Beschluss
84/24
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2024:1218.84.24.00
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Leitsätze
Im Rahmen des dem VerfGH in § 20 Abs 4 VerfGHG (RIS: Verf BE) eingeräumten Zulassungsermessens ist zu berücksichtigen, ob durch den Beistand eine sachliche Förderung des Verfahrens oder eine Konzentration auf die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu erwarten ist, und, ob außergewöhnliche Umstände - hier nicht dargelegt - vorliegen, die eine Abweichung vom Grundsatz des § 20 Abs 1 VerfGHG erforderlich machen (vgl VerfGH Berlin, 20.06.2014, 92/14 < Rn 3> mwN; vgl zu § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG BVerfG, 17.01.2013, 2 BvR 2576/11 mwN).(Rn.3)
(Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung von Herrn Ass. iur. S. als Beistand wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen des dem VerfGH in § 20 Abs 4 VerfGHG (RIS: Verf BE) eingeräumten Zulassungsermessens ist zu berücksichtigen, ob durch den Beistand eine sachliche Förderung des Verfahrens oder eine Konzentration auf die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu erwarten ist, und, ob außergewöhnliche Umstände - hier nicht dargelegt - vorliegen, die eine Abweichung vom Grundsatz des § 20 Abs 1 VerfGHG erforderlich machen (vgl VerfGH Berlin, 20.06.2014, 92/14 mwN; vgl zu § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG BVerfG, 17.01.2013, 2 BvR 2576/11 mwN).(Rn.3) (Rn.4) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung von Herrn Ass. iur. S. als Beistand wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung eines Beistands für das Verfassungsbeschwerdeverfahren des Beschwerdeführers, der sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren vor dem Landgericht Berlin II und die Zurückweisung seiner diesbezüglichen Gegenvorstellung wendet, wird abgelehnt. Gemäß § 20 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - können sich die Beteiligten vor dem Verfassungsgerichtshof in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz als Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Kreis der zur Vertretung berechtigten Personen ist demnach grundsätzlich auf Rechtsanwälte und darüber hinaus auf Lehrer des Rechts an einer Hochschule beschränkt (vgl. zu § 22 BVerfGG: Lenz/Hansel, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2020, § 22 Rn. 5). Rechtsanwälte sind die berufenen unabhängigen Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO -). Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bietet aufgrund der besonderen Qualifikationsanforderungen (vgl. § 4 BRAO) und berufsrechtlichen Vorschriften, namentlich der Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer (vgl. § 12 BRAO), besonderen Schutz für die Mandanten und den Rechtsverkehr. Für Beschwerdeführer, die die Kosten der Prozessführung, einschließlich der ihrer anwaltlichen Vertretung, nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nicht vollständig aufbringen können, ist nach Maßgabe von § 52 VerfGHG die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorgesehen. Nach § 20 Abs. 4 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof auch eine andere Person als Beistand eines Beteiligten zulassen. Im Rahmen des ihm danach eingeräumten Zulassungsermessens hat der Verfassungsgerichtshof nicht nur zu berücksichtigen, ob durch den Beistand eine sachliche Förderung des Verfahrens oder eine Konzentration auf die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu erwarten ist, sondern auch, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Abweichung vom Grundsatz des § 20 Abs. 1 VerfGHG erforderlich machen (vgl. Beschlüsse vom 20. Juni 2014 - VerfGH 92/14 - Rn. 3 und vom 16. März 2010 - VerfGH 90/09 - Rn. 19 m.w.N.; die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind abrufbar unter gesetze.berlin.de; vgl. zu § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2576/11 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Hinreichende Gründe für die nur ausnahmsweise in Betracht kommende Zulassung einer nicht von § 20 Abs. 1 VerfGHG erfassten Person sind hier weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht dargelegt, weshalb es ihm unzumutbar ist, sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer vertreten zu lassen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. September 2017 - 1 BvR 1436/17 -, juris Rn. 1). Aus dem Vortrag, der Beschwerdeführer entstamme dem arabischen Kulturkreis und sei mit den Einzelheiten und Besonderheiten des deutschen Rechtssystems nicht hinreichend bekannt, weswegen er den Beistand bereits im fachgerichtlichen Verfahren in Anspruch genommen habe, ergibt sich nicht, weshalb er sich nicht von einem Rechtsanwalt beraten und vertreten lässt. Es ist gerade Aufgabe von Rechtsanwälten, alle Rechtsschutzsuchenden zum deutschen Rechtssystem zu beraten und sie zu vertreten. Ebenfalls nicht erkennbar ist ein besonderes Nähe- und Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem begehrten Beistand. Ein solches besteht insbesondere nicht bereits aufgrund der Beistandschaft in dem der Verfassungsbeschwerde vorangegangenen fachgerichtlichen Verfahren oder aufgrund altruistischer Interessen des Beistandes an einer Unterstützung des Beschwerdeführers.