Beschluss
2 BvR 3030/14
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde eines langjährig Inhaftierten gegen die Versagung von Ausführungen ist nicht anzunehmen, wenn sie unzureichend substantiiert ist.
• Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, den Strafvollzug auf Resozialisierung auszurichten und die Lebenstüchtigkeit Gefangener zu erhalten.
• Auch ohne konkrete Entlassungsperspektive können bei langjährig Inhaftierten Lockerungen in Form von Ausführungen geboten sein; die Behörden müssen dies bei ihrer Entscheidung berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Resozialisierungsinteresse und Anspruch auf Vollzugslockerungen bei langjährig Inhaftierten • Die Verfassungsbeschwerde eines langjährig Inhaftierten gegen die Versagung von Ausführungen ist nicht anzunehmen, wenn sie unzureichend substantiiert ist. • Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, den Strafvollzug auf Resozialisierung auszurichten und die Lebenstüchtigkeit Gefangener zu erhalten. • Auch ohne konkrete Entlassungsperspektive können bei langjährig Inhaftierten Lockerungen in Form von Ausführungen geboten sein; die Behörden müssen dies bei ihrer Entscheidung berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener und beantragte Vollzugslockerungen in Form von Ausführungen. Die zuständigen Land- und Oberlandesgerichte lehnten den Antrag ab; der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Er rügte Verletzungen seines grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresses aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob die Entscheidung der Fachgerichte mit den genannten Grundrechten vereinbar ist und ob die Gerichte hinreichend begründet haben. Der Beschwerdeführer war bei Antragstellung länger als zehn Jahre in Haft. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil sie unzulässig und unbegründet substantiiert sei. • Verfassungsbeschwerde ist unzulässig mangels substantiiertem Vortrag zu einer Grundrechtsverletzung gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG; daher fehlt die Annahmebefugnis nach § 93a Abs. 2 BVerfGG. • Aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgt eine Verpflichtung des Staates, den Strafvollzug auf Resozialisierung auszurichten und die Lebenstüchtigkeit Inhaftierter zu erhalten und zu fördern. • Bei langjährig Inhaftierten ist besondere Rücksicht geboten; auch ohne konkrete Entlassungsperspektive können Lockerungen in Form von Ausführungen erforderlich sein, weil Urlaub, Ausgänge und Ausführungen der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit dienen. • Die Bedeutung des Resozialisierungsinteresses wächst mit der Dauer der Vollstreckung; präventiv ist dem Haftnachteil entgegenzuwirken, bevor Deprivationserscheinungen auftreten. • Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Gründen des landgerichtlichen Beschlusses nicht, dass Landgericht und Justizvollzugsanstalt die lange Inhaftierungsdauer des Beschwerdeführers ausreichend gewürdigt haben; dennoch kann das Bundesverfassungsgericht wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht in die materielle Prüfung eintreten. • Auch wenn Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der angegriffenen Entscheidungen mit den genannten Grundrechten bestehen, verhindert die formelle Unzulässigkeit eine Annahme der Verfassungsbeschwerde. • Weitergehende Ausführungen werden gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterlassen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; sie ist unzulässig, weil es an einer substantiierten Begründung einer Grundrechtsverletzung fehlt. Damit hat das Bundesverfassungsgericht die materielle Frage, ob die Versagung der Ausführungen das Resozialisierungsinteresse aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt, nicht entschieden. Das Gericht betont jedoch, dass langjährig Inhaftierte grundsätzlich Anspruch auf Maßnahmen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit haben und dass Ausführungen auch ohne konkrete Entlassungsperspektive geboten sein können. Im konkreten Fall wurde beanstandet, dass die Fachgerichte die lange Inhaftierungsdauer nicht hinreichend berücksichtigt haben; wegen der formellen Unzulässigkeit blieb dies unbeurteilt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.