Beschluss
1 BvR 3217/14
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Äußerungen, die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens enthalten, sind als Werturteile und damit vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG erfasst.
• Schmähkritik ist eng zu definieren; überzogene oder ausfällige Kritik wird nur dann als Schmähung gewertet, wenn die Diffamierung der Person das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängt.
• Gerichte müssen bei Beschränkungen der Meinungsfreiheit eine Abwägung zwischen dem Grundrecht aus Art. 5 GG und dem Persönlichkeitsrecht vornehmen; bei rechtlicher Auseinandersetzung darf der Betroffene auch starke, überspitzte Formulierungen verwenden.
Entscheidungsgründe
Meinungsfreiheit schützt auch überspitzte Verteidigung gegen haltlose Vorwürfe • Äußerungen, die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens enthalten, sind als Werturteile und damit vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG erfasst. • Schmähkritik ist eng zu definieren; überzogene oder ausfällige Kritik wird nur dann als Schmähung gewertet, wenn die Diffamierung der Person das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängt. • Gerichte müssen bei Beschränkungen der Meinungsfreiheit eine Abwägung zwischen dem Grundrecht aus Art. 5 GG und dem Persönlichkeitsrecht vornehmen; bei rechtlicher Auseinandersetzung darf der Betroffene auch starke, überspitzte Formulierungen verwenden. Der Beschwerdeführer wurde von einer Nachbarin wegen Beleidigung und Bedrohung angezeigt. Die Nachbarin behauptete gegenüber der Staatsanwaltschaft u. a., der Beschwerdeführer habe aus dem Fenster geworfen, auf Tauben geschossen und ein Kind geschlagen. Die Staatsanwaltschaft leitete einen Privatklageweg ein; im Rahmen eines Sühneversuchs schrieb der Beschwerdeführer an die Behörde und bezichtigte die Anzeigeerstatterin unter anderem, an Wahnvorstellungen zu leiden und schlug eine psychiatrische Untersuchung vor. Die Staatsanwaltschaft beantragte Strafbefehl wegen Beleidigung; das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe. Das Landgericht wies die Berufung als offensichtlich unbegründet zurück und qualifizierte die Äußerungen als Schmähkritik. Mit Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer vorrangig Verletzung von Art. 5 Abs. 1 GG. • Die Äußerungen des Beschwerdeführers fallen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, weil sie Elemente einer Stellungnahme und des Dafürhaltens aufweisen und daher als Werturteile zu qualifizieren sind (§ 5 GG Schutzbereich). • Der Begriff der Schmähkritik ist verfassungskonform eng auszulegen; nicht jede polemische oder überspitzte Formulierung ist Schmähung. Schmähkritik liegt nur vor, wenn die Diffamierung der Person das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängt (verfassungsrechtlicher Maßstab). • Aus dem Gesamtzusammenhang folgt, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen eines behördlichen Sühneverfahrens verteidigte und seine Äußerungen primär der Abwehr vermeintlich haltloser Vorwürfe dienten; damit überwog die sachliche Auseinandersetzung trotz polemischer Sprache. • Sowohl Amtsgericht als auch Landgericht unterließen die gebotene verfassungsrechtliche Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Anzeigeerstatterin; dies ist verfassungswidrig und führt zur Aufhebung der Entscheidungen. • Mangels hinreichender Begründung für Schmähkritik und unterlassener Abwägung bleibt offen, ob das Amtsgericht bei erneuter Entscheidung zu einem anderen Ergebnis gelangen wird; daher ist Zurückverweisung geboten. Die Verfassungsbeschwerde ist stattgegeben: Die Verurteilung wegen Beleidigung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Urteil des Amtsgerichts und Beschluss des Landgerichts werden aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht München zurückverwiesen. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu erstatten; der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit wird auf 25.000 € festgesetzt. Aufgrund der verfassungsrechtlich gebotenen engen Prüfung von Schmähkritik und der unterlassenen Abwägung war die einschlägige Strafverurteilung nicht tragfähig.