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Beschluss

2 BvR 1519/14

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verlegung eines Strafgefangenen greift in Art. 2 Abs. 1 GG ein und kann Resozialisierungsrechte berühren, insbesondere bei Verlust sozialer Kontakte und Arbeitsplatz. • Eine Verlegung mit der Begründung der Zerrüttung des Arzt‑Patienten‑Verhältnisses ist unzulässig, wenn zuvor gerichtlich festgestellt wurde, dass der Anstaltsarzt den Gefangenen fehlerhaft behandelt hat; vorrangig sind Maßnahmen gegen den Störer zu ergreifen. • Art. 19 Abs. 4 GG gebietet, dass Rechtsbeschwerden nicht ohne verlässliche Begründung als unzulässig verworfen werden dürfen; bloße Vermutungen, ein Fehler sei nur ein Einzelfall, rechtfertigen die Verwerfung nicht. • Bei Verlegungsentscheidungen aus Gesundheitsgründen ist das Ermessen der Anstalt verhältnismäßig auszuüben; die Möglichkeit milderer Mittel (Einwirkung auf den Arzt) ist zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Verlegung bei ärztlicher Fehlbehandlung und Schutz des Resozialisierungsanspruchs • Die Verlegung eines Strafgefangenen greift in Art. 2 Abs. 1 GG ein und kann Resozialisierungsrechte berühren, insbesondere bei Verlust sozialer Kontakte und Arbeitsplatz. • Eine Verlegung mit der Begründung der Zerrüttung des Arzt‑Patienten‑Verhältnisses ist unzulässig, wenn zuvor gerichtlich festgestellt wurde, dass der Anstaltsarzt den Gefangenen fehlerhaft behandelt hat; vorrangig sind Maßnahmen gegen den Störer zu ergreifen. • Art. 19 Abs. 4 GG gebietet, dass Rechtsbeschwerden nicht ohne verlässliche Begründung als unzulässig verworfen werden dürfen; bloße Vermutungen, ein Fehler sei nur ein Einzelfall, rechtfertigen die Verwerfung nicht. • Bei Verlegungsentscheidungen aus Gesundheitsgründen ist das Ermessen der Anstalt verhältnismäßig auszuüben; die Möglichkeit milderer Mittel (Einwirkung auf den Arzt) ist zu prüfen. Der Beschwerdeführer ist in Nordrhein‑Westfalen inhaftiert und Diabetiker. Nachdem er 2005 in die JVA Bochum kam, erfolgte die medizinische Versorgung durch den dortigen Anstaltsarzt. Gutachter stellten später fest, dass die Insulinbehandlung nicht den medizinischen Anforderungen entsprach; das Landgericht verpflichtete die JVA zur Behandlung nach Gutachten. Da die Behandlung nicht umgestellt wurde, wurde der Beschwerdeführer verlegt; gleichzeitig verzögerte sich die Erstellung bzw. Verwendung eines Lockerungsgutachtens. Der Beschwerdeführer rügte die Verlegung und verlangte die Fertigstellung sowie Vertretung des Lockerungsgutachtens; Landgericht und Oberlandesgericht wiesen bzw. verworfen Anträge bzw. Rechtsbeschwerde. Mit Verfassungsbeschwerde macht er Verletzungen von Art. 1, Art. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG geltend. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde teilweise an und prüfte insbesondere die Verlegungsentscheidung und die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. • Grundrechtseingriff durch Verlegung: Die gegen den Willen vorgenommene Verlegung berührt Art. 2 Abs. 1 GG und kann Resozialisierungsansprüche nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beeinträchtigen, weil soziale Beziehungen und Arbeitsmöglichkeiten verloren gehen. • Verhältnismäßigkeit und Zurechnung: Es ist unverhältnismäßig, einen Gefangenen wegen des rechtswidrigen Verhaltens Dritter (hier: Fehlbehandlung durch den Anstaltsarzt) zu verlegen, ohne zuvor vorrangig versuchen, den Störer (Arzt) zu beeinflussen; rechtsstaatliche Zurechnung verlangt, den Störer zu treffen, nicht das Opfer. • Rechtsschutzwirkung von Art. 19 Abs. 4 GG: Die Zulassung der Rechtsbeschwerde darf nicht allein mit der bloßen Vermutung verneint werden, ein Fehler sei nur ein Einzelfall; das Oberlandesgericht hat die Zulässigkeit zu Unrecht verneint, weil es keine hinreichende Prognose für das Entfallen der Wiederholungsgefahr benannt hat. • Spezielle Anwendung des StVollzG: Zwar kann § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG Verlegungen rechtfertigen, wenn dadurch die Behandlung gefördert wird; das Ermessen ist aber unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit auszuüben, wozu die Prüfung milderer Mittel und die Aufnahme der Auswirkungen auf Lockerungsverfahren gehören. • Rechtsschutzbedürfnis trotz Rückverlegung: Das Verfassungsgericht bejaht das fortbestehende Rechtsschutzbedürfnis, weil die Verlegung erhebliche und nachhaltige Nachteile (z. B. anderthalbjähriger Arbeitsplatzverlust, verzögerte Lockerungen) verursacht hat. • Soweit es um die Vertretung des Lockerungsgutachtens geht, liegt keine Verletzung des effektiven Rechtsschutzes vor; hierfür war das Fachgericht zutreffend. • Rechtsfolgen: Die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts sind in dem aufgezeigten Umfang aufgehoben und an das Landgericht Bochum zurückverwiesen; Erstattung der notwendigen Auslagen. Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben. Das Bundesverfassungsgericht stellte Verstöße gegen Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG fest, soweit das Landgericht die Verlegung des Beschwerdeführers als unbegründet zurückwies, und verletzte den Beschwerdeführer zudem in seinem Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG, indem das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde als unzulässig verwarf. Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Bochum und des Oberlandesgerichts Hamm wurden insoweit aufgehoben und die Sache an das Landgericht Bochum zurückverwiesen. Die Verlegungsentscheidung hielt der verfassungsrechtlichen Kontrolle nicht stand, weil die Behörden nicht ausreichend prüften, ob mildere Mittel gegen die Fehlbehandlung des Anstaltsarztes möglich waren, und weil die Verlegung zu erheblichen und vermeidbaren Beeinträchtigungen der Resozialisierung und der Gewährung von Vollzugslockerungen führte. Dem Beschwerdeführer sind die notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.