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Beschluss

1 BvR 2480/13

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Redaktionen greifen in die verfassungsrechtlich geschützte Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit und der Informantengeheimnisse ein. • Bei Beschuldigung eines Journalisten erfordert die Ausnahme vom Beschlagnahmeschutz (§97 Abs.5 StPO) einen konkreten, auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhenden Anfangsverdacht gegen die konkret betroffene Person; bloße Vermutungen genügen nicht. • Durchsuchungen, die vorwiegend darauf gerichtet sind, den Informanten zu ermitteln, sind verfassungsrechtlich unzulässig. • Bei Verletzung von Art.5 Abs.1 Satz 2 GG sind die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben und die Sache gegebenenfalls zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Durchsuchung in Redaktionsräumen: fehlender konkretisierter Tatverdacht verletzt Pressefreiheit • Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Redaktionen greifen in die verfassungsrechtlich geschützte Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit und der Informantengeheimnisse ein. • Bei Beschuldigung eines Journalisten erfordert die Ausnahme vom Beschlagnahmeschutz (§97 Abs.5 StPO) einen konkreten, auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhenden Anfangsverdacht gegen die konkret betroffene Person; bloße Vermutungen genügen nicht. • Durchsuchungen, die vorwiegend darauf gerichtet sind, den Informanten zu ermitteln, sind verfassungsrechtlich unzulässig. • Bei Verletzung von Art.5 Abs.1 Satz 2 GG sind die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben und die Sache gegebenenfalls zurückzuverweisen. Der als Journalist tätige Beschwerdeführer recherchierte zu einem Vermisstenfall und reiste 2011 nach Amsterdam, begleitet von einem Polizeibeamten (N). Gegenstand der Ermittlungen war der Verdacht, N habe dienstliche Informationen weitergegeben und hierfür Zahlungen entgegengenommen. Auf Grundlage dieses Verdachts ordnete das Amtsgericht Tiergarten die Durchsuchung der Privat- und Redaktionsräume des Beschwerdeführers sowie die Beschlagnahme elektronischer Datenträger an. Bei Durchsuchung wurden Notebooks, Mobiltelefone und Unterlagen sichergestellt; dem leitenden Staatsanwalt wurden u.a. eine Rechnung und Reisebelege vorgelegt. Das Landgericht Berlin wies die gegen die Durchsuchungsanordnung gerichtete Beschwerde zurück. Der Beschwerdeführer rügte Verletzung seiner Pressefreiheit gemäß Art.5 Abs.1 Satz2 GG; das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an. • Schutzbereich Art.5 Abs.1 Satz2 GG: Pressefreiheit schützt die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit und das Informantenvertrauen; Durchsuchungen und Beschlagnahmen greifen besonders schwerwiegend ein. • Grundrechtsträgerschaft: Der als Journalist tätige Beschwerdeführer ist Träger der Pressefreiheit und durch die Maßnahmen persönlich betroffen. • Erfordernis konkreter Verdachtsmomente: Die Ausnahme vom Beschlagnahmeschutz setzt einen konkreten Anfangsverdacht gegen den konkret Betroffenen voraus; vage Anhaltspunkte oder Vermutungen genügen nicht (§97 Abs.5 StPO ist verfassungskonform auszulegen). • Anwendung auf den Einzelfall: Im vorliegenden Verfahren überwogen die Ermittlungen erkennbar das Ziel, belastende Tatsachen gegen den Informanten zu gewinnen; die vorgelegten Indizien (Rechnung, Eintrag auf Handy, Transfer von Daten) sind nicht hinreichend konkretisiert, um einen Verdacht gegen den Beschwerdeführer selbst zu begründen. • Alternative Deutungen möglich: Die Rechnung und der Vermerk über konspirative Abrechnung ließen sich plausibel anders erklären (z.B. disziplinarrechtliche Risiken des Beamten); daraus folgt kein belastbarer Tatverdacht gegen den Journalisten. • Folge: Mangels zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte war die Durchsuchung und Beschlagnahme verfassungswidrig; eine Erörterung weiterer Verhältnismäßigkeitsfragen erübrigt sich. • Verfahrensrechtliche Folgen: Die angefochtenen Entscheidungen verletzen Art.5 Abs.1 Satz2 GG, sind aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur Entscheidung über die Kosten zurückzuverweisen; Erstattung notwendiger Auslagen und Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgten nach §§34a,37 BVerfGG/RVG. Die Verfassungsbeschwerde wird stattgegeben: Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeentscheidungen des Amtsgerichts Tiergarten und des Landgerichts Berlin verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art.5 Abs.1 Satz2 GG, weil kein konkreter, auf zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten beruhender Anfangsverdacht gegen ihn vorlag. Die angefochtenen Entscheidungen werden aufgehoben; die Sache wird an das Landgericht Berlin zur neuen Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten; der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.