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Beschluss

35 K 6238/25.O

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0922.35K6238.25O.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Gründe: I. Am 13. November 2024 wurde im Westdeutschen Rundfunk in der Sendereihe „Die Story" die Dokumentation „ „Zitat wurde entfernt“ " ausgestrahlt. Die Dokumentation ist in der J. Mediathek einsehbar (https://www.ardmediathek.de/). Im Rahmen dieser Dokumentation wurde der Antragsgegner, der zuletzt als Studienrat am Berufskolleg M. in V. unterrichtete, über vier Jahre von einem Filmteam unter der Regie des Zeugen B. begleitet. Das Filmprojekt, das nach Angaben des Zeugen die erfolgreiche Integration der Lehrkraft zeigen sollte, wurde letztlich als investigatives Format ausgestrahlt, das sich kritisch mit der Vereinbarkeit der religiösen Ansichten und der beruflichen Tätigkeit des Antragsgegners auseinandersetzt. Der vom Antragsgegner am 10. November 2024 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem die Veröffentlichung der Dokumentation verhindert werden sollte, war vom Landgericht Köln mit Beschluss vom 13. November 2024 zurückgewiesen worden (Az.: 28 O 261/24). Die Bezirksregierung X. untersagte dem Antragsgegner mit Verfügung vom 14. November 2024 mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG und leitete mit Verfügung vom 27. November 2024 ein Disziplinarverfahren gegen ihn ein. Sie warf dem Antragsgegner mit Bezug auf im Einzelnen benannte Passagen der veröffentlichten Dokumentation insgesamt 14 Pflichtverstöße vor, die Zweifel an seiner Verfassungstreue begründeten. Der Antragsgegner nahm zu den Vorwürfen Stellung und ließ sich insbesondere dahingehend ein, er sei über den Inhalt und das Konzept der Dokumentation getäuscht worden. Ihm gegenüber sei stets angegeben worden, seine erfolgreiche Integration porträtieren zu wollen. Einzelne Szenen seien dabei so zusammengeschnitten worden, dass das gezeigte filmische Material die ursprünglichen Situationen verfremde und Aussagen nicht mehr dem Original entsprächen. Durch das filmische Mittel der Erzählstimme sei eine negative Stimmung erzeugt und er in ein schlechtes Licht gestellt worden. Er selbst habe nur einen geringen Redeanteil gehabt und sei nie mit kritischen Fragen konfrontiert worden. Mit Schreiben vom 26. Februar 2025 bat die Bezirksregierung X. den T. um Informationen über die Entstehung und die redaktionelle Begleitung der Dokumentation. Hierauf antwortete die Zeugin E. als zuständige Redakteurin mit Schreiben vom 14. März 2025, sie habe die Dokumentation gemäß der Programmanweisung des T. abgenommen. Zu der Frage, ob das von freien Regisseuren angebotene filmische Dokumentationsmaterial einer Kontrolle unterliege, gab die Zeugin E. an, die Abnahme beinhalte auch die Prüfung, ob die eingeschnittenen Sequenzen dokumentarisch sauber seien; im Zweifel werde das Rohmaterial gesichtet. Im Fall der in Rede stehenden Dokumentation sei dem Zeugen B. mit seiner Beauftragung einer der sehr erfahrenen langjährigen Dokumentarautoren des T. zur Seite gestellt worden. Dieser habe zusammen mit dem Zeugen B. den Großteil des in vier Jahren gedrehten Rohmaterials gesichtet und bewertet und geprüft, welche Situationen für diesen Film und seine Fragestellung relevant und belastbar seien. Zu den für den Rohschnitt in die engere Auswahl genommenen Situationen habe dieser Dokumentarautor jeweils das komplette dazugehörige Rohmaterial gesehen. Zu der Frage, wie sichergestellt werde, dass zur Ausstrahlung angebotenes Filmmaterial rechtssicher verwendet werden dürfe, gab die Zeugin an, der Zeuge B. habe eine rechtsgültige Einwilligung in die Dreharbeiten und die Verwendung des Materials für eine zur Ausstrahlung zu bringende Dokumentation vom Antragsgegner eingeholt. Darüber hinaus sei es üblich und so auch bei diesem Film erfolgt, dass im Abnahmeprozess einer der Justiziare des T. hinzugezogen und um eine juristische Einschätzung und Prüfung gebeten werde – gerade in einem besonderen Fall wie diesem, bei dem die Ausstrahlung des Beitrags möglicherweise Konsequenzen für den Protagonisten nach sich ziehen könnte. Auf die Frage, wie das in Rede stehende Filmprojekt im vorliegenden Fall durch den T. begleitet und geprüft worden sei, gab die Zeugin an, die verantwortliche Redakteurin bespreche im Laufe des Projektes immer wieder mit dem Autor/Regisseur den Fortgang des Projektes und kläre offene Fragen. Der Zeuge B. habe zwar bereits viel Material gedreht gehabt, bevor er dem T. den Stoff angeboten habe, habe dann aber im Auftrag des T. und mit Blick auf die konkret beauftragte Dokumentation weiter gedreht. Von dem Moment der Beauftragung an sei der zweite vom T. ausgewählte erfahrene Dokumentarautor hinzugekommen, der das bis dahin vorliegende Material gesichtet und mit bewertet habe und weitere Dreharbeiten und die Postproduktion mit im Blick gehabt habe. Wie üblich habe es in der Schnittphase mehrere Abnahmen durch sie als verantwortliche Redakteurin und schließlich die Prüfung des Filmes und des Filmtextes durch einen der Justiziare gegeben. Am 9. April 2025 wurde der Zeuge B. im Beisein des Antragsgegners und seines Verfahrensbevollmächtigten von der Bezirksregierung X. als Zeuge vernommen. Auf die erneute Ladung zur Zeugenaussage vom 5. Mai 2025 teilte der Zeuge B. mit Schreiben vom 12. Mai 2025 mit, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO Gebrauch zu machen. Als freier investigativer Journalist, der im Auftrag des T. an dem Film „ „Zitat wurde entfernt“ mitgewirkt habe, sei er zur Wahrung der journalistischen Vertraulichkeit gesetzlich verpflichtet. Er bitte um Verständnis dafür, dass er daher keine Aussagen zu Rechercheinhalten, verwendeten Materialien oder internen Arbeitsprozessen machen könne. Mit Schreiben vom 7. Mai 2025 wies das Justiziariat des T. u.a. die an die Zeugin E. gerichtete Ladung zur Zeugenaussage zurück. Die Zeugin E. habe auf die schriftliche Anfrage vom 26. Februar 2025 bereits mit Schreiben vom 14. März 2025 aus Kulanz ausführlich geantwortet. Die Zeugin E. werde den anberaumten Termin zur Zeugenaussage bereits urlaubsbedingt nicht wahrnehmen können. Sie werde ungeachtet dessen aber auch von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO Gebrauch machen und daher auch zu keinem alternativen Termin erscheinen. Der im Abspann des Filmberichts neben dem Zeugen B. als Co-Autor genannte Zeuge N. teilte auf die Ladung zur Zeugenaussage per Email vom 15. Mai 2025 ebenfalls mit, er mache von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO Gebrauch und werde der Ladung nicht folgen. Er sei in dem Projekt „ „Zitat wurde entfernt“ “ vom T. mit der dramaturgischen Beratung beauftragt gewesen und gemäß den Statuten des T. zu Vertraulichkeit und Wahrung des Redaktionsgeheimnisses gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 StPO verpflichtet. Der Antragsteller hat am 24. Juni 2025 den vorliegenden Antrag auf gerichtliche Durchführung der Vernehmung der Zeugen Frau E., Herrn N. und Herrn B. gestellt, den er mit Schriftsatz vom 15. Juli 2025 konkretisiert hat. Zur Begründung führt er aus: Durch die Vernehmung der Zeugin E. solle darüber Kenntnis erlangt werden, ob dem T. noch Rohfilmmaterial vorliege. Den Hinweis, dass sich Material dort befinden solle, habe der Regisseur, der Zeuge B., in seiner Zeugenbefragung am 9. April 2025 gegeben. Zudem erhoffe man sich Auskunft der Zeugin E. hinsichtlich des umfangreichen Vortrags des Beamten mit Blick auf die letztlich ausgestrahlte Fassung des Films. Durch die Vernehmung des Zeugen N. solle in Erfahrung gebracht werden, wie er die Dreharbeiten und die Zusammenarbeit mit dem Zeugen B. erlebt habe, ob er Aussagen des Antragsgegners selbst miterlebt, selbst gehört habe, ob er Mitteilung darüber geben könne, ob es mehrfache Drehszenen zu der ein oder anderen, letztlich im Film gezeigten Handlung bzw. Aussage gegeben habe, ob er sich vorstellen könne, dass durch Schnitttechniken bestimmte Momente im Film eine andere Intention erhalten haben könnten. Es solle auch gefragt werden, ob der Zeuge N. an der Aufbereitung des Rohfilmmaterials und Finalschnitts des Dokumentarfilms beteiligt gewesen sei. Letztlich gehe es um die Gegenüberstellung der Argumentation einer Manipulation, die der Antragsgegner in umfangreichen Stellungnahmen vorgetragen habe zu der Aussage des Zeugen N. als Co-Autor. Die Vernehmung des Zeugen B. am 9. April 2025 sei nicht abschließend gewesen. Hierauf sei der Zeuge bereits am 9. April 2025 hingewiesen worden. Die Zeugen E. und N. haben sich mit Schriftsätzen vom 19. August 2025 bzw. 25. August 2025 sowie 22. August 2025 erneut auf ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 25 Abs. 2 LDG NRW i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO berufen. Der Zeuge B. hat sich bislang nicht zu dem Ersuchen des Antragstellers geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Personal- und Disziplinarakten ergänzend Bezug genommen. II. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Durchführung der Vernehmungen der Zeugen Frau E., Herrn N. und Herrn B. hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW statthaft, denn die vom Antragsteller benannten Zeugen haben in dem gegen den Antragsgegner gerichteten behördlichen Disziplinarverfahren ihre Aussage verweigert und ein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO geltend gemacht. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW kann das Gericht bei einer Verweigerung der Aussage ohne Vorliegen eines der in den §§ 52 bis 55 und 76 StPO bezeichneten Gründe um Vernehmung ersucht werden. Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aussage durch Beschluss (§ 25 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW). Der Antrag auf richterliche Vernehmung des Zeugen B. hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil der Gegenstand der Vernehmung nicht dargelegt ist und damit die Voraussetzungen von § 25 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW nicht erfüllt sind. Danach ist in dem Ersuchen der Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Die Antragsschrift muss das Gericht in den Stand versetzen, über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aussage zu entscheiden. Dies erfordert eine Darlegung des Beweisthemas und der Fragestellungen, mit denen die Sachverhaltsaufklärung angestrebt wird. Zugleich ist darzulegen, auf welche Zeugnisverweigerungs- bzw. Auskunftsverweigerungsrechte sich die Betroffenen berufen haben und weshalb diese vorliegend nicht greifen. Vgl. Schmiemann in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, 19. Lieferung, 6/2024, § 25 BDG, Rn. 22. Dem wird der Antrag in Bezug auf den Zeugen B. nicht gerecht. Es fehlen konkrete Angaben zum Gegenstand der Vernehmung, obwohl diese insbesondere deshalb erforderlich gewesen wären, weil der Zeuge am 9. April 2025 bereits zeugenschaftlich vernommen worden ist und sich die Frage aufdrängt, welche Fragen dem Zeugen zusätzlich oder erneut gestellt werden sollen. Der Hinweis, die Zeugenvernehmung von Herrn B. sei nicht abschließend gewesen und er sei auf die Notwendigkeit einer weiteren Vernehmung hingewiesen worden, führt insoweit nicht weiter. Das Ersuchen um richterliche Vernehmung der Zeugen E. und N. hat ebenfalls keinen Erfolg Die Zeugen E. und N. haben zu Recht die Aussage verweigert, denn ihnen steht ein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO zu. Nach dieser Vorschrift sind Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Bei der Dokumentation „ „Zitat wurde entfernt“ “ handelt es sich um einen Filmbericht, der vom sachlichen Anwendungsbereich des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO erfasst wird. Die in der Vorschrift genannte Rundfunksendung ist der Oberbegriff für Hör- und Bildfunksendungen, so dass das Zeugnisverweigerungsrecht auch für Mitarbeiter an Fernsehsendungen bzw. Beteiligte an der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Filmberichten gilt. Vgl. Huber, in: BeckOK-StPO, Stand: 1. Juli 2025, § 53 StPO Rn. 25; Szesny, in: Esser/Rüberstahl/Salinger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, 1. Aufl. 2017, § 53 StPO Rn. 56. Sowohl die Zeugin E. als auch der Zeuge N. fallen unter den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO genannten Personenkreis: Die Zeugin E. ist als beim T. fest angestellte Redakteurin der Programmgruppe Inland eine Person, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Rundfunk- bzw. Fernsehsendungen und Filmberichten berufsmäßig mitwirkt. Sie ist im Übrigen die für die Dokumentation über den Antragsgegner zuständige Redakteurin. Bei dem Zeugen N. handelt es sich ebenfalls um eine Person, die berufsmäßig an der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Rundfunk- bzw. Fernsehsendungen und Filmberichten mitwirkt. In der schriftlichen Stellungnahme der Zeugin E. vom 14. März 2025 ist die Rede von einem „unserer“ sehr erfahrenen langjährigen Dokumentarautoren, der dem Zeugen B. mit der Beauftragung durch den T. zur Seite gestellt worden sei. Dass es sich hierbei um den Zeugen N. handelte, ergibt sich u.a. aus dem Abspann der Dokumentation über den Antragsgegner, in dem der Zeuge N. als weiterer Autor neben dem Zeugen B. genannt wird. Der Zeuge N. hat in seiner Email vom 15. Mai 2025 an die Bezirksregierung Düsseldorf angegeben, er sei vom T. mit der dramaturgischen Beratung in dem Projekt „ „Zitat wurde entfernt“ “ beauftragt gewesen. Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO dürfen die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt. Das Zeugnisverweigerungsrecht der Medienmitarbeiter beruht auf der Eigenart der Institutionen der freien Presse, des Fernsehens und des Rundfunks, die bestimmter Sicherungen bedürfen, um ihre Funktion als wichtigstes Instrument der öffentlichen Meinungsfreiheit und damit der freiheitlich demokratischen Grundordnung unbeschränkt wahrnehmen zu können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 1973 – 2 BvL 42/71 -, juris, Rn. 30, NJW 1974, 356, 358; Szesny in: Esser/Rübenstahl/Salinger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, 1. Aufl. 2017, § 53 StPO Rn. 52 m.w.N. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film. Die Pressefreiheit schützt alle dort tätigen Personen, wobei der Schutz von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung reicht. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Juli 2015 – 1 BvR 2480/13 -, juris, Rn. 17 m.w.N. Die Pressefreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit ihrer prinzipiellen Verpflichtung für jeden Staatsbürger, zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren beizutragen und die im Gesetz vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zu dulden, sind als allgemeine Gesetze anerkannt. Die in den allgemeinen Gesetzen bestimmten Schranken der Pressefreiheit müssen allerdings ihrerseits im Lichte dieser Grundrechtsverbürgungen gesehen werden. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Oktober 2020 – 1 BvR 1949/20 -, juris, Rn. 10, Kammerbeschluss vom 13. Juli 2015 – 1 BvR 2480/13 -, juris, Rn. 19 m.w.N. Die Gewährleistungsbereiche der Presse- und Rundfunkfreiheit schließen namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse beziehungsweise Rundfunk und den Informanten mit ein; darüber hinaus aber auch die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit. Letztere verwehrt es staatlichen Stellen grundsätzlich, sich einen Einblick in die Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung von Nachrichten oder Beiträgen führen, die in der Presse gedruckt oder im Rundfunk gesendet werden. Entsprechend der Zielsetzung der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit, die Verschaffung staatlichen Wissens über redaktionelle Vorgänge zu unterbinden, um die Voraussetzungen für die Institution einer eigenständigen Presse zu erhalten, fallen auch organisationsbezogene Unterlagen eines Presse- oder Rundfunkunternehmens, aus denen sich redaktionelle Arbeitsabläufe, redaktionelle Projekte oder auch die Identität der Mitarbeiter einer Redaktion ergeben, unter das Redaktionsgeheimnis. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2010 – 1 BvR 2020/04 -, juris, Rn. 23 m.w.N. Dies vorausgeschickt, greift der Einwand des Antragstellers, der Schutzbereich des Zeugnisverweigerungsrechtes aus § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO sei nicht berührt, weil sowohl die Person des Verfassers als auch die des im Gesetzestext als Einsender benannten Mitwirkenden bereits bekannt seien und sonstige Informanten nicht zur Diskussion stünden, zu kurz. Das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO dient nicht nur dem Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Presse und Informanten sowie dem Schutz des Informanten. Ausgehend von der Erwägung, dass der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit erfasst, wurde das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO im Jahr 2002 vielmehr auch auf selbsterarbeitetes Material und eigene berufsbezogene Wahrnehmungen erweitert, die unabhängig von einem Informanten gemacht wurden. Vgl. Gesetz zur Änderung der StPO vom 15. Februar 2002, BGBl. I 682. Insofern unterscheidet sich § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO u.a. von § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, der diese Erweiterung nicht enthält, sondern Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, ein Zeugnisverweigerungsrecht nur über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen einräumt, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt. § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO schützt damit (nur) das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Rundfunk und ihren Informanten. Sind über den Informanten seitens der Presse schon Angaben gemacht worden, besteht das Zeugnisverweigerungsrecht nicht fort. Vgl. Thönissen/Scheuch, BeckOK ZPO, 57. Edition, Stand: 1. Juli 2025, § 383 Rn. 31 m.w.N., OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – 14 W 95/24 -, juris; OLG Bremen, Beschluss vom 25. September 2024 – 2 W 46/24 -, juris. Das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO bezieht sich auf die Personen der Informanten und den Inhalt ihrer Mitteilungen. Auf die Ergebnisse eigener Recherchen bezieht sich das Zeugnisverweigerungsrecht nicht; etwas anderes gilt, wenn diese mit den erteilten Informationen untrennbar verbunden sind. Vgl. Thönissen/Scheuch, BeckOK ZPO, 57. Edition, Stand: 1. Juli 2025, § 383 Rn. 35 m.w.N.; Weinland, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 383 Rn. 29. Ausgehend davon, dass gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 StPO das Zeugnis auch über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen verweigert werden darf, besteht keine Auskunftspflicht z.B. in Bezug auf Informationen, Notizen oder Fotos, die ein Mitarbeiter selbst recherchiert oder gemacht hat, und auch nicht bezüglich solcher Wahrnehmungen, die nicht mit einer von Dritten stammenden Information in Zusammenhang stehen. Vgl. Bader, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 53 Rn. 44a. Selbst erarbeitete Materialien sind verkörperte Informationen, also schriftliche Aufzeichnungen, Ton- und Bildträger oder elektronische Speichermedien, Urkunden oder Augenscheinobjekte. Eine Wahrnehmung ist berufsbezogen, wenn sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Medienmitarbeiter gemacht wurde. Vgl. Bader, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 53 Rn. 44a. Nach diesen Maßgaben durften die Zeugen E. und N. das Zeugnis gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO verweigern. Der Antragsteller führt in dem Ersuchen um Vernehmung der Zeugin E. als Beweisthema die Frage an, ob dem T. noch Rohfilmmaterial vorliegt. Zudem soll die Zeugin hinsichtlich des umfangreichen Vortrags des Antragsgegners mit Blick auf die letztlich ausgestrahlte Fassung des Films Auskunft geben. Die Zeugin E. darf das Zeugnis zu diesen Beweisthemen verweigern. Die Frage, ob dem T. noch Rohfilmmaterial vorliegt, betrifft zwar nicht den Inhalt dieses Materials, sondern nur den Ort, an dem es sich möglicherweise befindet. Die Zeugin E. kann die Antwort hierauf gleichwohl mit Blick auf § 53 Abs. 1 Satz 2 StPO verweigern, denn die Frage zielt auf eine eigene berufsbezogene Wahrnehmung zum Verbleib des Rohfilmmaterials ab, die die Zeugin möglicherweise gemacht hat. Soweit die Zeugin hinsichtlich des umfangreichen Vortrags des Antragsgegners mit Blick auf die letztlich ausgestrahlte Fassung des Films Auskunft geben soll, steht ihr ebenfalls ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Die Zeugin soll im Wesentlichen zu der vom Antragsgegner behaupteten Täuschung über den Inhalt und das Konzept des Films und zu der angeblichen Verfremdung einzelner Szenen befragt werden. Das Beweisthema betrifft folglich die redaktionelle Begleitung des Projektes sowie die redaktionelle Bearbeitung des Filmmaterials und damit den Inhalt selbst erarbeiteten Materials bzw. den Gegenstand eigener berufsbezogener Wahrnehmungen im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO. Soweit es den Zeugen N. betrifft, steht dem Zeugen in Bezug auf die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 15. Juli 2025 mitgeteilten Fragen ebenfalls ein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO zu. So betrifft die Frage, wie der Zeuge die Dreharbeiten und die Zusammenarbeit mit dem Zeugen B. erlebt hat, ebenso wie die Frage, ob er Aussagen des Antragsgegners selbst miterlebt bzw. selbst gehört hat, den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen, die der Zeuge im Zusammenhang mit seiner Mitarbeit an der Dokumentation möglicherweise gemacht hat. Hierüber kann er das Zeugnis gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 StPO verweigern. Gleiches gilt für die Frage, ob er Mitteilung darüber geben kann, ob es mehrfache Drehszenen zu der ein oder anderen, letztlich im Film gezeigten Handlung bzw. Aussage gegeben hat. Die weitere Frage, ob der Zeuge N. sich vorstellen könne, dass durch Schnitttechniken bestimmte Momente im Film eine andere Intention erhalten haben könnten, stellt eine spezielle Art der Frage dar, die eine Vermutung oder eine Einschätzung des Zeugen zu einer möglichen Situation abfragt, anstatt eine feste Tatsache. Solche Fragen sind zwar grundsätzlich zulässig, können aber auch als suggestiv empfunden werden und bergen die Gefahr, die Aussage des Zeugen zu beeinflussen. Letztlich kann dies aber auf sich beruhen, denn der Zeuge N. kann sich auch zu dieser Frage auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, weil es dem Antragsteller letztlich – wie auf S. 10 des Schriftsatzes vom 15. Juli 2025 ausgeführt wird – um eine Gegenüberstellung der Argumentation einer Manipulation, die der Antragsgegner vorgetragen hat, zu der Aussage des Zeugen N. als Co-Autor geht. Der Zeuge soll sich dazu äußern, ob bestimmte Momente im Film durch Schnitttechniken eine andere Intention erhalten haben könnten. Hierzu müsste er aber den Gegenstand seiner berufsbezogenen Wahrnehmungen preisgeben, nämlich wie er „bestimmte Momente im Film“ ursprünglich wahrgenommen hat, um sie dann in einen Kontext zu der am Ende ausgestrahlten Fassung des Filmberichts zu stellen. Hierzu kann der Zeuge seine Aussage verweigern. Schließlich kann der Zeuge N. auch hinsichtlich der Frage, ob er an der Aufbereitung des Rohfilmmaterials und des Finalschnitts des Dokumentarfilms beteiligt war, ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen. Diese Frage betrifft unmittelbar die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit. Die Frage ist zudem im Kontext zu der vorstehenden Frage zu sehen, ob durch Schnitttechniken bestimmte Momente im Film eine andere Intention erhalten haben könnten. Insofern zielt auch die Frage nach der Beteiligung des Zeugen an der Aufbereitung des Rohfilmmaterials und des Finalschnitts des Dokumentarfilms letztlich – nämlich für den Fall, dass die Frage bejaht würde – auf eine Stellungnahme des Zeugen zu der Argumentation einer Manipulation durch den Antragsgegner. Hierzu kann er aber, wie bereits ausgeführt, das Zeugnis verweigern. Ungeachtet dessen dürfte die Frage nach der Beteiligung des Zeugen N. an der Aufbereitung des Rohfilmmaterials und des Finalschnitts des Dokumentarfilms durch das Schreiben der Zeugin E. vom 14. März 2025 an die Bezirksregierung X. beantwortet sein. Die Zeugin hat darin mitgeteilt, im Fall der in Rede stehenden Dokumentation sei dem Zeugen B. ein erfahrener Dokumentarautor zur Seite gestellt worden. Dieser habe auch das Rohmaterial zu den für den Rohschnitt in die engere Auswahl genommenen Situationen gesichtet. Hierbei dürfte es sich um den Zeugen N. gehandelt haben, der im Abspann des Filmberichts neben dem Zeugen B. als Autor genannt wird. Der Berechtigung der Zeugen E. und N. zur Zeugnisverweigerung steht § 53 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entgegen. Danach entfällt die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung bestimmte Vergehen mit besonderem Gewicht sind – die im vorliegenden Fall nicht einschlägig sind – und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall ersichtlich nicht erfüllt. Dabei hat die Disziplinarkammer im Blick, dass der gegen den Antragsgegner erhobene Vorwurf, er habe möglicherweise gegen die Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), von erheblichem Gewicht ist, und der Antragsteller mit dem Ersuchen um gerichtliche Vernehmung der Zeugen neben den belastenden Umständen auch die den Antragsgegner möglicherweise entlastenden Umstände ermitteln möchte. Allerdings hat der Gesetzgeber das Spannungsverhältnis zwischen dem Zeugnisverweigerungsrecht einerseits und dem Bedürfnis nach einer wirksamen Strafverfolgung und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit der Aufklärung von Straftaten durch Wahrheitsfindung im Strafverfahren andererseits mit § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO, auf den § 25 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW verweist, dahingehend gelöst, dass er im Zweifel der Medienfreiheit den Vorrang eingeräumt hat. Vgl. Bader, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 53 Rn. 27 m.w.N.; Szesny, in: Esser/Rüberstahl/Salinger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, 1. Aufl. 2017, § 53 StPO Rn. 52. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Ersuchen der Disziplinarbehörde an das Verwaltungsgericht um Vernehmung von Zeugen nach § 25 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW kein „gerichtliches Disziplinarverfahren" i.S.v. §§ 74 f. LDG NRW darstellt, sondern einen Fall von Amtshilfe. Vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 14. Februar 2019 – 15 E 1/19 -, juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 4. Januar 2007 – 10 E 1/06 -, juris. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist einzulegen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.