Beschluss
1 BvR 1042/15
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung als Verteidiger in einem Verfahren nach § 74a BRAO ist unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft ist.
• Die Verweisung in § 74a Abs. 2 Satz 2 BRAO auf Vorschriften der Strafprozessordnung lässt nicht ohne Weiteres die Anwendung aller allgemeinen Vorschriften der StPO zu; hierzu ist eine fachgerichtliche Klärung vorzuziehen.
• Bei anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Rügen ist zu prüfen, ob ein Ausschluss des Verteidigers wegen Mehrfachvertretung verfassungsrechtlich mit der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) vereinbar ist; wegen des Bagatellcharakters der Rüge sprechen verfassungsrechtliche Bedenken gegen einen solchen Eingriff.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung als Verteidiger in § 74a BRAO-Verfahren unzulässig • Die Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung als Verteidiger in einem Verfahren nach § 74a BRAO ist unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft ist. • Die Verweisung in § 74a Abs. 2 Satz 2 BRAO auf Vorschriften der Strafprozessordnung lässt nicht ohne Weiteres die Anwendung aller allgemeinen Vorschriften der StPO zu; hierzu ist eine fachgerichtliche Klärung vorzuziehen. • Bei anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Rügen ist zu prüfen, ob ein Ausschluss des Verteidigers wegen Mehrfachvertretung verfassungsrechtlich mit der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) vereinbar ist; wegen des Bagatellcharakters der Rüge sprechen verfassungsrechtliche Bedenken gegen einen solchen Eingriff. Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wurde in einem Verfahren nach § 74a BRAO von fünf Kollegen als Verteidiger beauftragt. Die Mandanten der fünf Anwälte hatten gemeinschaftlich beanstandete Kanzleiwerbung veröffentlicht, woraufhin die Rechtsanwaltskammer gegen jeden der Anwälte eine Rüge erließ. Nach Zurückweisung der Einsprüche beantragte der Beschwerdeführer die anwaltsgerichtliche Entscheidung; das Anwaltsgericht erwog daraufhin, ihn wegen verbotener Mehrfachvertretung zurückzuweisen. Das Anwaltsgericht stützte sich auf die analoge Anwendung des Verbots der Mehrfachverteidigung (§ 146 Satz 1 StPO) aufgrund der Verweisung in § 74a Abs. 2 Satz 2 BRAO und sah Gefahren für die Beistandsfunktion und Interessenkollisionen. Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen von Art. 12 und Art. 3 GG und erhob Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an und prüfte Zulässigkeit und verfassungsrechtliche Erwägungen. • Zulässigkeit: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hätte zuvor fachgerichtliche Rechtsbehelfe, insbesondere den Anruf des Anwaltsgerichtshofs, ergreifen müssen, da die Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen Zwischenentscheidungen in § 74a BRAO nicht geklärt ist. • Rechtliche Einordnung: Die Verweisung in § 74a Abs. 2 Satz 2 BRAO auf Teile der Strafprozessordnung rechtfertigt nicht ohne weiteres die Anwendung sämtlicher allgemeinen Vorschriften der StPO; es fehlt an einem einheitlichen fachgerichtlichen Konsens, sodass eine Vorprüfung durch die Fachgerichte erforderlich ist. • Berufsfreiheit und Gemeinwohl: Das Verbot der Mehrfachverteidigung (§ 146 Satz 1 StPO) verfolgt das legitime Ziel, Interessenkollisionen zu vermeiden und die Beistandsfunktion des Verteidigers zu schützen. Bei anwaltsgerichtlichen Rügeverfahren ist jedoch das Gemeinwohlgewicht der drohenden Sanktion gering, weil es sich um eine aufsichtsrechtliche Missbilligung handelt. • Verhältnismäßigkeit: Wegen des geringen Gewichts der möglichen Sanktion (Rüge) und fehlender erkennbarer Interessengegensätze zwischen den Mandanten bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, ob ein Ausschluss des Verteidigers mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar wäre; dies ist von den Fachgerichten bei Fortsetzung des Verfahrens zu berücksichtigen. • Rechtswegerschöpfungspflicht: Angesichts divergierender Entscheidungen der Anwaltsgerichtshöfe und der Literatur hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, die Zulässigkeitsfrage zuvor gerichtlich klären zu lassen, etwa durch Beschwerde an den Anwaltsgerichtshof entsprechend §§ 304 ff. StPO. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat; er hätte vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde fachgerichtliche Rechtsbehelfe gegen die Zwischenentscheidung des Anwaltsgerichts (etwa beim Anwaltsgerichtshof) in Anspruch nehmen müssen. In der Sache weist das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass zwar das Gemeinwohlziel des Verbots der Mehrfachverteidigung anerkannt wird, jedoch bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel, ob ein Ausschluss des Verteidigers in einem anwaltsgerichtlichen Rügeverfahren mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, weil die drohende Sanktion nur geringen Gewichts ist und keine erkennbaren Interessenkollisionen vorliegen. Die fachgerichtliche Klärung dieser Fragen bleibt dem weiteren Instanzenzug vorbehalten. Die Entscheidung ist unanfechtbar.