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Beschluss

1 BvR 1817/15

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. • Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Annahme zur Entscheidung sind unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Annahme der Verfassungsbeschwerde abgelehnt; Entscheidung unanfechtbar • Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. • Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Annahme zur Entscheidung sind unanfechtbar. Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1817/15. Ziel der Beschwerde war die Überprüfung einer vorangegangenen gerichtlichen Entscheidung oder staatlichen Maßnahme, deren Verfassungsmäßigkeit gerügt wurde. Das Verfahren wurde als Kammerbeschluss ohne Begründung geführt. Es sind keine weiteren prozessualen Nebensachen oder detaillierte Sachverhaltsfeststellungen im vorliegenden Text enthalten. Das Gericht beschränkte sich auf die Frage der Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung. Es wurde keine inhaltliche Prüfung der Verfassungsrüge vorgenommen. Der Beschluss gibt keine Begründung für die Nichtannahme wieder. Parteien und Streitgegenstand sind im veröffentlichten Text nicht weiter ausgeführt. • Die Kammer hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, ohne eine inhaltliche Begründung im veröffentlichten Beschluss zu geben. • Die Nichtannahme folgt aus der internen Prüfung des Zulässigkeits- und Begründetheitsbildes durch die Kammer, die im Beschluss nicht weiter ausgeführt wird. • Die Entscheidung über die Annahme einer Verfassungsbeschwerde liegt im Ermessen des Senats bzw. der Kammer und bedarf keiner gerichtlichen Rechtsbegründung im veröffentlichten Tenor des Beschlusses. • Die im Tenor erklärte Unanfechtbarkeit ergibt, dass gegen die Nichtannahme kein Rechtsmittel besteht und der Beschluss damit endgültig ist. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; das Bundesverfassungsgericht hat keine inhaltliche Prüfung vorgenommen. Der Beschluss ist unanfechtbar, sodass der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel hat. Damit endet das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ohne materielle Entscheidung zur Verfassungsrüge. Für den Beschwerdeführer bedeutet dies, dass seine Verfassungsbeschwerde im Bundeverfassungsgericht keinen Erfolg erzielt hat und keine nachfolgende gerichtliche Überprüfung durch dieses Gericht möglich ist.