Beschluss
2 Ws 731/15 Vollz
OLG Koblenz 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0306.2WS731.15.00
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Leitsätze
1. Die Fortschreibung des Vollzugsplans führt dazu, dass sich ein gegen die vorausgegangene Fortschreibung gerichtetes Rechtsschutzbegehren erledigt, es sei denn, die angegriffenen Regelungen sind in der weiteren Fortschreibung unverändert geblieben.(Rn.11)
2. Eine Feststellung der Erledigung verbunden mit einer Kostenentscheidung nach § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG ist auch dann veranlasst, wenn das erledigende Ereignis nach der erstinstanzlichen Entscheidung während des Verfahrens über die Rechtsbeschwerde eintritt.(Rn.12)
3. Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen sind der Staatskasse aufzuerlegen, wenn die ablehnende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aus Rechtsgründen der Aufhebung unterlegen hätte.(Rn.13)
4. "Besondere Gründe" für eine Ausführung im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 LJVollzG können auch dann vorliegen, wenn Ausführungen zur Vorbereitung einer Lockerungsgewährung oder zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit erforderlich sind und aus den in § 45 Abs. 2 LJVollzG genannten Gründen Vollzugslockerungen noch nicht gewährt werden können.(Rn.19)
5. Bei langjährig Inhaftierten kann, auch wenn eine konkrete Entlassungsperspektive sich noch nicht abzeichnet und weitergehenden Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht, zumindest die Gewährung von Ausführungen geboten sein.(Rn.22)
Tenor
1. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.
2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last.
3. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Fortschreibung des Vollzugsplans führt dazu, dass sich ein gegen die vorausgegangene Fortschreibung gerichtetes Rechtsschutzbegehren erledigt, es sei denn, die angegriffenen Regelungen sind in der weiteren Fortschreibung unverändert geblieben.(Rn.11) 2. Eine Feststellung der Erledigung verbunden mit einer Kostenentscheidung nach § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG ist auch dann veranlasst, wenn das erledigende Ereignis nach der erstinstanzlichen Entscheidung während des Verfahrens über die Rechtsbeschwerde eintritt.(Rn.12) 3. Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen sind der Staatskasse aufzuerlegen, wenn die ablehnende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aus Rechtsgründen der Aufhebung unterlegen hätte.(Rn.13) 4. "Besondere Gründe" für eine Ausführung im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 LJVollzG können auch dann vorliegen, wenn Ausführungen zur Vorbereitung einer Lockerungsgewährung oder zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit erforderlich sind und aus den in § 45 Abs. 2 LJVollzG genannten Gründen Vollzugslockerungen noch nicht gewährt werden können.(Rn.19) 5. Bei langjährig Inhaftierten kann, auch wenn eine konkrete Entlassungsperspektive sich noch nicht abzeichnet und weitergehenden Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht, zumindest die Gewährung von Ausführungen geboten sein.(Rn.22) 1. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. 2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last. 3. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000,- Euro festgesetzt. I. 1. Der Antragsteller befindet sich seit dem 8. März 2013 zur Vollstreckung mehrerer Restfreiheitsstrafen in der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt X.. Das Strafende ist auf den 23. Juni 2020 vorgemerkt. Der Strafvollzug erfolgt derzeit vorübergehend in der Justizvollzugsanstalt Y., in der der Antragsteller eine Ausbildung zum Medientechnologen absolviert, die voraussichtlich bis Juni 2017 andauert. Am 23. Juli 2015 hat die Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt X. den Vollzugs- und Eingliederungsplan für den Antragsteller fortgeschrieben (Bl. 7 ff. d.A.). Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels wurden ihm nicht zuerkannt, da wegen bestehender Flucht- und Missbrauchsgefahr nicht verantwortet werden könne, ihn in begleiteten Ausgängen zu erproben. Unbegleitete Ausgänge, Langzeitausgang oder Freigang kämen wegen der gegenüber den Begleitausgängen erhöhten Flucht- und Missbrauchsgefahr erst recht nicht in Betracht (Ziff. 17, Bl. 16 ff. d.A.). Eine Teilnahme an einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen sei nicht angezeigt. Es bestehe hierfür kein Behandlungsbedarf. Der Antragsteller könne sich mit konkreten Anliegen an den psychologischen Dienst wenden. Die Teilnahme an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz sei nicht sinnvoll möglich. Sie erfordere zunächst eine Veränderung seiner inneren Einstellung zum Erkennen, Akzeptieren und Einhalten von Regeln sowie eine kritische Selbstreflexion seines wiederholt delinquenten Verhaltens (Bl. 14 f. d.A.). Auch die Notwendigkeit von Ausführungen gemäß § 48 Abs. 1 LJVollzG wurde verneint (Ziff. 16, Bl. 15 f. d.A.). 2. Der erkennbar gegen die Nichtgewährung von Vollzugslockerungen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in X. vom 11. November 2015 zurückgewiesen (Bl. 72 ff. d.A.). Gegen den seinem Bevollmächtigten am 27. November 2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 15. Dezember 2015 Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Am 4. Juli 2016 hat die Justizvollzugsanstalt Z. den Vollzugs- und Eingliederungsplan für den Antragsteller fortgeschrieben (Bl. 73 d.A.). Dort ist festgelegt, dass er sukzessive in Vollzugslockerungen erprobt werde. Ihm wurde die Eignung für Begleitausgang zugesprochen sowie die Eignung für Außenbeschäftigung im Rahmen der Berufsausbildung in Aussicht gestellt, sobald er sich in fünf Begleitausgängen und mindestens einem Langzeitausgang bewährt hat. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30. Juli 2016 hat der Antragsteller die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die neue Vollzugsplanfortschreibung für erledigt erklärt und beantragt, der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Das Ministerium der Justiz hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen. Eine Erledigung habe nicht eintreten können, da das Rechtsmittel bereits bei Einlegung unzulässig gewesen sei. II. Eine Entscheidung in der Hauptsache ist nicht mehr zu treffen, da das Verfahren insoweit durch die Vollzugsplanfortschreibung vom 4. Juli 2016 Erledigung gefunden hat. Die sich aus der vorherigen Vollzugsplanfortschreibung ergebende Beschwer des Antragstellers ist nachträglich weggefallen. 1. Der Senat hat im Einklang mit der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. OLG Celle, 1 Ws 553/10 [StrVollz] v. 28.02.2013, juris; vgl. auch BVerfG, 2 BvR 166/11 v. 19.12.2012, NStZ-RR 2013, 120) entschieden (2 Ws 374/13 v. 13.03.2014, juris), dass die Fortschreibung des Vollzugsplans dazu führt, dass sich ein gegen die vorausgegangene Fortschreibung gerichtetes Rechtsschutzbegehren erledigt, es sei denn, die angegriffenen Regelungen sind auch in der weiteren Fortschreibung unverändert geblieben. Dies gilt dann, wenn das erledigende Ereignis vor der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer erfolgt. Eine Feststellung der Erledigung verbunden mit einer Kostenentscheidung nach § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG ist - mangels Feststellungsantrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG - auch dann veranlasst, wenn das erledigende Ereignis - wie vorliegend - nach der erstinstanzlichen Entscheidung und während des Verfahrens über die Rechtsbeschwerde eintritt. Die in § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG vorgesehene Kostenregelung gilt nicht nur für das Instanzgericht sondern auch für das Rechtsbeschwerdegericht mit der Folge, dass entsprechend der Rechtslage im Zivilprozess und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 91a ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO) bei Erledigung der Hauptsache erst im Rechtsbeschwerdeverfahren - die Zulässigkeit des Rechtsmittels (§§ 118, 116 StVollzG) vorausgesetzt - unter Berücksichtigung seiner Erfolgsaussicht ohne das erledigende Ereignis über die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden ist (OLG München NStZ 1986, 96; Schwind/Böhm, StVollzG, 6. Aufl. 2013, § 121 Rn. 5; Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Aufl. 2017, § 121 Rn. 7). 2. Dies führt zur Auferlegung der Verfahrenskosten und der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse, weil die ablehnende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aus Rechtsgründen der Aufhebung unterlegen hätte. a) Die Rechtsbeschwerde war vor Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig, da sie eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ermöglicht (§ 116 Abs. 1 StVollzG) hätte. Die Strafvollstreckungskammer hat bei der Entscheidung über den Verpflichtungsantrag ungeprüft gelassen, ob dem Antragsteller als Vorstufe der begehrten Lockerungen Ausführungen (§ 48 LJVollzG) zu bewilligen gewesen wären. Es war daher zu besorgen, dass sie - ohne eine Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht - über den konkreten Einzelfall hinaus auch künftig bei ähnlich gelagerten Sachverhalten in vergleichbarer Weise rechtsfehlerhaft verfahren würde. b) Der Rechtsbeschwerde wäre auch in der Sache ein Erfolg beschieden gewesen. Bei langjährig Inhaftierten kann, auch wenn eine konkrete Entlassungsperspektive sich noch nicht abzeichnet und weitergehenden Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht, zumindest die Gewährung von Ausführungen geboten und der damit verbundene personelle Aufwand hinzunehmen sein (BVerfG, 2 BvR 3030/14 v. 19.01.2016, juris m.w.N.). Zwar wird eine Ausführung im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 LJVollzG als ein Verlassen der Anstalt unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht von Vollzugsbediensteten definiert und ist damit keine Lockerung im Sinne des § 45 LJVollzG (vgl. Drs. 16/1910, S. 134). Jedoch gilt der vorgenannte und im Zusammenhang mit der Gewährung von Lockerungen definierte Maßstab des Bundesverfassungsgerichts auch für Ausführungen nach § 48 LJVollzG (vgl. Senat, 2 Ws 294/16 [Vollz] v. 24.08.2016). Ausführungen können gem. § 48 Abs. 1 S. 1 LJVollzG gestattet werden, wenn dies aus „besonderen Gründen“ notwendig ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers können „besondere Gründe“ im Sinne dieser Vorschrift einerseits wichtige Anlässe wie die Teilnahme an Bestattungen Angehöriger oder andere Fälle des § 46 LJVollzG sein, wenn aus den in § 45 Abs. 2 LJVollzG genannten Gründen Vollzugslockerungen nicht gewährt werden können (vgl. Drs. 16/1910 a.a.O.). Bei der Vollzugsplanfortschreibung wurde jedoch - ebenso wie von der Strafvollstreckungskammer in der angefochtenen Entscheidung - offenbar verkannt, dass „besondere Gründe“ andererseits auch dann vorliegen, wenn zur Erreichung des Vollzugsziels Ausführungen zur Vorbereitung einer Lockerungsgewährung oder zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit erforderlich sind und aus den in § 45 Abs. 2 LJVollzG genannten Gründen Vollzugslockerungen noch nicht gewährt werden können (vgl. Drs. 16/1910 a.a.O.). Die Antragsgegnerin hat in der Vollzugsplanfortschreibung vom 23. Juli 2015 lediglich angegeben, für Ausführungen bestehe keine Notwendigkeit. Besondere Gründe für ihre Gewährung lägen nicht vor. Sollten sich derartige Gründe ergeben, sei dies im konkreten Einzelfall zu prüfen. Die in dem Vordruck zur Vollzugsplanfortschreibung vorgesehenen Textfelder „zur Vorbereitung von Vollzugslockerungen“ und „zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit“ blieben unausgefüllt (Bl. 16 d.A.). Das Fehlen jeglicher Angaben zur Versagung von Ausführungen „zur Vorbereitung von Vollzugslockerungen“ und „zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit“ sowie die im Übrigen lediglich formelhafte Verneinung des Vorliegens besonderer Gründe lassen besorgen, dass die Vollzugsanstalt bei der Vollzugsplanfortschreibung als besondere Gründe im Sinne von § 48 Abs. 1 LJVollzG lediglich die in § 46 LJVollzG genannten „wichtigen Anlässe“ (Teilnahme an gerichtlichen Terminen, medizinische Behandlung sowie Tod oder lebensgefährliche Erkrankung naher Angehöriger), nicht aber die Vorbereitung von Lockerungen oder die Erhaltung der Lebenstüchtigkeit im Blick hatte. Ob Ausführungen des Antragstellers unter den beiden letztgenannten Aspekten tatsächlich zu gewähren gewesen wären, hätte die Vollzugsanstalt innerhalb des ihr zustehenden Ermessens zu entscheiden gehabt. Die lediglich formelhafte Verneinung der Erforderlichkeit von Ausführungen unter gleichzeitiger Verwendung eines Ankreuzverfahrens in einem Vordruck genügte jedenfalls bei dem bereits seit mehr als 2 Jahren inhaftierten Gefangenen mit einer errechneten Gesamtverbüßungsdauer von mehr als 7 Jahren nicht den oben aufgezeigten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sich gegen die Versagung jeglicher Lockerungen und damit erkennbar auch gegen die Versagung lockerungsvorbereitender Ausführungen richtete, die Strafvollstreckungskammer aber gleichwohl von einer insgesamt ermessensfehlerfreien Vollzugsplanfortschreibung ausging, hätte die Rechtsbeschwerde zumindest vorläufigen Erfolg gehabt, da die Strafvollstreckungskammer anzuweisen gewesen wäre, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 60, 52 Abs. 1 GKG. Hierbei hat der Senat insbesondere berücksichtigt, dass die gesetzlichen Gebühren hoch genug sein müssen, um die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und dem Strafgefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistands zu ermöglichen (vgl. Senat, 2 Ws 405/10 [Vollz] v. 19.10.2010, 2 Ws 1156/12 [Vollz] v. 05.03.2013 m.w.N.).