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Beschluss

1 BvR 1373/15

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Plakate, die Straftaten darstellen und appellativ zur Nachahmung oder Herabsetzung auffordern, können wegen Störung des öffentlichen Friedens strafbar sein. • Eine Verurteilung nach § 140 StGB kann zur Wahrung der Rechte Dritter und zur Sicherung der Friedlichkeit gerechtfertigt sein, ohne lediglich allgemeine Beunruhigung zu verhindern. • Das Bundesverfassungsgericht hat in Nichtannahmeentscheidungen keine ausführliche Begründung zu erteilen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Entscheidungsgründe
Verurteilung wegen appellativer Darstellung von Straftaten rechtfertigbar • Plakate, die Straftaten darstellen und appellativ zur Nachahmung oder Herabsetzung auffordern, können wegen Störung des öffentlichen Friedens strafbar sein. • Eine Verurteilung nach § 140 StGB kann zur Wahrung der Rechte Dritter und zur Sicherung der Friedlichkeit gerechtfertigt sein, ohne lediglich allgemeine Beunruhigung zu verhindern. • Das Bundesverfassungsgericht hat in Nichtannahmeentscheidungen keine ausführliche Begründung zu erteilen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG). Die Entscheidung betrifft die Verurteilung des Beklagten wegen öffentlich gezeigter Plakate, die Straftaten darstellen und mit der Aufforderung "abwerten!" überschrieben waren. Die Plakate hatten einen appellativen Charakter und richteten sich an die Allgemeinheit. Es bestand die Gefahr, dass bei den Angesprochenen eine Handlungsbereitschaft ausgelöst oder Hemmschwellen gesenkt werden. Die Strafverfolgung erfolgte aufgrund von § 140 StGB mit dem Ziel, den öffentlichen Frieden und die Rechte Dritter zu schützen. Der Verurteilte wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. • Die angegriffene Verurteilung liegt im fachgerichtlichen Wertungsrahmen und ist nicht offensichtlich unbegründet. • Die Plakate sind aufgrund ihres appellativen Charakters geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, weil sie Handlungsbereitschaft fördern oder Hemmschwellen senken können. • Der Schutz öffentlicher Friedlichkeit und der Rechte Dritter rechtfertigt eine Beschränkung der Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG, soweit es nicht nur um den Schutz vor allgemeiner Beunruhigung geht. • Das Bundesverfassungsgericht verzichtet in Nichtannahmeentscheidungen auf weitergehende Begründungen gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; die angegriffene Verurteilung nach § 140 StGB befindet sich im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Die Plakate mit appellativer Aufforderung konnten geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören, sodass die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Strafverfolgung zur Wahrung der Rechte Dritter und der Friedlichkeit gegeben war. Eine ausführlichere Begründung erübrigte sich nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG. Die Entscheidung ist unanfechtbar.