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Beschluss

1 BvR 1241/16

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung vorliegt und die Rüge der Grundrechtsverletzung nicht tragfähig ist. • Bei Eilverfügungen nach § 86b Abs. 2 SGG ist zu prüfen, ob dem Antragsteller das Abwarten bis zur Hauptsacheentscheidung zumutbar ist oder ob zur Abwendung wesentlicher Nachteile vorläufig geregelt werden muss. • Bei Minderjährigen kann im Eilverfahren auch das Vermögen unterhaltspflichtiger Eltern zu berücksichtigen sein; das bloße Vorbringen fehlenden eigenen Vermögens reicht nicht ohne weitere Substantiierung. • Art. 19 Abs. 4 GG verlangt in Fällen drohender schwerer, irreversibler Beeinträchtigungen eine vertiefte Prüfung im Eilverfahren; bei weniger schweren Beeinträchtigungen genügt eine summarische Prüfung.
Entscheidungsgründe
Keine Annahme der Verfassungsbeschwerde gegen Eilentscheidung zu Kopfschutzhelm • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung vorliegt und die Rüge der Grundrechtsverletzung nicht tragfähig ist. • Bei Eilverfügungen nach § 86b Abs. 2 SGG ist zu prüfen, ob dem Antragsteller das Abwarten bis zur Hauptsacheentscheidung zumutbar ist oder ob zur Abwendung wesentlicher Nachteile vorläufig geregelt werden muss. • Bei Minderjährigen kann im Eilverfahren auch das Vermögen unterhaltspflichtiger Eltern zu berücksichtigen sein; das bloße Vorbringen fehlenden eigenen Vermögens reicht nicht ohne weitere Substantiierung. • Art. 19 Abs. 4 GG verlangt in Fällen drohender schwerer, irreversibler Beeinträchtigungen eine vertiefte Prüfung im Eilverfahren; bei weniger schweren Beeinträchtigungen genügt eine summarische Prüfung. Der minderjährige Beschwerdeführer begehrte im einstweiligen Rechtsschutz vor den Sozialgerichten die vorläufige Versorgung mit einem Kopfschutzhelm. Das Sozialgericht Kiel lehnte ab; das Schleswig‑Holsteinische Landessozialgericht wies die Beschwerde zurück. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Verfassungsbeschwerde mit der Rüge, die fachgerichtliche Eilrechtsprüfung sei verfassungswidrig und habe Art. 2 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er verfüge als Minderjähriger über kein Vermögen und könne die Kosten nicht aufbringen. Das Landessozialgericht hatte im Eilverfahren eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten vorgenommen und berücksichtigt, ob dem Antragsteller zumutbar ist, bis zur Hauptsacheentscheidung zu warten. Die beantragte Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt. • Die Verfassungsbeschwerde ist nicht anzunehmen, weil sie keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat und zur Durchsetzung der behaupteten Grundrechte nicht angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). • Das Bundesverfassungsgericht überprüft nicht die Auslegung einfachen Rechts, sondern nur mögliche Verstöße gegen Verfassungsrecht; ein solcher Verstoß ist hier nicht erkennbar. • Für Eilverfügungen nach § 86b Abs. 2 SGG ist zu prüfen, ob dem Antragsteller das Abwarten bis zur Hauptsacheentscheidung zuzumuten ist oder ob zur Abwendung wesentlicher Nachteile vorläufig geregelt werden muss; dabei ist zu berücksichtigen, ob der Antragsteller die Zeit mit eigenen Mitteln oder zumutbarer Hilfe Dritter überbrücken kann. • Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe kein eigenes Vermögen, ist nicht ausreichend substantiiert; es ist nicht dargetan, dass die Eltern nach § 1601 BGB die erforderlichen Kosten nicht vorleisten könnten, sodass die Berücksichtigung ihres Vermögens verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre. • Art. 19 Abs. 4 GG erfordert nur dann eine abschließende Prüfung im Eilverfahren, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und nicht abwendbare Beeinträchtigungen drohen; sonst genügt eine summarische Prüfung oder, falls nötig, eine Folgenabwägung. • Sozialgericht und Landessozialgericht sind zu Recht davon ausgegangen, dass keine derart schweren, irreversiblen Nachteile drohen; daher war die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache verfassungsgemäß. • Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe erfolgte, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Fachgerichte haben im Eilverfahren eine summarische Prüfung vorgenommen, die verfassungsrechtlich zulässig war, da keine schweren und nicht abwendbaren Beeinträchtigungen drohten, welche eine abschließende Prüfung verlangt hätten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er als Minderjähriger verfüge über kein Vermögen, war nicht ausreichend substantiiert; die mögliche Berücksichtigung des Vermögens der unterhaltspflichtigen Eltern nach § 1601 BGB ist nicht verfassungswidrig dargelegt. Damit sind die Rügen hinsichtlich Verletzung von Art. 2 GG und Art. 19 Abs. 4 GG unbegründet und die Entscheidungen der Sozialgerichte bleiben in Kraft.