung der Rettungsassistenten in die neue Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter" ist nicht erforderlich, weil Ausbildung und Einsatzspektrum variieren können. • Ungleichbehandlungen gegenüber anderen Novellierungen im Gesundheitswesen oder gegenüber Lehrkräften sind verfassungsgemäß gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer, seit 1990 Rettungsassistent, wendet sich gegen Übergangsbestimmungen des zum 1.1.2014 in Kraft getretenen Notfallsanitätergesetzes, durch die die Ausbildung erweitert und die Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter" neu geregelt wurde. Insbesondere beanstandet er § 32 Abs. 2 NotSanG, der für Rettungsassistenten den Erwerb der neuen Berufsbezeichnung nur durch Prüfung oder Ergänzungsqualifikation ermöglicht und eine voraussetzungslose Überleitung nicht vorsieht. Er rügt Verletzungen des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Ferner moniert er Ungleichbehandlung gegenüber Lehrkräften, denen nach § 31 NotSanG ein weitergehender Schutz der Lehrbefähigung zugestanden wird. Der Beschwerdeführer trägt vor, seine praktische Erfahrung und bisherige Ausbildung rechtfertigten eine unabdingbare Überleitung bzw. machten die geforderte Fortbildung unzumutbar. • Annahmevoraussetzungen für Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor; Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). • § 32 Abs. 2 NotSanG ist als subjektive Zulassungsbeschränkung zum Schutz des wichtigen Gemeinschaftsguts Gesundheitsschutz verfassungsrechtlich gerechtfertigt; der Gesetzgeber darf höhere Qualifikationsanforderungen vorsehen. • Der Gesetzgeber durfte die Regelung für erforderlich halten, weil Ausbildungsintensität und tatsächlicher Einsatzbereich der Rettungsassistenten variieren und deshalb nicht pauschal auf den Kenntnisstand eines Notfallsanitäters geschlossen werden kann. • Eine voraussetzungslose Überleitung wäre kein gleich geeignetes Mittel zur Erreichung des Gesundheitsschutzes; daher ist die gestaffelte Regelung mit Prüfungen und ergänzenden Ausbildungen verhältnismäßig. • Die Regelung benachteiligt den Beschwerdeführer nicht unangemessen: Er kann weiterhin die Berufsbezeichnung Rettungsassistent führen (§ 30 NotSanG) und hat die Möglichkeit, die neue Qualifikation zu erwerben; für Lehrkräfte rechtfertigt die besondere Situation § 31 NotSanG einen weitergehenden Schutz. • Ein Vergleich mit Novellierungen anderer Gesundheitsberufe ist nicht zwingend gleichheitswidrig, weil das Rettungswesen zusätzlich Aspekte der Gefahrenabwehr und Alleinverantwortung in Notfällen umfasst. • Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Ausgestaltung von Weiterbildung, Prüfungsbedingungen oder Kostenübernahme detailliert zu regeln; dies fällt in den Gestaltungsspielraum. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; der Beschwerdeführer hat keinen Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht erklärt, dass § 32 Abs. 2 NotSanG weder Art. 12 Abs. 1 GG noch Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die gestaffelte Regelung zum Erwerb der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter" ist zum Schutz des Gesundheitsschutzes geeignet, erforderlich und angemessen, weil Ausbildung und tatsächlicher Einsatz der Rettungsassistenten unterschiedlich sind. Eine voraussetzungslose Überleitung wäre nicht gleich geeignet; zugleich bleibt die bisherige Berufsbezeichnung geschützt (§ 30 NotSanG) und die Möglichkeit zur Qualifikation gegeben. Die Rüge der unzulässigen Ungleichbehandlung gegenüber Lehrkräften und anderen Gesundheitsberufen ist nicht begründet, weil besondere Aufgaben und Anforderungen des Rettungswesens sowie der Schutz der Lehrtätigkeit die unterschiedlichen Regelungen rechtfertigen.