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Beschluss

1 BvR 1436/17

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Antrag auf Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, wenn nicht dargetan wird, dass die Zulassung objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist. • Die Beschwerdeführerin muss konkret darlegen, warum ihr die Vertretung durch eine in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannte Person unzumutbar wäre. • Bei offensichtlicher Unbegründetheit oder fehlendem Vorbringen kann von einer weiteren Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen werden.
Entscheidungsgründe
Zulassung eines Beistands nach §22 BVerfGG – Nachweispflicht für Sachdienlichkeit und Notwendigkeit • Antrag auf Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, wenn nicht dargetan wird, dass die Zulassung objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist. • Die Beschwerdeführerin muss konkret darlegen, warum ihr die Vertretung durch eine in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannte Person unzumutbar wäre. • Bei offensichtlicher Unbegründetheit oder fehlendem Vorbringen kann von einer weiteren Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen werden. Die Beschwerdeführerin beantragte beim Bundesverfassungsgericht die Zulassung des Herrn S. als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG. Sie wollte damit von den in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Vertretern abweichen. Das Gericht prüfte, ob die Zulassung objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist. Die Beschwerdeführerin trug nicht vor, weshalb ihr die Vertretung durch die gesetzlich genannten Personen unzumutbar sein sollte. Mangels hinreichender Darlegung lehnte das Gericht den Antrag auf Zulassung des Beistands ab. Gleichzeitig wurde die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde durch die Nichtannahme gegenstandslos. • Zulassungsvoraussetzungen: Nach § 22 Abs. 1 BVerfGG obliegt es dem Ermessen des Bundesverfassungsgerichts, einen Beistand zuzulassen; dieses Ermessen ist nur auszuüben, wenn die Zulassung objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist. • Beweis- und Darlegungslast: Die Beschwerdeführerin musste konkret darlegen, weshalb die in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Vertreter unzumutbar sind; ein pauschaler Antrag reicht nicht aus. • Ermessensermessen: Fehlt die erforderliche Darlegung, ist die Zulassung zu versagen, weil das Gericht keine Anhaltspunkte für eine sachdienliche und notwendige Ausnahmeregelung hat. • Verfahrensrechtliche Folge: Mangels Annahme der Verfassungsbeschwerde wird ein gleichzeitig gestellter Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos. • Verzicht auf weitere Begründung: Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Gericht von einer ausführlicheren Begründung absehen, wenn die Entscheidung offensichtlich ist. Der Antrag auf Zulassung des Herrn S. als Beistand wurde abgelehnt, weil die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, dass die Zulassung objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weshalb ein zugleich gestellter Eilantrag gegenstandslos wurde. Das Gericht verzichtete auf eine weitergehende Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit keinen Erfolg: Es fehlte an der erforderlichen Darlegung zur Rechtfertigung einer Ausnahme von der regulären Vertretung nach § 22 BVerfGG.