Urteil
12 K 1082/21
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin weitere Ausgleichszahlungen in Höhe von 3.641,69 Euro zu bewilligen. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25. Februar 2021 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Die Klägerin trägt 70 % und der Beklagte 30 % der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin, die im Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums Karlsruhe Kliniken betreibt, wendet sich gegen die sanktionsweise Herabsetzung ihr gezahlter sogenannter Freihaltepauschalen. 2 Rechtlicher Rahmen 3 Anlässlich der Covid-19-Pandemie beschloss der Bundestag am 27. März 2020 mit Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (BGBl. I S. 580) in Artikel 1 Nr. 2 dieses Gesetzes unter anderem die Neufassung von § 21 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG). Diese am 28. März 2020 in Kraft getretene Bestimmung regelt Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 für den Fall, dass zur Erhöhung der Bettenkapazitäten für die Versorgung von Patientinnen und Patienten, die mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind, planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe verschoben oder ausgesetzt wurden und dadurch Betten nicht so belegt werden konnten, wie es vor dem Auftreten der SARS-CoV-2-Pandemie geplant war („Freihaltepauschalen“). Den Krankenhäusern oblag die Ermittlung der Höhe der Ausgleichszahlungen durch Multiplikation eines Referenzwertes (vgl. § 21 Abs. 2 KHG) mit einer tagesbezogenen Pauschale von 560 Euro (vgl. § 21 Abs. 3 KHG). 4 Durch Artikel 3 Nr. 1 Buchst. a des zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), das am 23. Mai 2020 in Kraft trat, erhielt § 21 Abs. 3 KHG eine Anpassung dahingehend, dass die Tagespauschale von 560 Euro beträgt, solange sie nicht durch Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KHG für Gruppen von Krankenhäusern nach der Zahl der Krankenhausbetten oder anderen krankenhausbezogenen Kriterien in der Höhe unterschiedlich ausgestaltet wird. Auf Grundlage der in § 23 Abs. 1 Nr. 2 LHG geregelten Verordnungsermächtigung erließ das Bundesministerium für Gesundheit am 3. Juni 2020 die Verordnung zur Anpassung der Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung – AusglZAV), die in ihrem § 1 die Höhe der tagesbezogenen Pauschale je nach Krankenhaus ausdifferenzierte. 5 Anlässlich des Wiederaufflammens der Covid19-Pandemie im Herbst 2020 fasste der Bundestag am 18. November 2020 das am Folgetag in Kraft getretene dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BGBl. I S. 2397). Durch Art. 2a dieses Gesetzes wurden dem bisherigen § 21 KHG jeweils ein neuer Absatz 1a, 2a und 4a eingefügt. § 21 Abs. 1a KHG schaffte einen Anspruch auf Ausgleichzahlung für bestimmte Krankenhäuser, die die Verfügbarkeit von betreibbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten erhöhten und hierdurch planbare Aufnahmen, Operationen oder Eingriffe aber verschoben oder aussetzten und deshalb Betten auf Grund der SARS-CoV-2-Pandemie nicht so belegen konnten, wie dies geplant war. Welche Krankenhäuser dem Grunde nach anspruchsberechtigt sein sollten, regelte § 21 Abs. 1a Satz 2 und 4 KHG. Nach § 21 Abs. 2a KHG oblag es den Krankenhäusern, die Höhe der Ausgleichszahlung nach § 21 Abs. 1a Satz 1 KHG zu ermitteln, indem sie täglich, erstmals für den 18. November 2020, vom Referenzwert nach § 21 Abs. 2 Satz 1 KHG (Zahl der im Jahresdurchschnitt 2019 pro Tag voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten) die Zahl der am jeweiligen Tag behandelten Patientinnen und Patienten abzogen. War das Ergebnis größer als Null, waren für die nach § 21 Abs. 1a KHG bestimmten Krankenhäuser 90 Prozent dieses Ergebnisses mit der sich für das Krankenhaus in der Anlage zur COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung ergebenden tagesbezogenen Pauschale zu multiplizieren. Die Krankenhäuser meldeten den sich für sie nach Satz 2 ergebenden Betrag differenziert nach Kalendertagen wöchentlich an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde, die die von den Krankenhäusern im Land gemeldeten Beträge prüfte und summierte. Die Ermittlung nach Satz 1 war letztmalig für den 31. Januar 2021 durchzuführen. 6 Am 10. April 2020 trat die Verordnung zur Aufrechterhaltung und Sicherung intensivmedizinischer Krankenhauskapazitäten (DIVIIntRegV) in Kraft, die mit Wirkung zum 3. Juni 2020 durch die erste Verordnung zur Änderung der DIVI IntensivRegister-Verordnung geändert wurde und bis zum Ablauf des 30. März 2021 galt. § 1 dieser Verordnung normierte eine Verpflichtung aller zugelassener Krankenhäuser zur Registrierung und Übermittlung intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten. § 2 DIVIIntRegV bestimmte, dass die Krankenhäuser mit der wöchentlichen Meldung nach § 21 Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde einmalig die Registrierung in dem DIVI IntensivRegister und mit jeder wöchentlichen Meldung die tägliche Übermittlung der Angaben nach § 1 Absatz 2 und 3 in dem DIVI IntensivRegister nachwiesen. § 3 Satz 1 DIVIIntRegV schuf eine Sanktionsmöglichkeit dergestalt, dass für jeden Tag, an dem ein Krankenhaus die Pflichten nach § 1 nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllte, die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde die Höhe der tagesbezogenen Pauschale nach § 21 Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes um 10 Prozent zu kürzen hatte. 7 § 2 DIVIIntRegV wurde durch Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung, der DIVI IntensivRegister-Verordnung und der Cortonavirus-Surveillanceverordnung vom 12. November 2021, am Folgetag in Kraft getreten, dahingehend geändert, dass nunmehr ein Verweis auf die Bestimmung des § 21 Abs. 2a Satz 3 KHG erfolgt. 8 Tatsächliches Geschehen 9 Mit Bescheid vom 22. Dezember 2020 bestimmte das Regierungspräsidium Karlsruhe die von der Klägerin betriebenen xxx als anspruchsberechtigt nach § 21 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KHG. 10 Mit E-Mails vom 12. Januar 2021, vom 25. Januar 2021 und 2. Februar 2021 übermittelte eine Mitarbeiterin dieser Kliniken dem Regierungspräsidium Karlsruhe Meldeformulare zu Geltendmachung der Freihaltepauschalen für die Kalenderwochen 47/2020 bis 01/2021. Darin wurden folgende Ausgleichszahlungen errechnet (5. Zeile: 90 % des Referenzwerts im Sinne von § 21 Abs. 2a Satz 2 KHG; 7. Zeile: von der Klägerin durch Multiplikation von 560 Euro errechnete tägliche Ausgleichszahlung; 9. Zeile: Gesamtbetrag der Kalenderwoche): 11 KW 47 16.11.2020 17.11.2020 18.11.2020 19.11.2020 20.11.2020 21.11.2020 22.11.2020 Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4 Tag 5 Tag 6 Tag 7 1,39 9,49 16,69 16,69 776,16 5.312,16 9.344,16 9.344,16 24.776,64 12 KW 48 23.11.2020 24.11.2020 25.11.2020 26.11.2020 27.11.2020 28.11.2020 29.11.2020 Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4 Tag 5 Tag 6 Tag 7 11,29 5,89 8,59 4,99 1,39 3,19 6,79 6.320,16 3.296,16 4.808,16 2.792,16 776,16 1.784,16 3.800,16 23.577,12 13 KW 49 30.11.2020 01.12.2020 02.12.2020 03.12.2020 04.12.2020 05.12.2020 06.12.2020 Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4 Tag 5 Tag 6 Tag 7 12,19 15,79 13,99 6.824,16 8.840,16 7.832,16 23.496,48 14 KW 50 07.12.2020 08.12.2020 09.12.2020 10.12.2020 11.12.2020 12.12.2020 13.12.2020 Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4 Tag 5 Tag 6 Tag 7 13,99 22,99 22,09 7.832,16 12.872,16 12.368,16 33.072,48 15 KW 51 14.12.2020 15.12.2020 16.12.2020 17.12.2020 18.12.2020 19.12.2020 20.12.2020 Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4 Tag 5 Tag 6 Tag 7 5,89 11,29 18,49 20,49 3.296,16 6.320,16 10.352,16 11.360,16 31.328,64 16 KW 52 21.12.2020 22.12.2020 23.12.2020 24.12.2020 25.12.2020 26.12.2020 27.12.2020 Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4 Tag 5 Tag 6 Tag 7 10,39 16,69 21,19 35,59 29,29 32,89 32,89 5.816,16 9.344,16 11.864,16 19.928,16 16.400,16 18.416,16 18.416,16 100.185,12 17 KW 53 28.12.2020 29.12.2020 30.12.2020 31.12.2020 01.01.2021 02.01.2021 03.01.2021 Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4 Tag 5 Tag 6 Tag 7 28,39 38,29 50,89 60,79 52,69 49,99 42,79 15.896,16 21.440,16 28.496,16 34.040,16 29.504,16 27.992,16 23.960,16 181.329,12 18 KW 01 04.01.2021 05.01.2021 06.01.2021 07.01.2021 08.01.2021 09.01.2021 10.01.2021 Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4 Tag 5 Tag 6 Tag 7 31,09 26,59 27,49 14,89 20,29 22,99 14,89 17.406,16 14.888,16 15.392,16 8.336,16 11.360,16 12.872,16 8.336,16 88.593,12 19 KW 02 11.01.2021 12.01.2021 13.01.2021 14.01.2021 15.01.2021 16.01.2021 17.01.2021 Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4 Tag 5 Tag 6 Tag 7 7,69 1,39 10,39 10,39 4.304,16 776,16 5.816,16 5.816,16 167.12,64 20 KW 03 18.01.2021 19.01.2021 20.01.2021 21.01.2021 22.01.2021 23.01.2021 24.01.2021 Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4 Tag 5 Tag 6 Tag 7 3,19 18,49 15,79 10,39 1.784,16 10.352,16 8.840,16 5.816,16 26.792,64 21 KW 04 25.01.2021 26.01.2021 27.01.2021 28.01.2021 29.01.2021 30.01.2021 31.01.2021 Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4 Tag 5 Tag 6 Tag 7 5,89 4,99 7,69 18,49 17,59 3.296,16 2.792,16 4.304,16 10.352,16 9.848,16 30.592,80 22 Aus Schreiben des Robert Koch Instituts an die von der Klägerin betriebenen Kliniken ergibt sich, dass am 21. und 22. November 2020 (KW 47/2020), 23. und 29. November 2020 (KW 48/2020), 3. Januar 2021 (KW 53/2020) und 4. Januar 2021 (KW 01/2021) keine täglichen Meldungen erfolgt sind (schwarze Markierung). Am 3. Dezember 2020 (KW 49/2020), 8. Dezember 2020 (KW 50/2020) und 26. Dezember 2020 (KW 52/2020) sind die Meldungen erst nach zwölf Uhr erfolgt (graue Markierung). 23 Auf Grundlage der Meldeformulare bewilligte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 25. Februar 2021 eine Ausgleichszahlung von 568.189,43 Euro. Es nahm hierbei folgende Berechnung vor: 24 Kalenderwoche Anträge Ausgleichszahlung in Euro Kürzungsbetrag in Euro KW 47/2020 24.776,64 1.868,83 KW 48/2020 23.577,12 1.012,03 KW 49/2020 23.496,48 884,02 KW 50/2020 33.072,48 2.524,03 KW 51/2020 31.328,64 0,00 KW 52/2020 100.185,12 1.841,62 KW 53/2020 181.329,12 2.396,02 KW 01/2021 88.593,12 1.740,82 KW 02/2021 16.712,64 0,00 KW 03/2021 26.792,64 0,00 KW 04/2021 30.592,80 0,00 Gesamt 580.456,80 12.267,37 25 Die Klägerin hat am 25. März 2021 Klage erhoben. Sie vertritt die Auffassung, dass die maßgeblichen Bestimmungen eine Kürzung der beanspruchten Ausgleichszahlungen nicht erlaubten. Eine analoge Anwendung der Sanktionsregelung des § 3 Satz 1 DIVIIntRegV sei in Ermangelung des Vorliegens der Analogievoraussetzungen nicht möglich. 26 Die Klägerin beantragt, 27 „unter Abänderung des Bescheids vom 25.02.2021, […] den Beklagten zu verpflichten, [ihr] für die Kalenderwochen 47/20 bis 04/21 einen Gesamtbetrag in Höhe von 580.456,80 EUR gem. § 21 Abs. 1a KHG zu bewilligen.“ 28 Der Beklagte beantragt, 29 die Klage abzuweisen. 30 Er macht geltend, die Möglichkeit zu sanktionsweisen Kürzungen ergebe sich aus einer analogen Anwendung von § 3 Satz 1 DIVIIntRegV. 31 Der Kammer liegt ein Band Akte zum Verwaltungsvorgang vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogene Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 32 I. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter (§ 87a Abs. 3 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 33 II. Die Klage ist zulässig (dazu unter 1.), aber nur teilweise begründet, im Übrigen unbegründet (dazu unter 2.). 34 1. Die Klage ist zulässig. 35 Im Ergebnis kann dahinstehen, ob die Klage als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft ist, sofern die vom Regierungspräsidium Karlsruhe in seinem Bescheid vom 25. Februar 2021 vorgenommene Kürzung der Ausgleichszahlung eigenständiger Regelungsgehalt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG beizumessen wäre, oder ob sie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, gerichtet auf eine ungekürzte Bewilligung der beantragten Ausgleichszahlung, anzusehen wäre, wozu der Berichterstatter tendiert. Denn ungeachtet der dogmatischen Einordnung als Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage liegen jeweils deren Sachurteilsvoraussetzungen vor. 36 So ist die Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, denn sie kann geltend machen, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung in ihren Rechten verletzt zu sein. Im ersten Fall – Anfechtungsklage – ergibt sich dies ohne weiteres aus der mit der Kürzung der Ausgleichszahlung einhergehenden Beschränkungen ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG. Im zweiten Fall – Verpflichtungsklage – ist unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass ihre subjektiven Rechte verletzt sein können (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - juris, Rn. 15, m. w. N., und vom 25. November 2004 - 2 C 46.03 - juris, Rn. 14). 37 Schließlich bedurfte es vor Klageerhebung nicht der Durchführung eines erfolglosen Vorverfahrens, da dieses kraft Gesetzes entbehrlich ist (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO). Außerdem ist die Klage innerhalb der einmonatigen Klagefrist (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO) erhoben worden. 38 2. Die Klage ist nur teilweise begründet, im Übrigen aber unbegründet. Die sanktionsweise Kürzung der von der Klägerin geltend gemachten Ausgleichszahlung durch das Regierungspräsidium Karlsruhe in seinem Bescheid vom 25. Februar 2021 ist nur aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten. Das Gericht spricht daher lediglich insoweit die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Ausgleichzahlung in ungekürzter Höhe zu bewilligen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen war die Klage abzuweisen. 39 Die Befugnis des Regierungspräsidiums Karlsruhe zur Vornahme der Kürzungen der Ausgleichszahlungen ergab sich dabei nicht unmittelbar aus der seinerzeit geltenden gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Lage (dazu unter a)). Sie bestand aber kraft einer analogen Anwendung von § 3 Abs. 1 DIVIIntRegV (dazu unter b)). Die Berechnung der Ausgleichszahlungen und die Höhe der Kürzungen ist nicht gänzlich rechtsfehlerfrei erfolgt (dazu unter c)). 40 a) Im Zeitpunkt ab dem 19. November 2020, mithin des ersten Tages, für den die Klägerin im hier vorliegenden Fall Ausgleichzahlungen beansprucht hat, galt das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung des dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sowie die Verordnung zur Aufrechterhaltung und Sicherung intensivmedizinischer Krankenhauskapazitäten in der Fassung der ersten Verordnung zur Änderung der DIVI IntensivRegister-Verordnung. 41 § 3 Satz 1 DIVIIntRegV erlaubte eine Kürzung von 10 % der Höhe der tagesbezogenen Pauschale nach § 21 Abs. 3 KHG. Die betroffenen Kliniken der Klägerin waren allerdings solche, deren Anspruchsberechtigung sich aus § 21 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KHG – in dieser Weise vom Regierungspräsidium Karlsruhe durch Bescheid vom 22. Dezember 2020 auch ausdrücklich festgestellt – und die Höhe der Ausgleichszahlung sich aus § 21 Abs. 2a KHG ergab. Der Multiplikator in Form einer tagesbezogenen Pauschale für den Referenzwert leitete sich außerdem aus der COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung ab (vgl. § 21 Abs. 2a Satz 2 KHG), nicht dagegen aus der tagesbezogenen Pauschale des § 21 Abs. 3 KHG. Auch sonst enthielt der Wortlaut der DIVI IntensivRegister-Verordnung seinerzeit keinen Verweis auf die im Zuge des dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite eingefügten § 21 Abs. 1a und 2a KHG. De lege lata erlaubte die damals geltende Rechtslage keine Kürzung für auf Grundlage von § 21a Abs. 1a, 2a und 4a KHG errechneten und beantragten Ausgleichszahlungen. 42 b) Das Regierungspräsidium Karlsruhe durfte gleichwohl eine Kürzung der Ausgleichszahlungen vornehmen, da sich eine Kürzungsbefugnis nach § 3 Satz 1 DIVIIntRegV analog ergab. 43 Eine Analogie ist zulässig, wenn kein Analogieverbot eingreift, die maßgebliche Norm eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Normgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Normgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Vorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. statt vieler BVerwG, Urteile 29. Juli 2021 - 5 C 18.19 - juris, Rn. 28, vom 14. Dezember 2017 - 4 C 6.16 - juris, Rn. 15, vom 2. April 2014 - 5 C 40.12 - juris, Rn. 21, und vom 6. November 2014 - 5 C 36.13 - juris, Rn. 22). So liegt der Fall hier. 44 aa) Es liegt weder ein Analogieverbot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG (dazu unter (1)), noch ein solches wegen des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes abgeleitet aus Art. 20 Abs. 3 GG vor (dazu unter (2)). 45 (1) Das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG greift vorliegend auf die Sanktionsbestimmung des § 3 Satz 1 DIVIIntRegV nicht ein. 46 Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Die Bedeutung dieser Verfassungsnorm erschöpft sich jedoch nicht im Verbot der gewohnheitsrechtlichen oder rückwirkenden Strafbegründung. Art. 103 Abs. 2 GG enthält ein für die Gesetzgebung wesentliches Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 1987 - 2 BvL 11/85 - juris, Rn. 33, m. w. N.). 47 Im vorliegenden Fall ist allerdings der Schutzbereich des Art. 103 Abs. 2 GG nicht eröffnet, da die in § 3 Satz 1 DIVIIntRegV vorgesehene Möglichkeit, Ausgleichzahlungen zu kürzen, keine „Strafe“ im Sinne dieser Verfassungsnorm darstellt. 48 Der Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 2 GG ist auf staatliche Maßnahmen beschränkt, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen, das dem Schuldausgleich dient. Andere staatliche Eingriffsmaßnahmen werden von Art. 103 Abs. 2 GG nicht erfasst. Es genügt nicht, dass eine Maßnahme an ein rechtswidriges Verhalten anknüpft (BVerfG, Urteile vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - NJW 2004, 739 , und vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 - juris, Rn. 141, sowie Beschluss vom 11. Juni 1969 - 2 BvR 518/66 - juris, Rn. 50; Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 95. EL Juli 2021, Art. 103 Abs. 2 GG, Rn. 56). 49 Zwar erlaubt die in § 3 Satz 1 DIVIIntRegV vorgesehene Möglichkeit, Ausgleichzahlungen zu kürzen, eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten. Denn nach § 1 DIVIIntRegV sind alle zugelassenen Krankenhäuser – und damit auch diejenigen der Klägerin – zur Registrierung im DIVI IntensivRegister und fortan zur Übermittlung der Angaben nach § 1 Abs. 2 und 3 DIVIIntRegV verpflichtet. Kommen die Krankenhäuser dieser Pflicht nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nach, verletzten sie also ihre Verpflichtungen aus § 1 DIVIIntRegV vorsätzlich oder auch nur fahrlässig, werden sie durch die nach Landesrecht zuständige Behörde sanktioniert in Form einer Kürzung in Höhe von 10 % der Ausgleichszahlung. 50 Allerdings handelt es sich bei dieser Sanktionsmöglichkeit offensichtlich nicht um ein staatlich verhängtes Übel, das dem Schuldausgleich dient. Regelungsziel der DIVI Intensiv-Register-Verordnung war es – und ist es angesichts der fortbestehenden pandemischen Lage auch noch heute –, die Grundlage für eine tagesaktuelle Datenerhebung zu schaffen, „in welchem Ausmaß entsprechende [intensivmedizinischen Behandlungs-]Kapazitäten deutschlandweit zur Verfügung stehen und wie hoch die Auslastung in den Krankenhäusern aufgrund der Corona-Pandemie ist. Vor Beginn der Corona-Pandemie gab es in Deutschland kein entsprechendes zentrales Register zur Erfassung vorhandener intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten.“ (vgl. Ausarbeitung des wissenschaftlichen Diensts des Deutschen Bundestags vom 20. Mai 2021, Erfassung intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten und Ausgleichszahlungen für deren Freihaltung während der Corona-Pandemie, Az. WD 9 - 3000 - 052/21, S. 5). Nicht dagegen geht es darum, zugelassene Krankenhäuser, die ihrer Verpflichtung zur Registrierung und Übermittlung intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten nicht nachkommen, im Sinne eines Schuldausgleichs zu bestrafen. Die Pflichten der DIVI IntensivRegister-Verordnung bilden einen Mosaikstein innerhalb der staatlichen Bekämpfungsmaßnahmen der Covid19-Pandemie, und die in § 3 Satz 1 DIVIIntRegV vorgesehene Sanktionsmöglichkeit soll das die Pflichten aus § 1 DIVIIntRegV verletzende Krankenhaus lediglich anhalten, zukünftig seinen täglichen Meldeverpflichtungen nachzukommen. Die Sanktionsregel ist in ihrer Wirkung daher einem auf die Forcierung eines bestimmten Verhaltens gerichteten Ordnungsgeld vergleichbar, das seinerseits keine „Strafe“ im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG darstellt (vgl. zum Ordnungsgeld nach § 890 ZPO BVerfG, Beschluss vom 23. April 1991 - 1 BvR 1443/87 - juris, Rn. 23). 51 (2) Es liegt auch kein ein Analogieverbot mit Blick auf den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes abgeleitet aus Art. 20 Abs. 3 GG vor. 52 Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. Hieraus leitet das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung den sogenannten Vorbehalt des Gesetzes her, kraft dessen Ermächtigungen der Exekutive zur Vornahme belastender Verwaltungsakte nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß im ermächtigenden Gesetz (Befugnisnorm) bestimmt und begrenzt sein müssen. Die Eingriffe müssen für den einzelnen in gewissem Umfang vorhersehbar und berechenbar sein (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 - juris, Rn. 193, vom 28. Oktober 1975 - 2 BvR 883/73 - juris, Rn. 34, und vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 - juris, Rn. 77). 53 Im vorliegenden Fall erscheint bereits fraglich, ob Eingriffsverwaltung vorliegt mit der Folge, dass die voranstehenden Anforderungen zu beachten sind, oder ob durch die Bewilligung von Ausgleichszahlungen ein Fall der Leistungsverwaltung gegeben ist, die weniger strenge Ansprüche an die Wahrung des Vorbehalts des Gesetzes stellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 - juris, Rn. 67; BVerwG, Urteile vom 6. November 1986 - 3 C 72.84 - juris, Rn. 34, und vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 - BVerwGE 58, 45). Aber selbst bei Anlegung der für die Eingriffsverwaltung geltenden strikten Anforderungen besteht im vorliegenden Fall kein Analogieverbot. 54 Ob im Recht der Eingriffsverwaltung die Heranziehung einer gesetzlichen Bestimmung im Wege einer Analogie vor dem Hintergrund des Vorbehalts des Gesetzes möglich ist, wird unterschiedlich beantwortet. Sie wird teilweise für gänzlich unmöglich gehalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. August 1996 - 2 BvR 2088/93 - NJW 1996, 3146, wonach es gegen das Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstößt, die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für einen belastenden Verwaltungsakt – hier: Aufrechnung mit Verfahrenskosten eines Strafgefangenen gegen dessen Taschengeldanspruch – im Wege der analogen Anwendung einer Norm – hier: § 121 V StVollzG – zu gewinnen), teilweise aber auch prinzipiell bejaht (so für das Steuerrecht BFH, Urteil vom 3. April 2001 - IX R 16/98 - juris, Rn. 13). Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zeigt sich offen für einen Analogieschluss im Rahmen der Eingriffsverwaltung. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 13. Dezember 1978 - 6 C 46.78 - juris, Rn. 18 ff., einen Analogieschluss für die Kürzung eines besoldungsrechtlichen Ortszuschlags in Ermangelung der Analogievoraussetzungen, nicht aber wegen eines aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Analogieverbots für rechtswidrig erklärt. Es hat auch eine Rechtsanalogie zu Feststellungen über das Vorliegen von Abschiebungsschutzvoraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG und etwaiger Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG zugelassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1999 - 9 C 29.98 - juris, Rn. 5 f.). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg stellt sich als uneinheitlich dar. In verschiedenen Entscheidungen hat er einen Analogieschluss mangels Vorliegens der Voraussetzungen abgelehnt, die Analogie nicht aber von vornherein wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes abgelehnt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 1 S 2526/16 - juris, Rn. 44, und vom 15. Oktober 2002 - A 9 S 1038/99 - juris, Rn. 20). In anderen Entscheidungen hat er die Möglichkeit der Rechtsfortbildung durch Analogieschluss offengelassen (so für das Abgabenrecht VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Februar 1998 - 2 S 3084/96 - juris, Rn. 36) oder sogar ganz verneint (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. März 2017 - 12 S 1983/16 - juris, Rn. 34, für die Rückforderung eines Maßnahmebeitrags gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz). 55 Angesichts der Vielgestaltigkeit denkbarer Fallkonstellationen und den gänzlich unterschiedlichen Eingriffsintensitäten ist allein eine einzelfallbezogene Entscheidung unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein gangbarer Weg. Danach verbietet der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes der Bildung einer Analogie erst dann, wenn der Analogieschluss zu einem mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht mehr in Einklang zu bringenden Ergebnis führt. Mit anderen Worten sollte der Analogieschluss selbst auch in der Eingriffsverwaltung noch in solchen Regelungsbereichen möglich sein, die nicht mit einem unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff einhergehen. 56 Übertragen auf den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die sanktionsweise Kürzung der Ausgleichszahlung nur zu einem Eingriff in die nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit der Klägerin führt, nicht hingegen in ihr Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, der das Vermögen als solches – mithin den Anspruch der Klägerin auf Bewilligung einer Ausgleichszahlung nach § 21 Abs. 1a und 2a KHG – nicht schützt (stRspr., vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 19. Oktober 1983 - 2 BvR 298/81 - juris, Rn. 47, und vom 14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 - juris, Rn. 54). Der im Wege der Sanktionskürzung verursachte Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit kann verfassungsrechtlich anhand des Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG – Verletzung der Rechte anderer, Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz – gerechtfertigt werden. Mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind dabei umso höhere Anforderungen an die Rechtfertigung dieses Eingriffs zu stellen, je intensiver sich dieser darstellt (stRspr, vgl. statt vieler BVerfG, Beschluss vom 30. November 2016 - 2 BvR 1519/14 - juris, Rn. 30, und Urteil vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 - juris, Rn. 223). 57 Dabei ist zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass die Covid19-Pandemie eine empfindliche Störung des Betriebs der von ihr betriebenen Kliniken verursacht hat. Insoweit darf es angesichts der breiten Medienberichterstattung als (gerichts-)bekannt erachtet werden, dass die Versorgung der Patienten mit einem sogenannten schweren Krankheitsverlauf durch eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu einer bedeutsamen Inanspruchnahme der Intensivbettenkapazitäten geführt hat. In der Folge mussten – und müssen auch heute noch – Operationen verschoben werden, deren sofortige Durchführung nicht zwingend medizinisch geboten waren, wodurch hierfür keine Intensivbetten vorgehalten werden mussten. Die damit einhergehenden Einnahmeneinbußen stellen die Klinikbetreiber, und damit auch die Klägerin, vor erhebliche wirtschaftliche Herausforderungen (vgl. auch BT-Drs. 19/18112, S. 1). Getragen von dieser Erkenntnis war es Intention des Bundesgesetzgebers, die negativen finanziellen Folgewirkungen von Krankenhäusern, bei denen es durch das Aussetzen oder Verschieben planbarer Operationen zu einem Rückgang der Patientenzahlen kommt, auszugleichen (vgl. BT-Drs. 19/18112, S. 27). 58 Die sanktionsweise Kürzung der Ausgleichzahlung ist aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt und stellt sich auch nicht als unverhältnismäßig dar. Denn sie führt lediglich zu einer geeigneten, erforderlichen und angemessenen Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Klägerin. 59 Das staatliche Mittel, das zur Verfolgung eines bestimmten Zweckes eingesetzt wird, muss zunächst geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen oder doch zumindest zu fördern. Die staatliche Maßnahme muss weiter erforderlich sein, um den Zweck zu erreichen. Die Erforderlichkeit beinhaltet das Gebot, dass der Staat aus den zur Erreichung des Zweckes gleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, also die geschützte Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigende Mittel wählt. Schließlich darf eine staatliche Maßnahme nicht außer Verhältnis zum Zweck beziehungsweise Ziel der Maßnahme stehen. Der Nutzen der Maßnahme darf zu den dadurch herbeigeführten Beeinträchtigungen nicht außer Verhältnis stehen; die Maßnahme muss also angemessen, anders gewendet: für die Betroffenen zumutbar sein (Grzeszick, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 95. EL Juli 2021, Art. 20, Rn. 112, 113 und 117, jeweils mit Nennungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Sämtliche dieser Voraussetzungen liegen vor. 60 Die sanktionsweise Kürzung der Ausgleichszahlung ist geeignet und erforderlich. 61 Nachdem das SARS-CoV-2-Virus nach der „ersten Welle“ im Frühjahr 2020 in Deutschland nicht ausgerottet wurde, sondern sich vielmehr im Herbst 2020 eine neue Welle zu formieren begann, deren Heftigkeit durch die gesteigerte Infektiösität der Delta-Variante des SARS-CoV-2-Virus im Vergleich zur Ursprungsvariante als deutlich höher einzuschätzen war (vgl. Robert Koch Institut, Bericht zu Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutschland, Stand: 14. Juli 2021, S. 5), war angesichts der stark steigenden täglichen Infektionszahlen eine gravierende Verknappung der bundesweiten Versorgung mit Intensivbetten zu befürchten (vgl. BT-Drs. 19/23944, S. 1 und 21). Vor diesem Hintergrund ist zum einen die Einrichtung des DIVI IntensivRegisters zu sehen, das „eine digitale Plattform zur Echtzeiterfassung von Fallzahlen intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Patient*innen sowie Behandlungs- und Bettenkapazitäten von etwa 1300 Akut-Krankenhäusern Deutschlands“ schafft, die es ermöglicht, in der Pandemie Engpässe in der intensivmedizinischen Versorgung im regionalen und zeitlichen Vergleich zu erkennen (vgl. Internet-Seite des Robert Koch Instituts, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Intensivregister.html, abgerufen am 1. Februar 2022). Zum anderen ist die Schaffung einer Sanktionsmöglichkeit in § 3 Satz 1 DIVIIntRegV nachzuvollziehen, um der Erfassung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit einer der Bedrohlichkeit der Covid19-Pandemie für die Volksgesundheit angemessenen Nachdrücklichkeit zu gewährleisten. Die Kürzung der Ausgleichszahlung stellt dabei das mildeste Mittel dar, den gewünschten Zwangseffekt – Sicherung einer rechtzeitigen, täglichen Meldung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten – herzustellen. Zwar mag die Durchsetzung der sich aus der DIVI IntensivRegister-Verordnung ergebenden Pflichten durch Verwaltungsakt als weiteres geeigneten Mittel darstellen. Dieses ist jedoch nicht in gleicher Weise wirksam. Denn ein entsprechender Verwaltungsakt müsste durch die zuständige Landesbehörde im Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchgesetzt werden. Dies wäre – ein verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz in Anspruch nehmender Adressat des Verwaltungsakts – zwangsläufig mit nicht unerheblichen zeitlichen Einbußen verbunden, was aber dem gewünschten verordnungsgeberischen Ziel einer zuverlässigen täglichen Erfassung der freien Intensivbetten diametral zuwiderliefe. 62 Die sanktionsweise Kürzung der Ausgleichszahlung ist schließlich auch angemessen. Die Angemessenheit ergibt sich dabei allem voran aus der maßvollen Möglichkeit der nach Landesrecht zuständigen Behörde, eine Kürzung der Ausgleichszahlung in Höhe von 10 % vorzunehmen. Die Sanktionshöhe erscheint ausgewogen, um einerseits Liquiditätsengpässe, um deren Beseitigung es § 21 KHG geht, nicht weiter zu verschärfen und um andererseits dem öffentlichen Interesse an einer rechtzeitigen, taggenauen Erfassung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten zur Durchsetzung zu verhelfen. 63 Nach alledem besteht im hier zu entscheidenden Einzelfall für die analoge Heranziehung von § 3 Satz 1 DIVIIntRegV kein aus dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes abzuleitendes Analogieverbot. 64 bb) Es besteht eine planwidrige Regelungslücke. 65 Von einer planwidrigen Regelungslücke ist auszugehen, wenn der Anwendungsbereich der Norm wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig ist und sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2017 - 6 C 2.16 - juris, Rn. 29, und vom 25. April 2013 - 6 C 5.12 - juris, Rn. 33). 66 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Covid19-Pandemie auch den Bundesgesetz- und -verordnungsgeber vor besondere Herausforderungen gestellt hat. Das rasante Infektionsgeschehen hat den Bundesgesetzgeber und das Bundesministerium für Gesundheit als Verordnungsgeber gezwungen, in kurzen Abständen die gesetzliche und verordnungsrechtliche Lage an die neuen tatsächlichen Gegebenheiten stetig anzupassen. In Bezug auf die DIVI IntensivRegister-Verordnung wird dies besonders deutlich, nachdem ihre am 10. April 2020 in Kraft getretene Ausgangsfassung zwischenzeitlich vier Mal geändert wurde. Dass es hierbei zu ungewollten Fehlern im Gesetzgebungs- und Verordnungserlassverfahren kommt, ist ohne weiteres nachvollziehbar und wird auch von Seiten des Bundesministeriums der Gesundheit letztlich eingeräumt (vgl. „Fragen der Länder im Anschluss an die Sitzung der AG Krankenhauswesen am 6. Mai 2021“, vorgelegt als Anlage zur Klageerwiderung, AS 61). 67 Auch eine Gesamtbetrachtung der Gesetzes- und Verordnungsgenese vor dem Hintergrund des „wellenförmigen“ Pandemieverlaufs unterstreicht das Vorhandensein einer planwidrigen Regelungslücke. Während bei Auftreten des SARS-Cov-2-Virus im Frühjahr 2020 der bundesweite „lockdown“ und ein frühzeitig eintretender warmer Frühling dafür sorgte, dass die erste Infektionswelle gebrochen und eine Überlastung der Intensivstationen weitestgehend vermieden werden konnte, verschärfte sich die Lage insbesondere im Krankenhaussektor empfindlich angesichts der Delta-Variante des SARS-CoV-2-Virus, einer bis dahin noch nicht verfügbaren Schutzimpfung und zögerlicher politischer Maßnahmen zur Einschränkung des Infektionsgeschehens („lockdown light“). Einer gezielten Sicherung intensivmedizinischer Krankenhauskapazitäten kam im Vergleich zur ersten Welle damit eine erheblich größere Bedeutung zu. Mit Blick hierauf ist die DIVI IntensivRegister-Verordnung erlassen worden, um angesichts der verpflichtenden Registrierung im DIVI Register und der verpflichtenden täglichen Meldung intensivmedizinischer Kenndaten zur Kapazitätserfassung Engpässe in der intensivmedizinischen Versorgung im regionalen und zeitlichen Vergleich rasch zu erkennen. War aber wegen des zugespitzten Infektionsgeschehens die Notwendigkeit nach einer taggenauen Erfassung der sich zunehmend verknappenden Kapazitäten an Intensivbetten umso mehr vonnöten, wäre gesetz- und verordnungsgeberisch nicht nachzuvollziehen, weshalb nach § 21 Abs. 1a und 2a KHG ausgleichsberechtigte Krankenhäuser nicht ebenso – gegebenenfalls durch sanktionsweise Kürzung – angehalten werden sollten, ihrer Übermittlungsverpflichtung aus § 1 DIVIIntRegV nachzukommen, wie dies für nach § 21 Abs. 1, 2 und 3 KHG anspruchsberechtigte Krankenhäuser gelten sollte. Auch von daher liegt die Planwidrigkeit der Regelungslücke auf der Hand. 68 cc) Mit dem Vorstehenden liegt auch die für einen Analogieschluss erforderliche vergleichbare Sach- und Interessenlage vor. Denn sowohl Krankenhäuser im Sinne des § 21 Abs. 1 KHG, als auch solche nach § 21 Abs. 1a Satz 2 und 4 KHG gewährleisteten im hier maßgeblichen Zeitraum die für die Behandlung schwererer Krankheitsverläufe erforderliche Versorgung mit Intensivbetten. Von staatlicher Seite bestand daher in gleichem Maße ein Interesse an der zuverlässigen Übermittlung der Daten zu den intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten, zu der notwendigenfalls anhand der Sanktionsmöglichkeit des § 3 Satz 1 DIVIIntRegV anzuhalten war. 69 c) Die Höhe der Kürzung ist nicht gänzlich rechtsfehlerfrei erfolgt. 70 § 3 Satz 1 DIVIIntRegV erlaubt die Kürzung der tagesbezogenen Pauschale in Höhe von 10 %. Diese tagesbezogene Pauschale ergibt sich, lässt man – wie vorstehend dargelegt – den Analogieschluss zu, nicht aus § 21 Abs. 3 KHG, sondern, da die von der Klägerin betriebenen Kliniken solche im Sinne des § 21a Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KHG sind, aus § 21 Abs. 2a Satz 2 KHG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 COVID-19-Ausgleichszahlung-Anpassung-Verordnung. Sie beträgt mithin 560 Euro (so auch die von der Klägerin eingereichten Anlagenblätter zur Meldung nach § 21 Abs. 2a KHG, Bl. 4-11 der Behördenakte). 71 aa) In der Kalenderwoche 47/2020 hat die Klägerin 90 % des Referenzwertes (vgl. § 21 Abs. 2a Satz 2 KHG) am 19. November 2020 in Höhe von 1,39, am 20. November 2020 in Höhe von 9,49, am 21. November 2020 in Höhe von 16,69 und am 22. November 2020 in Höhe von 16,69 errechnet. Hieraus hat sie eine tägliche Ausgleichszahlung am 19. November 2020 von 776,16 Euro am 20. November 2020 von 5.312,16 Euro, am 21. November 2020 von 9.344,16 Euro und am 22. November 2020 von 9.344,16 Euro ermittelt. 72 Diese Berechnung der Ausgleichszahlungen der Klägerin für die Tage, an denen keine Kürzungen vorzunehmen waren, sind mathematisch nicht nachvollziehbar. So errechnet sie für den 19. November 2020 einen Betrag von 776,16 Euro, obwohl das Produkt aus 1,39 und 560 Euro insgesamt 778,40 Euro ergibt. Gleiches gilt für den 20. November 2020, für den die Klägerin 5.312,16 Euro errechnet, obwohl ihr eine Ausgleichszahlung von 5.314,40 Euro (9,49 x 560 Euro) zusteht. 73 Aus den Schreiben des Robert Koch Instituts an die von der Klägerin betriebenen Kliniken ergibt sich, dass am 21. und 22. November 2020 (KW 47/2020) keine täglichen Meldungen erfolgt sind. Die tagesbezogene Pauschale durfte daher für jeden dieser Tage nach § 3 Satz 1 DIVIIntRegV analog in Höhe von 10 % gekürzt werden. Sie beträgt folglich an diesen Tagen 504 Euro (= 560 Euro x 0,9). Für die betroffenen Tage, mithin dem 21. und 22. November 2020, errechnet sich eine Ausgleichszahlung in Höhe von 8.411,76 (16,69 x 504 Euro) und weiteren 8.411,76 Euro (16,69 x 504 Euro). 74 Die Klägerin hat für die Kalenderwoche 47 beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Bewilligung von insgesamt 24.776,64 Euro beantragt. Diesen Betrag hat das Regierungspräsidium auch zugrunde gelegt, hiervon aber eine Sanktionskürzung in Höhe von 1.868,63 Euro abgezogen und in der Folge für diese Woche lediglich 22.907,81 Euro bewilligt. 75 Die mathematisch korrekte Berechnung ergibt indes einen der Klägerin zustehenden Betrag von 22.916,32 Euro (= 778,40 Euro + 5.314,40 Euro + 8.411,76 Euro + 8.411,76 Euro) und damit eine Differenz von 8,51 Euro zu wenig bewilligten Ausgleichszahlungen. 76 bb) Die Berechnungen für die weiteren Kalenderwochen sehen wie folgt aus: 77 KW 48 23.11.2020 24.11.2020 25.11.2020 26.11.2020 27.11.2020 28.11.2020 29.11.2020 Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4 Tag 5 Tag 6 Tag 7 Faktor 11,29 5,89 8,59 4,99 1,39 3,19 6,79 von der Klägerin angewendeter Multiplikator 560 560 560 560 560 560 560 von der Klägerin errechnete Ausgleichszahlung pro Tag 6320,16 3296,16 4808,16 2792,16 776,16 1784,16 3800,16 richtiger Multiplikator 504 560 560 560 560 560 504 Ausgleichzahlung pro Tag 5690,16 3298,4 4810,4 2794,4 778,4 1786,4 3422,16 Von der Klägerin beantragt pro Woche 23577,12 Vom Regierungspräsidium bewilligter Betrag 22565,09 Der Klägerin tatsächlich zustehender Betrag 22580,32 Differenz 15,23 KW 49 30.11.2020 01.12.2020 02.12.2020 03.12.2020 04.12.2020 05.12.2020 06.12.2020 Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4 Tag 5 Tag 6 Tag 7 Faktor 12,19 15,79 13,99 von der Klägerin angewendeter Multiplikator 560 560 560 von der Klägerin errechnete Ausgleichszahlung pro Tag 6824,16 8840,16 7832,16 richtiger Multiplikator 560 560 560 Ausgleichzahlung pro Tag 6826,4 8842,4 7834,4 Von der Klägerin beantragt pro Woche 23496,48 Vom Regierungspräsidium bewilligter Betrag 22612,46 Der Klägerin tatsächlich zustehender Betrag 23503,2 Differenz 890,74 KW 50 07.12.2020 08.12.2020 09.12.2020 10.12.2020 11.12.2020 12.12.2020 13.12.2020 Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4 Tag 5 Tag 6 Tag 7 Faktor 13,99 22,99 22,09 von der Klägerin angewendeter Multiplikator 560 560 560 von der Klägerin errechnete Ausgleichszahlung pro Tag 7832,16 12872,16 12368,16 richtiger Multiplikator 560 560 560 Ausgleichzahlung pro Tag 7834,4 12874,4 12370,4 Von der Klägerin beantragt pro Woche 33072,48 Vom Regierungspräsidium bewilligter Betrag 30548,45 Der Klägerin tatsächlich zustehender Betrag 33079,2 Differenz 2530,75 KW 51 14.12.2020 15.12.2020 16.12.2020 17.12.2020 18.12.2020 19.12.2020 20.12.2020 Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4 Tag 5 Tag 6 Tag 7 Faktor 5,89 11,29 18,49 20,49 von der Klägerin angewendeter Multiplikator 560 560 560 560 von der Klägerin errechnete Ausgleichszahlung pro Tag 3296,16 6320,16 10352,16 11360,16 richtiger Multiplikator 560 560 560 560 Ausgleichzahlung pro Tag 3298,4 6322,4 10354,4 11474,4 Von der Klägerin beantragt pro Woche 31328,64 Vom Regierungspräsidium bewilligter Betrag 31328,64 Der Klägerin tatsächlich zustehender Betrag 31449,6 Differenz 120,96 KW 52 21.12.2020 22.12.2020 23.12.2020 24.12.2020 25.12.2020 26.12.2020 27.12.2020 Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4 Tag 5 Tag 6 Tag 7 Faktor 10,39 16,69 21,19 35,59 29,29 32,89 32,89 von der Klägerin angewendeter Multiplikator 560 560 560 560 560 560 560 von der Klägerin errechnete Ausgleichszahlung pro Tag 5816,16 9344,16 11864,16 199928,16 16400,16 18416,16 18416,16 richtiger Multiplikator 560 560 560 560 560 504 560 Ausgleichzahlung pro Tag 5818,4 9346,4 11866,4 19930,4 16402,4 16576,56 18418,4 Von der Klägerin beantragt pro Woche 100185,12 Vom Regierungspräsidium bewilligter Betrag 98343,5 Der Klägerin tatsächlich zustehender Betrag 98358,96 Differenz 15,46 KW 53 28.12.2020 29.12.2020 30.12.2020 31.12.2020 01.01.2021 02.01.2021 03.01.2021 Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4 Tag 5 Tag 6 Tag 7 Faktor 28,39 38,29 50,89 60,79 52,69 49,99 42,79 von der Klägerin angewendeter Multiplikator 560 560 560 560 560 560 560 von der Klägerin errechnete Ausgleichszahlung pro Tag 15896,16 21440,16 28496,16 34040,16 29504,16 27992,16 23960,16 richtiger Multiplikator 560 560 560 560 560 560 504 Ausgleichzahlung pro Tag 15898,4 21442,4 28498,4 34042,4 29506,4 27994,4 21566,16 Von der Klägerin beantragt pro Woche 181329,12 Vom Regierungspräsidium bewilligter Betrag 178933,1 Der Klägerin tatsächlich zustehender Betrag 178948,56 Differenz 15,46 KW 01 04.01.2021 05.01.2021 06.01.2021 07.01.2021 08.01.2021 09.01.2021 10.01.2021 Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4 Tag 5 Tag 6 Tag 7 Faktor 31,09 26,59 27,49 14,89 20,29 22,99 14,89 von der Klägerin angewendeter Multiplikator 560 560 560 560 560 560 560 von der Klägerin errechnete Ausgleichszahlung pro Tag 17406,16 14888,16 15392,16 8336,16 11360,16 12872,16 8336,16 richtiger Multiplikator 504 560 560 560 560 560 560 Ausgleichzahlung pro Tag 15669,36 14890,4 15394,4 8338,4 11362,4 12874,4 8338,4 Von der Klägerin beantragt pro Woche 88593,12 Vom Regierungspräsidium bewilligter Betrag 86852,3 Der Klägerin tatsächlich zustehender Betrag 86867,76 Differenz 15,46 KW 02 11.01.2021 12.01.2021 13.01.2021 14.01.2021 15.01.2021 16.01.2021 17.01.2021 Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4 Tag 5 Tag 6 Tag 7 Faktor 7,69 1,39 10,39 10,39 von der Klägerin angewendeter Multiplikator 560 560 560 560 von der Klägerin errechnete Ausgleichszahlung pro Tag 4304,16 776,16 5816,16 5816,16 richtiger Multiplikator 560 560 560 560 Ausgleichzahlung pro Tag 4306,4 778,4 5818,4 5818,4 Von der Klägerin beantragt pro Woche 16712,64 Vom Regierungspräsidium bewilligter Betrag 16712,64 Der Klägerin tatsächlich zustehender Betrag 16721,6 Differenz 8,96 KW 03 18.01.2021 19.01.2021 20.01.2021 21.01.2021 22.01.2021 23.01.2021 24.01.2021 Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4 Tag 5 Tag 6 Tag 7 Faktor 3,19 18,49 15,79 10,39 von der Klägerin angewendeter Multiplikator 560 560 560 560 von der Klägerin errechnete Ausgleichszahlung pro Tag 1784,16 10352,16 8840,16 5816,16 richtiger Multiplikator 560 560 560 560 Ausgleichzahlung pro Tag 1786,4 10354,4 8842,4 5818,4 Von der Klägerin beantragt pro Woche 26792,64 Vom Regierungspräsidium bewilligter Betrag 26792,64 Der Klägerin tatsächlich zustehender Betrag 26801,6 Differenz 8,96 KW 04 25.01.2021 26.01.2021 27.01.2021 28.01.2021 29.01.2021 30.01.2021 31.01.2021 Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4 Tag 5 Tag 6 Tag 7 Faktor 5,89 4,99 7,69 18,49 17,59 von der Klägerin angewendeter Multiplikator 560 560 560 560 560 von der Klägerin errechnete Ausgleichszahlung pro Tag 3296,16 2792,16 4304,16 10352,16 9848,16 richtiger Multiplikator 560 560 560 560 560 Ausgleichzahlung pro Tag 3298,4 2794,4 4306,4 10354,4 9850,4 Von der Klägerin beantragt pro Woche 30592,8 Vom Regierungspräsidium bewilligter Betrag 30592,8 Der Klägerin tatsächlich zustehender Betrag 30604 Differenz 11,2 78 Die Klägerin hat beantragt, ihr 580.456,80 Euro zu bewilligen. Die Summe aus den ihr tatsächlich zustehenden Ausgleichszahlungen beträgt indes lediglich 571.831,12 Euro. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat der Klägerin insgesamt 568.189,43 Euro bewilligt. In Höhe der Differenz zwischen 571.831,12 Euro und 568.189,43 Euro, mithin 3.641,69 Euro, waren der Klägerin weitere Ausgleichszahlungen für den streitigen Zeitraum zu bewilligen. 79 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO. 80 IV. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO benannten Gründe vorliegen. 81 B E S C H L U S S 82 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 12.267,37 Euro (von der Klägerin begehrt: 580.456,80 Euro; vom Regierungspräsidium Karlsruhe bewilligt: 568.189,43 Euro; Differenz ist Streitwert) festgesetzt. Gründe 32 I. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter (§ 87a Abs. 3 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 33 II. Die Klage ist zulässig (dazu unter 1.), aber nur teilweise begründet, im Übrigen unbegründet (dazu unter 2.). 34 1. Die Klage ist zulässig. 35 Im Ergebnis kann dahinstehen, ob die Klage als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft ist, sofern die vom Regierungspräsidium Karlsruhe in seinem Bescheid vom 25. Februar 2021 vorgenommene Kürzung der Ausgleichszahlung eigenständiger Regelungsgehalt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG beizumessen wäre, oder ob sie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, gerichtet auf eine ungekürzte Bewilligung der beantragten Ausgleichszahlung, anzusehen wäre, wozu der Berichterstatter tendiert. Denn ungeachtet der dogmatischen Einordnung als Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage liegen jeweils deren Sachurteilsvoraussetzungen vor. 36 So ist die Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, denn sie kann geltend machen, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung in ihren Rechten verletzt zu sein. Im ersten Fall – Anfechtungsklage – ergibt sich dies ohne weiteres aus der mit der Kürzung der Ausgleichszahlung einhergehenden Beschränkungen ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG. Im zweiten Fall – Verpflichtungsklage – ist unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass ihre subjektiven Rechte verletzt sein können (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - juris, Rn. 15, m. w. N., und vom 25. November 2004 - 2 C 46.03 - juris, Rn. 14). 37 Schließlich bedurfte es vor Klageerhebung nicht der Durchführung eines erfolglosen Vorverfahrens, da dieses kraft Gesetzes entbehrlich ist (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO). Außerdem ist die Klage innerhalb der einmonatigen Klagefrist (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO) erhoben worden. 38 2. Die Klage ist nur teilweise begründet, im Übrigen aber unbegründet. Die sanktionsweise Kürzung der von der Klägerin geltend gemachten Ausgleichszahlung durch das Regierungspräsidium Karlsruhe in seinem Bescheid vom 25. Februar 2021 ist nur aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten. Das Gericht spricht daher lediglich insoweit die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Ausgleichzahlung in ungekürzter Höhe zu bewilligen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen war die Klage abzuweisen. 39 Die Befugnis des Regierungspräsidiums Karlsruhe zur Vornahme der Kürzungen der Ausgleichszahlungen ergab sich dabei nicht unmittelbar aus der seinerzeit geltenden gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Lage (dazu unter a)). Sie bestand aber kraft einer analogen Anwendung von § 3 Abs. 1 DIVIIntRegV (dazu unter b)). Die Berechnung der Ausgleichszahlungen und die Höhe der Kürzungen ist nicht gänzlich rechtsfehlerfrei erfolgt (dazu unter c)). 40 a) Im Zeitpunkt ab dem 19. November 2020, mithin des ersten Tages, für den die Klägerin im hier vorliegenden Fall Ausgleichzahlungen beansprucht hat, galt das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung des dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sowie die Verordnung zur Aufrechterhaltung und Sicherung intensivmedizinischer Krankenhauskapazitäten in der Fassung der ersten Verordnung zur Änderung der DIVI IntensivRegister-Verordnung. 41 § 3 Satz 1 DIVIIntRegV erlaubte eine Kürzung von 10 % der Höhe der tagesbezogenen Pauschale nach § 21 Abs. 3 KHG. Die betroffenen Kliniken der Klägerin waren allerdings solche, deren Anspruchsberechtigung sich aus § 21 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KHG – in dieser Weise vom Regierungspräsidium Karlsruhe durch Bescheid vom 22. Dezember 2020 auch ausdrücklich festgestellt – und die Höhe der Ausgleichszahlung sich aus § 21 Abs. 2a KHG ergab. Der Multiplikator in Form einer tagesbezogenen Pauschale für den Referenzwert leitete sich außerdem aus der COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung ab (vgl. § 21 Abs. 2a Satz 2 KHG), nicht dagegen aus der tagesbezogenen Pauschale des § 21 Abs. 3 KHG. Auch sonst enthielt der Wortlaut der DIVI IntensivRegister-Verordnung seinerzeit keinen Verweis auf die im Zuge des dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite eingefügten § 21 Abs. 1a und 2a KHG. De lege lata erlaubte die damals geltende Rechtslage keine Kürzung für auf Grundlage von § 21a Abs. 1a, 2a und 4a KHG errechneten und beantragten Ausgleichszahlungen. 42 b) Das Regierungspräsidium Karlsruhe durfte gleichwohl eine Kürzung der Ausgleichszahlungen vornehmen, da sich eine Kürzungsbefugnis nach § 3 Satz 1 DIVIIntRegV analog ergab. 43 Eine Analogie ist zulässig, wenn kein Analogieverbot eingreift, die maßgebliche Norm eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Normgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Normgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Vorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. statt vieler BVerwG, Urteile 29. Juli 2021 - 5 C 18.19 - juris, Rn. 28, vom 14. Dezember 2017 - 4 C 6.16 - juris, Rn. 15, vom 2. April 2014 - 5 C 40.12 - juris, Rn. 21, und vom 6. November 2014 - 5 C 36.13 - juris, Rn. 22). So liegt der Fall hier. 44 aa) Es liegt weder ein Analogieverbot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG (dazu unter (1)), noch ein solches wegen des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes abgeleitet aus Art. 20 Abs. 3 GG vor (dazu unter (2)). 45 (1) Das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG greift vorliegend auf die Sanktionsbestimmung des § 3 Satz 1 DIVIIntRegV nicht ein. 46 Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Die Bedeutung dieser Verfassungsnorm erschöpft sich jedoch nicht im Verbot der gewohnheitsrechtlichen oder rückwirkenden Strafbegründung. Art. 103 Abs. 2 GG enthält ein für die Gesetzgebung wesentliches Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 1987 - 2 BvL 11/85 - juris, Rn. 33, m. w. N.). 47 Im vorliegenden Fall ist allerdings der Schutzbereich des Art. 103 Abs. 2 GG nicht eröffnet, da die in § 3 Satz 1 DIVIIntRegV vorgesehene Möglichkeit, Ausgleichzahlungen zu kürzen, keine „Strafe“ im Sinne dieser Verfassungsnorm darstellt. 48 Der Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 2 GG ist auf staatliche Maßnahmen beschränkt, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen, das dem Schuldausgleich dient. Andere staatliche Eingriffsmaßnahmen werden von Art. 103 Abs. 2 GG nicht erfasst. Es genügt nicht, dass eine Maßnahme an ein rechtswidriges Verhalten anknüpft (BVerfG, Urteile vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - NJW 2004, 739 , und vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 - juris, Rn. 141, sowie Beschluss vom 11. Juni 1969 - 2 BvR 518/66 - juris, Rn. 50; Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 95. EL Juli 2021, Art. 103 Abs. 2 GG, Rn. 56). 49 Zwar erlaubt die in § 3 Satz 1 DIVIIntRegV vorgesehene Möglichkeit, Ausgleichzahlungen zu kürzen, eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten. Denn nach § 1 DIVIIntRegV sind alle zugelassenen Krankenhäuser – und damit auch diejenigen der Klägerin – zur Registrierung im DIVI IntensivRegister und fortan zur Übermittlung der Angaben nach § 1 Abs. 2 und 3 DIVIIntRegV verpflichtet. Kommen die Krankenhäuser dieser Pflicht nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nach, verletzten sie also ihre Verpflichtungen aus § 1 DIVIIntRegV vorsätzlich oder auch nur fahrlässig, werden sie durch die nach Landesrecht zuständige Behörde sanktioniert in Form einer Kürzung in Höhe von 10 % der Ausgleichszahlung. 50 Allerdings handelt es sich bei dieser Sanktionsmöglichkeit offensichtlich nicht um ein staatlich verhängtes Übel, das dem Schuldausgleich dient. Regelungsziel der DIVI Intensiv-Register-Verordnung war es – und ist es angesichts der fortbestehenden pandemischen Lage auch noch heute –, die Grundlage für eine tagesaktuelle Datenerhebung zu schaffen, „in welchem Ausmaß entsprechende [intensivmedizinischen Behandlungs-]Kapazitäten deutschlandweit zur Verfügung stehen und wie hoch die Auslastung in den Krankenhäusern aufgrund der Corona-Pandemie ist. Vor Beginn der Corona-Pandemie gab es in Deutschland kein entsprechendes zentrales Register zur Erfassung vorhandener intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten.“ (vgl. Ausarbeitung des wissenschaftlichen Diensts des Deutschen Bundestags vom 20. Mai 2021, Erfassung intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten und Ausgleichszahlungen für deren Freihaltung während der Corona-Pandemie, Az. WD 9 - 3000 - 052/21, S. 5). Nicht dagegen geht es darum, zugelassene Krankenhäuser, die ihrer Verpflichtung zur Registrierung und Übermittlung intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten nicht nachkommen, im Sinne eines Schuldausgleichs zu bestrafen. Die Pflichten der DIVI IntensivRegister-Verordnung bilden einen Mosaikstein innerhalb der staatlichen Bekämpfungsmaßnahmen der Covid19-Pandemie, und die in § 3 Satz 1 DIVIIntRegV vorgesehene Sanktionsmöglichkeit soll das die Pflichten aus § 1 DIVIIntRegV verletzende Krankenhaus lediglich anhalten, zukünftig seinen täglichen Meldeverpflichtungen nachzukommen. Die Sanktionsregel ist in ihrer Wirkung daher einem auf die Forcierung eines bestimmten Verhaltens gerichteten Ordnungsgeld vergleichbar, das seinerseits keine „Strafe“ im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG darstellt (vgl. zum Ordnungsgeld nach § 890 ZPO BVerfG, Beschluss vom 23. April 1991 - 1 BvR 1443/87 - juris, Rn. 23). 51 (2) Es liegt auch kein ein Analogieverbot mit Blick auf den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes abgeleitet aus Art. 20 Abs. 3 GG vor. 52 Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. Hieraus leitet das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung den sogenannten Vorbehalt des Gesetzes her, kraft dessen Ermächtigungen der Exekutive zur Vornahme belastender Verwaltungsakte nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß im ermächtigenden Gesetz (Befugnisnorm) bestimmt und begrenzt sein müssen. Die Eingriffe müssen für den einzelnen in gewissem Umfang vorhersehbar und berechenbar sein (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 - juris, Rn. 193, vom 28. Oktober 1975 - 2 BvR 883/73 - juris, Rn. 34, und vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 - juris, Rn. 77). 53 Im vorliegenden Fall erscheint bereits fraglich, ob Eingriffsverwaltung vorliegt mit der Folge, dass die voranstehenden Anforderungen zu beachten sind, oder ob durch die Bewilligung von Ausgleichszahlungen ein Fall der Leistungsverwaltung gegeben ist, die weniger strenge Ansprüche an die Wahrung des Vorbehalts des Gesetzes stellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 - juris, Rn. 67; BVerwG, Urteile vom 6. November 1986 - 3 C 72.84 - juris, Rn. 34, und vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 - BVerwGE 58, 45). Aber selbst bei Anlegung der für die Eingriffsverwaltung geltenden strikten Anforderungen besteht im vorliegenden Fall kein Analogieverbot. 54 Ob im Recht der Eingriffsverwaltung die Heranziehung einer gesetzlichen Bestimmung im Wege einer Analogie vor dem Hintergrund des Vorbehalts des Gesetzes möglich ist, wird unterschiedlich beantwortet. Sie wird teilweise für gänzlich unmöglich gehalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. August 1996 - 2 BvR 2088/93 - NJW 1996, 3146, wonach es gegen das Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstößt, die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für einen belastenden Verwaltungsakt – hier: Aufrechnung mit Verfahrenskosten eines Strafgefangenen gegen dessen Taschengeldanspruch – im Wege der analogen Anwendung einer Norm – hier: § 121 V StVollzG – zu gewinnen), teilweise aber auch prinzipiell bejaht (so für das Steuerrecht BFH, Urteil vom 3. April 2001 - IX R 16/98 - juris, Rn. 13). Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zeigt sich offen für einen Analogieschluss im Rahmen der Eingriffsverwaltung. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 13. Dezember 1978 - 6 C 46.78 - juris, Rn. 18 ff., einen Analogieschluss für die Kürzung eines besoldungsrechtlichen Ortszuschlags in Ermangelung der Analogievoraussetzungen, nicht aber wegen eines aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Analogieverbots für rechtswidrig erklärt. Es hat auch eine Rechtsanalogie zu Feststellungen über das Vorliegen von Abschiebungsschutzvoraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG und etwaiger Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG zugelassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1999 - 9 C 29.98 - juris, Rn. 5 f.). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg stellt sich als uneinheitlich dar. In verschiedenen Entscheidungen hat er einen Analogieschluss mangels Vorliegens der Voraussetzungen abgelehnt, die Analogie nicht aber von vornherein wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes abgelehnt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 1 S 2526/16 - juris, Rn. 44, und vom 15. Oktober 2002 - A 9 S 1038/99 - juris, Rn. 20). In anderen Entscheidungen hat er die Möglichkeit der Rechtsfortbildung durch Analogieschluss offengelassen (so für das Abgabenrecht VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Februar 1998 - 2 S 3084/96 - juris, Rn. 36) oder sogar ganz verneint (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. März 2017 - 12 S 1983/16 - juris, Rn. 34, für die Rückforderung eines Maßnahmebeitrags gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz). 55 Angesichts der Vielgestaltigkeit denkbarer Fallkonstellationen und den gänzlich unterschiedlichen Eingriffsintensitäten ist allein eine einzelfallbezogene Entscheidung unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein gangbarer Weg. Danach verbietet der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes der Bildung einer Analogie erst dann, wenn der Analogieschluss zu einem mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht mehr in Einklang zu bringenden Ergebnis führt. Mit anderen Worten sollte der Analogieschluss selbst auch in der Eingriffsverwaltung noch in solchen Regelungsbereichen möglich sein, die nicht mit einem unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff einhergehen. 56 Übertragen auf den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die sanktionsweise Kürzung der Ausgleichszahlung nur zu einem Eingriff in die nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit der Klägerin führt, nicht hingegen in ihr Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, der das Vermögen als solches – mithin den Anspruch der Klägerin auf Bewilligung einer Ausgleichszahlung nach § 21 Abs. 1a und 2a KHG – nicht schützt (stRspr., vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 19. Oktober 1983 - 2 BvR 298/81 - juris, Rn. 47, und vom 14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 - juris, Rn. 54). Der im Wege der Sanktionskürzung verursachte Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit kann verfassungsrechtlich anhand des Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG – Verletzung der Rechte anderer, Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz – gerechtfertigt werden. Mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind dabei umso höhere Anforderungen an die Rechtfertigung dieses Eingriffs zu stellen, je intensiver sich dieser darstellt (stRspr, vgl. statt vieler BVerfG, Beschluss vom 30. November 2016 - 2 BvR 1519/14 - juris, Rn. 30, und Urteil vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 - juris, Rn. 223). 57 Dabei ist zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass die Covid19-Pandemie eine empfindliche Störung des Betriebs der von ihr betriebenen Kliniken verursacht hat. Insoweit darf es angesichts der breiten Medienberichterstattung als (gerichts-)bekannt erachtet werden, dass die Versorgung der Patienten mit einem sogenannten schweren Krankheitsverlauf durch eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu einer bedeutsamen Inanspruchnahme der Intensivbettenkapazitäten geführt hat. In der Folge mussten – und müssen auch heute noch – Operationen verschoben werden, deren sofortige Durchführung nicht zwingend medizinisch geboten waren, wodurch hierfür keine Intensivbetten vorgehalten werden mussten. Die damit einhergehenden Einnahmeneinbußen stellen die Klinikbetreiber, und damit auch die Klägerin, vor erhebliche wirtschaftliche Herausforderungen (vgl. auch BT-Drs. 19/18112, S. 1). Getragen von dieser Erkenntnis war es Intention des Bundesgesetzgebers, die negativen finanziellen Folgewirkungen von Krankenhäusern, bei denen es durch das Aussetzen oder Verschieben planbarer Operationen zu einem Rückgang der Patientenzahlen kommt, auszugleichen (vgl. BT-Drs. 19/18112, S. 27). 58 Die sanktionsweise Kürzung der Ausgleichzahlung ist aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt und stellt sich auch nicht als unverhältnismäßig dar. Denn sie führt lediglich zu einer geeigneten, erforderlichen und angemessenen Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Klägerin. 59 Das staatliche Mittel, das zur Verfolgung eines bestimmten Zweckes eingesetzt wird, muss zunächst geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen oder doch zumindest zu fördern. Die staatliche Maßnahme muss weiter erforderlich sein, um den Zweck zu erreichen. Die Erforderlichkeit beinhaltet das Gebot, dass der Staat aus den zur Erreichung des Zweckes gleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, also die geschützte Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigende Mittel wählt. Schließlich darf eine staatliche Maßnahme nicht außer Verhältnis zum Zweck beziehungsweise Ziel der Maßnahme stehen. Der Nutzen der Maßnahme darf zu den dadurch herbeigeführten Beeinträchtigungen nicht außer Verhältnis stehen; die Maßnahme muss also angemessen, anders gewendet: für die Betroffenen zumutbar sein (Grzeszick, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 95. EL Juli 2021, Art. 20, Rn. 112, 113 und 117, jeweils mit Nennungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Sämtliche dieser Voraussetzungen liegen vor. 60 Die sanktionsweise Kürzung der Ausgleichszahlung ist geeignet und erforderlich. 61 Nachdem das SARS-CoV-2-Virus nach der „ersten Welle“ im Frühjahr 2020 in Deutschland nicht ausgerottet wurde, sondern sich vielmehr im Herbst 2020 eine neue Welle zu formieren begann, deren Heftigkeit durch die gesteigerte Infektiösität der Delta-Variante des SARS-CoV-2-Virus im Vergleich zur Ursprungsvariante als deutlich höher einzuschätzen war (vgl. Robert Koch Institut, Bericht zu Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutschland, Stand: 14. Juli 2021, S. 5), war angesichts der stark steigenden täglichen Infektionszahlen eine gravierende Verknappung der bundesweiten Versorgung mit Intensivbetten zu befürchten (vgl. BT-Drs. 19/23944, S. 1 und 21). Vor diesem Hintergrund ist zum einen die Einrichtung des DIVI IntensivRegisters zu sehen, das „eine digitale Plattform zur Echtzeiterfassung von Fallzahlen intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Patient*innen sowie Behandlungs- und Bettenkapazitäten von etwa 1300 Akut-Krankenhäusern Deutschlands“ schafft, die es ermöglicht, in der Pandemie Engpässe in der intensivmedizinischen Versorgung im regionalen und zeitlichen Vergleich zu erkennen (vgl. Internet-Seite des Robert Koch Instituts, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Intensivregister.html, abgerufen am 1. Februar 2022). Zum anderen ist die Schaffung einer Sanktionsmöglichkeit in § 3 Satz 1 DIVIIntRegV nachzuvollziehen, um der Erfassung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit einer der Bedrohlichkeit der Covid19-Pandemie für die Volksgesundheit angemessenen Nachdrücklichkeit zu gewährleisten. Die Kürzung der Ausgleichszahlung stellt dabei das mildeste Mittel dar, den gewünschten Zwangseffekt – Sicherung einer rechtzeitigen, täglichen Meldung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten – herzustellen. Zwar mag die Durchsetzung der sich aus der DIVI IntensivRegister-Verordnung ergebenden Pflichten durch Verwaltungsakt als weiteres geeigneten Mittel darstellen. Dieses ist jedoch nicht in gleicher Weise wirksam. Denn ein entsprechender Verwaltungsakt müsste durch die zuständige Landesbehörde im Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchgesetzt werden. Dies wäre – ein verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz in Anspruch nehmender Adressat des Verwaltungsakts – zwangsläufig mit nicht unerheblichen zeitlichen Einbußen verbunden, was aber dem gewünschten verordnungsgeberischen Ziel einer zuverlässigen täglichen Erfassung der freien Intensivbetten diametral zuwiderliefe. 62 Die sanktionsweise Kürzung der Ausgleichszahlung ist schließlich auch angemessen. Die Angemessenheit ergibt sich dabei allem voran aus der maßvollen Möglichkeit der nach Landesrecht zuständigen Behörde, eine Kürzung der Ausgleichszahlung in Höhe von 10 % vorzunehmen. Die Sanktionshöhe erscheint ausgewogen, um einerseits Liquiditätsengpässe, um deren Beseitigung es § 21 KHG geht, nicht weiter zu verschärfen und um andererseits dem öffentlichen Interesse an einer rechtzeitigen, taggenauen Erfassung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten zur Durchsetzung zu verhelfen. 63 Nach alledem besteht im hier zu entscheidenden Einzelfall für die analoge Heranziehung von § 3 Satz 1 DIVIIntRegV kein aus dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes abzuleitendes Analogieverbot. 64 bb) Es besteht eine planwidrige Regelungslücke. 65 Von einer planwidrigen Regelungslücke ist auszugehen, wenn der Anwendungsbereich der Norm wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig ist und sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2017 - 6 C 2.16 - juris, Rn. 29, und vom 25. April 2013 - 6 C 5.12 - juris, Rn. 33). 66 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Covid19-Pandemie auch den Bundesgesetz- und -verordnungsgeber vor besondere Herausforderungen gestellt hat. Das rasante Infektionsgeschehen hat den Bundesgesetzgeber und das Bundesministerium für Gesundheit als Verordnungsgeber gezwungen, in kurzen Abständen die gesetzliche und verordnungsrechtliche Lage an die neuen tatsächlichen Gegebenheiten stetig anzupassen. In Bezug auf die DIVI IntensivRegister-Verordnung wird dies besonders deutlich, nachdem ihre am 10. April 2020 in Kraft getretene Ausgangsfassung zwischenzeitlich vier Mal geändert wurde. Dass es hierbei zu ungewollten Fehlern im Gesetzgebungs- und Verordnungserlassverfahren kommt, ist ohne weiteres nachvollziehbar und wird auch von Seiten des Bundesministeriums der Gesundheit letztlich eingeräumt (vgl. „Fragen der Länder im Anschluss an die Sitzung der AG Krankenhauswesen am 6. Mai 2021“, vorgelegt als Anlage zur Klageerwiderung, AS 61). 67 Auch eine Gesamtbetrachtung der Gesetzes- und Verordnungsgenese vor dem Hintergrund des „wellenförmigen“ Pandemieverlaufs unterstreicht das Vorhandensein einer planwidrigen Regelungslücke. Während bei Auftreten des SARS-Cov-2-Virus im Frühjahr 2020 der bundesweite „lockdown“ und ein frühzeitig eintretender warmer Frühling dafür sorgte, dass die erste Infektionswelle gebrochen und eine Überlastung der Intensivstationen weitestgehend vermieden werden konnte, verschärfte sich die Lage insbesondere im Krankenhaussektor empfindlich angesichts der Delta-Variante des SARS-CoV-2-Virus, einer bis dahin noch nicht verfügbaren Schutzimpfung und zögerlicher politischer Maßnahmen zur Einschränkung des Infektionsgeschehens („lockdown light“). Einer gezielten Sicherung intensivmedizinischer Krankenhauskapazitäten kam im Vergleich zur ersten Welle damit eine erheblich größere Bedeutung zu. Mit Blick hierauf ist die DIVI IntensivRegister-Verordnung erlassen worden, um angesichts der verpflichtenden Registrierung im DIVI Register und der verpflichtenden täglichen Meldung intensivmedizinischer Kenndaten zur Kapazitätserfassung Engpässe in der intensivmedizinischen Versorgung im regionalen und zeitlichen Vergleich rasch zu erkennen. War aber wegen des zugespitzten Infektionsgeschehens die Notwendigkeit nach einer taggenauen Erfassung der sich zunehmend verknappenden Kapazitäten an Intensivbetten umso mehr vonnöten, wäre gesetz- und verordnungsgeberisch nicht nachzuvollziehen, weshalb nach § 21 Abs. 1a und 2a KHG ausgleichsberechtigte Krankenhäuser nicht ebenso – gegebenenfalls durch sanktionsweise Kürzung – angehalten werden sollten, ihrer Übermittlungsverpflichtung aus § 1 DIVIIntRegV nachzukommen, wie dies für nach § 21 Abs. 1, 2 und 3 KHG anspruchsberechtigte Krankenhäuser gelten sollte. Auch von daher liegt die Planwidrigkeit der Regelungslücke auf der Hand. 68 cc) Mit dem Vorstehenden liegt auch die für einen Analogieschluss erforderliche vergleichbare Sach- und Interessenlage vor. Denn sowohl Krankenhäuser im Sinne des § 21 Abs. 1 KHG, als auch solche nach § 21 Abs. 1a Satz 2 und 4 KHG gewährleisteten im hier maßgeblichen Zeitraum die für die Behandlung schwererer Krankheitsverläufe erforderliche Versorgung mit Intensivbetten. Von staatlicher Seite bestand daher in gleichem Maße ein Interesse an der zuverlässigen Übermittlung der Daten zu den intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten, zu der notwendigenfalls anhand der Sanktionsmöglichkeit des § 3 Satz 1 DIVIIntRegV anzuhalten war. 69 c) Die Höhe der Kürzung ist nicht gänzlich rechtsfehlerfrei erfolgt. 70 § 3 Satz 1 DIVIIntRegV erlaubt die Kürzung der tagesbezogenen Pauschale in Höhe von 10 %. Diese tagesbezogene Pauschale ergibt sich, lässt man – wie vorstehend dargelegt – den Analogieschluss zu, nicht aus § 21 Abs. 3 KHG, sondern, da die von der Klägerin betriebenen Kliniken solche im Sinne des § 21a Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KHG sind, aus § 21 Abs. 2a Satz 2 KHG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 COVID-19-Ausgleichszahlung-Anpassung-Verordnung. Sie beträgt mithin 560 Euro (so auch die von der Klägerin eingereichten Anlagenblätter zur Meldung nach § 21 Abs. 2a KHG, Bl. 4-11 der Behördenakte). 71 aa) In der Kalenderwoche 47/2020 hat die Klägerin 90 % des Referenzwertes (vgl. § 21 Abs. 2a Satz 2 KHG) am 19. November 2020 in Höhe von 1,39, am 20. November 2020 in Höhe von 9,49, am 21. November 2020 in Höhe von 16,69 und am 22. November 2020 in Höhe von 16,69 errechnet. Hieraus hat sie eine tägliche Ausgleichszahlung am 19. November 2020 von 776,16 Euro am 20. November 2020 von 5.312,16 Euro, am 21. November 2020 von 9.344,16 Euro und am 22. November 2020 von 9.344,16 Euro ermittelt. 72 Diese Berechnung der Ausgleichszahlungen der Klägerin für die Tage, an denen keine Kürzungen vorzunehmen waren, sind mathematisch nicht nachvollziehbar. So errechnet sie für den 19. November 2020 einen Betrag von 776,16 Euro, obwohl das Produkt aus 1,39 und 560 Euro insgesamt 778,40 Euro ergibt. Gleiches gilt für den 20. November 2020, für den die Klägerin 5.312,16 Euro errechnet, obwohl ihr eine Ausgleichszahlung von 5.314,40 Euro (9,49 x 560 Euro) zusteht. 73 Aus den Schreiben des Robert Koch Instituts an die von der Klägerin betriebenen Kliniken ergibt sich, dass am 21. und 22. November 2020 (KW 47/2020) keine täglichen Meldungen erfolgt sind. Die tagesbezogene Pauschale durfte daher für jeden dieser Tage nach § 3 Satz 1 DIVIIntRegV analog in Höhe von 10 % gekürzt werden. Sie beträgt folglich an diesen Tagen 504 Euro (= 560 Euro x 0,9). Für die betroffenen Tage, mithin dem 21. und 22. November 2020, errechnet sich eine Ausgleichszahlung in Höhe von 8.411,76 (16,69 x 504 Euro) und weiteren 8.411,76 Euro (16,69 x 504 Euro). 74 Die Klägerin hat für die Kalenderwoche 47 beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Bewilligung von insgesamt 24.776,64 Euro beantragt. Diesen Betrag hat das Regierungspräsidium auch zugrunde gelegt, hiervon aber eine Sanktionskürzung in Höhe von 1.868,63 Euro abgezogen und in der Folge für diese Woche lediglich 22.907,81 Euro bewilligt. 75 Die mathematisch korrekte Berechnung ergibt indes einen der Klägerin zustehenden Betrag von 22.916,32 Euro (= 778,40 Euro + 5.314,40 Euro + 8.411,76 Euro + 8.411,76 Euro) und damit eine Differenz von 8,51 Euro zu wenig bewilligten Ausgleichszahlungen. 76 bb) Die Berechnungen für die weiteren Kalenderwochen sehen wie folgt aus: 77 KW 48 23.11.2020 24.11.2020 25.11.2020 26.11.2020 27.11.2020 28.11.2020 29.11.2020 Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4 Tag 5 Tag 6 Tag 7 Faktor 11,29 5,89 8,59 4,99 1,39 3,19 6,79 von der Klägerin angewendeter Multiplikator 560 560 560 560 560 560 560 von der Klägerin errechnete Ausgleichszahlung pro Tag 6320,16 3296,16 4808,16 2792,16 776,16 1784,16 3800,16 richtiger Multiplikator 504 560 560 560 560 560 504 Ausgleichzahlung pro Tag 5690,16 3298,4 4810,4 2794,4 778,4 1786,4 3422,16 Von der Klägerin beantragt pro Woche 23577,12 Vom Regierungspräsidium bewilligter Betrag 22565,09 Der Klägerin tatsächlich zustehender Betrag 22580,32 Differenz 15,23 KW 49 30.11.2020 01.12.2020 02.12.2020 03.12.2020 04.12.2020 05.12.2020 06.12.2020 Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4 Tag 5 Tag 6 Tag 7 Faktor 12,19 15,79 13,99 von der Klägerin angewendeter Multiplikator 560 560 560 von der Klägerin errechnete Ausgleichszahlung pro Tag 6824,16 8840,16 7832,16 richtiger Multiplikator 560 560 560 Ausgleichzahlung pro Tag 6826,4 8842,4 7834,4 Von der Klägerin beantragt pro Woche 23496,48 Vom Regierungspräsidium bewilligter Betrag 22612,46 Der Klägerin tatsächlich zustehender Betrag 23503,2 Differenz 890,74 KW 50 07.12.2020 08.12.2020 09.12.2020 10.12.2020 11.12.2020 12.12.2020 13.12.2020 Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4 Tag 5 Tag 6 Tag 7 Faktor 13,99 22,99 22,09 von der Klägerin angewendeter Multiplikator 560 560 560 von der Klägerin errechnete Ausgleichszahlung pro Tag 7832,16 12872,16 12368,16 richtiger Multiplikator 560 560 560 Ausgleichzahlung pro Tag 7834,4 12874,4 12370,4 Von der Klägerin beantragt pro Woche 33072,48 Vom Regierungspräsidium bewilligter Betrag 30548,45 Der Klägerin tatsächlich zustehender Betrag 33079,2 Differenz 2530,75 KW 51 14.12.2020 15.12.2020 16.12.2020 17.12.2020 18.12.2020 19.12.2020 20.12.2020 Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4 Tag 5 Tag 6 Tag 7 Faktor 5,89 11,29 18,49 20,49 von der Klägerin angewendeter Multiplikator 560 560 560 560 von der Klägerin errechnete Ausgleichszahlung pro Tag 3296,16 6320,16 10352,16 11360,16 richtiger Multiplikator 560 560 560 560 Ausgleichzahlung pro Tag 3298,4 6322,4 10354,4 11474,4 Von der Klägerin beantragt pro Woche 31328,64 Vom Regierungspräsidium bewilligter Betrag 31328,64 Der Klägerin tatsächlich zustehender Betrag 31449,6 Differenz 120,96 KW 52 21.12.2020 22.12.2020 23.12.2020 24.12.2020 25.12.2020 26.12.2020 27.12.2020 Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4 Tag 5 Tag 6 Tag 7 Faktor 10,39 16,69 21,19 35,59 29,29 32,89 32,89 von der Klägerin angewendeter Multiplikator 560 560 560 560 560 560 560 von der Klägerin errechnete Ausgleichszahlung pro Tag 5816,16 9344,16 11864,16 199928,16 16400,16 18416,16 18416,16 richtiger Multiplikator 560 560 560 560 560 504 560 Ausgleichzahlung pro Tag 5818,4 9346,4 11866,4 19930,4 16402,4 16576,56 18418,4 Von der Klägerin beantragt pro Woche 100185,12 Vom Regierungspräsidium bewilligter Betrag 98343,5 Der Klägerin tatsächlich zustehender Betrag 98358,96 Differenz 15,46 KW 53 28.12.2020 29.12.2020 30.12.2020 31.12.2020 01.01.2021 02.01.2021 03.01.2021 Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4 Tag 5 Tag 6 Tag 7 Faktor 28,39 38,29 50,89 60,79 52,69 49,99 42,79 von der Klägerin angewendeter Multiplikator 560 560 560 560 560 560 560 von der Klägerin errechnete Ausgleichszahlung pro Tag 15896,16 21440,16 28496,16 34040,16 29504,16 27992,16 23960,16 richtiger Multiplikator 560 560 560 560 560 560 504 Ausgleichzahlung pro Tag 15898,4 21442,4 28498,4 34042,4 29506,4 27994,4 21566,16 Von der Klägerin beantragt pro Woche 181329,12 Vom Regierungspräsidium bewilligter Betrag 178933,1 Der Klägerin tatsächlich zustehender Betrag 178948,56 Differenz 15,46 KW 01 04.01.2021 05.01.2021 06.01.2021 07.01.2021 08.01.2021 09.01.2021 10.01.2021 Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4 Tag 5 Tag 6 Tag 7 Faktor 31,09 26,59 27,49 14,89 20,29 22,99 14,89 von der Klägerin angewendeter Multiplikator 560 560 560 560 560 560 560 von der Klägerin errechnete Ausgleichszahlung pro Tag 17406,16 14888,16 15392,16 8336,16 11360,16 12872,16 8336,16 richtiger Multiplikator 504 560 560 560 560 560 560 Ausgleichzahlung pro Tag 15669,36 14890,4 15394,4 8338,4 11362,4 12874,4 8338,4 Von der Klägerin beantragt pro Woche 88593,12 Vom Regierungspräsidium bewilligter Betrag 86852,3 Der Klägerin tatsächlich zustehender Betrag 86867,76 Differenz 15,46 KW 02 11.01.2021 12.01.2021 13.01.2021 14.01.2021 15.01.2021 16.01.2021 17.01.2021 Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4 Tag 5 Tag 6 Tag 7 Faktor 7,69 1,39 10,39 10,39 von der Klägerin angewendeter Multiplikator 560 560 560 560 von der Klägerin errechnete Ausgleichszahlung pro Tag 4304,16 776,16 5816,16 5816,16 richtiger Multiplikator 560 560 560 560 Ausgleichzahlung pro Tag 4306,4 778,4 5818,4 5818,4 Von der Klägerin beantragt pro Woche 16712,64 Vom Regierungspräsidium bewilligter Betrag 16712,64 Der Klägerin tatsächlich zustehender Betrag 16721,6 Differenz 8,96 KW 03 18.01.2021 19.01.2021 20.01.2021 21.01.2021 22.01.2021 23.01.2021 24.01.2021 Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4 Tag 5 Tag 6 Tag 7 Faktor 3,19 18,49 15,79 10,39 von der Klägerin angewendeter Multiplikator 560 560 560 560 von der Klägerin errechnete Ausgleichszahlung pro Tag 1784,16 10352,16 8840,16 5816,16 richtiger Multiplikator 560 560 560 560 Ausgleichzahlung pro Tag 1786,4 10354,4 8842,4 5818,4 Von der Klägerin beantragt pro Woche 26792,64 Vom Regierungspräsidium bewilligter Betrag 26792,64 Der Klägerin tatsächlich zustehender Betrag 26801,6 Differenz 8,96 KW 04 25.01.2021 26.01.2021 27.01.2021 28.01.2021 29.01.2021 30.01.2021 31.01.2021 Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4 Tag 5 Tag 6 Tag 7 Faktor 5,89 4,99 7,69 18,49 17,59 von der Klägerin angewendeter Multiplikator 560 560 560 560 560 von der Klägerin errechnete Ausgleichszahlung pro Tag 3296,16 2792,16 4304,16 10352,16 9848,16 richtiger Multiplikator 560 560 560 560 560 Ausgleichzahlung pro Tag 3298,4 2794,4 4306,4 10354,4 9850,4 Von der Klägerin beantragt pro Woche 30592,8 Vom Regierungspräsidium bewilligter Betrag 30592,8 Der Klägerin tatsächlich zustehender Betrag 30604 Differenz 11,2 78 Die Klägerin hat beantragt, ihr 580.456,80 Euro zu bewilligen. Die Summe aus den ihr tatsächlich zustehenden Ausgleichszahlungen beträgt indes lediglich 571.831,12 Euro. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat der Klägerin insgesamt 568.189,43 Euro bewilligt. In Höhe der Differenz zwischen 571.831,12 Euro und 568.189,43 Euro, mithin 3.641,69 Euro, waren der Klägerin weitere Ausgleichszahlungen für den streitigen Zeitraum zu bewilligen. 79 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO. 80 IV. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO benannten Gründe vorliegen. 81 B E S C H L U S S 82 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 12.267,37 Euro (von der Klägerin begehrt: 580.456,80 Euro; vom Regierungspräsidium Karlsruhe bewilligt: 568.189,43 Euro; Differenz ist Streitwert) festgesetzt.