Beschluss
1 Rev 70/15, 1 Rev 70/15 - 1 Ss 185/15
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2016:0510.1REV70.15.0A
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Leitsätze
Zum Verstoß gegen das versammlungsrechtliche Uniformverbot durch das öffentliche Tragen eines T-Shirts der "Weisse Wölfe Terrorcrew".
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 6. Juli 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass in der Urteilsformel das Wort „gemeinschaftlich" entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Verstoß gegen das versammlungsrechtliche Uniformverbot durch das öffentliche Tragen eines T-Shirts der "Weisse Wölfe Terrorcrew". Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 6. Juli 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass in der Urteilsformel das Wort „gemeinschaftlich" entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Verstoßes gegen das Uniformverbot zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verurteilt. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner auf die näher ausgeführte Sachbeschwerde gestützten Revision. I. Nach den Urteilsfeststellungen besuchte der Angeklagte gemeinsam mit einer Gruppe von etwa 20 weiteren Personen eine Geburtstagsfeier im „öffentlich zugänglichen Innen- und Außenbereich" (UA. S. 2) einer Hamburger Gaststätte. Der Angeklagte und vierzehn weitere Gäste trugen anlässlich dessen unverdeckt und für andere Besucher des Lokals sichtbar ein schwarzes T-Shirt, das im Brustbereich den Schriftzug „Weisse Wölfe Terrorcrew" aufwies. Die Worte „Weisse" und „Wölfe" waren - getrennt durch ein „Schlagringsymbol" - jeweils in altdeutscher schwarzer Schrift ausgeführt. Darunter war in einem roten Feld der Schriftzug „Terrorcrew" angebracht. Bei der „Weisse Wölfe Terrorcrew" handelt es sich um eine dem „rechtsextremistischen Spektrum" zuzuordnende Gruppierung (UA S. 3), die als Fangruppierung der Musikkapelle „Weisse Wölfe" auftritt. Das Amtsgericht erblickt hierin eine Strafbarkeit nach § 3 Abs. 1, § 28 VersammlG. Die Oberbekleidung erweise sich - auch eingedenk der verfassungsrechtlich gebotenen einschränkenden Auslegung - tatbestandlich als ein gleichartiges Kleidungsstück und belege überdies eine gemeinsame politische Gesinnung des rechtsextrem eingestellten Angeklagten und der übrigen gleichgekleideten Anwesenden sowie seine hierdurch symbolisierte - einschüchternde - Gewaltbereitschaft. II. Die Sprungrevision bleibt - aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft - ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Näherer Erörterung bedürfen allein einzelne sachlich-rechtliche Beanstandungen betreffend die rechtliche Würdigung des Tatgerichts und dessen Beweiswürdigung. 1. Dem Schuldspruch liegt ein rechtsfehlerfreier rechtlicher Maßstab zugrunde. Nach der - kraft Art. 125 Abs. 1 GG in Hamburg mangels eines landeseigenen Versammlungsgesetzes auch nach der Änderung des Grundgesetzes durch Gesetz vom 28. August 2006, BGBl. I 2034 [Föderalismusreform] weitergeltenden - versammlungsrechtlichen Strafvorschrift des § 3 Abs. 1, § 28 VersammlG macht sich strafbar, wer öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck politischer Gesinnung trägt. a) Die - tatbestandlich hier allein in Betracht kommenden - gleichartigen Kleidungsstücke erfassen Kleidung und Kleidungsbestandteile jeder Art, die sich durch Gleichförmigkeit, etwa in Farbe, Schnitt und Text- bzw. Motivaufdruck - nicht unbedingt aber Material (vgl. BGH, Urt. v. 12. Mai 1981 - 5 StR 132/81, BeckRS 1981, 05203), auszeichnen und damit ihrem Charakter nach Uniformen oder Uniformteilen entsprechen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. April 1982 - 1 BvR 1138/81, NJW 1982, 1803; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25. April 2016 - 3 Ws 52-60/16 [Scharia-Polizei]; ferner Peters/Janz, Hdb. Versammlungsrecht, 2015, Abschn. F. Rn. 53). Vom Wortlaut grundsätzlich erfasst werden daher auch Richter- und Anwaltsroben, Bekleidungen von Krankenschwestern oder gar zivile Sportbekleidung sowie Kopfbedeckungen, gleichartige Masken, Springerstiefel oder Bomberjacken (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 11. Januar 2011 - 2 Ss 156/10, NStZ-RR 2011, 187; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25. April 2016 - 3 Ws 52-60/16 [Scharia-Polizei]; Dietel/Gintzel/Kniesel, VersammlG, 16. Auflage, § 3 Rn. 6 m.w.N.; MünchKomm-StGB/Altenhain/Tölle, 2. Aufl., VersG § 28 Rn. 6; Rühl, NJW 1995, 561, 564), die - für Außenstehende erkennbar (vgl. BGH, Urt. v. 29. November 1983 - 5 StR 811/83, NStZ 1984, 123) - als Ausdruck einer politischen Gesinnung getragen werden. Hierfür reicht jede - nicht notwendig parteigebundene - politische Gesinnung oder Denkweise aus Wache in Erbs/Kohlhaas, Stand: März 2016, VersammlG § 3 Rn. 8). b) Mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 GG ist an diesem weiten - auch hinsichtlich Art. 103 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. Wache, a.a.O., § 28 Rn. 2; Baudewin, Der Schutz der öffentlichen Ordnung im Versammlungsrecht, 2007, S. 283 f.) - Normverständnis dann nichts zu erinnern, wenn die inkriminierten Kleidungsstücke - über eine ihnen im Einzelfall zukommende verstärkte Außenwirkung kollektiver Meinungsäußerungen hinaus - geeignet sind, suggestiv-militante Effekte „in Richtung auf einschüchternde uniforme Militanz auszulösen“ (vgl. BVerfG, a.a.O; BGH, Urt. v. 12. Mai 1981 - 5 StR 132/81, BeckRS 1981, 05203; OLG Düsseldorf, a.a.O.; Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, a.a.O., Rn. 55). aa) Zu einer solchen - den freien Meinungskampf beeinträchtigenden (BVerfG, a.a.O.) - Meinungsäußerungsform gehört das Tragen ziviler Kleidungsstücke, die im Wesentlichen einheitlich aussehen und erkennbar Bezüge zur uniformierten Bekleidung historisch bekannter militanten Gruppierungen aufweisen. Ein konkreter Bezug zu einer historisch bekannten militanten Gruppierung ist indes nicht zwingend erforderlich (vgl. BVerfG, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; BayObLG, Urt. v. 20. Januar 1987 - 4 St 209/86, NJW 1987, 1778; MünchKomm-StGB/Altenhain/Tölle, a.a.O., Rn. 6 m.w.N), sodass namentlich auch - etwa mittels ins Gesicht gezogener schwarzer Kapuze, schwarzer Sonnenbrille und schwarzer Oberbekleidung versehene - Versammlungsteilnehmer eines autonomen „Schwarzen Blocks" (vgl. hierzu Wache, a.a.O., § 3 Rn. 2) oder aber Träger von „Pseudo-Uniformen", etwa mit Kennzeichen, gar Rangabzeichen versehene Vereinskluft von Rockergruppierungen (vgl. hierzu OLG Hamburg, Urt. v. 7. April 2014 - 1-31/13 [Rev], NStZ 2014, 656, 658; BGH, Urt. v. 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15; NJW 2015, 3590, 3591), erfasst werden können. bb) Je stärker aber die Anlehnung an historisch bekannte militante Gruppierungen ist, desto eher kann von einer tatbestandlichen Gleichartigkeit der Kleidungsstücke ausgegangen werden (BVerfG, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.), um den Schutz vor Äußerungen zu gewährleisten, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind und damit den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren. Denn die durch das Uniformverbot nach § 3 Abs. 1, § 28 VersammlG geschützte Wahrung des öffentlichen Friedens dient der Absicherung freier Meinungsbildung (vgl. MünchKomm-StGB/Altenhain/Tölle, a.a.O., § 28 Rn. 1 m.w.N.) durch Unterbindung solcher Außenwirkungen von Meinungsäußerungen, Appellen oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen, Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte etwa durch zur Schau getragene Gewaltbereitschaft unmittelbar einschüchtern (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08, BVerfGE 124, 300, 335). Sie zielt - möglicherweise im Einzelfall auch anknüpfend an eine durch Uniformierung kundgegebene Meinung - ab auf den Schutz des öffentlichen Friedens und auf die Aufrechterhaltung des friedlichen Miteinanders, ohne die ein freier Meinungskampf undenkbar ist, und gewährleistet den hierfür notwendigen vorgelagerten Rechtsgüterschutz, der an sich abzeichnende Gefahren anknüpft, die sich in der Wirklichkeit konkretisieren (BVerfG, a.a.O.; BVerfG [Kammer], Beschl. v. 25. Januar 2016 - 1 BvR 1373/15, BeckRS 2016, 42065; zu Art. 8 GG vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81, BVerfGE 69, 315, 359 f.; vgl. auch Baudewin, Der Schutz der öffentlichen Ordnung im Versammlungsrecht, 2007, S. 283 f.). c) Im Lichte dieser verfassungsgerichtlichen Maßgaben ist durch die Gerichte eine Gesamtschau der Aufmachung der öffentlich getragenen, inkriminierten Textilien, namentlich mit Blick auf Form, Schnitt, Bedruckung oder verwendete Abzeichen (BVerfG, Beschl. v. 27. April 1982 - 1 BvR 1138/81, NJW 1982, 1803; KG, Urt. v. 19. März 2001 - [3] 1 Ss 344/00 [105/00], BeckRS 2001, 04398; Peters/Franz, a.a.O., Rn. 53) sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen situativen Kontexts, etwa Auftreten mit militärischem oder militantem Gebaren (vgl. BVerfG, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.), vorzunehmen. Die hierfür maßgeblichen Anknüpfungstatsachen sind in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen, um eine revisionsgerichtliche Überprüfung auch des hieran anschließenden normativen Wertungsaktes zu eröffnen. d) Vor dem Hintergrund dieser verfassungsrechtlich geprägten Maßgaben hält der tatgerichtliche Schuldspruch revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. aa) Das Amtsgericht hat über die Tathandlung und die subjektive Tatseite hinaus, sämtliche für den von ihm vorzunehmenden und revisionsgerichtlich zu überprüfenden Wertungsakt erforderliche Tatsachen festgestellt. Es hat - auch zutreffend im Wege der Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO - namentlich das inkriminierte Kleidungsstück genau beschrieben und ferner sorgfältige Feststellungen zum situativen Kontext getroffen. bb) Diese Urteilsfeststellungen belegen lückenlos die Annahme eines öffentlich getragenen gleichartigen Kleidungsstücks im Sinne von § 3 Abs. 1, § 28 Versammlungsgesetz. (1) Der Beschwerdeführer und vierzehn weitere - teilweise gesondert verfolgte - Anwesende trugen am Tattag jeweils ein „schwarzes T-Shirt, das im Brustbereich den Schriftzug, Weisse Wölfe Terrorcrew‘ aufwies“, wobei die beiden ersten Worte durch die „symbolisierte Abbildung eines Schlagrings“ getrennt waren (UA S. 2). Dieser Text und das Symbol waren kontrastierend auf dem schwarzen T-Shirt in roten und weißen Farben aufgedruckt (UA S. 4). (2) Bei der Bewertung der tatbestandlich erforderlichen Gleichartigkeit der zivilen Kleidungsstücke hat das Tatgericht in die gebotene Gesamtbewertung zunächst das T-Shirt selbst, namentlich seine Form, Farbe und die aufgedruckten Motive - jeweils für sich und ersichtlich ihre Wirkung im Ensemble - eingestellt (UA S. 4). Es hat hierbei sowohl das - zwischen den Worten „Weisse“ und „Wölfe“ - aufgedruckte Symbol eines Schlagrings und damit das einer verbotenen Waffe (vgl. § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt. 1 Nr. 1.3.2, § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG; hierzu nur Gade/Stoppa, Waffengesetz, 2011, Anlage 2 Rn. 41) in den Blick genommen, als auch den verwendeten Begriff „Terrorcrew“ berücksichtigt. Schon vor diesem Hintergrund spricht das Amtsgericht beiden Aufdrucken - insbesondere aber in deren Zusammenschau - eine symbolisierte „Gewaltbereitschaft“ zu (UA S. 4). Überdies hat das Tatgericht zutreffend die Schreibweise des Wortes „Weisse“ bedacht. Es hat rechtsfehlerfrei - entgegen dem fehlgehenden orthographischen Hinweis des Beschwerdeführers (vgl. Duden, Die deutsche Rechtschreibung, Band 1, 26. Auflage 2013, S. 17) - bewertet, dass das heute orthographisch gebotene „ß“ durch zwei in Sütterlinschrift dargestellte „s“ (UA S. 4) - in ihrer Bedeutung unterstrichen durch die verwendeten Farben der Nationalflagge des Deutschen Reiches - auf eine symbolische Anlehnung (vgl. zur Beweiszeichenqualität solcher Anlehnungen: BVerfG, a.a.O.) und damit eine Assoziation zu einem verbotenen NS-Symbol abzielte (vgl. zu § 86a StGB etwa BGH, Beschl. v. 10. Dezember 1982 - 2 StR 601/82, NStZ 1983, 261) und dieserart die insgesamt suggerierte Gewaltbereitschaft weiter unterstrich. (3) Das Amtsgericht hat ersichtlich auch den situativen Kontext bedacht. Dieser verstärkte seinerseits den vorstehend dargelegten suggestiv-militanten Einschüchterungseffekt. Der Beschwerdeführer hielt sich vor und in einer Hamburger Gaststätte in Gemeinschaft mit vierzehn weiteren identisch mit einem nämlichen T-Shirt gekleideten und - soweit ersichtlich - kurzhaarigen oder Schirmmützen tragenden kräftigen Personen auf. (4) Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände liegen neben der Sache. So findet etwa seine Bewertung des symbolisierten Schlagringes als „Wolfspfote" im Sinne des Markenzeichens von „Jack Wolfskin" - auch mit Blick auf ansonsten bestehende markenrechtliche Implikationen - weder eine ausdrückliche noch eine kontextgebundene Stütze in den Urteilsfeststellungen. Dass das inkriminierte Kleidungsstück hier nicht körperbetont geschnitten war, sondern es sich - nach Ansicht des Beschwerdeführers - um „ein schlabbriges T-Shirt" handelte (RB S. 2) -, ist hier rechtlich schon deshalb ohne Bedeutung, weil hierdurch der zuvor beschriebene Einschüchterungseffekt nicht - wie etwa durch ein mittels Schnitt oder Übergröße vermitteltes clowneskes Erscheinungsbild seines Trägers - erkennbar in Frage gestellt wird. bb) Nach den Urteilsgründen war für Außenstehende erkennbar, dass die Teilnehmer durch die Gleichartigkeit ihrer Kleidung eine sie verbindende Gemeinsamkeit in einer politischen Grundhaltung zum Ausdruck brachten (vgl. BGH, Urt. v. 29. November 1983 - 5 StR 811/83, NStZ 1984, 132 [Ls.]). Das Amtsgericht hat aus den vorstehend benannten objektiven Tatumständen sowie mit Blick auf die hierdurch ebenfalls zur Schau getragene Beziehung zu einer rechtsextrem ausgerichteten Musikkapelle nachvollziehbar den Schluss auf eine erkennbare nationalsozialistische Gesinnung gezogen. Ob Dritten die Einordnung der Musikkapelle „Weisse Wölfe" als rechtsextrem bekannt oder jedenfalls erkennbar war, ist mit Blick auf die hier verwendeten Farben, Begriffe und Symbole sowie den situativen Kontext ohne Bedeutung (vgl. BGH, a.a.O.). cc) Auch die tatgerichtliche Beweiswürdigung erweist sich - namentlich eingedenk des begrenzten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. auch BGH, Urt. v. 16. November 2006 - 3 StR 139/06, NJW 2007, 387 mwN) - als rechtsfehlerfrei. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, über den Zeugenbeweis hinaus, zur Frage der rechtsradikalen Einordnung der Musikkapelle und ihrer Anhängerschaft auf den urkundenbeweislich in die Hauptverhandlung eingeführten Bericht des Hamburgischen Landesamtes für Verfassungsschutz abzustellen. Das Tatgericht konnte darüber hinaus die zwischenzeitlich ergangene vereinsrechtliche Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Inneren vom 10. Februar 2016 (Bundesanzeiger vom 16. März 2016) bei seinem zeitlich zuvor ergangenen Urteil - was sich ansonsten auch mit Blick auf § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG freilich aufgedrängt hätte - noch nicht berücksichtigen (vgl. auch VG Stuttgart, Beschl. v. 2. März 2016 - 1 K 1138/16, BeckRS 2016, 42065). dd) Soweit das Tatgericht allerdings ausdrücklich auf eine „gemeinschaftliche" Begehungsweise erkannt hat, muss dies mit Rücksicht auf den Deliktscharakter als eigenhändiges Delikt entfallen (vgl. nur Altenhain/Tölle, a.a.O., Rn. 2). 2. Die durch die Urteilsfeststellungen hingegen nicht getragene - und sich hier auch nicht etwa aufdrängende (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 3. April 2008 - 3 StR 294/07, NStZ-RR 2009, 13, 14; Urt. v. 4. April 2013 - 3 StR 521/12, NStZ 2013, 461; Urt. v. 11. Oktober 2012 - 1 StR 213/10, BGHSt 58, 15, 27) - Annahme eines Verbotsirrtums nach § 17 StGB beschwert den Angeklagten nicht.