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Beschluss

1 BvR 1489/16

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verfassungsbeschwerde gegen Bußgeld wegen Karfreitag-Filmvorführung wird nicht zur Entscheidung angenommen. • Subsidiarität verlangt in steuerbaren Fällen die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung nach § 10 Feiertagsgesetz NW vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde. • Die Beschwerde genügt in den geltend gemachten Grundrechtsrügen nicht der substantiierten Darlegungspflicht gemäß § 23 Abs.1 Satz 2, § 92 BVerfGG. • Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe sind nicht per se verfassungswidrig; der Beschwerdeführer hat die verfassungsrechtlichen Maßstäbe hierzu nicht hinreichend ausgeleuchtet.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen Bußgeld wegen Karfreitag-Filmvorführung • Verfassungsbeschwerde gegen Bußgeld wegen Karfreitag-Filmvorführung wird nicht zur Entscheidung angenommen. • Subsidiarität verlangt in steuerbaren Fällen die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung nach § 10 Feiertagsgesetz NW vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde. • Die Beschwerde genügt in den geltend gemachten Grundrechtsrügen nicht der substantiierten Darlegungspflicht gemäß § 23 Abs.1 Satz 2, § 92 BVerfGG. • Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe sind nicht per se verfassungswidrig; der Beschwerdeführer hat die verfassungsrechtlichen Maßstäbe hierzu nicht hinreichend ausgeleuchtet. D. B., Mitglied der Initiative "Religionsfrei im Revier", veranstaltete seit 2013 an jedem Karfreitag öffentliche Vorführungen des Films "Das Leben des Brian". Die FSK stufte den Film 1980 als "nicht feiertagsfrei" ein; die Zuständigkeit für Karfreitag-Freigaben lag in Nordrhein-Westfalen bei einer durch Gesetz beauftragten Stelle. 2014 führte D. B. den Film in einem geschlossenen Raum eines sozialen Zentrums für etwa 55–60 Personen vor; die Veranstaltung war öffentlich angekündigt, die Räume nach außen abgeschirmt. Die Stadt verhängte wegen des Verstoßes gegen § 6 Abs.3 Nr.3 Feiertagsgesetz NW ein Bußgeld, das Amtsgericht auf 100 € reduzierte und die Beschwerdewege blieben erfolglos. D. B. rügte Verstöße gegen mehrere Grundrechte und die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Feiertagsvorschriften. Er legte keine Antragstellung auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 10 Feiertagsgesetz NW dar. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig mangels Subsidiarität; D. B. hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass er vorab eine Ausnahmegenehmigung nach § 10 Feiertagsgesetz NW beim zuständigen Regierungspräsidenten beantragt oder versucht hat. Nach ständiger Rechtsprechung muss vor der Verfassungsbeschwerde versucht werden, eine auf Ausnahmeregelungen gestützte Beseitigung des Eingriffs zu erreichen. • Ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung wäre D. B. zumutbar gewesen; die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung erkennt insoweit ein weites Verständnis von "dringendem Bedürfnis", und die konkrete Veranstaltung (geschlossener Raum, geringe Teilnehmerzahl, keine Störung nach außen) hätte eine Genehmigung nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat in vergleichender Rechtsprechung Ausnahmen für grundrechtsrelevante Veranstaltungen gebilligt. • Die Beschwerde trägt die behaupteten Grundrechtsverletzungen nicht substantiiert vor. Zur Darlegung von Verstößen gegen Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 33 GG und Art. 103 Abs.2 GG fehlt eine Auseinandersetzung mit den jeweils einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäben und der relevanten Rechtsprechung; pauschale Verweise auf andere Verfahren genügen nicht. • Insbesondere ist nicht hinreichend dargelegt, welche Vergleichsgruppen bei einer Ungleichbehandlung nach Art.3 GG gebildet werden sollen, inwiefern sein Verhalten Schutzbereich der Religions- oder Meinungsfreiheit genießt und weshalb die getroffene gesetzliche Regelung gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt. Generalklauseln sind nicht generell verfassungswidrig, sofern sie auslegbar und anwendbar sind; der Beschwerdeführer hat keine verfassungskonforme Auslegung erörtert. • Aus den genannten Gründen ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen; weitere Begründung wird nach § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG unterlassen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ausschlaggebend ist die Unzulässigkeit wegen Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes: D. B. hat nicht dargelegt, dass er vorab die ihm offenstehende Ausnahmebefugnis nach § 10 Feiertagsgesetz NW bei der zuständigen Behörde beantragt hat, obwohl dies zumutbar und nicht offensichtlich aussichtslos gewesen wäre. Darüber hinaus sind die vorgebrachten Grundrechtsrügen nicht hinreichend substantiiert; es fehlt an der notwendigen Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben zu Art.3, Art.4, Art.5, Art.33 und Art.103 GG sowie an einer konkreten Darlegung, inwiefern die gesetzlichen Regelungen verfassungswidrig anzuwenden wären. Mangels Erschöpfung des Rechtswegs und fehlender Substantiierung können die angegriffenen Entscheidungen nicht verfassungsrechtlich überprüft werden; die Entscheidung ist unanfechtbar.