Beschluss
1 M 119/19
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die charakterliche Eignung eines Soldaten ist gegeben, wenn aufgrund seiner Lebenshaltung im Allgemeinen und seiner Einstellung zum Soldatenberuf im Besonderen davon auszugehen ist, dass er den Anforderungen und Pflichten, die ihm als Soldat im Umgang mit Vorgesetzten, Kameraden und Untergebenen sowie gegenüber dem Dienstherrn obliegen, gerecht zu werden vermag.(Rn.6)
2. Die politische Treuepflicht nach § 8 SG gebietet dem Soldaten, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, der er dienen soll, zu identifizieren. Identifizieren bedeutet dabei nicht nur, die Grundordnung dieses Staates anzuerkennen, sondern verlangt ein Mehr an staatsbürgerlicher Verpflichtung, das dem Soldaten wie auch dem Richter und Beamten auferlegt ist.(Rn.8)
3. Berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Soldaten auf Zeit zur Erfüllung seiner Aufgaben setzen in Bezug auf die politische Treuepflicht und - daran anknüpfend - die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 SG nicht die Feststellung einer in besonderer Weise „ausgeprägten“ oder „gefestigten“ rechtsextremen Überzeugung voraus.(Rn.9)
4. Ein Soldat, dem es an der charakterlichen Eignung mangelt, weil er auf Facebook 17, teilweise unter verfassungsschutzbehördlicher Beobachtung stehende Vereinigungen und Personen der rechtsextremistischen Szene mit der Markierung „Gefällt mir“ kennzeichnet, an einer Veranstaltung der rechtsgerichteten Initiative „Zukunft Heimat“ teilnimmt und rechtsextreme Ansichten vertritt, kann entlassen werden.(Rn.11)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die charakterliche Eignung eines Soldaten ist gegeben, wenn aufgrund seiner Lebenshaltung im Allgemeinen und seiner Einstellung zum Soldatenberuf im Besonderen davon auszugehen ist, dass er den Anforderungen und Pflichten, die ihm als Soldat im Umgang mit Vorgesetzten, Kameraden und Untergebenen sowie gegenüber dem Dienstherrn obliegen, gerecht zu werden vermag.(Rn.6) 2. Die politische Treuepflicht nach § 8 SG gebietet dem Soldaten, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, der er dienen soll, zu identifizieren. Identifizieren bedeutet dabei nicht nur, die Grundordnung dieses Staates anzuerkennen, sondern verlangt ein Mehr an staatsbürgerlicher Verpflichtung, das dem Soldaten wie auch dem Richter und Beamten auferlegt ist.(Rn.8) 3. Berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Soldaten auf Zeit zur Erfüllung seiner Aufgaben setzen in Bezug auf die politische Treuepflicht und - daran anknüpfend - die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 SG nicht die Feststellung einer in besonderer Weise „ausgeprägten“ oder „gefestigten“ rechtsextremen Überzeugung voraus.(Rn.9) 4. Ein Soldat, dem es an der charakterlichen Eignung mangelt, weil er auf Facebook 17, teilweise unter verfassungsschutzbehördlicher Beobachtung stehende Vereinigungen und Personen der rechtsextremistischen Szene mit der Markierung „Gefällt mir“ kennzeichnet, an einer Veranstaltung der rechtsgerichteten Initiative „Zukunft Heimat“ teilnimmt und rechtsextreme Ansichten vertritt, kann entlassen werden.(Rn.11) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 23. Oktober 2019, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Soweit der Antragsteller eingangs der Beschwerdebegründung pauschal auf seine „Ausführungen im bisherigen Verfahren“ Bezug nimmt, ist darin lediglich eine Formalbegründung zu sehen, die keine Beschwerdebegründung im Sinne von § 146 Abs. 4 VwGO darstellt. Eine schlichte Bezugnahme auf bestimmte frühere Anträge oder Schriftsätze, erstinstanzlich in das Verfahren eingeführte Unterlagen etc. oder gar - wie hier - ein bloßer Pauschalverweis auf das erstinstanzliche Vorbringen ist im Hinblick auf die durch § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen unzureichend, weil sich die Beschwerdeschrift mit der angefochtenen Entscheidung - unter substantiiertem Vorbringen - auseinandersetzen muss (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 6. März 2015 - 1 M 2/15 -, juris Rn. 57 m. w. N.). Im Übrigen greifen die Einwände des Antragstellers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit erweise sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, nicht durch. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO entfaltet die Beschwerde des Antragstellers gegen den das Wehrdienstverhältnis des Antragsteller beendenden Entlassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 27. August 2019 keine aufschiebende Wirkung. In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO - bzw. § 23 Abs. 6 Satz 3 WBO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechend - vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 -, juris Rn. 12; OVG LSA, Beschluss vom 7. November 2013 - 1 M 108/13 -, juris Rn. 5). Die einfachgesetzliche Ausgestaltung wirkt sich mithin auf die Anforderungen an die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aus. Hat sich der Gesetzgeber - wie vorliegend - für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Ein Antragsteller hat daher die Wertung des Gesetzgebers mit Besonderheiten seiner Situation zu entkräften und Wege aufzeigen, die gleichwohl den öffentlichen Belangen noch Rechnung tragen. Dabei sind die Folgen, die sich für den einzelnen Betroffenen mit dem Sofortvollzug verbinden, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005; OVG LSA, Beschluss vom 7. November 2013, a. a. O. Rn. 6). Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Rechtsgrundlage der angefochtenen Entlassungsverfügung ist § 55 Abs. 4 Satz 1 SG. Nach dieser Vorschrift kann ein Soldat auf Zeit in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Zu diesen Anforderungen zählen insbesondere die in § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG bezeichneten Eignungskriterien (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. August 2013 - 6 CS 13.1459 -, juris, Rn. 7; Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, SG, Kommentar, 3. Aufl. 2016, § 55 Rn. 28). Gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG darf in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit nur berufen werden, wer die charakterliche, körperliche und geistige Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist. Die Entscheidung der Antragsgegnerin darüber, ob der Soldat über die erforderliche charakterliche Eignung im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG verfügt, ist ein Akt wertender Erkenntnis. Der Antragsgegnerin steht daher ein Beurteilungsspielraum zu, der unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen an die vom Soldaten wahrzunehmenden Aufgaben auszufüllen ist. Es genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, um die charakterliche Eignung im Sinne dieser Bestimmungen zu verneinen. Die gerichtliche Nachprüfung beschränkt sich insoweit auf die Kontrolle, ob die Entlassungsbehörde im Einzelfall den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen ihres Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 1986 - 1 WB 128.85 -, juris Rn. 19, vom 14. September 1999 - 1 WB 40.99 -, juris Rn. 2, und vom 27. Januar 2010 - 1 WB 52.08 -, juris Rn. 24; BayVGH, Beschlüsse vom 27. September 2010 - 6 ZB 09.232 -, juris Rn. 4, und vom 4. September 2017 - 6 ZB 17.1325 -, juris Rn. 12). Die charakterliche Eignung eines Soldaten ist gegeben, wenn aufgrund seiner Lebenshaltung im Allgemeinen und seiner Einstellung zum Soldatenberuf im Besonderen davon auszugehen ist, dass er den Anforderungen und Pflichten, die ihm als Soldat im Umgang mit Vorgesetzten, Kameraden und Untergebenen sowie gegenüber dem Dienstherrn obliegen, gerecht zu werden vermag (vgl. Sohm, a. a. O., § 37 Rn. 32). In die Beurteilung der charakterlichen Eignung ist sowohl das dienstliche als auch das außerdienstliche Verhalten des Soldaten einzubeziehen (vgl. Sohm, a. a. O.). Entscheidend ist insoweit eine prognostische Einschätzung, die eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Soldaten erfordert, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 B 18.16 -, juris Rn. 26 m. w. N.). Zu den erforderlichen charakterlichen Eigenschaften eines Soldaten gehört, dass er in jeder Hinsicht bereit und in der Lage sein muss, die sich aus der Verfassung und dem Soldatengesetz ergebenden Pflichten uneingeschränkt zu erfüllen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 WB 43.04 -, juris Rn. 4). So muss er insbesondere gemäß § 8 SG die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten. Daneben folgt (auch) aus § 37 Abs. 1 Nr. 2 SG, dass ein Berufssoldat wie ein Soldat auf Zeit die Gewähr dafür bieten muss, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung umfasst eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition zu rechnen (vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Oktober 1952 - 1 BvB 1/51 -, juris Rn. 38, und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 529 ff., 531, 538 ff.; BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2005, a. a. O. Rn. 5; HessVGH, Beschluss vom 22. Oktober 2018 - 1 B 1594/18 -, juris Rn. 10; s. auch Sohm, a. a. O., § 37 Rn. 23). Die politische Treuepflicht nach § 8 SG gebietet dem Soldaten, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, der er dienen soll, zu identifizieren. Identifizieren bedeutet dabei nicht nur, die Grundordnung dieses Staates anzuerkennen, sondern verlangt ein Mehr an staatsbürgerlicher Verpflichtung, das dem Soldaten wie auch dem Richter und Beamten auferlegt ist. Die Pflicht aus § 8 SG verlangt von jedem Soldaten die Bereitschaft, sich zu der Idee des Staates, dem er dient, zu bekennen und aktiv für ihn einzutreten. Sie fordert als eine Kernpflicht des Soldaten mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert von dem Soldaten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. zu den vorstehenden Grundsätzen BVerfG, Beschlüsse vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 42, und vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 -, juris Rn. 17; BVerwG, Urteile vom 28. September 1990 - 2 WD 27.89 -, juris Rn. 26, vom 7. November 2000 - 2 WD 18.00 -, juris Rn. 4, und vom 23. März 2017 - 2 WD 16.16 -, juris Rn. 67). Berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Soldaten auf Zeit zur Erfüllung seiner Aufgaben setzen in Bezug auf die politische Treuepflicht (und - daran anknüpfend - die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 SG) nicht die Feststellung einer in besonderer Weise „ausgeprägten“ oder „gefestigten“ rechtsextremen Überzeugung voraus. Sie können ohne Überschreitung des der Antragsgegnerin eröffneten Beurteilungsspielraums vielmehr auch dann gerechtfertigt sein, wenn ein Soldat auf Zeit - wie vom Verwaltungsgericht beim Antragsteller zu Recht angenommen - aufgrund tatsächlicher, überprüfbarer Anhaltspunkte eine „eindeutig positive, zustimmende und sympathisierende Tendenz zum rechtsextremistischen Spektrum erkennen lässt“ bzw. eine „offensichtlich befürwortende und unterstützende Einstellung zugunsten rechtsextremer und gewaltbereiter, vom Verfassungsschutz unter Beobachtung stehender Gruppierungen des rechten Spektrums und der Hooliganszene“ zeigt. Denn auch in diesem Fall darf es der Dienstherr als ernstlich fraglich ansehen, ob der Soldat die von ihm zu fordernde Loyalität gegenüber Staat und Verfassung und die für eine zuverlässige Aufgabenerfüllung notwendige persönliche Integrität besitzt. Die der streitgegenständlichen Entlassungsentscheidung zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen sind jedenfalls in ihrer Gesamtschau von hinreichendem Gewicht, um die von der Antragsgegnerin daraus abgeleiteten Eignungszweifel zu tragen. So waren auf dem öffentlich einsehbaren Profil des Antragstellers im sozialen Netzwerk Facebook (bis zu den von ihm während und erklärtermaßen aus Anlass des Entlassungsverfahrens herbeigeführten Änderungen) insgesamt 17, teilweise unter verfassungsschutzbehördlicher Beobachtung stehende Vereinigungen und Personen der rechtsextremistischen Szene mit der Markierung „Gefällt mir“ gekennzeichnet. Dazu gehörten Hooligan-Gruppierungen wie „Inferno A-Stadt 1999“ und „New Society 2004“ („NS Boys“), szenetypische Bekleidungsmarken wie „Thor Steinar“ und „Erik & Sons“, der Bundesvorsitzende der NPD, „A-Stadt/S-N wehrt sich“- und einschlägige Musikgruppen, die Kampfsportveranstaltung „Kampf der Nibelungen“, die „Identitäre Bewegung B-Stadt-B“ und weitere Organisationen, die entweder eindeutig dem Rechtsextremismus zuzuordnen sind oder zumindest klare Bezüge in diese Richtung aufweisen. Ein Video der Ortsgruppe A-Stadt der „Identitären Bewegung B-Stadt-B“ zu einer Banneraktion im Spreewald und ein Foto der Facebook-Seite „Ultra Fanatics“ versah der Antragsteller gleichfalls mit der Angabe „Gefällt mir“. Ein Foto der Facebook-Seite „We love Pyro“, auf dem ein „1.3 1.2 Shirt“ abgebildet ist, kommentierte er mit den Worten: „Hammer... kommen noch andere Motive…“ Mit der Zahlenfolge 1321, die für die englische Parole „all cops are bastards" („ACAB“) steht, wird regelmäßig eine allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck gebracht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Mai 2016 - 1 BvR 2150/14 -, juris Rn. 12, und vom 13. Juni 2017 - 1 BvR 2832/15 -, juris Rn. 4). Bei einer mit Einverständnis des Antragstellers am 22. Oktober 2018 von Mitarbeitern des Bundesamts für den Militärischen Abschirmdienst durchgeführten Einsichtnahme in sein Mobiltelefon wurde ferner festgestellt, dass auf dem Gerät ein Lied der rechtsextremistischen Band „Frontalkraft“ gespeichert war. Es kommt hinzu, dass der Antragsteller ausweislich des Berichts des Bundesamts für den Militärischen Abschirmdienst vom 19. Juli 2019 bei seiner Befragung am 22. Oktober 2018 angab, er habe im Mai 2018 in A-Stadt an einer Veranstaltung der rechtsgerichteten Initiative „Zukunft Heimat“ teilgenommen (vgl. hierzu OLG Dresden, Beschluss vom 26. März 2019 - 4 U 184/19 -, juris Rn. 10); in Bezug auf die Flüchtlingsthematik sei er der Meinung, „dass die meisten Flüchtlinge nur Ärger machen und man Flüchtlinge ohne Pass gar nicht erst ins Land einreisen lassen dürfe“. Weiterhin räumte der Antragsteller ein, Mitglieder verschiedener rechtsextremistisch beeinflusster Anhängergruppen des Fußballclubs Energie A-Stadt zu kennen, wollte deren Namen aber nicht nennen. Auch diese Umstände tragen im Gesamtbild dazu bei, dass der Antragsteller nach wie vor als Sympathisant und Unterstützer der rechtsextremistischen Szene zu qualifizieren und ihm seine Einlassung, ihm stehe nach einer vor mehr als vier Jahren vollzogenen Lösung von einem früheren Freundeskreis jedwedes rechte Gedankengut fern, nicht abzunehmen ist. Da der Antragsteller im Jahr 1990 geboren wurde, kann von einem Fehlverhalten aus „jugendlicher Unbekümmertheit“, als das der Antragsteller das Geschehen hinzustellen und herunterzuspielen versucht, schon aus Altersgründen keine Rede sein. Ebenso wenig wirft es ein günstigeres Licht auf den Antragsteller, dass er die rechtlichen Folgen seines Tuns nicht bedacht haben mag. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die ihm vorgehaltenen Ermittlungen und Bewertungen des Bundesamts für den Militärischen Abschirmdienst seien „reiner Parteivortrag“ bzw. einem solchen gleichzustellen. Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle der Prognoseentscheidung der Antragsgegnerin ist unter anderem, ob ihre Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren oder ob sie sich im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 22. Oktober 2018, a. a. O. Rn. 7 m. w. N.). Letzteres ist hier - wie vom Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt - ersichtlich nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht isoliert nachteilige Schlüsse hinsichtlich der Haltung des Antragstellers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung daraus gezogen, dass er sein Facebook-Profil „aufgeräumt“ und damit „belastende Spuren aus seiner Vergangenheit“ beseitigt habe, sondern vielmehr den - späten - Zeitpunkt dieses Aufräumens und dessen vom Antragsteller selbst erklärte Veranlassung durch das gegen ihn eingeleitete Entlassungsverfahren als Indizien gegen eine bewusste und glaubwürdige innere Abkehr von rechtsextremistischen Positionen gewertet. Das ist im Rahmen zulässiger Sachverhaltswürdigung nicht zu beanstanden und in keiner Weise Ausdruck einer „pauschalen Vorverurteilung“ des Antragstellers. Das Gleiche gilt für die erstinstanzliche Einstufung der gänzlich unsubstantiierten und durch nichts belegten Aussagen des Antragstellers in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 24. September 2019 zu einer von Anfang an nicht gegebenen oder aktuell nicht mehr vorhandenen rechtsextremem Gesinnung als nicht glaubhafte Schutzbehauptungen. Soweit der Antragsteller die fälschliche Unterstellung einer Verschleierungsabsicht bei einer klaren früheren Positionierung und Veränderung seiner Lebensumstände befürchtet haben will, erscheint dies lebensfremd. Dass die „gefällige“ Kommentierung des „1.3 1.2 Shirt“ mittlerweile mehr als sieben Jahre alt ist, hindert ihre Verwertung in der zusammenfassenden Gesamtschau zu Lasten des Antragstellers schon deshalb nicht, weil er es anschließend über Jahre hin unterlassen hat, den Eintrag zu löschen. Soweit sich die Beschwerde auf eine Stellungnahme des zuständigen Kompaniechefs beruft, hat weder das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung darauf abgestellt noch kommt es nach den Regelungen des Soldatengesetzes darauf an, ob die Entlassung des Antragstellers von einem seiner Vorgesetzten beantragt worden ist. Der Umstand, dass sich der Antragsteller „freiwillig ein Zimmer mit dem einzigen muslimischen Deutsch-Türken teilt und sich mit diesem sogar außerdienstlich anfreundete“, sowie die Beteuerung, dass er ein „höchst kameradschaftlicher und weltoffener Soldat“ sei, genügen vor dem Hintergrund der beschriebenen Facebook-Aktivitäten und sonstigen aufgezeigten Verhaltensweisen nicht, um die beim Dienstherrn berechtigterweise aufgekommenen Eignungszweifel wegen fehlender Distanzierung von rechtsextremistischen Erscheinungsformen auszuräumen. Aus welchen Gründen der Antragsteller angeblich ohne ideologische Nähe zum Rechtsextremismus etliche mit diesem Spektrum und Umfeld verbundenen Organisationen, Personen und Inhalte „geliked“ haben sollte, wird nicht nachvollziehbar erläutert. Das Verwaltungsgericht war diesbezüglich auch nicht gehalten, sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein „persönliches Bild“ vom Antragsteller zu machen (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 16. Februar 2011 - 1 M 9/11 -, juris Rn. 5, und vom 29. Juni 2015 - 1 M 76/15 -, juris Rn. 22). Ebenfalls erfolglos rügt der Antragsteller einen Verstoß der Antragsgegnerin gegen die ihr obliegende Fürsorgepflicht (vgl. § 31 SG). Dass sich der Antragsteller „inbrünstig für Werte einer pluralistischen und freiheitlich demokratischen Gesellschaft“ einsetzt, bleibt eine unspezifische Behauptung. Überdies bedeutet oder intendiert die angegriffene Entlassung erkennbar keine „faktische Bestrafung auf Verdachtsbasis“, sondern beruht auf einer durch Tatsachen gestützten Eignungsprognose. Die Antragsgegnerin ist dabei - wie bereits erwähnt - entgegen der Auffassung des Antragstellers nach Wortlaut und Zweck des Entlassungstatbestands nicht darauf beschränkt, als Beurteilungsgrundlage allein „außenwirksame innerdienstliche Handlungen während der Dienstzeit“ heranzuziehen. Eine derartige Beschränkung ist auch der in der Beschwerdebegründung angeführten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu entnehmen. Dass der „inhaltliche Vorwurf auf ungewisse oder lange zurückliegende Zeitpunkte vorverlagert, die tatsächlichen Anknüpfungshandlungen auf ein multikausales Minimalgeschehen reduziert und von dienstlichen Bezügen vollständig entkoppelt“ wird, trifft nach dem Gesagten nicht zu; insbesondere hilft es dem Antragsteller nicht, wenn er die „Gefällt mir“-Bekundungen (teilweise) schon vor längerer Zeit getätigt, sie jedoch trotz eines vermeintlichen Gesinnungswandels nicht nachträglich entfernt hat. Angesichts der Mehrzahl und des Gewichts der gegen seine charakterliche Eignung sprechenden Gesichtspunkte und der Maßgeblichkeit einer Gesamtbetrachtung war auch eine Auseinandersetzung mit dem Text des auf seinem Mobiltelefon vorgefundenen Musiktitels und den Umständen seiner Speicherung nicht zwingend erforderlich, zumal der Antragsteller vor der Inaugenscheinnahme noch ausdrücklich bestritten hatte, überhaupt Musik der betreffenden (rechtsextremistischen) Band zu hören. Unabhängig davon richten sich die vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen, „wo sich das Lied (technisch) befunden haben soll und wie es da hingekommen ist“, auf in seine eigene Sphäre fallende Tatsachen, an deren Aufklärung er mitzuwirken und die er daher in erster Linie selbst zu beantworten hat. Auch ein Ermessensfehler ist hiernach nicht dargetan. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 bis 4 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).