Beschluss
34 U 98/15
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1126.34U98.15.00
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Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Gründe Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. I. Die Kläger fordern von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Die Klägerin zu 1 zeichnete am 18.10.1994 nach mindestens einem Gespräch mit Herrn T, Mitarbeiter der Beklagten, die damals noch unter dem Namen O GmbH firmierte, eine Beteiligung als Treuhandkommanditisten am geschlossenen Fonds E E ##/## - X - KG (im Folgenden: E ##/##) i.H.v. 50.000 DM zzgl. 5 % „Abwicklungsgebühr“ (insg. 52.500 DM, mithin 26.842,82 €). Das Zeichnungsformular („Beteiligungsangebot“) wurde als Anlage K 1 zur Klageschrift (Anlagenkonvolut) vorgelegt. Die Kläger haben behauptet, die Anlagesumme habe dem vom Berater vorgesehenen und für die „Klägerpartei“ verfügbaren „Cash-Betrag“ entsprochen (Schriftsatz vom 08.10.2014, Bl. 603 d.A.). Die Kläger zahlten nach ihren Angaben in der Berufungsbegründungsschrift den Anlagebetrag zzgl. Abwicklungsgebühr am 09.11.1994. Der Fonds investierte in Immobilien in Deutschland und den USA sowie in Wertpapieranlagen in der Schweiz. In einem mit „Übertragungsvereinbarung“ überschriebenen und von beiden Klägern unterzeichneten Dokument erklärte die Klägerin zu 1 am 15.04.1998, dass sie ihre Rechtsstellung aus dem Treuhandvertrag zur streitgegenständlichen Beteiligung einschließlich sämtlicher Rechte dem Kläger zu 2 übertrage, und zwar in der Weise, dass ab dem 31.12.1998 die Rechte beiden als Gesamtgläubigern zustünden und sie für Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner hafteten (Anlage K 1c zum Schriftsatz vom 01.07.2014, Bl. 487 d.A.). Im Schriftsatz vom 08.10.2014 haben die Kläger vorgetragen, es habe sich um eine anteilige Übertragung zu ½ gehandelt (Bl. 603 d.A.). Die Kläger haben behauptet, dass der Kläger zu 2 bei der Beratung im Oktober 1994 ebenfalls anwesend gewesen sei (Schriftsatz vom 01.07.2014, S. 12, Bl. 458 d.A.). Der Fonds entwickelte sich nicht wie prognostiziert. Die prospektierten Ausschüttungen wurden nicht oder in deutlich verringertem Umfang gezahlt. Insgesamt erhielten die Kläger Ausschüttungen in Höhe von mindestens 8.295,15 €. Die Kläger haben mit Schreiben vom 29.12.2011 ein Schiedsverfahren vor der Gütestelle des Rechtsanwalts K in A angestrengt (Anlage K 1a zum Schriftsatz vom 17.03.2014, Bl. 273 ff. d.A.). Zum Jahreswechsel 2011/2012 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Kläger insgesamt 12.000 Güteverfahren bei der Gütestelle K, davon etwa 4.500 gerichtet gegen die Beklagte, etwa 4.260 Anträge gegen den Fondsinitiator und Gesellschafter X persönlich und die gleiche Anzahl gegen die Treuhandkommanditistin U GmbH. Auf den Inhalt der Antragsschrift wird verwiesen. Der Antrag ist durch den Schlichter gemeinsam mit zahlreichen weiteren Anträgen in insgesamt 9 Paketen der Beklagten am 08.11.2012 zugestellt worden. Die Beklagte ist nicht zum Schlichtungstermin erschienen. Rechtsanwalt K hat daraufhin das Scheitern der Schlichtung festgestellt. Bereits deutlich vor Einreichung der Güteanträge hatte die Beklagte den Prozessbevollmächtigen der Kläger in zahlreichen, auch gerichtlichen Verfahren mitgeteilt, nicht zu einem Vergleichsschluss bereit zu sein. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte aufgrund Verletzung der Pflichten aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag, denn sie habe sie falsch beraten. Der Beteiligungsprospekt des E ##/## sei unrichtig, unvollständig und irreführend gewesen. Die Beklagte habe als Anlageberaterin den Prospekt einer Plausibilitätsprüfung unterziehen müssen und hätte dabei die Fehler des Prospekts bemerkt. Die Kläger rügen mehrere Prospektfehler, zu denen sie im Einzelnen näher ausführen. Darüber hinaus habe die Beklagte ihre Mitarbeiter geschult und ihnen dabei falsche Inhalte vermittelt. Die geschilderten Fehler seien auch kausal für die Anlageentscheidung der Kläger gewesen. Sie hätten die Beteiligung anderenfalls nicht gezeichnet. Das Verschulden der Beklagten werde vermutet. Die Fehler seien für die Beklagte bei der geschuldeten Plausibilitätsprüfung erkennbar gewesen. Die Klage sei nicht schon aus anderen Gründen unzulässig oder unbegründet. Die Kläger halten die erhobene Feststellungsklage für zulässig. Es bestehe die Möglichkeit, dass ihnen durch die seitens der Initiatoren der Dreiländerfonds angestoßenen weitreichenden Umstrukturierungsmaßnahmen der Fonds umfangreiche rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Beratungskosten entstünden. Ihrer Auffassung nach sind Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nicht verjährt, weil das Güteverfahren den Lauf der Verjährung wirksam gehemmt habe. Der Antrag der Kläger sei vor dem 03.01.2012 bei der Gütestelle eingegangen. Der Güteantrag sei hinreichend bestimmt gewesen. Durch die jeweilige Angabe von Namen, Anlage und Beteiligungsnummer sei der Streitgegenstand so genau gekennzeichnet worden, dass er mit keinem anderen Gegenstand verwechselt werden konnte. Die Bekanntgabe des Schlichtungsantrages sei „demnächst“ im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfolgt. Eine Verzögerung aus der Sphäre der Kläger oder der Klägervertreter habe es nicht gegeben, insbesondere keine gezielten Absprachen zwischen den Klägervertretern und dem Schlichter zur Bekanntgabe des Güteantrages. Der Schlichter habe die erhebliche Anzahl von Güteanträgen, die aufgrund der zum Jahresende 2011 bestehenden rechtshistorischen Ausnahmesituation bei der Schlichtungsstelle eingegangen seien, fortlaufend abgearbeitet. Auch andere Gütestellen hätten die Verfahren nicht schneller bearbeitet, wie die Überlastung beispielsweise der Y zum Jahreswechsel 2004 / 2005 und erneut 2011 / 2012 gezeigt habe. Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens sei im Übrigen nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. Ihre Prozessbevollmächtigten seien davon ausgegangen, dass die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens im vorliegenden Fall Aussicht auf Erfolg geboten habe. Das Schlichtungsverfahren sei auch für „Massenverfahren“ geeignet. Die Kläger haben erstinstanzlich zunächst beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung mit der Vertragsnummer #####/#### an der E - E ##/## - L GmbH & Co. KG ihre Ursache haben. Das Landgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen. Mit fristgemäß eingelegtem Einspruch haben die Kläger ihren ursprünglichen Antrag weiterverfolgt und außerdem beantragt, das Versäumnisurteil vom 17.10.2014 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, Schadensersatzansprüche gegen sie bestünden nicht, da der Prospekt fehlerfrei sei. Die Anleger seien keineswegs systematisch falsch beraten worden. Die Feststellungsklage sei unzulässig, da den Klägern die vorrangig zu erhebende Leistungsklage möglich sei. Es fehle deswegen am Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Prospektfehler lägen nicht vor. Eine etwaige Pflicht zur Plausibilitätsprüfung des Prospekts habe die Beklagte jedenfalls nicht verletzt, sie hätte die gerügten Fehler nicht erkennen können. Etwaige Prospektfehler seien außerdem nicht wesentlich und ursächlich für die Anlageentscheidung gewesen. Die Beklagte hat – unstreitig – die Einrede der Verjährung erhoben und diese auf den Ablauf sowohl der kenntnisabhängigen als auch der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist gestützt. Sie hält die absolute, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist deshalb für verstrichen, weil das Güteverfahren den Lauf der Verjährung nicht gehemmt habe. Die Beklagte hat bereits den Zugang des Schlichtungsantrages beim Schlichter vor dem 03.01.2012 bestritten. Der Güteantrag sei inhaltlich nicht hinreichend konkretisiert und individualisiert, um den Lauf der Verjährungsfrist hemmen zu können. Vortrag zur konkreten Beratungssituation fehle vollständig. Zudem seien Prospektfehler nur pauschal genannt und nicht bezogen auf die jeweils gezeichneten Fonds. Es würden Stichworte genannt, die in den folgenden Klagen nur für einige, nicht aber alle Fondsgesellschaften und teilweise auch überhaupt nicht aufgegriffen würden. Der Schaden werde nicht konkret beziffert und der im Güteantrag „geschätzte“ Streitwert in Form des Nominalbetrags der Anlage sei erheblich geringer als der mit den Leistungsanträgen verfolgte Schadensersatzbetrag. Die Bekanntgabe des Güteantrages durch den Schlichter sei vorsätzlich und in kollusivem Zusammenwirken mit den Klägervertretern und deswegen nicht „demnächst“ im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfolgt. Außerdem sei den Klägervertretern die organisatorische Überforderung des Schlichters K aufgrund der allein von ihnen zum Jahreswechsel 2011 / 2012 eingereichten mehr als 12.000 Güteanträge bekannt gewesen. Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens sei deswegen rechtsmissbräuchlich gewesen. Außerdem habe sie ersichtlich nur dazu gedient, eine weitere Gebühr der Klägervertreter anfallen zu lassen und die verjährungshemmende Wirkung zu erschleichen. Das Landgericht hat das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei jedenfalls unbegründet. Es könne ausnahmsweise dahinstehen, ob die Klage auch wegen der mangelhaften Individualisierung der geltend gemachten Forderung unzulässig sei. Etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger seien jedenfalls wegen Ablaufs der absoluten Verjährungsfrist verjährt. Der von den Klägervertretern initiierte Güteantrag habe den Lauf der Frist nicht gehemmt. Der Güteantrag sei seiner Form und seinem Inhalt nach nicht geeignet gewesen, eine Hemmung herbeizuführen. Es fehle an jedweder Konkretisierung hinsichtlich der abgeschlossenen Beteiligung und der vorgeworfenen Beratungsfehler. Insbesondere könne auch die Höhe der geltend gemachten Forderung in keinster Weise aus dem Antrag ersehen werden. Zudem sei die Zustellung des Güteantrags nicht demnächst im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfolgt. Die Klägervertreter hätten die Verzögerung von fast einem Jahr allein zu verantworten, denn sie hätten bei einer ersichtlich ungeeigneten Gütestelle über 9.000 Anträge nahezu gleichzeitig eingereicht und damit die völlige Überlastung der Gütestelle bewusst herbeigeführt. Schließlich sei der Güteantrag auch rechtsmissbräuchlich gewesen. Es sei deutlich erkennbar, dass die Kläger an einer tatsächlichen Einigung keinerlei Interesse gehabt hätten. Mit der zulässig eingelegten Berufung verfolgen die Kläger ihren erstinstanzlichen Antrag weiter und stellen hilfsweise die Klage zu einem maßgeblichen Teil auf Zahlungsanträge um. Sie fordern hilfsweise die Zahlung ihrer Einlage zuzüglich Abwicklungsgebühren abzüglich Ausschüttungen (18.547,67 €) und zusätzlich einen auf 23.394,79 € bezifferten entgangenen Gewinn sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren. Zur Berechnung des entgangenen Gewinns seien die durchschnittlichen Umlaufrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten zugrunde zu legen. Das Landgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Ansprüche verjährt seien. Der Güteantrag habe den Lauf der Verjährungsfrist gehemmt, denn er sei ausreichend individualisiert gewesen, enthalte er doch alle erforderlichen Angaben. Durch die Angabe der Beteiligungsnummer werde der dargelegte Lebenssachverhalt von anderen denkbaren Streitgegenständen abgegrenzt und sei unverwechselbar. Die Beteiligungsnummer sei der Beklagten bekannt, sie habe diese bei ihrer Korrespondenz verwendet. Die Nennung des Namens des Beraters oder sonstiger Vortrag zum Inhalt, der Anzahl, der Zeit und dem Ort der Beratungsgespräche sei nicht erforderlich. Auch mit den vom Landgericht geforderten Angaben wären noch weitere Recherchen der Beklagten zum konkreten Lebenssachverhalt erforderlich gewesen. Das Landgericht verkenne, dass zur Individualisierung keine schlüssige oder substantiierte Darstellung erforderlich sei und die Kläger lediglich eine nicht anlage gerechte Beratung rügten. Der Güteantrag hätte außerdem selbst dann die Verjährung gehemmt, wenn anhand der Angaben im Güteantrag keine Prüfung der Erfolgsaussichten möglich gewesen wäre, weil die Hemmungswirkung weder an eine Erfolgsaussicht des Güteverfahrens noch an eine Mitwirkung der Gegenseite anknüpfe. Eine Bezifferung des Anspruchs sei ebenfalls nicht erforderlich gewesen. Das Güteverfahren sei prinzipiell geeignet gewesen, unter Vermittlung des Schlichters eine Einigung der Parteien zu ermöglichen. Im Güteantrag sei ausdrücklich das Rechtsschutzbegehren zu erkennen, dass alle ursächlichen Schäden zu ersetzen seien. Es sei von einer „demnächstigen“ Zustellung auszugehen, da die Dauer der Bekanntgabe des Güteantrags im Geschäftsbetrieb des Schlichters begründet gewesen sei. Die Kläger hätten den Güteantrag rechtzeitig vor Ablauf des 02.01.2012 bei der Gütestelle eingereicht, weitere Mitwirkungspflichten hätten sie nicht getroffen. Insbesondere sei es ihnen nicht untersagt, einen Antrag bei einer Gütestelle einzureichen, bei der eine Vielzahl von Güteanträgen eingereicht worden sei oder werde. Überhaupt träfe die Kläger bei der – auch örtlichen – Wahl der Gütestelle keinerlei Verpflichtung. Abgesehen davon hätte das Landgericht dann prüfen müssen, ob durch ein etwaiges Verschulden überhaupt eine tatsächliche Verzögerung des Verfahrens eingetreten sei – beispielsweise seien Güteverfahren vor der Y z.T. noch deutlich später zugestellt worden. Eine Handlung, die die Prozessbevollmächtigten der Kläger für Dritte vornähmen, könne außerdem der Partei nicht gemäß § 85 ZPO zugerechnet werden. Die Einleitung des Güteverfahrens sei auch nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. Die Kläger seien vergleichsbereit gewesen. Es sei zu beachten, dass der Gesetzgeber den Gläubiger für schutzwürdiger als den Schuldner erachte, weswegen keine übersteigerten Zulässigkeitsanforderungen an verjährungshemmende Maßnahmen anzulegen seien. Auch die Anzahl der Verfahren rechtfertige nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs, weil das Schlichtungsverfahren auch für sog. „Massenverfahren“ geeignet sei. Die Inanspruchnahme einer einzigen Gütestelle sei gerade wegen der in sachlicher und rechtlicher Hinsicht gleich gelagerten Fälle sinnvoll gewesen. Die Kläger beantragen, 1. auf die Berufung das Urteil des Landgerichts Bochum aufzuheben und zurückzuverweisen, hilfsweise, das Urteil vom 13.02.2015 abzuändern (unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 17.10.2014) und 2. die Beklagte zur Zahlung von 41.942,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Kläger zu verurteilen, Zug um Zug gegen die schriftliche Zustimmung der Kläger zur Übertragung der Ansprüche aus der Beteiligung an der E - E ##/## - L GmbH & Co. KG, Vertragsnummer: #####/####, b) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche weiteren künftigen materiellen Schäden aus der Beteiligung an der E - E ##/## - L GmbH & Co. KG, Vertragsnummer: #####/#### zu ersetzen, c) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung im Verzug befindet, d) die Beklagte zur Zahlung von vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.638,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Kläger zu verurteilen sowie die Kläger von den weiteren vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 2.060,49 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist im Rahmen einer Stellungnahme betreffend das Musterverfahren darauf, dass die Voraussetzungen für die Verjährungshemmung durch Mustergüteantrage mittlerweile geklärt seien (u.a. BGH III ZR 189/14). Vor dem Kammergericht ist ein Musterverfahren nach dem KapMuG anhängig, das u.a. die von den Klägern im vorliegenden Rechtsstreit gerügten Prospektfehler zum Gegenstand hat. Die dortigen Kläger haben – vertreten durch die Prozessbevollmächtigten der Kläger – beantragt, das Verfahren gemäß § 15 KapMuG zu erweitern u.a. um Fragen zur Hemmung der Verjährung durch mit hiesigem Antrag nahezu identische Güteanträge. II. Das Landgericht ist mit zutreffenden Erwägungen – auf die der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt – davon ausgegangen, dass die Klage unbegründet ist, weil Ansprüche der Kläger jedenfalls kenntnisunabhängig verjährt und nicht länger durchsetzbar sind. Die von den Klägern vorgetragenen Berufungsgründe sind nicht geeignet, eine vom Urteil des Landgerichts abweichende und ihnen günstigere Entscheidung zu tragen. 1. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Ob die Beklagte ihre Aufklärungspflichten aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag schuldhaft verletzt hat, kann offen bleiben. Denn der Durchsetzbarkeit etwaiger Ansprüche der Kläger – auch solcher gemäß § 826 BGB – steht die von der Beklagten wirksam erhobene Einrede der Verjährung entgegen (§ 214 Abs. 1 BGB). Die Klägerin zu 1 erwarb die streitgegenständliche Anlage bereits im Oktober 1994 und zahlte die Einlage nebst Agio im November 1994. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB begann die 10-jährige absolute Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB daher am 02.01.2002 und endete, da es sich bei dem 31.12.2011 um einen Samstag handelte, gemäß § 193 BGB analog grundsätzlich mit Ablauf des Montag, 02.01.2012. Die Klage wurde nach Ablauf dieser Frist im Jahre 2013 erhoben. Die Veranlassung der Bekanntgabe des klägerischen Güteantrags vom 29.12.2011 (Anlage K 1 a, Bl. 273 ff. d.A.) hat die Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt. a) Der Güteantrag ist nicht ausreichend individualisiert, um eine Hemmung herbeizuführen. aa) Ohne die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs tritt eine Hemmung der Verjährung nicht ein; sie kann nach Ablauf der Verjährungsfrist auch nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden (BGH, Urteil vom 18.06.2015 – III ZR 198/14, juris Rn. 17). So muss der Güteantrag für den Schuldner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte. Dementsprechend muss der Güteantrag einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen. Der verfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu bezeichnen. Freilich sind insoweit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Denn das Güteverfahren zielt – anders als die Klageerhebung oder das Mahnverfahren – auf eine außergerichtliche gütliche Beilegung des Rechtsstreits ab. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Güteantrag an die Gütestelle als neutralen Schlichter und Vermittler gerichtet wird und diese zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden muss. Zufolge dieser Grundsätze hat der Güteantrag in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. Eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (BGH, u.a. Urteil vom 18.06.2015 – III ZR 198/14, juris Rn. 22 ff. m.w.N. – s. hierzu auch Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 10.09.2015 – 1 BvR 1817/15 –, daran anschließend BGH, Beschlüsse vom 16.07.2015 – III ZR 164/14, juris Rn. 3 – s. hierzu auch Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 10.09.2015 – 1 BvR 1955/15 – und vom 13.08.2015 – III ZR 358/14, Rn. 3 und Urteile vom 20.08.2015 – III ZR 373/14, Rn. 15 ff. und vom 03.09.2015 – III ZR 347/14, juris Rn. 16 ff.; vgl. bereits OLG Hamm, Urteil vom 04.12.2014 – 34 U 30/14, juris Rn. 83 ff.; zum Schlichter als Adressat eingehend Assies/Faulenbach, Prozessuale Probleme des Güteverfahrens, BKR 2015, 89 ff., 90). bb) Diesen Anforderungen genügt der von den klägerischen Prozessbevollmächtigten gestellte Güteantrag nicht. Die Klägervertreter verwendeten in etwa 4.500 im Dezember 2011 eingereichten, gegen die Beklagte gerichteten Schlichtungsanträgen betreffend die E- und F-Fonds stets nahezu identisch formulierte Güteanträge, die sich nur durch die Namen der Anspruchsteller sowie die Angaben zur Kapitalanlage – entsprechend auch der gerügten Prospektfehler – und Einlagesummen voneinander unterschieden. In den Güteanträgen der klägerischen Prozessbevollmächtigten werden zunächst die Parteien aufgeführt und „wegen Schadensersatz“ die Einleitung der Schlichtung beantragt. Die konkrete Kapitalanlage wird nur mit der Vertragsnummer der Fondsgesellschaft genannt. Die Zeichnungssumme wird nicht klar angegeben, sondern lediglich mitgeteilt, „nach bisheriger Feststellung des Unterzeichners“ seien auf die Beteiligung „Einlagen in Höhe von insgesamt … erfolgt“. Ob die Einzahlungen der Zeichnungssumme zzgl. Agio entsprechen, bleibt dabei schon offen. Ein ungefährer Beratungszeitraum ist ebenso wenig angegeben wie das Datum des Beitritts, der Ort der Beratung, deren Dauer oder die beteiligten Personen. Der Güteantrag lässt außerdem jegliche inhaltliche Darstellung der Beratung vermissen, obwohl die Antragsgegnerin – die Beklagte – die Beraterin der Klägerin zu 1 war und daher Ansprüche gegen sie ausschließlich aufgrund des Beratungsverhältnisses bestehen können. Die Formulierung im Güteantrag (dort S. 3), „Die Beteiligung der antragstellenden Partei an der streitgegenständlichen Beteiligungsgesellschaft wurde infolge einer Beratung durch einen Berater der Antragsgegnerin geschlossen. … Die Beteiligung wurde unter Zuhilfenahme von Prospekt- und Werbematerial sowie unter Einschaltung eines auf diese Werbemittel geschulten Beraters geschlossen. Es erfolgte keine zutreffende, verständliche und vollständige Aufklärung über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände.“ genügt damit den an die Angaben zur Individualisierung der Beratungssituation gestellten Anforderungen nicht. Das zeigt sich auch daran, dass dem Güteantrag nicht ansatzweise zu entnehmen ist, dass die Beteiligung ursprünglich nicht von beiden Antragstellern, sondern nur von der Klägerin zu 1 gezeichnet wurde und auch nur sie auf der Grundlage der Angaben der Beklagten eine Anlageentscheidung getroffen haben soll. Die o.g. Formulierung auf Seite 3 des Antrags legt es demgegenüber zumindest nahe, dass beide Antragsteller sich nach Beratung zur Anlage entschlossen hätten. cc) Die Angaben zur Individualisierung des Streitgegenstandes waren auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Beklagte anhand der Namen und der Beteiligungsnummern der Kläger – bei denen es sich allerdings nicht um eigene Vertragsnummern der Beklagten handelte – in der Lage gewesen wäre, ihren Unterlagen nähere Einzelheiten zu den streitbefangenen Beteiligungen zu entnehmen und / oder diese Einzelheiten durch Befragung des aus den Unterlagen evtl. zu ersehenden Beraters zu ermitteln. Denn das Erfordernis der Individualisierung betrifft unmittelbar den Güteantrag selbst; es entfällt selbst dann nicht, wenn der Antragsgegner durch eigene Nachforschungen den Gegenstand des Güteverfahrens ermitteln kann. Unterlagen, die der Gütestelle nicht vorgelegt werden, finden in das Güteverfahren keinen Eingang und können daher auch bei der Beurteilung, ob der geltend gemachte prozessuale Anspruch im Güteantrag hinreichend individualisiert worden ist, keine Berücksichtigung finden (BGH, Urteil vom 03.09.2015 – III ZR 347/14, juris Rn. 19). Der pauschale und gerichtsbekannt für eine Vielzahl nahezu gleichlautender Anträge vorformulierten Güteantrag vermochte damit schon die ihm obliegende Warnfunktion für den Schuldner – die Beklagte – nicht ansatzweise zu erfüllen (vgl. bereits OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 88). Aber auch für den Schlichter, dessen einzige Erkenntnisquelle zum Sachverhalt der Güteantrag darstellt, war eine sachgerechte Vorbereitung auf eine Güteverhandlung unter diesen Voraussetzungen von vornherein unmöglich. Die Gütestelle konnte mit diesem Güteantrag der Kläger ihrer Aufgabe, d.h. insbesondere dem Hinwirken auf eine gütliche Einigung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, nicht im Ansatz nachkommen. dd) Auch hinsichtlich der begehrten Rechtsfolge blieb der ohne konkreten Antrag oder sonstige Bezifferung der behaupteten Ansprüche gestellte Güteantrag zu unbestimmt. Notwendige Ausführungen zur Bestimmung wenigstens der Größenordnung des geltend gemachten Schadens sind zur Klärung der Frage der Rechtsverteidigung der Beklagten ebenso wie für die auf eine Streitschlichtung ausgerichtete Tätigkeit der Gütestelle unverzichtbar. Zwar werden einzelne Schadenspositionen allgemein bezeichnet; so heißt es im Güteantrag u.a. (S. 7, Bl. 334 d.A.): „Die Antragsgegnerin hat daher der antragstellenden Partei alle im Zusammenhang mit der Beteiligung entstandenen Schäden zu ersetzen und sie so zu stellen, als ob keine Beteiligung zustande gekommen wäre. Der Schadensersatz umfasst somit sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z.B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen). Diese Pflicht zum Ersatz des Schadens erstreckt sich auch auf die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, vor allem Rechtsanwaltskosten …, und auf künftig noch aus der Beteiligung entstehende Schäden.“ In Verbindung mit der im Güteantrag ebenfalls genannten Einlagensumme erschloss sich aber selbst eine nur ungefähre Größenordnung des geltend gemachten Schadens weder der Beklagten noch dem Schlichter. Von der Summe der Einlagen waren bereits erhaltene Ausschüttungen abzuziehen, die sich nur durch eigenen Ermittlungsaufwand der Beklagten bzw. des Schlichters beziffern ließen. Schließlich war offen, in welcher Höhe die Kläger entgangenen Gewinn geltend machen würden (vgl. ebenso BGH, Beschluss vom 13.08.2015 – III ZR 358/14, juris Rn. 4, vergleichbar BGH, Urteil vom 20.08.2015 – III ZR 373/14, Rn. 22). b) Die Bekanntgabe des Güteantrags wurde auch nicht demnächst nach der Einreichung des Antrags gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB veranlasst, was zu Lasten der Kläger geht. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe „demnächst“ im Sinne der gesetzlichen Bestimmung veranlasst worden ist, kann auf die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur gleichgelagerten Fragestellung im Rahmen der Zustellung nach § 167 ZPO zurückgegriffen werden (BGH, Urteil vom 22.09.2009 – XI ZR 230/08, juris Rn. 14). Wie dort darf auch im Rahmen des § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen, da die Bekanntgabe von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebes der Gütestelle bewahrt werden, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können. Es gibt deshalb keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Bekanntgabe nicht mehr als "demnächst" anzusehen ist, selbst wenn es zu mehrmonatigen Verzögerungen kommt. Denn Verzögerungen bei der Bekanntgabe, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung der Gütestelle verursacht sind, muss sich der Antragsteller grundsätzlich nicht zurechnen lassen. Allerdings sind einer Partei solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können (BGH, a.a.O., juris Rn. 15 f. m.w.N.). Zugestellt wurde der Güteantrag am 08.11.2012 gemeinsam mit zahlreichen weiteren Güteanträgen, die in mehreren Paketen sämtlich an jenem Tag die Beklagte erreichten. Bei Beachtung der dargelegten Grundsätze ist die späte Zustellung 11 Monate nach Einreichung des Antrags bei der Gütestelle den Klägern zuzurechnen, weil die Kläger die Verzögerung hätten vermeiden können. Ihre Prozessbevollmächtigten führten in einer zu Lasten der Kläger gehenden Weise eine verzögerte Zustellung herbei, indem sie die Gütestelle K mit etwa 12.000 Ende Dezember 2011 gestellten Güteanträgen überlasteten. Die Gütestelle wird betrieben von einem in einem verhältnismäßig kleinen und abgeschiedenen Ort tätigen Einzelanwalt. Sie war erkennbar nicht darauf ausgelegt, etwa 12.000 innerhalb weniger Tage eingegangene Güteanträge zügig zu erfassen, geschweige denn sachgerecht und einzelfallbezogen zu bearbeiten. Dieser Arbeitsaufwand war durch einen Einzelanwalt nicht in absehbarer Zeit zu bewältigen, wollte er die Güteverfahren auch nur ansatzweise ordnungsgemäß durchführen. Die Kläger, die sich die Handlungen und das Wissen ihrer Bevollmächtigten zurechnen lassen müssen, konnten und mussten deswegen bei Stellung des Güteantrags bei der Gütestelle K eine Überlastung der Gütestelle erwarten, die bei weitem über den ohnehin bei den Gütestellen zum Jahreswechsel 2011 / 2012 anfallenden Arbeitsaufwand hinausging. Eine Verteilung der Güteanträge allein auf die Gütestellen in B – Sitz der Beklagten –, wahlweise im gesamten Bundesgebiet – z.B. an den Wohnorten der von den Bevollmächtigten der Kläger vertretenen Anleger – hätte zwar ebenfalls zu einer bedeutenden Mehrbelastung jeder einzelnen Gütestelle geführt, nicht aber zu einer auch nur annähernd vergleichbar hohen Belastung wie jener eines Einzelanwalts mit der gleichzeitigen Stellung von etwa 12.000 Güteanträgen. Im Falle des Alternativverhaltens war daher sicher mit einem vergleichsweise deutlich kürzeren Zeitraum bis zur Bekanntgabe des Güteantrags zu rechnen. Die Ausführungen zur Belastung der Y verkennen, dass es nicht um den Vorwurf geht, den Antrag nicht bei der Y angebracht zu haben, sondern darum, die sicher vorhersehbare Überbelastung allein schon durch die von den Prozessbevollmächtigten gestellten Güteanträge nicht auf mehrere Gütestellen verteilt zu haben, zumal – wie die Kläger selbst erkennen – zum Ende des Jahres 2011 mit einem allgemein gesteigerten Aufkommen von Güteanträgen zu rechnen war. c) Die Inanspruchnahme des Güteverfahrens durch die Kläger erfolgte nach Auffassung des Senats außerdem in rechtsmissbräuchlicher Weise. aa) Angesichts der den Bevollmächtigten der Kläger aus früheren, auch gerichtlichen Verfahren hinreichend bekannten fehlenden Vergleichsbereitschaft der Beklagten konnten die Kläger nicht mit einer Einigung der Parteien im Güteverfahren rechnen. Dieser Beweggrund allein führt zwar weder zu einer fehlenden Hemmungswirkung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB noch zu der Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entsprechend § 242 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.1993 – VI ZR 306/92, juris Rn. 22). Grundsätzlich ist für eine Verjährungshemmung auch nicht erforderlich, dass das Güteverfahren Erfolg verspricht (BGH, Urteil vom 06.07.1993 – VI ZR 306/92, juris Rn. 22, OLG Hamm, a.a.O., Rn. 107). Gleichwohl sind Fälle des Missbrauchs des Güteverfahrens denkbar, in denen im Einzelfall Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne des § 242 BGB anzunehmen ist (BGH, a.a.O., unter Verweis auf Reichsgericht, Urteil vom 26.10.1907 – V 58/07, RGZ 66, 412). Im zitierten vom Reichsgericht entschiedenen Fall hatte der Kläger einen Beweissicherungsantrag gestellt, dies allerdings verbunden mit der Bitte, keinerlei richterliche Verfügung zu treffen, denn der Antrag sei nur zur Unterbrechung der Verjährung eingereicht. Dies erachtete das Reichsgericht als rechtsmissbräuchlich, da dem Antrag seine Bedeutung als Beweissicherungsantrag genommen worden sei. bb) Das vorliegende Verfahren ist mit jener Fallkonstellation vergleichbar. Die Kläger wollten durch das Güteverfahren offensichtlich die Verjährung hemmen, ohne das Güteverfahren je ernsthaft betreiben zu wollen. Dies führte nach Vorstellung der Prozessbevollmächtigten der Kläger zu einer ganz erheblichen Verzögerung des Verfahrens, und sie rechneten dabei mit dem sicheren Scheitern des Güteverfahrens. Diese nach Auffassung des Senats zu einer rechtsmissbräuchlichen und einer rechtzeitigen Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist entgegenstehenden Inanspruchnahme der Gütestelle führenden Zielsetzungen der Prozessbevollmächtigten der Kläger ergeben sich aus einer Gesamtschau der zum Teil bereits angesprochenen und im Übrigen nachfolgend dargestellten Gesichtspunkte. Die Prozessbevollmächtigten wussten, dass durch Stellung von 12.000 Güteanträgen ausschließlich bei der Gütestelle K die Durchführung geordneter Güteverfahren praktisch unmöglich werden würde, sie sich aber mindestens erheblich verzögern würden und bezweckten auch gerade diese sich jedem neutralen Betrachter aufdrängende Folge. Indem sie die Güteanträge nur unzureichend individualisierten, war der Schlichter außerdem außer Stande, sinnvolle Einigungsvorschläge zu unterbreiten, während die Ermittlung der konkreten Sachverhalte für die Beklagte mindestens mit erheblichem Aufwand verbunden war. Letzterer Umstand war geeignet, die Beklagte selbst bei – tatsächlich nicht vorhandener – Aufgeschlossenheit gegenüber einem Güteverfahren endgültig von einer Mitwirkung abzuhalten. Gleichzeitig war Rechtsanwalt K eine Durchführung von einzelfallbezogenen Güteterminen in Tausenden Güteverfahren von vornherein unmöglich, da er für derartige Termine lediglich einen Tag pro Woche bereithielt. Die enorme Anzahl der durch die Bevollmächtigten der Kläger gleichzeitig bei der Gütestelle anhängig gemachten Verfahren schloss eine zeitnahe Bearbeitung von vornherein aus. Allein der Wunsch nach einem gezielten Nichtbetreiben des Güteverfahrens vermag auch die – von den Klägern nicht begründete – Auswahl der Gütestelle K im C zu erklären, weit vom Wohnort der Kläger entfernt und obwohl die Beklagte ihren Sitz in D hat und die Klägervertreter ihre Kanzlei in H führen. Diese Würdigung der hier vorliegenden Umstände überspannt entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht die Anforderungen an die Ausfüllung des Hemmungstatbestandes des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Es reicht gerade nicht jedwede Verfolgung des Anspruchs, um die Verjährungsfrist zu hemmen. Vielmehr hat der Gesetzgeber im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen von Gläubiger und Schuldner qualifizierte Anforderungen an die Hemmung der Verjährung gestellt, indem er einen Numerus Clausus der Hemmungstatbestände normiert hat. Gerade wenn das Güteverfahren vorrangig oder sogar ausschließlich der Hemmung der Verjährung dienen soll, setzt die Inanspruchnahme der Hemmungswirkung voraus, dass der Güteantrag wenigstens formal geeignet wäre, auf seiner Grundlage ein Güteverfahren durchzuführen. Daran fehlt es aus den oben dargelegten Gründen. 2. Der Rechtsstreit ist nicht im Hinblick auf das beim Kammergericht anhängige Musterverfahren nach KapMuG auszusetzen. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nicht von den Feststellungszielen jenes Verfahrens ab (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG), weil die Klage bereits aus anderen Gründen unbegründet und der Rechtsstreit entscheidungsreif ist. Über den Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens auch auf Fragen der Hemmung der Verjährung durch Güteanträge ist noch nicht entschieden. Diese Fragen sind daher derzeit nicht Feststellungsziele des Musterverfahrens. Auch insofern liegen die Voraussetzungen einer Aussetzung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG daher nicht vor.