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Beschluss

1 BvR 2534/14

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil durch die zum 1.1.2016 in Kraft getretene Neuregelung das verfassungsrechtlich zu klärende Interesse entfallen ist. • Syndikusrechtsanwälte können nach neuem Recht Zulassung nach §46a BRAO beantragen; auf sie finden die für Rechtsanwälte geltenden Vorschriften einschließlich der Möglichkeit der Befreiung nach §6 Abs.1 SGB VI Anwendung. • Für die Frage der Rückwirkung gilt §231 Abs.4b SGB VI; Ausnahmetatbestände können durch Fachgerichte unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung und verfassungsrechtlicher Gesichtspunkte ausgelegt werden. • Fehlt ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis oder Aussicht auf Erfolg der Verfassungsbeschwerde, ist auf den fachgerichtlichen Rechtsweg zu verweisen (Subsidiarität). • Bei Verzicht der öffentlichen Gewalt auf den angegriffenen Akt kann Billigkeit die Erstattung der notwendigen Auslagen rechtfertigen; hier hat der Gesetzgeber durch Änderung die Beschwerdeführerin begünstigt, daher Auslagenerstattung.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Befreiung von Rentenversicherungspflicht • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil durch die zum 1.1.2016 in Kraft getretene Neuregelung das verfassungsrechtlich zu klärende Interesse entfallen ist. • Syndikusrechtsanwälte können nach neuem Recht Zulassung nach §46a BRAO beantragen; auf sie finden die für Rechtsanwälte geltenden Vorschriften einschließlich der Möglichkeit der Befreiung nach §6 Abs.1 SGB VI Anwendung. • Für die Frage der Rückwirkung gilt §231 Abs.4b SGB VI; Ausnahmetatbestände können durch Fachgerichte unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung und verfassungsrechtlicher Gesichtspunkte ausgelegt werden. • Fehlt ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis oder Aussicht auf Erfolg der Verfassungsbeschwerde, ist auf den fachgerichtlichen Rechtsweg zu verweisen (Subsidiarität). • Bei Verzicht der öffentlichen Gewalt auf den angegriffenen Akt kann Billigkeit die Erstattung der notwendigen Auslagen rechtfertigen; hier hat der Gesetzgeber durch Änderung die Beschwerdeführerin begünstigt, daher Auslagenerstattung. Die Beschwerdeführerin, Syndikusrechtsanwältin, klagte gegen die Ablehnung ihrer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung, die durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 bestätigt worden war. Sie hat Verfassungsbeschwerde eingelegt. Zwischenzeitlich trat zum 1. Januar 2016 eine gesetzliche Neuregelung in Kraft, die Syndikusrechtsanwälten die Zulassung nach §46a BRAO ermöglicht und die Anwendbarkeit der für Rechtsanwälte geltenden Vorschriften, darunter §6 Abs.1 SGB VI zur Befreiung, regelt. Der Gesetzgeber normierte in §231 Abs.4b SGB VI Regelungen zur Rückwirkung von Befreiungen und schloss bestimmte, vor dem 4. April 2014 bestandskräftig abgelehnte Ablehnungen aus. Die Beschwerdeführerin beantragte ihre Zulassung bis zum 1. April 2016 und einen Antrag auf rückwirkende Befreiung nach §231 Abs.4b Satz6 SGB VI. Sie befürchtete, durch Rücknahme der Verfassungsbeschwerde Rückwirkung zu verlieren, weil ihr Ausgangsverfahren bestandskräftig abgelehnt worden sei. • Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des §93a Abs.2 BVerfGG nicht vorliegen; die streitgegenständliche Rechtslage wurde durch Gesetzesänderung zum 1.1.2016 grundlegend geändert. • Durch die Neuregelung ist das rechtspolitische Anliegen der Beschwerdeführerin weitgehend umgesetzt; damit entfällt das schutzwürdige Interesse an einer Feststellung der Verfassungswidrigkeit der früheren Entscheidung. • Die Auslegung und Anwendung von §231 Abs.4b SGB VI ist zunächst eine Aufgabe der Fachgerichte; es handelt sich um einfaches Recht, dessen Auslegung nicht in erster Linie verfassungsgerichtlich zu erfolgen hat. • Ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis wurde nicht bejaht, weil die Beschwerdeführerin nunmehr im fachgerichtlichen Verfahren die Rückwirkung nach §231 Abs.4b Sätze1–4 SGB VI geltend machen kann und dies angesichts der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zumutbar ist. • Die Fachgerichte haben zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin unter den Ausnahmetatbestand des §231 Abs.4b Satz5 SGB VI fällt oder ob teleologische Reduktion bzw. eine verfassungskonforme Auslegung einen Rückwirkungsanspruch erlaubt; Hinweise sprechen dafür, dass bei Berücksichtigung des Zwecks der Norm und ihrer prozessualen Lage eine günstige Auslegung möglich ist. • Die Kammer nahm aus Billigkeitsgründen Entscheidung über Auslagenerstattung nach §34a Abs.3 BVerfGG vor, weil der Gesetzgeber durch die Neuregelung faktisch die von der Beschwerdeführerin verfolgte Rechtsfolge wesentlich herbeigeführt hat. • Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgte nach den einschlägigen Vorschriften des RVG in Verbindung mit verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die zwischenzeitliche Gesetzesänderung das verfassungsrechtliche Interesse an einer Entscheidung entfallen lässt und die Beschwerdeführerin auf den fachgerichtlichen Rechtsweg verwiesen werden kann. Zugunsten der Beschwerdeführerin wurde aus Billigkeitsgründen entschieden, dass das Land Nordrhein-Westfalen ihre notwendigen Auslagen zu erstatten hat. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf 100.000 € festgesetzt. Mangels fortbestehender Erfolgsaussicht im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist die materielle Frage der Rückwirkung von §231 Abs.4b SGB VI durch die Fachgerichte zu klären; der Beschwerdeführerin steht der fachgerichtliche Weg offen, dort eine verfassungskonforme Auslegung und gegebenenfalls eine rückwirkende Befreiung zu erstreiten.