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Beschluss

S 30 SO 126/24 ER

SG Gießen 30. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGGIESS:2025:0406.S30SO126.24ER.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die Bewilligung höherer Leistungen im Rahmen des persönlichen Budgets. Der 53-jährige Antragsteller leidet unter zerebellärer Ataxie, einer degenerativen Erkrankung des zentralen Nervensystems. Es besteht ein erblicher Kleinhirnuntergang mit Übergang auf das Großhirn. Die Mobilität des Antragstellers ist nachhaltig beeinträchtigt, seine kognitiven Fähigkeiten sind beeinflusst. Es besteht schwerste Gang-, Stand-, Extremitäten- und Rumpfataxie, sowie Dysarthrie, Dysphagie mit massiven zerebellären Okulomotorikstörungen und eine sakkadierter Blickfolge. In der Folge kommt es zu fortschreitenden Koordinationsstörungen der Extremitäten und Schwäche der Muskulatur. Die Geh- und Bewegungsfähigkeit des Antragstellers ist in erhöhtem Maße eingeschränkt. Der Antragsteller steht bei dem Antragsgegner im Leistungsbezug. Er bezieht Leistungen der Eingliederungshilfe. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2024 bewilligte der Antragsgegner Leistungen in Höhe von 18.532,27 Euro monatlich. Zur Auszahlung gelangen 17.900,95 Euro. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein. Mit Antrag vom 27. Dezember 2024 stellte der Antragsteller vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten Antrag im einstweiligen Rechtschutzverfahren am Sozialgericht Gießen. Der Prozessbevollmächtigte des Antragsstellers trägt vor, das nunmehr bewilligte Budget sei nicht auskömmlich. Die Nachtbereitschaft sei lediglich mit 121,7 Stunden berücksichtigt. Dies entspreche nur 50 % einer regulären 8-Stunden-Nachtschicht. Bereitschaftsdienst zähle als vollständige Arbeitszeit. Nicht ausreichend berücksichtigt sei auch der tatsächliche Betreuungsbedarf. Der Antragsteller sei schwerstbehindert und bedürfe in allen Lebenslagen umfassender Betreuung. Insbesondere unzureichend berücksichtigt sei der spezifische Bedarf bei der Freizeitbegleitung. Sobald der Antragsteller, 1,80 m groß und 85 kg schwer, stehe, bestehe wegen seiner schweren Koordinationsstörungen erhebliche Sturzgefahr. Um dennoch am gesellschaftlichen Leben teilnehmen und das Haus für 2 - 3 Stunden verlassen zu können, sei stets eine zweite Betreuungsperson erforderlich. Der Antragsgegner habe bei früheren Bewilligungen zusätzlichen Bedarf für eine zweite Begleitperson anerkannt, der Gesundheitszustand habe sich aber sogar verschlechtert. Insoweit seien weitere 2 Stunden pro Tag/60 Stunden pro Monat zu berücksichtigen. Als Bruttoarbeitslohn seien 28,75 Euro berücksichtigt. Dies sei aber nicht auskömmlich. Die Familie des Antragstellers könne mit den zur Verfügung stehenden Mitteln die Mitarbeiter nicht marktgerecht bezahlen und verliere daher bereits mühsam eingearbeitete Pflegeassistenten kontinuierlich an die Konkurrenz. Für das Jahr 2024 seien Kosten für Dezember in Höhe von 20.973,65 Euro angefallen. Für Januar ergäben sich Kosten in Höhe von 22.545,00 Euro. Es ergebe sich ein Fehlbetrag von 4.012,75 Euro monatlich. Die zuvor geringeren Kosten ergäben sich, da zwei Vollzeitkräfte ausgeschieden seien. Nunmehr seien neue Kräfte einzuarbeiten, was Mehrkosten verursache. Diese stellten sich wie folgt dar: Eine zeitweilige, frühere Bedarfsunterdeckung auf der Grundlage einer Berechnung, die den Zeitraum Februar 2024 bis Januar 2025 beinhalte, würde den tatsächlichen Verhältnissen ab Antragseingang nicht gerecht. Der Verweis auf einen Endsaldo per 20. Februar 2025 in Höhe von 33.542,36 Euro sei irreführend, weil dieser Kontostand eine Momentaufnahme zu einem Zeitpunkt kurz vor der Belastung des Kontos durch die Februar-Gehälter und die sonstigen Lohnkosten sei. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig ab Eingang dieses Eilantrages bei Gericht weitere Leistungen für das persönliche Budget in gesetzlichem Umfang abzüglich der gewährten Pflegeleistungen zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner trägt vor, das ermittelte Budget sei auskömmlich. Bei der Ermittlung des Stundensatzes sei man von einem Grundlohn von durchschnittlich 16,50 € ausgegangen. Zusätzlich habe man dem Antragsteller Leistungen der qualifizierten Assistenz im Umfang der Leistungsgruppe 3 als Sachleistung bewilligt. Die Berücksichtigung der Nachtbereitschaft als Bereitschaftszeiten entspreche § 9 TVÖD für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen. Hiernach würden Bereitschaftszeiten zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet. In der Bedarfsermittlung seien 420 Minuten kompensatorische Assistenz für zusätzliche Transfers, die über den 24-Stunden-Bedarf hinausgingen, wöchentlich berücksichtigt. Die Analyse der vorgelegten Kontoauszüge ergebe, dass keine Budgetunterdeckung vorliege. II. Der statthafte Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 86b Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig, jedoch unbegründet. Gemäß § 86b Absatz 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Gemäß Satz 2 sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend wird der Erlass einer Regelungsanordnung begehrt. Dabei sind sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 86b Absatz 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung - ZPO). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch stehen insoweit in Wechselbeziehung zueinander als die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Hauptsache (dem Anordnungsanspruch) mit zunehmender Eilbedürftigkeit und Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) sinken und umgekehrt. Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist daher dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dann stattzugeben. Die richterliche Überzeugungsgewissheit in Bezug auf die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes erfordert insoweit eine lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit (s. SG Dresden, Beschluss vom 11. September 2006 – S 34 AS 1334/06 ER, juris, Rn. 20; Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, Kommentar, 14. Auflage, 2023, § 86b Rn. 41). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters die endgültige Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden (Burkiczak in: Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 86b SGG [Stand: 5. Februar 2024], Rn. 426). Die Prüfung der Rechtslage erfolgt auf Grund einer summarischen Prüfung des zu Grunde liegenden Lebenssachverhalts (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 86b SGG [Stand: 5. Februar 2024], Rn. 64 m.w.N.). Könnten ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden können, sind die Gerichte (nach Art. 19 Abs. 4 GG) verpflichtet, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch zu prüfen, sondern abschließend, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen; ist eine abschließende Prüfung nicht möglich, ist eine Folgenabwägung durchzuführen (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12. Oktober 2018 – L 9 AS 462/18 B ER, juris, Rn. 22; BVerfG[K], Beschluss vom 27. Juli 2016 – 1 BvR 1241/16, juris, Rn. 11). Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, dass der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz vorliegend abzulehnen war. Es kann dahinstehen, ob tatsächlich ein höherer Bedarf des Antragstellers besteht, da der Antragsteller derzeit jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Einem Anordnungsgrund steht stets – auch bei Leistungen außerhalb des SGB II oder SGB XII – entgegen, wenn der Antragsteller jedenfalls gegenwärtig auf eigene Mittel oder zumutbare Hilfe Dritter zurückgreifen kann, etwa zur Vorfinanzierung (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG (Stand: 25.03.2025), Rn. 417). Auch kann auf den Anordnungsgrund nicht vollständig verzichtet werden, selbst bei Annahme eines Anordnungsanspruchs. Vorliegend hat der Antragsteller jedenfalls derzeit hinreichend eigene Mittel um die ggf. vorgetragene Lücke von monatlich rund 4.012,75 Euro vorzufinanzieren. Die eingereichten Kontoauszüge weisen nach, dass das Konto ein Plus von 33.542,36 EUR im Februar 2025 ausweist. Dabei berücksichtigen die Kontoauszüge für Ende Januar auch die Sammelüberweisung in Höhe von 11.580,81 Euro für Arbeitslohn, sowie die Überweisung des Antragsgegners in Höhe von 17.900,95 Euro auf das Konto des Antragstellers. Die Rücklagen auf dem Konto sind auch nicht in dem Zeitraum 22. April 2024 bis 20. Februar 2025 geschrumpft, sondern annähernd gleichgeblieben. Der Startsaldo betrug 33.119,84 Euro. Weitere Kontoauszüge, die ein anderes Bild zeichnen, wurden nicht mehr vorgelegt. Daher stehen dem Antragsteller jedenfalls derzeit hinreichende Mittel zur Vorfinanzierung etwaiger bestehender Finanzlücken zur Verfügung. Der Antrag war daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung. Auf Grund dessen war auch der Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der Antragsteller nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, das Begehren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint - §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, der Antrag im einstweiligen Rechtschutz hier keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Jedenfalls kann der Antragsteller die Selbstbeteiligung der Rechtsschutzversicherung in Höhe von 150,00 Euro selbst finanzieren.