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Beschluss

1 BvR 2832/15

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Parole A.C.A.B. stellt eine vom Grundrecht auf Meinungsäußerung geschützte Äußerung dar. • Die konkrete Herabsetzung von anwesenden Polizeibeamten kann eine Beleidigung nach § 185 StGB darstellen, wenn sich der Äußernde bewusst an diese Personen individualisiert hat. • Die bloße Teilnahme an einer Versammlung mit anwesenden Polizeikräften oder die Aufforderung, eine Äußerung zu unterlassen, genügt nicht zur Individualisierung; erforderlich ist ein Verhalten, das eine gezielte Bezugnahme auf die anwesenden Personen erkennen lässt.
Entscheidungsgründe
A.C.A.B.-Aufdruck: Meinungsäußerung, aber bei gezielter Individualisierung Beleidigung • Die Parole A.C.A.B. stellt eine vom Grundrecht auf Meinungsäußerung geschützte Äußerung dar. • Die konkrete Herabsetzung von anwesenden Polizeibeamten kann eine Beleidigung nach § 185 StGB darstellen, wenn sich der Äußernde bewusst an diese Personen individualisiert hat. • Die bloße Teilnahme an einer Versammlung mit anwesenden Polizeikräften oder die Aufforderung, eine Äußerung zu unterlassen, genügt nicht zur Individualisierung; erforderlich ist ein Verhalten, das eine gezielte Bezugnahme auf die anwesenden Personen erkennen lässt. Der Beschwerdeführer nahm an einer Gegendemonstration teil und trug einen rosafarbenen Stoffbeutel mit dem Aufdruck A.C.A.B. sowie dem Schriftzug "All CATS are BEAUTIFUL". Polizeieinsatzkräfte forderten ihn auf, den Beutel nicht offen zu tragen. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung nicht nach und stellte den Beutel ostentativ und paradeartig vor den die Demonstration absichernden Polizeikräften zur Schau. Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einer Geldstrafe wegen Beleidigung, die Berufung wurde als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Verfassungsbeschwerde wurde abgelehnt und die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. • Die Parole A.C.A.B. ist als verkürzte Parole für "all cops are bastards" eine von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckte Meinungsäußerung und nicht inhaltsleer. • Zur Strafbarkeit wegen Beleidigung nach § 185 StGB ist erforderlich, dass die Äußerung eine hinreichende Konkretisierung bzw. Individualisierung der angesprochenen Personen erlaubt; eine allgemeine Gruppenbezeichnung genügt nicht. • Weder die bloße Anwesenheit von Polizeibeamten bei einer Versammlung noch die Aufforderung, ein Symbol nicht zu zeigen, führen allein zur Individualisierung der Betroffenen. • Das Amtsgericht hat hinreichend begründet, dass der Beschwerdeführer durch ostentatives, paradeartiges Vorzeigen des Beutels eine bewusste Bezugnahme auf die vor Ort befindlichen Polizeibeamten herbeigeführt hat, sodass die Äußerung als auf diese konkret bezogen und damit als Beleidigung zu werten ist. • Bei der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht überwogen die schutzwürdigen Belange der Polizeibeamten wegen des geringen Aussagegehalts der Parole und der erheblichen Ehrverletzung; die Verfassungsbeschwerde legt keine Verfassungsrechtsverletzung dar. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen und der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Amtsgerichtsurteil wegen Beleidigung bleibt bestehen: Durch das gezielte zur Schau Stellen des A.C.A.B.-Beutels vor den Polizeibeamten hat der Beschwerdeführer eine Individualisierung herbeigeführt, die eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB begründet. Die fachgerichtlichen Feststellungen zum Sachverhalt wurden nicht verfassungsgerichtlich angegriffen und werden zugrunde gelegt. Eine weitere Begründung erfolgt nicht; die Entscheidung ist unanfechtbar.