Beschluss
1 BvR 380/16
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verweigerung von Prozesskostenhilfe für ein Aussetzungsverfahren kann Art.3 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.3 GG verletzen, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die hinreichenden Erfolgsaussichten überspannt.
• Prozesskostenhilfe darf nicht dazu führen, die Entscheidung der Hauptsache vorwegzunehmen; die Prüfung der Erfolgsaussicht muss jedoch den Zweck der Rechtsschutzgleichheit wahren.
• Bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung nach §199 Abs.2 SGG ist im Regelfall zugunsten des zuvor siegreichen, unbemittelten Beteiligten von hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung auszugehen, wenn das Rechtsmittelgericht die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels selbst nicht eindeutig als aussichtsreich erachtet.
• Verletzt das Fachgericht diese Anforderungen, ist die Entscheidung aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Verweigerung von Prozesskostenhilfe im Aussetzungsverfahren verletzt Rechtsschutzgleichheit • Die Verweigerung von Prozesskostenhilfe für ein Aussetzungsverfahren kann Art.3 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.3 GG verletzen, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die hinreichenden Erfolgsaussichten überspannt. • Prozesskostenhilfe darf nicht dazu führen, die Entscheidung der Hauptsache vorwegzunehmen; die Prüfung der Erfolgsaussicht muss jedoch den Zweck der Rechtsschutzgleichheit wahren. • Bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung nach §199 Abs.2 SGG ist im Regelfall zugunsten des zuvor siegreichen, unbemittelten Beteiligten von hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung auszugehen, wenn das Rechtsmittelgericht die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels selbst nicht eindeutig als aussichtsreich erachtet. • Verletzt das Fachgericht diese Anforderungen, ist die Entscheidung aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zurückzuverweisen. Der minderjährige Beschwerdeführer begehrte Prozesskostenhilfe zur Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung eines sozialgerichtlichen Urteils. Das Sozialgericht hatte zugunsten des Beschwerdeführers Leistungen nach SGB XII für den Zeitraum 1.7.2012 bis 4.3.2013 zugesprochen, weil die Behörde Kenntnis vom Wegfall von Unterhaltszahlungen gehabt haben soll. Die Beklagte legte Berufung ein und beantragte nach §199 Abs.2 SGG die Aussetzung der Vollstreckung. Das Landessozialgericht setzte die Vollstreckung aus und lehnte zugleich den Antrag auf Prozesskostenhilfe für den Aussetzungsantrag ab, weil es die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung in diesem eigenständigen Verfahren verneinte. Dagegen richtete sich die Verfassungsbeschwerde mit der Rüge der Verletzung von Art.3 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.3 GG. • Rechtsschutzgleichheit: Art.3 Abs.1 GG i.V.m. Art.20 Abs.3 GG verlangt, unbemittelten und bemittelten Parteien weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen; Prozesskostenhilfe dient diesem Zweck. • Verfassungsrechtliche Schranken der Erfolgsaussichtprüfung: Prozesskostenhilfe darf von hinreichenden Erfolgsaussichten abhängig gemacht werden, die Prüfung darf aber nicht dazu führen, die Hauptsache vorwegzunehmen; hinreichende Erfolgsaussicht bedeutet keine Gewissheit des Erfolgs (§114 ZPO i.V.m. §73a Abs.1 Satz1 SGG). • Beurteilungsspielraum der Fachgerichte: Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals ‚hinreichende Erfolgsaussicht‘ obliegt vorrangig den Fachgerichten; das Bundesverfassungsgericht greift nur bei Verstoß gegen die verfassungsrechtlich gebotene Zweckorientierung ein. • Fehler des Landessozialgerichts: Das Landessozialgericht hat die Anforderungen überspannt, indem es infolge der besonderen Rechtslage des Aussetzungsverfahrens die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung zu streng bewertete und damit den Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt hat. • Konsequenz: Die zu strenge Prüfung führte zu einer unverhältnismäßigen Erschwernis der Rechtsverteidigung des unbemittelten Beschwerdeführers und stellt eine Verletzung von Art.3 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.3 GG dar. • Verfahrensrechtliche Hinweise: Selbst wenn das Aussetzungsverfahren als rechtlich selbständig angesehen wird, kann die Nichtprüfung der Erfolgsaussicht in höheren Rechtszügen unter Umständen verfassungsrechtlich problematisch sein (§73a Abs.1 SGG i.V.m. §119 ZPO). Die Verfassungsbeschwerde wurde stattgegeben: Der Beschluss des Schleswig‑Holsteinischen Landessozialgerichts vom 1.12.2015, der den Prozesskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers für das Aussetzungsverfahren ablehnte, verletzt Art.3 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.3 GG und wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen; das Land Schleswig‑Holstein hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren; der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 25.000 Euro festgesetzt.